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Über das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) wurde bis jetzt vor allem im Zusammenhang mit der Aussetzung der Grundlohnsummenbindung oder den Modellversuchen zur Blankoverordnung berichtet. Versteckt im Artikel 1 § 16a und § 16b, tritt ab 1.1.2018 allerdings zusätzlich eine Verbesserung vor allem für Solo-Selbstständige in Kraft.
Gerade Existenzgründer kennen die Situation:
Eigentlich dürfte man sich jetzt privat krankenversichern - die Privatversicherer locken auch mit günstigen Prämien und allerhand sonstiger Versprechen. Doch ganz traut man dem Braten nicht. Immerhin hat man schon einmal etwas von den exorbitanten Prämiensteigerungen der privaten Krankenversicherung (PKV) im Alter gehört. Und die kostenlose Mitversicherung von Familienmitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist auch nicht zu verachten.
Viele entscheiden sich daher für eine freiwillige Versicherung in der GKV und haben dann allerdings Probleme, dauerhaft ihre Beiträge zu entrichten.
Ihr Beitrag wird (sofern sie über 425 Euro verdienen) nach einem fiktiven Monatseinkommen berechnet. Dieses liegt bei 2.231,25 Euro. Daraus resultiert - je nach Krankenkasse und Ausgestaltung der Krankenversicherung - ein Beitrag von ca. 350 Euro. Unter Umständen können Existenzgründer, z.B. wenn sie einen Gründungszuschuss der Arbeitsagentur erhalten, diesen auf 223,13 Euro drücken. Verdient ein Solo-Selbständiger laut Stiftung Warentest im Schnitt 787 Euro im Monat, sind das immer noch über 28 Prozent - und ohne Existenzgründerrabatt sogar 44,5 Prozent seines Einkommens.
Abhilfe schaffen nun zum 1.1.2018 die Paragrafen 16a und 16b des Artikels 1 des HHVG. Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) erfolgt die Beitragsbemessung nun "zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommenssteuerbescheids. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, wird der endgültige Beitrag für dieses Kalenderjahr rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt."
Das heißt, dass es künftig (analog zur Einkommensteuerschuld und den Einkommensteuervorauszahlungen) zu Beitragsrückzahlungen aber auch zu Beitragsnachzahlungen kommen kann.
Für Solo-Selbstständige mit einem Monatseinkommen zwischen 425 Euro und 2.231,50 Euro eine spürbare Verbesserung und für den Rest ein Stück mehr Gerechtigkeit.
Friedrich Merz / physio.de
Dieser Bericht enthält leider Fehler. Lesen hierzu die Richtigstellung vom 11.11.17.
HHVGGKVSelbstständige
Das ist schon ein starkes Stück, wenn man nachzahlen muss aber keine Erstattung bei Gewinneinbruch erhält!
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RoFo schrieb:
Das wurde jetzt endlich allerhöchste Eisenbahn.
Das ist schon ein starkes Stück, wenn man nachzahlen muss aber keine Erstattung bei Gewinneinbruch erhält!
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Froschen schrieb:
Was soll mir die (unsachliche) Überschrift sagen? Welches waren jetzt noch mal die vielen anderen Bonbons aus der HHVG-Bonbondose?
Die AOK verlangte grundsätzlich den Höchstsatz der Beitragsbetrachtung ., egal wieviel Umsatz reinkam!
1996 öffnete sich nun für den durchschnittlichen Bürger die TKK und passte sorgfältig ,nach dem Gewinn, den Beitrag lobenswert an! Das war echt Super, bis meinem Steuerberater ein fiskalischer Fehler unterlief.
Wie freute sich die TKK über die nun anfallenden Höchstbeiträge. Es kam wie es kommen musste , siehe den BEITRAG, mein Anliegen wieder den Gewinn gerecht neu eingestuft zu werden wurde intensiv trickreich verhindert, " alle Macht den Kassen!" mit Hilfe des Hauptzollamt brutal durchgesetzt!, aber der Mitarbeiter war sehr menschlich und lies mit sich reden, nur was ist zu tun wenn bei der TKK "kein Vorgang " vorliegt, trotz Fax , e-mail, und Briefabgabe, Anrufen uam.
in dem Jahr 2005 hatte sich der Vorsitzende sein Salär um 45 000,-€ erhöht (Herr Prof. Norbert Klusen) , das muss verständlicher Weise abgefedert werden!
Einigen Soloselbständigen steht bestimmt das Wasser bis zum Hals!
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Norbert Meyer schrieb:
Nach der Einheit wechselten wir in die unterschiedlichsten GKV/PKV unwissend unaufgeklärt.
Die AOK verlangte grundsätzlich den Höchstsatz der Beitragsbetrachtung ., egal wieviel Umsatz reinkam!
1996 öffnete sich nun für den durchschnittlichen Bürger die TKK und passte sorgfältig ,nach dem Gewinn, den Beitrag lobenswert an! Das war echt Super, bis meinem Steuerberater ein fiskalischer Fehler unterlief.
