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Ausbildung
Umschulungen bald grundsätzlich wieder möglich
Zu Beginn des nächsten Ausbildungsjahres wird die geförderte Umschulung wieder eingeführt.
04.02.2023 • 7 Kommentare
Symbolbild Foto: Kampus Production • Lizenz: CC-BY •
Die Ausbildung der HeilmittelerbringerInnen ist mittlerweile zumindest größtenteils ohne zusätzliches Schulgeld möglich. Doch es bleibt eine schulische Bildungsform und eine Ausbildungsvergütung ist eine absolute Seltenheit. Diese Situation hält einige InteressentInnen davon ab, sich für eine Ausbildung zu entscheiden. Noch schwerer wiegen diese Faktoren bei Personen, die bereits einen anderen abgeschlossenen Beruf innehaben bzw. ausüben und eine Umschulung in Betracht ziehen. Das könnte sich nun ändern.

Rechtssituation bisher
Im Jahr 2012 trat das „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ in Kraft. Hintergrund dieser Gesetzesänderungen waren Einsparungsmaßnahmen für die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von jährlich über 2,5 Milliarden Euro. Darin enthalten waren neue ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Diese Vorgaben machten es Ausbildungsstätten für HeilmittelerbringerInnen nahezu unmöglich, eine staatlich geförderte Umschulung anzubieten.

Seither setzt sich vorallem der Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland (BED) für eine erneute Gesetzesänderung ein. Hierzu wurden regelmäßige Konfrontationen mit Entscheidungsträgern der Politik nicht gescheut.

Neuregelung
Nach über elf Jahren des Kampfes trägt der Aufwand endlich Früchte. Ab 01.07.2023 wird die Weiterbildungsmaßnahme wieder für UmschülerInnen finanziert. Die Änderung kommt im Rahmen des Bürgergeldgesetzes zustande. Laut BED wirkt sich diese Neuregelung nicht nur auf die Ergotherapie, sondern alle Heilmittelberufe aus.

Einschränkungen
Doch es gibt auch Dämpfer dieser Euphorie. So ist unter „Fragen und Antwort zum Bürgergeld“ im Absatz 27 beschrieben, dass für Primärqualifikationen und erstmalige Berufsabschlüsse ein Anspruch besteht. Ein Anrecht auf berufliche Weiterbildung existiert allerdings nicht. Diese sind eine sogenannte Kann-Leistung. Sie sind somit nicht mehr wie bisher kategorisch ausgeschlossen.

Außerdem muss ein expliziter Anspruch auf Bürgergeld bestehen. Konnten bis 2012 auch berufsfähige Personen mit Jobmöglichkeiten in ihrer bisherigen Berufsgruppe umgeschult werden, ist dies nun nicht möglich.

Fazit
Licht und Schatten für InteressentInnen einer Umschulung im Heilmittelbereich. Es werden „nicht-verkürzte“ Berufsausbildungen explizit als förderfähig beschrieben. Komplizierte Ausformulierungen zu den Kann-Leistungen legen allerdings Steine in den Weg und erschweren weiterhin eine Förderung der Weiterbildungsmaßnahmen.

Martin Römhild / physio.de

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Dolto
04.02.2023 09:47
Da können wir doch froh sein, dass das BMG die Teilakademisierung ganz klar so definiert hat, dass die berufsfachschulische Ausbildung zum überwiegenden Anteil, neben einem akademischen Anteil von 10-20%, bestehen bleibt.

