Wir suchen für unser
alteingesessenes, (26 Jahre)
interdisziplinäres Therapiezentrum
(Physiotherapie, Ergotherapie und
Neurofeedback) in
Bochum-Wattenscheid, ab sofort oder
später ein bis zwei
Physiotherapeutin/Physiotherapeuten
in Voll, oder Teilzeit bei freier
Zeiteinteilung. Berufserfahrung
wäre schön, aber nicht zwingend
notwendig. Eine adäquate
Einarbeitungszeit und ein
angenehmes/familiäres Arbeitsklima
sind bei uns selbstverständlich!
Deutlich überdurchschnittliche
Bezahlung, fle...
alteingesessenes, (26 Jahre)
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Leidtragende sind die Therapeuten, denen die Rechnungen gekürzt werden und die den bürokratischen Aufwand tragen müssen.
Mit dem GKV-Versorgungs-Stärkungsgesetz hatten wir 2015 beschlossen, diese Fehler durch eine zertifizierte Praxisverwaltungssoftware in den Arztpraxen zu vermeiden. 90 % der befragten Therapeuten gaben aber an , dass der Anteil fehlerhaft ausgestellter Verordnungen gleich geblieben ist, oder gar zunahm.
Das kann ich als Berichterstatter meiner Fraktion nicht akzeptieren und habe gestern mit Bundesgesundheitsminister Jens Spahn darüber gesprochen, wie wir falsch ausgestellte Verordnungen verhindern und Therapeuten entlasten können.
Lesen hier die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Bundesministerium für Gesundheit (vor allem den letzten Abatz) und einen kurzen Kommentar der physio.de-Redaktion:
Stellungnahme zum Einsatz zertifizierter Praxissoftware bei ärztlichen Heilmittelverordnungen und zu Rechnungskürzungen bei Heilmittelerbringern aufgrund fehlerhafter Verordnungen
HintergrundUm fehlerhafte Heilmittelverordnungen zu reduzieren, die Heilmittelerbringer bei der Überprüfung der Verordnungen zu entlasten und Rechnungskürzungen („Retaxationen“) durch die Krankenkassen infolge von Verordnungsfehlern zu minimieren, hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2015 in § 73 Absatz 8 Satz 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 für die Verordnung von Heilmitteln nur solche zertifizierte Praxisverwaltungssoftware nutzen dürfen, die die Informationen der Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit dem Heilmittelkatalog nach § 92 Absatz 6 und den besonderen Verordnungsbedarfen nach § 106b Absatz 2 Satz 4 SGB V enthalten und von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Die Vorschrift wurde mit dem GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz vom 4. Mai 2017 in § 73 Absatz 10 SGB V überführt.
Da es diversen Herstellern von Praxisverwaltungssoftware nicht gelungen war, die von ihnen angebotenen Produkte bis zum Jahresende 2016 nach den gesetzlichen Vorgaben umzustellen und von der KBV zertifizieren zu lassen, haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) im Dezember 2016 darauf verständigt, dass die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte im ersten Quartal 2017 übergangsweise auch eine nicht zertifizierte Software für die Verordnung von Heilmitteln nutzen durften. Davon unberührt blieb die Verpflichtung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die Verordnungen nach den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie und der Vordruck-Vereinbarungen korrekt und vollständig auszufüllen. Die Übergangsregelung ist zum 31. März 2017 ausgelaufen. Seitdem sind die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verpflichtet, zertifizierte Praxisverwaltungssoftware zu nutzen.
Umsetzungsstand der Einführung der zertifizierten Praxisverwaltungssoftware
Angaben der KBV zufolge ist davon auszugehen, dass alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die Heilmittel verordnen, eine zertifizierte Software dafür nutzen. Konkrete Zahlen würden aber nicht vorliegen, da zwar der Vertragsarzt oder die Vertragsärztin der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in der Sammelerklärung zur Quartalsabrechnung mitteilen, welche zugelassene Software ange-wendet wurde, diese Informationen aber nicht an die KBV weitergeleitet werden.
