Ihr neuer Arbeitsort
Die VAMED Rehaklinik Altona ist
eine Betriebsstätte der VAMED
Klinik Geesthacht. Wir
unterstützen Kinder und
Jugendliche auf ihrem Weg zurück
ins Leben: mit neuroorthopädischer
und orthopädischer Reha.
Ihre Aufgaben
- Sie leiten ein Team aus Physio-
und Ergotherapeuten.
- Zu Ihren Führungsaufgaben
gehören Organisation und
Weiterentwicklung der Abteilung.
- Sie behandeln Patienten in
Einzel-und Gruppentherapien.
- Hilfsmittelversorgung und
-schulung sowie Ang...
Die VAMED Rehaklinik Altona ist
eine Betriebsstätte der VAMED
Klinik Geesthacht. Wir
unterstützen Kinder und
Jugendliche auf ihrem Weg zurück
ins Leben: mit neuroorthopädischer
und orthopädischer Reha.
Ihre Aufgaben
- Sie leiten ein Team aus Physio-
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- Zu Ihren Führungsaufgaben
gehören Organisation und
Weiterentwicklung der Abteilung.
- Sie behandeln Patienten in
Einzel-und Gruppentherapien.
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Den Finger in die Wunde gelegt
Nur was heißt das jetzt ganz konkret und handfest?
Welches Risiko entsteht für Arbeitgeber und/oder Beschäftigte aus dieser eigenverantwortlichen „Gefährdungsbeurteilung“?
Illustration des Problems anhand eines Beispiels
Ein Arbeitgeber kommt auf Grund der Tatsachen, dass es keine Maskenpflicht mehr in Stadien, Messen oder öffentlichen Nahverkehr gibt mit seinem gesunden Menschenverstand zu dem Schluss, dass er seinen Beschäftigten gegenüber keine Maskenpflicht mehr ausspricht (Ausnahme: Pat. kommt mit unklaren Erkältungssymptomen in die Praxis oder kann auf Grund medizinische Gründe keine Maske tragen).
Nun erkrankt der Arbeitgeber oder einer seiner Beschäftigten doch an Corona. Es kann nachgewiesen werden, dass diese Infektion in der Praxis stattfand. Die Coronaerkrankung verläuft leider sehr schwer mit allen Komplikationen eines Long-Covidsyndroms.
Fragen über Fragen
- Erkennt die zuständige Berufsgenossenschaft (BGW) dies dann als Berufskrankheit an und geht in die Leistungspflicht?
- Oder hat der Beschäftigte oder der Arbeitgeber durch sein Verhalten jedwede Anspruchsgrundlage gegenüber der Berufsgenossenschaft verwirkt?
- Ist der Arbeitgeber womöglich dann sogar gegenüber einem erkrankten Beschäftigten in der Leistungspflicht auf Grund fahrlässigen Handelns?
Weiche EmpfehlungenRecherchiert man zu dem Thema, stößt man immer wieder auf die weiche Empfehlung, doch bitte vorsichtig zu agieren; z. B. den „unverbindliche Empfehlungen“ des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – stets versehen mit dem Hinweis: „Die Anwendung der Empfehlungen liegt in der Eigenverantwortung der Arbeitgeber“.
Des Weiteren wird einem immer wieder empfohlen, sich zur Gefährdungsbeurteilung doch der Dienste des bestellten Betriebsarztes und/oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) zu bedienen.
Sifa
An dieser Stelle kurz ein Wort zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa).
In den meisten Praxis nimmt diese Funktion ein externer Freiberufler ein. Die meisten Praxisinhaber kennen wahrscheinlich folgende Situation: Es ruft eine freundliche Person an und teilt mit, dass sie dann und dann gerne vorbeikommen möchte und dass Sie verpflichtet seien, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen.
Dann kommt einige Tage später der freundliche Herr oder Dame vorbei, läuft zehn Minuten durch die Praxis und lässt anschließend eine Rechnung in dreistelliger Höhe da. Kein schlechter Stundenlohn denkt man sich und überweist zähneknirschend die Rechnung … eventuell tröstet man sich noch mit der Vorstellung, dies von der Steuer absetzen zu können.
Was die Sifa verschwiegen hat: Sie ist freiberuflich tätig. Das heißt, dass Praxisinhaber Angebote einholen und sich aussuchen können, von welcher Sifa sie denn die Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten.
