Komplett freies und flexibels
Arbeiten. Auf ca. 200qm bietet
unsere Praxis 5 Therapieräume und
eine große Gerätfläche.
Genügend Platz um dich
therapeutischen auszutoben.
Neben unserem Praxisbetrieb
betreuen wir mehrer Altenheime,
wodurch sich die Möglichkeit zu
Hausbesuchen ergibt. Allerdings
KEIN MUSS!
Falls doch, ein Auto steht zur
Verfügung.
•Wir arbeiten komplett Digital,
keine
Patientenakten mehr.
•31 Tage Urlaub
•Arbeitszeiten flexibel
•Übernahme vo...
Arbeiten. Auf ca. 200qm bietet
unsere Praxis 5 Therapieräume und
eine große Gerätfläche.
Genügend Platz um dich
therapeutischen auszutoben.
Neben unserem Praxisbetrieb
betreuen wir mehrer Altenheime,
wodurch sich die Möglichkeit zu
Hausbesuchen ergibt. Allerdings
KEIN MUSS!
Falls doch, ein Auto steht zur
Verfügung.
•Wir arbeiten komplett Digital,
keine
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•31 Tage Urlaub
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Eine neue Knieprothese brauchte ein gesetzlich Krankenversicherter. Der Versorgungsantrag blieb liegen. Das Prüfverfahren war auch nach drei Wochen noch nicht abgeschlossen. Der Kniepatient gab die Prothese in Auftrag und berief sich auf die Drei-Wochen-Frist. So war es richtig, entschied das Sozialgericht. Weder hatte die Kasse den Leistungsantrag beurteilt, noch teilte sie einen hinreichenden Grund für die Fristüberschreitung mit. Der sich selbst bewilligte Antrag darf auch nicht nachträglich zurückgenommen werden. Allein der Zeitablauf macht ihn unumstößlich. Lediglich eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen kann den Drei-Wochen-Ausschluss auf fünf Wochen verlängern.
Auch Verordnungen außerhalb des Regelfalls bedürfen einer Prüfung, wenn die Kasse nicht auf das Verfahren verzichtet hat. Die Heilmittelrichtlinie fordert vier Wochen Geduld bis zur Stellungnahme des Krankenkasse. Das vorliegende Urteil aus Dessau fußt auf dem Sozialgesetzbuch V. Das Gesetz steht über der Richtlinie. Die Verkürzung der Prüfzeit scheint auch in diesen Fällen anwendbar zu sein.
Peter Appuhn
physio.de
GKVSozialgericht
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