Wie freute sich die TKK über die nun anfallenden Höchstbeiträge. Es kam wie es kommen musste , siehe den BEITRAG, mein Anliegen wieder den Gewinn gerecht neu eingestuft zu werden wurde intensiv trickreich verhindert, " alle Macht den Kassen!" mit Hilfe des Hauptzollamt brutal durchgesetzt!, aber der Mitarbeiter war sehr menschlich und lies mit sich reden, nur was ist zu tun wenn bei der TKK "kein Vorgang " vorliegt, trotz Fax , e-mail, und Briefabgabe, Anrufen uam.
in dem Jahr 2005 hatte sich der Vorsitzende sein Salär um 45 000,-€ erhöht (Herr Prof. Norbert Klusen) , das muss verständlicher Weise abgefedert werden!
Einigen Soloselbständigen steht bestimmt das Wasser bis zum Hals!
eine rückwirkende individuelle Berechnung kann erfolgen, soweit richtig. Wenn man nicht will wird einfach der Höchstbetrag genommen.
Allerdings, und das ist das tückische an diesem HHVG Chaos, bleibt ein Mindestbeitrag. Wie es aussieht wohl der einer Härtefallregelung.
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wird (gemeint sind Klein-Selbständige mit geringen Einnahmen) Genau für diese Gruppe, die
überproportional hohe Beiträge zahlt, wurde nichts getan.
Kommuniziert wurde das aber vor der Wahl überall ganz anders, nämlich falsch, jetzt auch hier. Merkwürdig oder ?
Fakt ist: Wer einen Gewinn zwischen 2231 € und 4350 € ausweist und entsprechend Beiträge
zahlt, kann bei einem Gewinneinbruch mit Rückerstattung durch die Krankenkasse rechnen.
Kleinselbständige, und um die ging es ja ursprünglich, zahlen weiterhin den Mindestbeitrag nach
2231 € . Und eine Härtefallregelung (Beiträge auf Basis von 1487,50 €) ist ausgeschlossen, sobald man
selbst oder der Partner mehr als 11 620 € auf dem Konto hat. Sowas ist normalerweise eine Art
Schwankungsreserve, zumindest aber ein unerlässlicher Vorsorgebeitrag, z.B. für ein KfZ oder ähnliches.
Auf die Tour läuft es........glaubt eigentlich noch jemand an einen VdaK-Abschluss dieses Jahr ?
Nächstes Jahr wird alles besser, bestimmt, man muss nur die richtigen Artikel lesen, dann glaubt man
das auch......
Sehr geehrter Herr Merz, bitte überprüfen Sie zumindest die Aussage das allerletzten Satzes Ihres Artikels.
Er ist nämlich definitiv falsch und suggeriert, die Politik habe für Kleinselbständige was ordentliches zustande gebracht.
Die einkommensmäßig obere Hälfte der Selbständigen profitiert von dem neuen Gesetz. Niemand anderes.
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hermi schrieb:
Leider vieles falsch im Artikel. Entscheidend ist, weil hier von Solo-Selbständigen gesprochen
wird (gemeint sind Klein-Selbständige mit geringen Einnahmen) Genau für diese Gruppe, die
überproportional hohe Beiträge zahlt, wurde nichts getan.
Kommuniziert wurde das aber vor der Wahl überall ganz anders, nämlich falsch, jetzt auch hier. Merkwürdig oder ?
Fakt ist: Wer einen Gewinn zwischen 2231 € und 4350 € ausweist und entsprechend Beiträge
zahlt, kann bei einem Gewinneinbruch mit Rückerstattung durch die Krankenkasse rechnen.
Kleinselbständige, und um die ging es ja ursprünglich, zahlen weiterhin den Mindestbeitrag nach
2231 € . Und eine Härtefallregelung (Beiträge auf Basis von 1487,50 €) ist ausgeschlossen, sobald man
selbst oder der Partner mehr als 11 620 € auf dem Konto hat. Sowas ist normalerweise eine Art
Schwankungsreserve, zumindest aber ein unerlässlicher Vorsorgebeitrag, z.B. für ein KfZ oder ähnliches.
Auf die Tour läuft es........glaubt eigentlich noch jemand an einen VdaK-Abschluss dieses Jahr ?
Nächstes Jahr wird alles besser, bestimmt, man muss nur die richtigen Artikel lesen, dann glaubt man
das auch......
Sehr geehrter Herr Merz, bitte überprüfen Sie zumindest die Aussage das allerletzten Satzes Ihres Artikels.
Er ist nämlich definitiv falsch und suggeriert, die Politik habe für Kleinselbständige was ordentliches zustande gebracht.
Die einkommensmäßig obere Hälfte der Selbständigen profitiert von dem neuen Gesetz. Niemand anderes.
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tom1350 schrieb:
Hallo Herr Merz,
eine rückwirkende individuelle Berechnung kann erfolgen, soweit richtig. Wenn man nicht will wird einfach der Höchstbetrag genommen.
Allerdings, und das ist das tückische an diesem HHVG Chaos, bleibt ein Mindestbeitrag. Wie es aussieht wohl der einer Härtefallregelung.
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