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guter Leistung wichtig? Ist dir
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Fortbildungen in den jeweiligen
Arbeits...
0
Abrechnung
Die Berufsgenossenschaft gibt bekannt ...
Manche Corona-Sonderregelungen sollen verstetigt werden.
--- letzte Aktualisierung: 14. September 2022 ---
15.08.2022 • 2 Kommentare

Zurzeit finden Verhandlungen der Deutsche Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) mit den maßgeblichen Verbänden bzgl. eines neuen Rahmenvertrages statt. Im Rahmen dieser laufenden Verhandlungen hat sich die DGUV mit den Berufsverbänden darauf verständigt, dass die DGUV ihren Mitgliedskassen folgende Empfehlung ausspricht:

    Der Hygienezuschlag für Heilmittelerbringer i. H. v. 1,50 Euro je Verordnung wurde nicht über den 30.06.2022 hinaus verlängert. Maßgeblich ist das Datum des vollständigen Rechnungseingangs bei den UV-Trägern.

    Im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen mit den Berufsverbänden wird allerdings empfohlen, die pandemiebedingt von den vertraglichen Vereinbarungen abweichenden Fristenregelungen als Übergangsregelung weiter zu akzeptieren, bis die neuen Vereinbarungen mit den Verbänden der Physio- und Ergotherapie in Kraft treten:

    1. Die 7-Tage-Frist für den Behandlungsbeginn wird auf 14 Tage verlängert. Somit dürfen zwischen der Ausstellung der Verordnung und der ersten Behandlung sowie zwischen zwei Behandlungsterminen grundsätzlich nicht mehr als 14 Tage liegen.
    2. Gültigkeit der Verordnung 28 Tage nach Behandlungsbeginn (danach zwingend Wiedervorstellung beim D-Arzt zur Überprüfung des weiteren Behandlungsbedarfs und ggf. Ausstellung einer neuen Verordnung).
      Anmerkung der Redaktion: Diese Regelung ist für Therapeuten nicht von Belang; vgl. unser Bericht vom 5. März 2019
    3. Für Akutpatienten sind im UV-Bereich Unterbrechungen von 14 Kalendertagen zulässig. Bei Langzeitbehandlungen mit entsprechend vorliegender vom UV-Träger genehmigter Dauerverordnung ist eine Unterbrechung von 4 Wochen (28 Kalendertagen) zulässig. Ist die Frist in diesen Fällen abgelaufen, ist zwingend die Wiedervorstellung beim D-Arzt zur Überprüfung des weiteren Handlungsbedarfs und ggf. Ausstellung einer neuen Verordnung erforderlich.
    Insbesondere sollten Rechnungskürzungen mit dem Hinweis auf die derzeit noch geltenden kürzeren Fristen vermieden werden.

    Zu dieser Übergangsregelung hat der GFK-Ausschuss Reha in seiner Sitzung 3/2022 am 27.07.22 einen entsprechenden Beschluss gefasst, der aber erst nach Ablauf der vierwöchigen Einspruchsfrist nach heutigem Versand der EN für alle UV-Träger verbindlich wird.

Anmerkung der Redaktion
Die DGUV als Dachverband aller Berufsgenossenschaften hat keine gesetzliche Weisungsbefugnis gegenüber ihren Mitgliedern. Die Erfahrung der vergangenen Jahre lehrt allerdings, dass sich die Mitgliedskassen an die Empfehlung ihres Bundesverbandes halten. Sollte es dennoch im Rahmen dieser Regelungen zu Absetzungen kommen, raten wir unseren Lesern, sich mit dem zuständigen Landesverband der DGUV in Verbindung zu setzen.

Unseren Artikel "Corona: Die Sonderregelungen für Therapeut/innen ab 1. April 2022" haben wir aktualisiert.

Friedrich Merz / physio.de
update vom 13. September 2022:
Gestern teilte uns die DGUV mit, dass ab 1.10. sowohl für die Physiotherapie als auch für die Ergotherapie neue Preise gelten werden. Die Preise für die Physiotherapie sollen linear um fünf Prozent erhöht werden. Ausschlaggebendes Kriterium ist der Tag der 1. Behandlung.

Laufzeit der neuen Vereinbarung ist bis zum 31. August 2023, allerdings haben die Verbände ein außerordentliches Kündigungsrecht sollte der Gebührenabschluss mit der GKV höher als in der DGUV ausfallen.

Die aktuellen Preise finden Sie wie immer in unserem Preislistenservice.

Die Verhandlungen zu neuen Rahmenverträgen dauern lt. DGUV noch an. Es werde ein Inkrafttreten zum 1.1.2023 angestrebt, so die zuständige Stelle der DGUV auf Nachfrage unserer Redaktion.

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BerufsgenossenschaftAbrechnungRahmenvertragCorona


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GüSta
15.08.2022 10:20
Anmerkung zu dem aktualisierten Artikel "Corona: Die Sonderregelungen .....":
Punkt IX sollte auf den neuesten Stand gebracht werden; jetzt Erstattung der Testkosten bis 25.11.2022 bei Reduzierung von 3,50 auf 2,50 € je Test ab Juli.
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Anmerkung zu dem aktualisierten Artikel "Corona: Die Sonderregelungen .....": Punkt IX sollte auf den neuesten Stand gebracht werden; jetzt Erstattung der Testkosten bis 25.11.2022 bei Reduzierung von 3,50 auf 2,50 € je Test ab Juli.
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Friedrich Merz
16.08.2022 15:13
Sehr geehrte(r) Frau/Herr @GüSta ,
haben Sie vielen Dank für den Hinweis. Wir haben unseren Artikel dahingehend aktualisiert.

Herzliche Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Sehr geehrte(r) Frau/Herr [mention]GüSta[/mention] , haben Sie vielen Dank für den Hinweis. Wir haben unseren Artikel dahingehend aktualisiert. Herzliche Grüße aus der Redaktion Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:

Sehr geehrte(r) Frau/Herr @GüSta ,
haben Sie vielen Dank für den Hinweis. Wir haben unseren Artikel dahingehend aktualisiert.

Herzliche Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz

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GüSta schrieb:

Anmerkung zu dem aktualisierten Artikel "Corona: Die Sonderregelungen .....":
Punkt IX sollte auf den neuesten Stand gebracht werden; jetzt Erstattung der Testkosten bis 25.11.2022 bei Reduzierung von 3,50 auf 2,50 € je Test ab Juli.



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