Für Umschüler gäbe es dann mit einer dreijährigen Ausbildung den Anspruch auf Überbrückungsgeld. Immerhin. Besser wäre eine großflächige Ein- bzw. Angliederung der Schulen in freier Trägerschaft in/an Krankenhäuser für eine Ausbildungsvergütung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz. Die akademischen Auszubildenden können ihren Studienkredit ja mit ihren höheren Einkommen später zurückzahlen ( Ironie ).
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• Anna Kremmudas
Da können wir doch froh sein, dass das BMG die Teilakademisierung ganz klar so definiert hat, dass die berufsfachschulische Ausbildung zum überwiegenden Anteil, neben einem akademischen Anteil von 10-20%, bestehen bleibt. Für Umschüler gäbe es dann mit einer dreijährigen Ausbildung den Anspruch auf Überbrückungsgeld. Immerhin. Besser wäre eine großflächige Ein- bzw. Angliederung der Schulen in freier Trägerschaft in/an Krankenhäuser für eine Ausbildungsvergütung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz. Die akademischen Auszubildenden können ihren Studienkredit ja mit ihren höheren Einkommen später zurückzahlen ( Ironie ).
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Jens Uhlhorn
04.02.2023 13:16
Außerdem muss man nur 2 Jahre warten, bis der Ausbildungsplatz tatsächlich zur Verfügung steht. Unter dem Strich also ein Kinderspiel!
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Außerdem muss man nur 2 Jahre warten, bis der Ausbildungsplatz tatsächlich zur Verfügung steht. Unter dem Strich also ein Kinderspiel!
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Jens Uhlhorn schrieb:

Außerdem muss man nur 2 Jahre warten, bis der Ausbildungsplatz tatsächlich zur Verfügung steht. Unter dem Strich also ein Kinderspiel!

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kvet
04.02.2023 14:10
@Jens Uhlhorn Warum dauert das 2 Jahre?
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[mention]Jens Uhlhorn[/mention] Warum dauert das 2 Jahre?
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kvet schrieb:

@Jens Uhlhorn Warum dauert das 2 Jahre?

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Jens Uhlhorn
05.02.2023 19:08
@kvet Stand jetzt sind die Ausbildungsplätze 2023 häufig schon vergeben
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[mention]kvet[/mention] Stand jetzt sind die Ausbildungsplätze 2023 häufig schon vergeben
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Jens Uhlhorn schrieb:

@kvet Stand jetzt sind die Ausbildungsplätze 2023 häufig schon vergeben

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Ines Bell
10.02.2023 21:54
Die Festlegung zur Umschulung ist gut für die jenigen die jetzt erst Physiotherapeut werden wollen.
Geklärt ist nach wie vor nicht die Ergänzungsausbildung vom Masseur und medizinischen Bademeister zum Physiotherapeuten.
Alle die diese Form wählen, müssen bereits mindestens das Staatsexamen zum Masseur und medizinischen Bademeister beitzen. Das aktuelle Gesetz gibt die Möglichkeit. Förderung gibt es keine für die Ergänzungsausbildung.
Den der Begriff "Ergänzungsausbildung" ist im Gesetz von 1994 (MPhG) nicht verständlich erklärt und beschrieben.
Aus meiner Sicht fehlt der Zusatz, dass es sich bei der "Ergänzungsausbildung" um eine Aufstiegsqualifizierung handelt, da ein Berufsabschluss als Masseur und medizinischer Bademeister notwendig ist.
Im nächsten Jahr besteht das Gesetz MPhG schon 30 Jahre.
Die Berufsverbände hat das nicht wirklich interessiert, dagegen vorzugehen.

Auch der Gleichheitsgrundsatz wird durch diesen Mangel an Erklärung, ausgehebelt.

Für mich ist die finanzielle Belastung enorm und ohne Förderung nicht zu stemmen.
Arbeitslosigkeit oder Bürgergeld geht gleich
gar nicht.

Gibt es den hier in diesem Forum noch interessierte Masseure und medizinische Bademeister?
Gebt euch mal bitte zu erkennen.
Danke im Voraus.
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• Anna Kremmudas
Die Festlegung zur Umschulung ist gut für die jenigen die jetzt erst Physiotherapeut werden wollen. Geklärt ist nach wie vor nicht die Ergänzungsausbildung vom Masseur und medizinischen Bademeister zum Physiotherapeuten. Alle die diese Form wählen, müssen bereits mindestens das Staatsexamen zum Masseur und medizinischen Bademeister beitzen. Das aktuelle Gesetz gibt die Möglichkeit. Förderung gibt es keine für die Ergänzungsausbildung. Den der Begriff "Ergänzungsausbildung" ist im Gesetz von 1994 (MPhG) nicht verständlich erklärt und beschrieben. Aus meiner Sicht fehlt der Zusatz, dass es sich bei der "Ergänzungsausbildung" um eine Aufstiegsqualifizierung handelt, da ein Berufsabschluss als Masseur und medizinischer Bademeister notwendig ist. Im nächsten Jahr besteht das Gesetz MPhG schon 30 Jahre. Die Berufsverbände hat das nicht wirklich interessiert, dagegen vorzugehen. Auch der Gleichheitsgrundsatz wird durch diesen Mangel an Erklärung, ausgehebelt. Für mich ist die finanzielle Belastung enorm und ohne Förderung nicht zu stemmen. Arbeitslosigkeit oder Bürgergeld geht gleich gar nicht. Gibt es den hier in diesem Forum noch interessierte Masseure und medizinische Bademeister? Gebt euch mal bitte zu erkennen. Danke im Voraus.
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Ines Bell schrieb:

