Wir suchen Verstärkung für unser
Team!
Die seit Jahren im Kölner Süden
etablierte, inhabergeführte
„Praxis für Physiotherapie Ewa
Schreier“ sucht ab sofort
Teamverstärkung (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit im Kölner Süden,
Unter den Ulmen 5. Unsere
Räumlichkeiten liegen im Stadtteil
Marienburg und sind auch mit
öffentlichen Verkehrsmitteln
hervorragend zu erreichen. Unsere
kleinen und großen Patienten
schätzen unsere Empathie, unser
Fachwissen, unsere
Behandlungserfolge und unser...
Team!
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--- letzte Aktualisierung am 21. April 23 unter Punkt I ---
- Zulassungsvoraussetzungen
- Neuer Verordnungsvordruck
- Neue Preise und Abrechnung
- Langzeitverordnung
- Behandlungsbeginn / Unterbrechungen / Gültigkeit
- Doppelbehandlung möglich
- Fragen-Antworten-Katalog (FAK)
- Noch einmal alle relevanten Downloads:
- • DGUV-Rahmenvertrag und Preisliste, gültig ab 1.4.2023
O.G. und Friedrich Merz / physio.deNeuerdings richtet sich die Zulassung für die Erlaubnis der Erbringung von Leistungen für die DGUV nach den entsprechenden Regelungen der GKV, also nach dem Paragraphen 125 Abs. 1 SGB V.
Zusätzlich gelten für Praxisbesitzer, fachliche Leiter, freie Mitarbeiter oder auch angestellte Therapeuten folgende Regeln:
Die Berufsgenossenschaften hätten gerne, dass ihre Patienten von sehr qualifizierten Therapeuten behandelt werden. Daher verlangen sie für die Zulassung, dass mindestens eine Person in der Praxis (dies muss nicht zwingend der eigentlicher Behandler des BG-Pat. sein) eine sog. "zweijährige berufspraktische Erfahrungszeit in Teil- oder Vollzeit" absolviert hat. "Teilzeit" bedeutet eine Tätigkeit oberhalb der Minijob-Grenze. In dieser vorgeschriebenen berufspraktischen Erfahrungszeit müssen mindestens 20 Unfallverletzte behandelt worden sein. Alternativ zu dieser "zweijährigen berufspraktischen Erfahrungszeit" wird auch eine sechsmonatige stationäre Tätigkeit in einer Klinik anerkannt. Die Erfahrungszeit verfällt, wenn die regelmäßige Berufstätigkeit als Therapeut mehr als acht Jahre unterbrochen wird.
Eine BG-Zulassung erhält auch, wer zum Zeitpunkt des Therapiebeginns seit mindestens fünf Jahren eine Zulassung nach § 124 SGB V hat.
Ein extra Antrag auf Zulassung ist nicht erforderlich. Wer die Bedingungen erfüllt, ist automatisch zugelassen. Auf jedem BG-Verordnungsblatt wird auf die Zulassungsbedingungen (Verträge) hingewiesen. Mit seiner Unterschrift erklärt der Therapeut jedes Mal aufs Neue die Erfüllung dieser Vorschriften.
Auf diesem Vordruck gibt es nun deutlich mehr Möglichkeiten für Therapiehinweise durch den Verordner, die für eine vernünftige Therapie hilfreich sein können. Unter anderem kann der Therapeut auf eine Kontaktaufnahme mit dem Arzt hingewiesen werden. Konkrete Therapieziele werden nun bereits vom Arzt festgelegt und dokumentiert.
Die alten Vordrucke können noch bis 31.10.2023 weitergenutzt werden. Hier taucht der Begriff Vertrauensschutz auf, d.h. dass die Physiotherapeuten bis dahin noch im Sinne der alten Regelungen behandeln dürfen. (Vertrauensschutz… ein Wort das man aus den Verhandlungen mit der GKV irgendwie nicht gehört hat; persönliche Anmerkung des Autors)
Für viele Praxisinhaber ist die Anhebung der Vergütung die wichtigste Neuerung. Nach den fünf Prozent Erhöhung bei den A-Positionen zum 1.10.2022 erfolgte zum 1.4.2023 nun eine weitere Anpassung in Höhe von 3,47 Prozent. Die B-Positionen wurden bereits zum 1.1.2023 bzw. 1.3.2023 entsprechend der GKV-Preise angepasst.
Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass eine DGUV-Verordnung zu Unrecht ausgestellt wurde (Kostenträger ist doch eine andere Einrichtung), entsteht über den Vertrauensschutz dennoch ein Vergütungsanspruch.
Selbstabrechner haben einen Anspruch auf Begleichung der Rechnung innerhalb von drei Wochen. Ist keine Erstattung erfolgt, schreibt der Abrechner eine Mahnung. Erfolgt nach weiteren zwei Wochen keine Erstattung, erwächst nach Paragraph 10 des Rahmenvertrages automatisch ein Anspruch auf 40 Euro Verzugspauschale.
Eine komplette Liste der neuen Vergütungssätze gibt es in unserem Downloadbereich.