Harte Fakten
Nach einigem Insistieren bei der für Therapeuten zuständigen Berufsgenossenschaft BGW kamen von dieser die entscheidenden Auskünfte. Wörtlich schreibt uns die BGW:
- „Durch die Missachtung (arbeitsschutz-)rechtlicher Gebote und/oder Verbote verlieren die versicherten Personen grundsätzlich nicht ihren Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn die Infektion bei Beachtung dieser Gebote/Verbote nachweislich nicht stattgefunden hätte.“
- Und dies sei auch „ausdrücklich gesetzlich festgelegt worden; so heißt es in § 7 des SGB VII: Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsfall nicht aus."
Des Weiteren teilte uns die BGW auch die Kriterien für die Anerkennung einer Covid-Erkrankung als Berufskrankheit mit. Die da lauten:
=> Alles nachzulesen unter www.bgw-online.de/corona-meldung• Die Infektion ist per positivem PCR-Test nachgewiesen.
• Es liegen Symptome einer Covid-19-Erkrankung vor.
• Die erkrankte Person hatte im Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeiten nachweislich Kontakt zu mindestens einer infizierten Person (sog. Indexperson).
• Es können keine unversicherten Gefährdungen – zum Beispiel privater Kontakt mit Infizierten – in der fraglichen Inkubationszeit vor Ausbruch der Erkrankung zur Infektion geführt haben.
Also bleiben Sie souverän, gehen Sie in sich und entscheiden Sie nach bestem Wissen und Gewissen – Sie können es nur richtig machen.
Friedrich Merz / physio.de
*Am 14. Februar vermeldete das BMG, dass die letzten Bundesländer zum 1. März auf die Masken- und Testpflicht für Beschäftigte in Physiopraxen verzichten.
MaskenpflichtBerufsgenossenschaft
Wie soll das bitte gehen? Mit 100%iger Sicherheit ist das doch niemals auszuschließen.
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Butthead schrieb:
"Es können keine unversicherten Gefährdungen – zum Beispiel privater Kontakt mit Infizierten – in der fraglichen Inkubationszeit vor Ausbruch der Erkrankung zur Infektion geführt haben."
Wie soll das bitte gehen? Mit 100%iger Sicherheit ist das doch niemals auszuschließen.
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Butthead schrieb:
Nach allem, was ich von der BGW schon erlebt habe, möchte ich im Zweifelsfall nicht mit deren Anwälten um die Anerkennung einer Leistungspflicht verhandeln bzw streiten!
Wenn es dann mal NICHT vorgeschrieben ist, machen wir wieder eine GFB und sehen dann, wie es weiter geht.
Es ist ja mittlerweile so, das Covid etwas in den hintergrund tritt und eher Atemwegsinfektionen um sich greifen und daher sehe ich das genauso ernst, denn ein hustender und schniefender PAtient kann auch Covid haben.
Die MA ziehen mit an einem Strang und die PAt. haben eh keine Wahl bei uns. joy
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KGSchuller schrieb:
Bei uns bleibt die Maskenpflicht für AN und PAt. mindestens so lange bestehen, wie es vorgeschrieben ist, evtl. darüber hinaus.
Wenn es dann mal NICHT vorgeschrieben ist, machen wir wieder eine GFB und sehen dann, wie es weiter geht.
Es ist ja mittlerweile so, das Covid etwas in den hintergrund tritt und eher Atemwegsinfektionen um sich greifen und daher sehe ich das genauso ernst, denn ein hustender und schniefender PAtient kann auch Covid haben.
Die MA ziehen mit an einem Strang und die PAt. haben eh keine Wahl bei uns. joy
Seit Gründung meiner Praxis im Jahr 1993 habe ich eine BG-Zulassung. Bislang habe ich noch bei jedem Fall, in dem es um die Anerkennung einer dauerhaften Leistungspflicht in Form einer Berufsunfähigkeitsrente ging, miterleben dürfen, wie sich die BG mit allen Tricks um die Erfüllung ihrer Leistungspflicht zu drücken versucht hat. Ich gehe daher davon aus, dass die BG auch im Fall der Langzeitfolgen einer Covid-Erkrankung immer versuchen wird, eine Infektion im privaten Umfeld als Ursache aus dem Hut zu zaubern.