Aktuell liegt der KBV nach eigener Auskunft nur eine Beschwerde über einen technischen Fehler vor. Bis auf diese Fehlermeldung, bei der es um die arztindividuelle Anzeige in der Software von Besonderen Verordnungsbedarfen nach § 106 b SGB V gehe, die keine „Außenwirkung“ habe, würden der KBV seit längerer Zeit keine Beschwerden vorliegen, weder von Ärztinnen und Ärzten und Kassenärztlichen Vereinigungen noch von Heilmittelerbringern und deren Verbänden. Die KBV geht daher davon aus, dass die Software reibungslos läuft.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass nach wie vor auftretende fehlerhafte Heilmittelverordnungen Fehlern bei der Bedienung der Praxisverwaltungssoftware in den Arztpraxen geschuldet sind.
Häufigkeit von Retaxierungen
Daten zur Häufigkeit von Rechnungskürzungen infolge fehlerhafter Verordnungen liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Auch der Spitzenverband der Heilmittelverbände zeigte sich auf eine entsprechende Anfrage des BMG außerstande, belastbare Zahlen zu nennen.
Übertragung der Prüfpflicht für fehlerhafte Verordnungen auf die Ärztinnen und Ärzte
Die Verpflichtung der Therapeutinnen und Therapeuten zur Prüfung der Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität wurde bereits mehrfach durch das Bundessozialgericht bestätigt (Urteil vom 27. Oktober 2009, Az.: B 1 KR 4/09 und vom 13. September 2011, B 1 KR 23/10). Die Heilmittelerbringer sind in Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Prüfung verpflichtet, denn sie dürfen ihre Leistung nur auf Basis einer gültigen Verordnung mit den für eine wirksame und wirtschaftliche Heilmitteltherapie notwendigen ärztlichen Angaben erbringen. Zugleich haben sie darauf zu achten, dass Leistungen nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Nicht notwendige oder unwirtschaftliche Leistungen dürfen die Heilmittelerbringer nicht bewirken.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Abschaffung der Prüfpflicht im Heilmittelbereich präjudizierend in anderen Leistungsbereichen wirken könnte. So sind auch die Apothekerinnen und Apothekern zur Überprüfung der Arzneimittelverordnungen verpflichtet.
Um den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfpflicht der Therapeutinnen und Therapeuten zu begegnen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Rahmen der Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie und der Neufassung des Heilmittelkatalogs am 22. September 2019 die Aufnahme einer Anlage 3 der Richtlinie beschlossen. In dieser wird übersichtsartig zusammengefasst, in welchen Fällen von unvollständigen oder fehlerhaften Angaben auf der Verordnung eine Änderung notwendig ist und welche Änderungen eine erneute Arztunterschrift und Datumsangabe erfordern bzw. in welchen Fällen ein Einvernehmen mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt erforderlich oder eine Information an die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt ausreichend ist. Ferner wird dargestellt, in welcher Form und an welcher Stelle der Verordnung Änderungen erfolgen bzw. Rücksprachen dokumentiert werden sollen. Die Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie und die Neufassung des Heilmittelkatalogs treten mit Ausnahme der Aufnahme des Lipödems (Inkrafttreten bereits am 1. Januar 2020) am 1. Oktober 2020 in Kraft. Hintergrund ist die notwendige Anpassung der zertifizierten Praxisverwaltungssoftware durch die Hersteller.
Dialogprozess des BMG zur Entbürokratisierung
Die Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie und die Neufassung des Heilmittelkatalogs standen unter der Zielsetzung der Reduzierung der Regelungskomplexität und der Entbürokratisierung des Versorgungsalltags. Nachdem der G-BA hierzu seine Beratungen mit seinem Beschluss vom 22. November 2019 abgeschlossen und die aufsichtsrechtliche Prüfung durch das BMG keinen Anlass zur Beanstandung ergeben hat, beabsichtigt das BMG zu Beginn des kommenden Jahres in den Dialog mit Heilmittelerbringern, Krankenkassen und Ärzteschaft zu weitergehenden Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu treten. In diesem sollen auch die Fragen der Prüfpflicht und des Regressrisikos für die Heilmittelerbringer erörtert werden. Dieser Dialog wird derzeit vom federführenden Referat vorbereitet.
Kommentar der Redaktion:
Wir glauben gerne, dass dem Ministerium keine "Daten zur Häufigkeit von Rechnungskürzungen infolge fehlerhafter Verordnungen" vorliegen. Ebenso halten wir es für durchaus vorstellbar, dass "der Spitzenverband der Heilmittelverbände [...] sich auf eine entsprechende Anfrage des BMG außerstande [sah], belastbare Zahlen zu nennen."
