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Corona-​Pandemie
G-BA verlängert Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung
Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 3. Dezember 2020
04.12.2020 • 0 Kommentare

Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann auch über den Jahreswechsel hinaus telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere 7 Kalendertage telefonisch ausstellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute seine Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um 3 Monate verlängert. Sie gilt nun bis zum 31. März 2021.

Damit reagiert der G-BA auf die deutschlandweit anhaltend hohen COVID-​19-Infektionszahlen. Durch eine Reduzierung von direkten Arzt-​Patienten-Kontakten sollen das potenzielle Infektionsrisiko gesenkt und Arztpraxen entlastet werden. Wichtig ist: Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten oder des Versicherten überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung sollten Versicherte bei typischen COVID-​19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-​19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Der Beschluss zur Verlängerung der bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

G-BA behält weitere befristete Sonderregelungen zu verordneten Leistungen* im Blick
Im Bereich der verordneten Leistungen gelten derzeit zeitlich befristet bis zum 31. Januar 2021 weitere bundeseinheitliche Sonderregelungen. Ob hier angesichts der anhaltenden COVID-​19-Pandemie ebenfalls eine Verlängerung erforderlich ist, wird der G-BA rechtzeitig beraten. Dies betrifft:
  • • die Möglichkeit der Videobehandlung für bestimmte Leistungen,
    • die Möglichkeit von Verordnungen nach telefonischer Anamnese,
    • verlängerte Vorlagefristen für Verordnungen sowie
    • verschiedene Erleichterungen bei Verordnungsvorgaben.
Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-​19-Pandemie finden Sie hier.
* Anmerkung unserer Redaktion: Unter "verordneten Leistungen" versteht der G-BA u.a. auch alle Heilmittelerbringer wie Physio- und Ergotherapeuten, Masseure, Logopäden, Podologen und Diätassistenten.

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