Der für mich schlimmste Fall, in der die BG einen Versicherten abservieren wollte, war der Fall eines Aufzugsmechanikers. Dieser stürzte im Aufzugsschacht eines Bankenhochhauses in Frankfurt viele Meter in die Tiefe und verfing sich in einer Steigeisenstufe, an der er sich schwere Verletzungen zuzog (Schulterluxation mit Abriss der Rotatorenmanschette und zahlreichen weiteren Verletzungen dieses Armes, multiple Rippenfrakturen und - prellungen, Scapulafraktur, dieverse Knie und Beckenverletzungen). Er musste damals von der Feuerwehr in einer stundenlangen Rettungsaktion aus dem Schacht geborgen werden, wovon seinerzeit alle Medien berichteten. Dass er die Sache überhaupt überlebt hatte, grenzte schon an ein Wunder. Nach langem stationären KH-Aufenthalt war er über Monate bei mir in Behandlung und konnte anschließend nicht wieder in seinen Beruf zurück.
Die BG hat in seiner Biografie geforscht und herausbekommen, dass er vor vielen Jahren aktiver Gewichtheber und mehrfacher Landesmeister seiner Gewichtsklasse war. Aufgrund dieses Umstandes hat ein von der BG eingesetzter Gutachter behauptet, dass ein großer Teil seiner persistierenden Schultergelenksbeschwerden die Folges des Gewichhebens seien und nicht des Unfallereignisses. Soweit ich mich erinnern kann, endete die Sache damals vor Gericht in einem Vergleich, bei dem der Betroffene auf einen großen Teil seiner Erwerbsunfähigkeitsrente verzichten musste. Seit dieser Zeit bekomme ich immer wieder Magenschmerzen, wenn mir die BG die Beiträge abbucht!
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Butthead schrieb:
Das ist der Klassiker!
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Isabella Krause schrieb:
Wow, ein Hoch auf die BG
Die BG hat Leistungen abgelehnt, weil er keine Warnweste trug. Die ist vorgeschrieben, hätte aber nun auch nichts geändert in diesem Fall.
Das ist schon sehr menschenverachtend ausgelegt.
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pt ani schrieb:
Hier war ein Lokführer, der rückwärts von der Lok wollte, an der Leiter abrutschte und rücklings ins Gleisbett fiel, mit unguten Folgen.
Die BG hat Leistungen abgelehnt, weil er keine Warnweste trug. Die ist vorgeschrieben, hätte aber nun auch nichts geändert in diesem Fall.
Das ist schon sehr menschenverachtend ausgelegt.
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MikeL schrieb:
Ich würde mich NIEMALS darauf verlassen, dass die BG eine Covid-Erkrankung als Berrufskrankeit anerkennt.
Seit Gründung meiner Praxis im Jahr 1993 habe ich eine BG-Zulassung. Bislang habe ich noch bei jedem Fall, in dem es um die Anerkennung einer dauerhaften Leistungspflicht in Form einer Berufsunfähigkeitsrente ging, miterleben dürfen, wie sich die BG mit allen Tricks um die Erfüllung ihrer Leistungspflicht zu drücken versucht hat. Ich gehe daher davon aus, dass die BG auch im Fall der Langzeitfolgen einer Covid-Erkrankung immer versuchen wird, eine Infektion im privaten Umfeld als Ursache aus dem Hut zu zaubern.
Der für mich schlimmste Fall, in der die BG einen Versicherten abservieren wollte, war der Fall eines Aufzugsmechanikers. Dieser stürzte im Aufzugsschacht eines Bankenhochhauses in Frankfurt viele Meter in die Tiefe und verfing sich in einer Steigeisenstufe, an der er sich schwere Verletzungen zuzog (Schulterluxation mit Abriss der Rotatorenmanschette und zahlreichen weiteren Verletzungen dieses Armes, multiple Rippenfrakturen und - prellungen, Scapulafraktur, dieverse Knie und Beckenverletzungen). Er musste damals von der Feuerwehr in einer stundenlangen Rettungsaktion aus dem Schacht geborgen werden, wovon seinerzeit alle Medien berichteten. Dass er die Sache überhaupt überlebt hatte, grenzte schon an ein Wunder. Nach langem stationären KH-Aufenthalt war er über Monate bei mir in Behandlung und konnte anschließend nicht wieder in seinen Beruf zurück.