Splitting-Regel
Ein Rezeptsplitting für Verordnungen, die vor dem 1.4.23 begonnen und nach dem 1.4.23 abgeschlossen werden, gibt es nicht. Entscheidend ist der Behandlungsbeginn. Fand der erste Termin einer Verordnung vor dem 1.4.23 statt, wird die komplette Verordnung zu den bis zum 31.3.23 geltenden (alten) Tarifen abgerechnet. Fand der erste Behandlungstermin am 1.4.23 oder später statt, wird die gesamte Verordnung entsprechend der neuen Vergütungstabellen abgerechnet. Dies ist unabhängig vom Ausstellungsdatum der Verordnung.
Diese Regelung ist weder im Vertrag noch im FAK erwähnt. Im Bereich der DGUV ist dies aber seit Jahren gängige Praxis bei Vergütungserhöhungen. Die zuständige DGUV-Mitarbeiterin bestätigte uns dies auf Nachfrage.
Wenn der verordnende Arzt eine Langzeitverordnung ausstellen möchte, kreuzt er das entsprechende Kästchen auf der Vorderseite des neuen Verordnungsvordrucks an. Allerdings muss diese Verordnung noch von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) genehmigt werden. Der formlose Antrag hierzu kann vom Patienten oder vom Leistungserbringer gestellt werden. Laut Aussage so mancher TherapeutIn ist dieser Antrag auch recht einfach über das Serviceportal der DGUV zu stellen. Bevor dieser Antrag allerdings nicht genehmigt wurde, darf die Therapie nicht beginnen.
Eine Langzeitverordnung darf nicht länger als 28 Tage unterbrochen werden. Zwischenabrechnungen sind in diesem Fall möglich. Hierzu reicht es, eine Kopie der laufenden Verordnung anzufertigen und diese zusammen mit einer Rechnung direkt mit der entsprechenden Berufsgenossenschaft abzurechnen.
Grundsätzlich muss beim Behandlungsbeginn zwischen einer 7-tägigen Frist bei "dringendem Behandlungsbedarf" und einer 14-tägigen Frist für die "Normalfälle" unterschieden werden. Ersteres muss der Arzt allerdings im Feld 8 per Kreuz festlegen.
Diese Fristen für die erste Behandlung laufen ab dem im Feld 8 angegebenen Datum. Sollte das Datum fehlen, beginnen die Fristen ab dem Ausstellungsdatum an zu laufen.
In Ausnahmefällen kann der Behandlungsbeginn auch später als nach den üblichen 14 Tagen liegen, dies muss aber entsprechend dokumentiert werden. Dieses kann übrigens nach Rücksprache mit dem Arzt auch durch den Leistungserbringer erfolgen.
Sämtliche Behandlungen müssen innerhalb von zwei Monaten nach dem auf der Verordnung in Feld 8 festgelegten Behandlungsbeginn durchgeführt werden. Sollte hier kein Datum stehen, gilt das Ausstellungsdatum.
Danach verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Sie darf zwischendurch mehrfach für maximal jeweils 14 Tage unterbrochen werden, im Falle einer Langfristverordnung sogar mehrfach für je 28 Tage. Sollte eine stationäre Reha-Maßnahme dazwischenkommen, kann eine Verordnung ggf. auch noch länger unterbrochen werden. Hier muss jedoch die Behandlung innerhalb von sieben Tagen nach Rehaende wiederaufgenommen werden.
Sollte die Leistungserbringung nicht innerhalb dieser zwei Monate möglich sein, kann, nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt, dieses entsprechend in Feld 8 durch den Leistungserbringer dokumentiert werden.
Handelt es sich bei einer Diagnose um ein komplexes Verletzungsmuster, können ausnahmsweise bei der ersten Verordnung die erste und zweite Behandlung zusammen als Doppelbehandlung durchgeführt werden. In diesem Fall erfolgt ein Befund nach ICF-Standards, der Termin wird auf der Rückseite im Bestätigungsfeld mit zwei Unterschriften quittiert.
Erfreulicherweise konnten sich die Verhandlungspartner bereits auf einen FAK einigen. Hier werden Unklarheiten der Vertragsauslegung oder -formulierung gleich schriftlich geregelt. Beispielsweise werden hier Anleitungen zur Heilung von fehlerhaften Verordnungen gegeben, Fristen anhand von Beispielen erklärt und weitere Details für die Ausstellung und Durchführung der Langzeitverordnung genannt.
Den jeweils aktuellsten FAK finden Sie hier.
• Aktueller Fragen-Antwort-Katalog
• neuer Rezeptvordruck
PS: Einen Bericht über die Beweggründe und Hintergedanken beim Erstellen des neuen BG-Rezeptvordruckes finden Sie hier.
Anmerkung der Redaktion
Da in letzter Zeit immer wieder Fragen zur „4-Wochen-Frist“ im Feld 5 aufgetreten sind, sei an dieser Stelle noch einmal klargestellt: Diese 4-Wochen-Vorgabe richtet sich - wie auch schon in der Vergangenheit - ausschließlich an den verordnenden Arzt, nicht an den Therapeuten (wir berichten).
BerufsgenossenschaftRahmenvertragZulassungVergütungAbrechnung
Und dann wundern, wenn es zu wenig Therapeuten/innen gibt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Peter Amann Das war schon immer so. Genauso, wie man früher für jeden einzelne Kassenart eine Zulassung brauchte.
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Problem beschreiben
Peter Amann schrieb:
So ein Schmarrn, warum brauche ich eine extra Zulassung um Patienten der gesetzlichen Unfallversicherung zu behandeln?
Und dann wundern, wenn es zu wenig Therapeuten/innen gibt.
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