Die Festlegung zur Umschulung ist gut für die jenigen die jetzt erst Physiotherapeut werden wollen.
Geklärt ist nach wie vor nicht die Ergänzungsausbildung vom Masseur und medizinischen Bademeister zum Physiotherapeuten.
Alle die diese Form wählen, müssen bereits mindestens das Staatsexamen zum Masseur und medizinischen Bademeister beitzen. Das aktuelle Gesetz gibt die Möglichkeit. Förderung gibt es keine für die Ergänzungsausbildung.
Den der Begriff "Ergänzungsausbildung" ist im Gesetz von 1994 (MPhG) nicht verständlich erklärt und beschrieben.
Aus meiner Sicht fehlt der Zusatz, dass es sich bei der "Ergänzungsausbildung" um eine Aufstiegsqualifizierung handelt, da ein Berufsabschluss als Masseur und medizinischer Bademeister notwendig ist.
Im nächsten Jahr besteht das Gesetz MPhG schon 30 Jahre.
Die Berufsverbände hat das nicht wirklich interessiert, dagegen vorzugehen.

Auch der Gleichheitsgrundsatz wird durch diesen Mangel an Erklärung, ausgehebelt.

Für mich ist die finanzielle Belastung enorm und ohne Förderung nicht zu stemmen.
Arbeitslosigkeit oder Bürgergeld geht gleich
gar nicht.

Gibt es den hier in diesem Forum noch interessierte Masseure und medizinische Bademeister?
Gebt euch mal bitte zu erkennen.
Danke im Voraus.

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Schorschi
11.02.2023 20:45
@Ines Bell
Ja hier! Als Med Bad. und masss strebe ich schon länger eine höhere Qualifikation an.
Scheitere aber an der finanziellen Belastung.
Eine Vollzeitausbildung ohne Einkommen ist mit Familie schlicht nicht machbar.
Dann halt nicht... :-(
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• Ines Bell
[mention]Ines Bell[/mention] Ja hier! Als Med Bad. und masss strebe ich schon länger eine höhere Qualifikation an. Scheitere aber an der finanziellen Belastung. Eine Vollzeitausbildung ohne Einkommen ist mit Familie schlicht nicht machbar. Dann halt nicht... :-(
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Schorschi schrieb:

@Ines Bell
Ja hier! Als Med Bad. und masss strebe ich schon länger eine höhere Qualifikation an.
Scheitere aber an der finanziellen Belastung.
Eine Vollzeitausbildung ohne Einkommen ist mit Familie schlicht nicht machbar.
Dann halt nicht... :-(

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Ines Bell
12.02.2023 12:39
@Schorschi geht mir ja auch so.
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[mention]Schorschi[/mention] geht mir ja auch so.
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Ines Bell schrieb:

@Schorschi geht mir ja auch so.

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Dolto schrieb:

Da können wir doch froh sein, dass das BMG die Teilakademisierung ganz klar so definiert hat, dass die berufsfachschulische Ausbildung zum überwiegenden Anteil, neben einem akademischen Anteil von 10-20%, bestehen bleibt.

Für Umschüler gäbe es dann mit einer dreijährigen Ausbildung den Anspruch auf Überbrückungsgeld. Immerhin. Besser wäre eine großflächige Ein- bzw. Angliederung der Schulen in freier Trägerschaft in/an Krankenhäuser für eine Ausbildungsvergütung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz. Die akademischen Auszubildenden können ihren Studienkredit ja mit ihren höheren Einkommen später zurückzahlen ( Ironie ).



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