Die BG hat in seiner Biografie geforscht und herausbekommen, dass er vor vielen Jahren aktiver Gewichtheber und mehrfacher Landesmeister seiner Gewichtsklasse war. Aufgrund dieses Umstandes hat ein von der BG eingesetzter Gutachter behauptet, dass ein großer Teil seiner persistierenden Schultergelenksbeschwerden die Folges des Gewichhebens seien und nicht des Unfallereignisses. Soweit ich mich erinnern kann, endete die Sache damals vor Gericht in einem Vergleich, bei dem der Betroffene auf einen großen Teil seiner Erwerbsunfähigkeitsrente verzichten musste. Seit dieser Zeit bekomme ich immer wieder Magenschmerzen, wenn mir die BG die Beiträge abbucht!
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Inche schrieb:
Hier der Bericht die Maßnahmen enden frühr statt am 07 04.23 schon am 01.03.2023
Ich interpretiere die Interpretation der Zeitung anders! 😉
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sleeper schrieb:
An welcher Stelle des Textes steht denn, dass Patienten in Praxen der Heilmittelerbringer keine Masken mehr tragen müssen?
Ich interpretiere die Interpretation der Zeitung anders! 😉
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Inche schrieb:
Weitere Corona-Schutzvorgaben sollen zum 1. März enden - Corona - DIE RHEINPFALZ
Dazu gehören Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuse und Praxen medizinischer Heilberufe.
Wegfall der Testpflicht für Mitarbeiter genanter einrichtungen, MAskenpflicht für Mitarbeite rund Bewohner.
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Also gibt es hier eine gewisse Unschärfe in der Gewissheit dessen was denn da wirklich genau für uns kommt.....
warten wir es mal ab ob die Meldungen noch genauer ausformuliert werden!
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mbone schrieb:
Von Praxen medizinischer Heilberufe stand nichts in den Meldungen - einzig die Arztpraxen wurden genannt.
Also gibt es hier eine gewisse Unschärfe in der Gewissheit dessen was denn da wirklich genau für uns kommt.....
warten wir es mal ab ob die Meldungen noch genauer ausformuliert werden!
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Supermann schrieb:
@Friedrich Merz sehr wohltuend nach dem ganzen Kram über richtig und falsche Therapie, einen sehr gut geschriebenen Artikel hier zu lesen.thumbsup
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MeFe89 schrieb:
@mbone die Maskenpflicht in der Physio ist doch schon zum 1.2 gefallen. Lediglich das Thema Gefährdungsbeurteilung zum Schutz vor Infektionen steht noch. Und natürlich die Bundeslandabhängigen C-Verordnungen
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Inche schrieb:
Das Land Rheinlandpfalz lässt seine Coronaschutzverordnung am 28.02.23 auslaufen.Somit gelten nur noch die IFSG masgaben.Klar ist das somit das Testen beendet ist.Ob wir in den Praxen den Patienten noch Masken zumuten müssen.Müsste noch klar gestellt werden.Für die MA entfällt die Maskenpflicht mit änderrung der Gefährdungsbeurteilung
Es geht mir um die Maskenpflicht für die Patienten
dass die für uns nicht mehr gilt weiß ich schon....
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mbone schrieb:
@MeFe89
Es geht mir um die Maskenpflicht für die Patienten
dass die für uns nicht mehr gilt weiß ich schon....
wie bereits im Bericht vom 1.2.23 (https://www.physio.de/community/news/content/99/10996) geschrieben ist die Maskenpflicht für Patienten und Besucher von Physiopraxen im Paragraphen 28b Absatz 5b des Infektionsschutzgesetzes geregelt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Auskunft weiterhelfen und verbleibe mit
Herzlichen Grüßen aus der Redaktion
Ihr Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
@mbone Sehr geehrter Herr/Frau mbone,
wie bereits im Bericht vom 1.2.23 (https://www.physio.de/community/news/content/99/10996) geschrieben ist die Maskenpflicht für Patienten und Besucher von Physiopraxen im Paragraphen 28b Absatz 5b des Infektionsschutzgesetzes geregelt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Auskunft weiterhelfen und verbleibe mit
Herzlichen Grüßen aus der Redaktion
Ihr Friedrich Merz
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MeFe89 schrieb:
@mbone sorry dann hab ich dich falsch verstanden
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KGSchuller schrieb:
Besucher medizinischer Einrichtungen müssen weiterhin Maske tragen bis 07.04.2023.
Dazu gehören Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuse und Praxen medizinischer Heilberufe.
Wegfall der Testpflicht für Mitarbeiter genanter einrichtungen, MAskenpflicht für Mitarbeite rund Bewohner.
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