Bleibt für uns jedoch die Frage, ob sich die Protagonisten um eben solch belastbare Zahlen verstärkt bemüht haben. Immerhin haben im Sommer breits zahlreiche Vereinte Therapeuten im Rahmen ihrer konzertierten Aktion "Abschaffung Prüfpflicht" darauf hingewiesen.
Den angekündigten Dialog zu Beginn des kommenden Jahres werden wir mit großem Interesse verfolgen und natürlich darüber berichten ... sofern es was zu berichten gibt.
Friedrich Merz / physio.de
PrüfpflichtRoy KühnePressemeldung
Aus meiner nächsten Umgebung weiß ich, dass ca 500 kopierte, fehlerhafte VO von nur 5-10 Logo-Praxen im Zeitraum Mai - Juni an Herrn Spahn verschickt wurden. Wenn ich das hochrechne, müsste Jens Spahn fehlerhafte VO im 5-6stelligen Bereich erhalten haben. Braucht es da noch belastbare Zahlen der KBV ???
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Schön, dass wir darüber gesprochen haben.....
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hermi schrieb:
Es gibt mal wieder einen Dialog.
Schön, dass wir darüber gesprochen haben.....
Ich sag nix mehr
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Susulo schrieb:
@hermi: Wie wahr....vor allem wird es bahnbrechende neue Erkenntnisse nach einem solchen Dialog geben....da freuen wir uns doch alle schon. Und ich bin auch so dankbar, dass der GBA sich schon so rührend um unsere Belange gekümmert hat, obwohl wir da doch gar nicht vorkommen...Ganz toll ist es ja auch, dass ruhig noch ein paar zusätzliche Fallen (Stichwort gleiches VO-Formular für alle) gebaut werden können, denn es kommt ja nun endgültig die richtige software....
Ich sag nix mehr
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Susulo schrieb:
Mich würde in diesem Zusammenhang interessieren, ob es im Sommer irgendeine Reaktion auf die Aktion von TaL gab.
Aus meiner nächsten Umgebung weiß ich, dass ca 500 kopierte, fehlerhafte VO von nur 5-10 Logo-Praxen im Zeitraum Mai - Juni an Herrn Spahn verschickt wurden. Wenn ich das hochrechne, müsste Jens Spahn fehlerhafte VO im 5-6stelligen Bereich erhalten haben. Braucht es da noch belastbare Zahlen der KBV ???
Ein Bürokratieabbau kann meiner Meinung nach nur durch eine vollständige Digitalisierung und damit weitestgehender Automatisierung erfolgen. Was das angeht sind wir noch beim C64 Zeitalter.
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Ein Bürokratieabbau kann meiner Meinung nach nur durch eine vollständige Digitalisierung.....
Nee, nee, zurück zur vollständigen Analogisierung: DIN A6-Rezepte wie früher, abarbeiten und weg.
Wie früher.
Ging super. Oder nicht ?
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hermi schrieb:
tom1350 schrieb:
Ein Bürokratieabbau kann meiner Meinung nach nur durch eine vollständige Digitalisierung.....
Nee, nee, zurück zur vollständigen Analogisierung: DIN A6-Rezepte wie früher, abarbeiten und weg.
Wie früher.
Ging super. Oder nicht ?
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tom1350 schrieb:
Bei einer vollständigen Digitalisierung könnte nebenbei auch erfasst werden, welche Fehler wie häufig von welchem Arzt vorkommen. Dies könnte dann am Ende des Jahres entsprechend ausgewertet werden.
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tom1350 schrieb:
Das System Vordrucke ist eh nicht mehr zeitgemäß. Wofür auch? Die HM Verordnung kann auf Din A4 ausgedruckt werden. Keine verrutschen Zeilen mehr und 100%ige Maschinenlesbarkeit. Die Echtheit kann zusätzlich zur Arztunterschrift noch durch einen Barcode generiert werden. Eigentlich ganz einfach.
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tom1350 schrieb:
Physio Deutschland hat sicherlich auch darüber mit dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung im Rahmen der Aktion „Warte-Zeit zu handeln" gesprochen.
Ein Bürokratieabbau kann meiner Meinung nach nur durch eine vollständige Digitalisierung und damit weitestgehender Automatisierung erfolgen. Was das angeht sind wir noch beim C64 Zeitalter.
