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Die Wirksamkeit der Protonentherapie bei Brustkrebs sei nicht hinreichend belegt, befand der G-BA und verweigerte die Leistungspflicht der Kassen. Das BMG widersprach der Entscheidung zum Ausschluss der Strahlenbehandlung. Daraufhin klagte der G-BA gegen das Ministerium, seine Aufsichtsbehörde, und bekam vor allen Instanzen Recht, zuletzt von den Kasseler Bundesrichtern.
Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Ausschuss eine Behandlungsmethode von der Leistungspflicht der GKV ausschließe, weil zu wenig aussagekräftige Studien vorliegen, befand das BSG. "Wir sind nicht gegen Fortschritt", betonte der G-BA-Vorsitzende Rainer Hess, "aber wir wollen keine Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten mit unerforschten und damit fragwürdigen Methoden."
Auch Physiotherapeuten hatten in der Vergangenheit Gelegenheit, die Entscheidungskraft des bald in Berlin residierenden Gremiums zu erleben. 2006 versagte der G-BA der Hippotherapie die Aufnahme in den GKV-Leistungskatalog. "Es gibt keine zuverlässigen Aussagen, die den zusätzlichen Nutzen und die medizinische Notwendigkeit der Hippotherapie im Vergleich zu bereits angewandten Heilmitteln belegen", hieß es damals.
Peter Appuhn
physio.de
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