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• Mit freier Zeiteinteilung
(keine Taktung, kein Schichtdienst,
kein Wochenenddienst)
• Mit eigenständiger Planung der
Aufträge
• Mit viel Abwechslung und
täglich neuem Input
• Mit der Möglichkeit mobil zu
arbeiten
• Mit hoher therapeutischer
Verantwortung
• Mit hoher Anerkennung und
Kommunikation auf Augenhöhe
Beschreibung Ihrer zukünftigen
Stelle:
• Unterstützung der
Klienten/innen ins Arbeitsleben
zurückzukehren
• Arbeiten im Bereic...
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kein Wochenenddienst)
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Klienten/innen ins Arbeitsleben
zurückzukehren
• Arbeiten im Bereic...
Folgender Fall: Verordnung abgeschlossen am 10.01.2022. Bis zu welchem Datum muss sie dann bei der KK spätestens eingegangen sein? M.m.n. wäre es doch der 31.10., dh. am 01.11. ist sie verfallen. Meine Kollegin meint hingegen, dass der Januar komplett mitzählt, dann wäre es schon der 30.09.22.
Nette Antworten würden mich sehr freuen!
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Logolo schrieb:
Hallo,
Folgender Fall: Verordnung abgeschlossen am 10.01.2022. Bis zu welchem Datum muss sie dann bei der KK spätestens eingegangen sein? M.m.n. wäre es doch der 31.10., dh. am 01.11. ist sie verfallen. Meine Kollegin meint hingegen, dass der Januar komplett mitzählt, dann wäre es schon der 30.09.22.
Nette Antworten würden mich sehr freuen!
Also, abgeschlossen am 10.01. Dann wäre es der 10.10. mit Frist zum Ende des Oktobers. Ganz, wie du schreibst.
=> Die Verwaltung macht uns fertig!
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LogoMijo schrieb:
Zur Abrechnung sind maximal neun Monate nach der letzten Therapie Zeit. Dabei gilt das Monatsende.
Also, abgeschlossen am 10.01. Dann wäre es der 10.10. mit Frist zum Ende des Oktobers. Ganz, wie du schreibst.
=> Die Verwaltung macht uns fertig!
Die Grundlage ist der Rahmenvertrag vom 15.03.2021.
Da heißt es in § 18 ABRECHNUNGSREGELUNGEN
...
(5) Forderungen aus Vertragsleistungen können von den zugelassenen Leistungserbringern nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen worden sind, nicht mehr erhoben werden. Dies gilt auch für Forderungen von gesetzlichen Zuzahlungen nach § 43c SGB V. Maßgeblich ist das Datum des Rechnungseingangs. Für verspätet eingehende Rechnungen besteht kein Vergütungsanspruch.
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LogoMijo schrieb:
Nachtrag:
Die Grundlage ist der Rahmenvertrag vom 15.03.2021.
Da heißt es in § 18 ABRECHNUNGSREGELUNGEN
...
(5) Forderungen aus Vertragsleistungen können von den zugelassenen Leistungserbringern nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen worden sind, nicht mehr erhoben werden. Dies gilt auch für Forderungen von gesetzlichen Zuzahlungen nach § 43c SGB V. Maßgeblich ist das Datum des Rechnungseingangs. Für verspätet eingehende Rechnungen besteht kein Vergütungsanspruch.
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