Als moderne Ergo- und
Physiotherapiepraxis mit Standort
in Monheim am Rhein suchen wir
engagierte und motivierte
Physiotherapeuten, die ihre
Karriere in einem dynamischen und
jungen Team beginnen möchten. Bei
uns erwartet Dich nicht nur eine
erstklassige Arbeitsumgebung,
sondern auch attraktive Benefits,
die Deine beruflic...
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Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 19. Juni 2012 an die obersten Finanzbehörden der einzelnen Länder klare Regelungen zur "Umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Heilpraktikern und Gesundheitsfachberufen" getroffen.
So heißt es in der Mitteilung des BMF:
§4 Nr. 14 UstG / Abschnitt 4.14.1
"Nicht unter die Befreiung fallen Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind." Das war bisher auch schon so, aber es wird hier noch einmal unmissverständlich anhand einen inviduellen Leistungskonzeptes konkretisiert.
"Für Leistungen aus der Tätigkeit von Gesundheitsfachberufen kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Verordnung bzw. einer Verordnung eines Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden." So deutlich war das bisher noch nicht formuliert worden: Ein ärztliches Rezept ist Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung! Das BMF legte hierzu fest, dass ärztliche Verordnungen ausschließlich in Form eines Kassenrezeptes oder Privatrezeptes zulässig sind. Ebenso haben auch Privatrezepte durch einen Heilpraktiker ihre Gültigkeit.
Und weiter heißt es: "Behandlungen durch Angehörige von Gesundheitsfachberufen im Anschluss/Nachgang einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers sind grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen, sofern für diese Anschlussbehandlungen keine neue Verordnung vorliegt." Auch hier: Nur ein Rezept befreit von der Umsatzsteuer.
Die Höhe der Umsatzsteuer beträgt bei physiotherapeutischen Behandlungen 7%, sonst werden 19% fällig.
Somit werden zukünftig und auch rückwirkend(!) durchgeführte Heilbehandlungen ohne ärztliche Verordnung umsatzsteuerpflichtig. Einzige Ausnahme: Anschlussbehandlungen bei gleicher Diagnose ohne Rezept sind zwingend erst ab 1. Januar 2012 umsatzsteuerpflichtig. Von dieser Regelung sind alle Gesundheitsberufe betroffen, also neben den Physiotherapeuten auch die Ergotherapeuten und die Logopäden.
Allerdings ändert sich für die meisten Praxen nichts, denn der Freibetrag bleibt unverändert: Liegen die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze unter 17.500 Euro im Jahr, wird keine Umsatzsteuer fällig. Es reicht auf der Rechnung der Zusatz "Umsatzsteuerfrei nach Kleinunternehmerregelung."
AvB / physio.de
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