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Wir bieten Dir: betriebliche
Altersv...
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Trotzdem enthält der Beitrag Fehler. Diese möchten wir hiermit richtigstellen.• Mitteilung eines Berufsverbandes,
• die Pressemeldung des Bundesgesundheitsmnisteriums (BMG),
• Veröffentlichungen eines gemeinnützigen Verbraucher-Ratgeber für Finanzen
• und den Aussagen einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Deutschen Bundestages.
Um den Themenkomplex am ehesten zu verstehen, lohnt es sich, ihn in drei Teile zu unterscheiden:
1. Geringverdienende Selbstständige, freiwillig versichert
monatlicher Gewinn zwischen 450€ und 2.231€
An den bisher gültigen Untergrenzen für gering verdienende Selbstständige ändert sich in Folge des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) zum 1.1.2018 leider nichts. Wer selbstständig tätig ist, dem wird (wenn er nachweist, dass er unter 4.350 € verdient) ein fiktiver monatlicher Gewinn von 2.231,25 Euro unterstellt, auf den der seine Krankenversicherungsbeiträge prozentual (z.B. 14%) zu bezahlen hat. Für Existenzgründer und Härtefälle kann dieser fiktiver Gewinn auf 1.487,50 € absenkt werden. Genauere Ausführungen dazu finden Sie hier.
Auf Nachfrage von physio.de erklärte das BMG: "Allerdings ist in Bezug auf die Beitragserhebung von Selbstständigen mit geringem Einkommen ein Weiterentwicklungsbedarf anzuerkennen. […] Mögliche Entscheidungen der künftigen Bundesregierung sind abzuwarten." Das heiß: Das Bundesgesundheitsministerium hat selbst hier Handlungsbedarf erkannt und hegt die Hoffnung, dass dies in der neuen Legislatur zu Gunsten der geringverdienenden Selbstständigen verbessert wird.
Der von uns zitierte Artikel 1 § 16a und 16b des HHVG bezieht sich auf einen sehr überschaubaren Personenkreis, z. B. Entwicklungshelfer.
2. Selbstständige, freiwillig versichert
monatlicher Gewinn zwischen 2.232€ und 4.350€
Verdient ein Selbstständiger zwischen 2.231,25€ und der Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2017: 4.350€) ist ihm zu raten, seinen Verdienst mittels Steuerbescheid der Krankenkasse offenzulegen, da sonst die Krankenkasse fiktiv von einem monatlichen Gewinn von 4.350€ ausgeht. Weist er seine Einkünfte konkret nach, werden diese als Berechnungsgrundlage herangezogen. Allerdings erst ab dem Monat nachdem diese der Krankenkasse bekannt wurden.
Hat ein Selbstständiger dieser Gruppe in einem Jahr weniger verdient als im Vorjahr, führt dies zu einer gewissen Abhängighkeit von dem Arbeitstempo des Steuerberaters und des Finanzamtes. Je früher er der Krankenkasse seine gesunkenen Einnahmen nachweisen kann, desto früher sinken auch seine Beiträge. Umgekehrt ist es aber eben auch der Fall, dass Selbstständige bei gestiegenem Gewinn versucht sind, die Steuererklärung zu verschleppen, um möglichst lange von den niedrigeren Beiträge zu profitieren.
Dies wird nun ab 1.1.2018 geändert. Und hierauf bezog sich auch die von uns zitierte Pressemitteilung des BMG. Ab Jahreswechsel werden die Krankenkassebeiträge vorläufig erhoben und erst nach Abgabe der Steuererklärung endgültig festgesetzt. So kann es dann zu Nachzahlungen und Rückerstattungen kommen.
3. Selbstständige, freiwillig versichert
monatlicher Gewinn über 4.350€
Für diese Gruppe ist es am leichtesten. Wenn diese sich freiwillig in der gesetzlicen Krankenkasse versichern möchten, müssen Sie überhaupt kein Einkommen nachweisen. Sie bezahlen lediglich den von Ihnen gewählten Prozentsatz (abhängig von der Wahl: mit oder ohne Krankengeld) auf die Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2017: 4.350€).
Wir hoffen hiermit für Klarheit gesorgt zu haben und bedanken uns bei unseren Lesern, welche uns auf die Fehler aufmerksam gemacht haben.