Es wäre sinvoll 1 einziges Formular zu haben und von allen bestehenden das beste zu nehmen.Zb Die größe des Zahnarztrezepts von der BG zb interval 1) 20min KG interval 2)40min u interval 3) 60min.Dafür nur 1 Positions Nr u auch für MLD, PNF, KMT,usw umsetzten
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Inche schrieb:
Leider gibt es auch noch viele verschieden Formulare die teilweise in unseren Programen gar nicht hinterlegt sind zb.Bundeswehr oder Polizei fehlen komplett.
Es wäre sinvoll 1 einziges Formular zu haben und von allen bestehenden das beste zu nehmen.Zb Die größe des Zahnarztrezepts von der BG zb interval 1) 20min KG interval 2)40min u interval 3) 60min.Dafür nur 1 Positions Nr u auch für MLD, PNF, KMT,usw umsetzten
In unserem Fall unmotivierte und hirnamputierte Arzthelferinnen, die keinen Blassen vom Heilmittelkatalog haben und auch nicht willens sind sich einzuarbeiten. Das darf man aber öffentlich nicht sagen. Es ist zwar die Wahrheit aber nicht genderneutral politisch rechtsstaatlich korrekt.
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:anguished:
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mbone schrieb:
Sag mal.....ist dir eigentlich klar was du da geschrieben hast?
:anguished:
Aber ich hatte erst gestern wieder eine Ärztin, die eine Änderung in a.d.R. ablehnt, obwohl die Diagnose langfristiger Heilmittelbedarf ist. Sie wollte wissen ob eine Genehmigung vorliegt, denn momentan verordnet sie nix a.d.R.. Hab ich ihr nochmal alles geschrieben mit Quellen von der KV.
Vor kurzem eine andere Ärztin die wissen wollte warum sie von WS2g auf WS2e ändern sollte; weil sie nur KG-Gerät und keine Heilmittelkombi verschrieben hat.
Das System sollte solche Fehler verhindern und das System sollte dem Arzt auch anzeigen, dass hier langfr. Heilmittelbedarf/Praxisbesonderheit vorliegt.
Es ist also bei weitem nicht immer die Schwester die es verbockt.
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physiox100 schrieb:
Die Arzthelferinnen machen in den meisten Fällen auch nur das was die Ärzte sagen. Gibt ein paar wenige Praxen wo es den Arzt nicht interessiert und die angestellten Schwestern alles ändern wie wir es wollen.
Aber ich hatte erst gestern wieder eine Ärztin, die eine Änderung in a.d.R. ablehnt, obwohl die Diagnose langfristiger Heilmittelbedarf ist. Sie wollte wissen ob eine Genehmigung vorliegt, denn momentan verordnet sie nix a.d.R.. Hab ich ihr nochmal alles geschrieben mit Quellen von der KV.
Vor kurzem eine andere Ärztin die wissen wollte warum sie von WS2g auf WS2e ändern sollte; weil sie nur KG-Gerät und keine Heilmittelkombi verschrieben hat.
Das System sollte solche Fehler verhindern und das System sollte dem Arzt auch anzeigen, dass hier langfr. Heilmittelbedarf/Praxisbesonderheit vorliegt.
Es ist also bei weitem nicht immer die Schwester die es verbockt.
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JRK schrieb:
Das Problem sitzt immer vor dem PC....
In unserem Fall unmotivierte und hirnamputierte Arzthelferinnen, die keinen Blassen vom Heilmittelkatalog haben und auch nicht willens sind sich einzuarbeiten. Das darf man aber öffentlich nicht sagen. Es ist zwar die Wahrheit aber nicht genderneutral politisch rechtsstaatlich korrekt.
Mal paar Fragen am Rande:
Wann wird der Heilmittelkatalog überarbeitet bzw. verändert betreffend ... Taping, Laserbehandlung, Stosswelle ec.
Wer macht noch Stangerbäder?
Und warum bieten Arztpraxen auch Strombehandlung ec. an? Warum fährt man in Deutschland bei den Heilmittel Zweigleisig?
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Alexander Lack schrieb:
Alles gut.!
Mal paar Fragen am Rande:
Wann wird der Heilmittelkatalog überarbeitet bzw. verändert betreffend ... Taping, Laserbehandlung, Stosswelle ec.
Wer macht noch Stangerbäder?
Und warum bieten Arztpraxen auch Strombehandlung ec. an? Warum fährt man in Deutschland bei den Heilmittel Zweigleisig?
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