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ich bin gerade unsicher: ist die Befreiung von Zuzahlung mitten in einer laufenden VO tatsächlich erst gültig ab Ausstellungsdatum des Befreiungsausweises?
Ich finde zwar Aussagen wie "Für die Behandlungen, die nach der Ausstellung der Befreiung durchgeführt werden, entfällt die 10 %ige Zuzahlung. Maßgeblich ist das Datum, ab welchem der Befreiungsbescheid gültig ist. Maßgebend für die Zuzahlung in Höhe von 10 Euro Verordnungsblattgebühr ist der Zuzahlungsstatus, der bei Behandlungsbeginn (erste Behandlung der Verordnung) besteht".
So habe ich es bisher auch immer für richtig erachtet und gehandhabt, auf der Befreiungskarte steht neben dem Ausstellungsdatum ganz klar aber auch: Gültig vom 01.01.2019 bis 31.12.2019.
Und es wäre ja auch eigentlich logisch, dass auf alles was ab jetzt zur Abrechnung kommt keine Zuzahlung mehr zu leisten ist, denn die Pat. hat ihren Eigenanteil für dieses Jahr ja bereits komplett geleistet.
Bin gerade echt verwirrt. Wie handhabt Ihr das?
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Julia HH schrieb:
Liebe Logos,
ich bin gerade unsicher: ist die Befreiung von Zuzahlung mitten in einer laufenden VO tatsächlich erst gültig ab Ausstellungsdatum des Befreiungsausweises?
Ich finde zwar Aussagen wie "Für die Behandlungen, die nach der Ausstellung der Befreiung durchgeführt werden, entfällt die 10 %ige Zuzahlung. Maßgeblich ist das Datum, ab welchem der Befreiungsbescheid gültig ist. Maßgebend für die Zuzahlung in Höhe von 10 Euro Verordnungsblattgebühr ist der Zuzahlungsstatus, der bei Behandlungsbeginn (erste Behandlung der Verordnung) besteht".
So habe ich es bisher auch immer für richtig erachtet und gehandhabt, auf der Befreiungskarte steht neben dem Ausstellungsdatum ganz klar aber auch: Gültig vom 01.01.2019 bis 31.12.2019.
Und es wäre ja auch eigentlich logisch, dass auf alles was ab jetzt zur Abrechnung kommt keine Zuzahlung mehr zu leisten ist, denn die Pat. hat ihren Eigenanteil für dieses Jahr ja bereits komplett geleistet.
Bin gerade echt verwirrt. Wie handhabt Ihr das?
(1) auf der vorliegenden Befreiungskarte ist der 01.01.2019 als Beginn der Befreiung notiert - also: Kopie davon an die laufende VO heften und als "zuzahlungsbefreit" abrechnen. Etwas Aufwand, wenig Stress ;)
(2) in Absprache mit dem Patienten eine Eigenanteilsrechnung ausstellen die als "nicht bezahlt" mit der Abrechnung eingereicht wird, nach §43c SGB V geht das Inkasso an die GKV über. Spätestens jetzt sollte der Befreiungsstatus auffallen. Etwas Aufwand für dich, Stress für den Patienten. Alternativ kann der Patient die Rechnung begleichen und sich die Kosten erstatten lassen.
(3) mit der GKV telefonisch abklären, wie sie es denn gerne hätten. Ziemlich aufwändig (Telefonnummer raussuchen, durch die Warteschleife warten, Versichertennummer durchgeben, ...), aber wenig Stress in der Nachbearbeitung...
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In der nächsten Abrechnung habe ich wieder so einen Fall und werde es genau so machen. :blush:
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Tolkinchen schrieb:
Das ist bei mir in der Praxis auch schon vorgekommen und da bin ich vorgegangen, wie "Papa" es unter 1 beschrieben hat. Das hat einwandfrei funktioniert!
In der nächsten Abrechnung habe ich wieder so einen Fall und werde es genau so machen. :blush:
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Papa Alpaka schrieb:
"So" ist mir das noch nicht passiert, aber:
(1) auf der vorliegenden Befreiungskarte ist der 01.01.2019 als Beginn der Befreiung notiert - also: Kopie davon an die laufende VO heften und als "zuzahlungsbefreit" abrechnen. Etwas Aufwand, wenig Stress ;)
(2) in Absprache mit dem Patienten eine Eigenanteilsrechnung ausstellen die als "nicht bezahlt" mit der Abrechnung eingereicht wird, nach §43c SGB V geht das Inkasso an die GKV über. Spätestens jetzt sollte der Befreiungsstatus auffallen. Etwas Aufwand für dich, Stress für den Patienten. Alternativ kann der Patient die Rechnung begleichen und sich die Kosten erstatten lassen.
(3) mit der GKV telefonisch abklären, wie sie es denn gerne hätten. Ziemlich aufwändig (Telefonnummer raussuchen, durch die Warteschleife warten, Versichertennummer durchgeben, ...), aber wenig Stress in der Nachbearbeitung...
auch wenn etwas verspätet:
Wenn ein Patient mitten in einer VO eine Befreiung von der Zuzahlung erhält, so hat er zu diesem Zeitpunkt entspr. Belege bei seiner KK eingereicht, um daraufhin eine Zuzahlungsbefreiung zu erhalten. Somit sind keine weiteren Zuzahlung durch ihn zu leisten. Zur Sicherheit eine Kopie des Befreiungsausweises an die VO zur Abrechnung geben. Das hat bei mir die letzten 20 Jahre immer so geklappt.
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Ligamentum schrieb:
Hallo zusammen,
auch wenn etwas verspätet:
Wenn ein Patient mitten in einer VO eine Befreiung von der Zuzahlung erhält, so hat er zu diesem Zeitpunkt entspr. Belege bei seiner KK eingereicht, um daraufhin eine Zuzahlungsbefreiung zu erhalten. Somit sind keine weiteren Zuzahlung durch ihn zu leisten. Zur Sicherheit eine Kopie des Befreiungsausweises an die VO zur Abrechnung geben. Das hat bei mir die letzten 20 Jahre immer so geklappt.
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