Friedrich Merz / physio.de
RichtigstellungHHVGGKVBeiträge2018Selbstständige
das hatte zur Folge ,ein verlockendes widerwärtiges Verhalten der Kasse,
ES lagen trotz e-mail, Fax und Anrufe meine "VORGÄNGE" nicht vor ,( es rechnete sich ja bestens für die Kasse mit hohen monatlichen Beiträgen nichts daran zu verändern) bei der TKK in 2005. Ein entsprechendes Anschreiben zum Thema an den Chef der TKK Prof . Norbert Klusen führte Ergebnisoffen ins Leere
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Norbert Meyer schrieb:
Das wird spannend, denn bisher fielen RÜCKERSTATTUNGEN generell unter den Tisch,
das hatte zur Folge ,ein verlockendes widerwärtiges Verhalten der Kasse,
ES lagen trotz e-mail, Fax und Anrufe meine "VORGÄNGE" nicht vor ,( es rechnete sich ja bestens für die Kasse mit hohen monatlichen Beiträgen nichts daran zu verändern) bei der TKK in 2005. Ein entsprechendes Anschreiben zum Thema an den Chef der TKK Prof . Norbert Klusen führte Ergebnisoffen ins Leere
2005 ist ja schon echt lange her. Deine Probleme aus diesem Jahr sind doch längst Schnee von gestern.
Ich reiche jährlich umgehend meinen aktuellen Steuerbescheid bei der gleichen KK ein und habe nach ein bis zwei Wochen meinen aktuellen Beitrag.
Dem Steuerbüro muss man Dampf machen.
Das Fa war dieses Jahr etwas sehr langsam.
Zum Text oben: aktuell fordern die GKV durchaus Beiträge nach!
Rückerstattungen gibt es z. Zt. noch nicht.
Das ist ja das Dilemma!
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RoFo schrieb:
Norbert,
2005 ist ja schon echt lange her. Deine Probleme aus diesem Jahr sind doch längst Schnee von gestern.
Ich reiche jährlich umgehend meinen aktuellen Steuerbescheid bei der gleichen KK ein und habe nach ein bis zwei Wochen meinen aktuellen Beitrag.
Dem Steuerbüro muss man Dampf machen.
Das Fa war dieses Jahr etwas sehr langsam.
Zum Text oben: aktuell fordern die GKV durchaus Beiträge nach!
Rückerstattungen gibt es z. Zt. noch nicht.
Das ist ja das Dilemma!
Bei 1000 Euro Nettoverdienst aus selbstständiger Arbeit sind das 400 Euro KKbeitrag.
Gut, dass die KK keine Einzugsermächtigung hatte.
Jetzt zahle ich die Summe über die nächsten vier Jahre in Raten ab, natürlich plus Zinsen und Gebühren.
Ein Guthaben hätten sie bestimmt behalten.
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annette62 schrieb:
meine Krankenkasse wollte für knapp zwei Jahre 3800 Euro Beitragsnachzahlung,,da sie mir keine Beitragsermäßigung zugestanden haben.
Bei 1000 Euro Nettoverdienst aus selbstständiger Arbeit sind das 400 Euro KKbeitrag.
Gut, dass die KK keine Einzugsermächtigung hatte.
Jetzt zahle ich die Summe über die nächsten vier Jahre in Raten ab, natürlich plus Zinsen und Gebühren.
Ein Guthaben hätten sie bestimmt behalten.
Deshalb sollte man mit seiner Buchführung aktuell sein, um einen Antrag auf Herabsetzung stellen zu können.
Die Beiträge bemessen sich an der gesamten wirtschaftlichen Leistung.
Also den Gewinn, Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung und Zinsen etc.
Das ist hartes Brot aber fair.
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RoFo schrieb:
Ja, ein Guthaben hätten sie behalten.
Deshalb sollte man mit seiner Buchführung aktuell sein, um einen Antrag auf Herabsetzung stellen zu können.
Die Beiträge bemessen sich an der gesamten wirtschaftlichen Leistung.
Also den Gewinn, Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung und Zinsen etc.
Das ist hartes Brot aber fair.
Das ist doch nicht fair???
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annette62 schrieb:
Arbeitseinkommen 1061 Euro, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 459 Euro, AUFSTOCKUNGSBETRAG 710 Euro, Geld was ich nicht verdient habe und was benutzt wird um auf die 2231,25 Beitragsbemessungsgrenze zu kommen.
Das ist doch nicht fair???
Wie Sie richtig erkannt haben muss es bei der geringverdienenden Gruppe noch deutliche Verbesserung in der Beitragsberechnung geben, sonst bleibt die Unsitte dieser Gruppe die Beiträge den Kassen gegenüber schuldig zu bleiben. Realistisch wäre eine Mindestbeitrag bezogen auf etwa 700€.
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tom1350 schrieb:
Ich freue mich über diese Richtigstellung Ihres ursprünglichen Berichts.
Wie Sie richtig erkannt haben muss es bei der geringverdienenden Gruppe noch deutliche Verbesserung in der Beitragsberechnung geben, sonst bleibt die Unsitte dieser Gruppe die Beiträge den Kassen gegenüber schuldig zu bleiben. Realistisch wäre eine Mindestbeitrag bezogen auf etwa 700€.
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