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Ergotherapeuten und behandel...
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Erinnern wir uns: Nach vielen zähen Verhandlungsrunden einigten sich die Verbandsvertreter mit den Krankenkassen am 5.2.2002 auf einen neuen Vergütungs- und Rahmenvertrag. Doch unmittelbar vor Ablauf der vereinbarten Erklärungsfrist lehnten die Landesverbände des ZVK das von ihren Verhandlungsführern mitgetragene Ergebnis ab. Wir berichteten hier ausführlich über diese Vorgänge u.a. am 22.02. und 25.02.02.
Die Verträge mit den anderen Verbänden traten in Kraft, wobei aber auch ZVK-Mitglieder die neuen Preise abrechnen konnten.
Was waren die Knackpunkte, die den ZVK veranlassten, seine Zustimmung zu verweigern?
Wörtliches Zitat aus einem Rundschreiben des LV NRW im März an seine Mitglieder:
Der Geschäftsführer Esser sprach in einer Presseerklärung am 15. März von einem "Preisdiktat" der Kassen, dass der ZVK so nicht hinnehmen werde.
Die Forderungen waren:
Herr Vogtländer schrieb damals:
"Die Verhandlungskommission des ZVK hat immer wieder versucht allen Beteiligten zu verdeutlichen, dass ein Gebührenabschluss für die alten Bundesländer in Höhe von effektiv 0,5% den freiberuflichen Praxen auch im Rahmen eines Gesamtpakets nur sehr schwer zu vermitteln sein wird."
Was ist das Ergebnis nach sechs Monaten Verhandlung?
Der im Februar verabschiedete Gebührenvertrag bleibt unverändert und trägt jetzt auch die Unterschrift des ZVK.
Veränderungen gibt es beim Rahmenvertrag:
- Die bisher schon vorgesehene Ankündigungspflicht bei Praxisbegehungen durch die Krankenkassen ist dahingehend ergänzt worden, dass diese spätestens 14 Tage vorher erfolgen müssen und dass darüber ein Bericht erstellt werden muss.
- Verlaufsdokumentation: Die ZVK-Fassung präzisiert, dass diese je Behandlungseinheit geführt werden muss und die Reaktion des Patienten und Besonderheiten festhalten soll.
- Vertragsausschuss, der Meinungsverschiedenheiten klären soll: Nun wird präzisiert, dass der Ausschuss auch zur Klärung von Vertragsverstößen gebildet werden soll und ev. Vertragsstrafen gestundet werden können.
- In einer Absichtserklärung außerhalb des Rahmenvertrages macht der VdAK die schon seit Monaten bestehende Regelung deutlich, dass bei fehlender Diagnose und Leitsymptomatik der vergebliche Versuch, den Arzt um eine Ergänzung zu bitten, auf der Verordnung vermerkt werden muss. Der Rechnungsbetrag wir dann bezahlt und die Kasse informiert ohne Angabe des Therapeuten die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.
-Zusätzlich wurde vereinbart, dass bei einer Verordnung der Position D1 manuelle Therapie oder KG-Gerät nur angewandt werden müssen, wenn diese auch explizit verordnet wurden.
Verblüfft reibt man sich die Augen. Was da nun vereinbart wurde, war im Februar gar nicht Gegenstand der Ablehnung. Keine Gebühren-Position wurde erhöht. Und die eher redaktionellen Veränderungen des Rahmenvertrages, hätten die nicht auch schon in den langwierigen drei Verhandlungsrunden im Januar und Februar durchgesetzt werden können?
Einige "Neuerungen" sind längst gängige Praxis, so die Vereinbarung zur Position D1, die bereits seit Dezember 2001 laut einer Erklärung Spitzenverbände der Krankenkassen in der vereinbarten Weise praktiziert wird. Oder auch die inzwischen allgemein übliche Verfahrensweise bei fehlender Diagnose und Leitsymptomatik.
In anderen Bereichen sind tatsächlich Verschlechterungen hinzunehmen, wie z.B. die ausführlicheren Protokolle, die jetzt ZVK-Mitglieder über jede Behandlung führen müssen.
Interessant ist auch, dass der ZVK eine Protokollnotiz einfügen lässt, dass eine Prüfungsvereinbarung Einzelheiten regeln soll, diese Prüfungsvereinbarung aber derzeit vom IFK erstellt wird.
Der ZVK hat einige Übung in solchen Abläufen. Auch nach den Verhandlungen 1999 stimmte er dem gemeinsamen Ergebnis nicht zu, um am Ende einige redaktionelle Veränderungen durchzusetzen.
Wer sich ein eigenes Bild machen möchte, findet bei uns in der Infothek den vollständigen Text des Rahmenvertrages. Die Abweichungen des ZVK sind als solche markiert und damit für jeden nachvollziehbar.
physio.de
D1
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