Wir suchen Verstärkung für unser
Team!
Die seit Jahren im Kölner Süden
etablierte, inhabergeführte
„Praxis für Physiotherapie Ewa
Schreier“ sucht ab sofort
Teamverstärkung (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit im Kölner Süden,
Unter den Ulmen 5. Unsere
Räumlichkeiten liegen im Stadtteil
Marienburg und sind auch mit
öffentlichen Verkehrsmitteln
hervorragend zu erreichen. Unsere
kleinen und großen Patienten
schätzen unsere Empathie, unser
Fachwissen, unsere
Behandlungserfolge und unser...
Team!
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nach den alten (geltenden) Richtlinien begann ein Regelfall im Dezember 2020. Es wurde eine Erstbefundung abgerechnet. Mit dem Jahreswechsel und der folgenden Ausstellung der Heilmittelverordnung 13 beginnt ein neuer Behandlungsfall. Wäre dann erneut die Erstbefundung/Erstdiagnostok abzurechnen?
Der DBL veröffentliche am 18.12.20 eine Meldung mit FAQ in der es heißt:
Zitat:
"Verordnungsfall, neuer ab 1. Januar 2021
Alle ab 1. Januar 2021 ausgestellten Verordnungen beginnen mit einem neuen Verordnungsfall, die zuvor gelaufenen Therapien werden nicht auf die orientierende Verordnungsmenge angerechnet (§ 13b Heilmittelrichtlinie).
• Wie ist es hier mit der Erstbefundung/Erstdiagnostok? Ist bei ALLEN neuen Verordnungsfällen eine
erneute Erstbefundung/Erstdiagnostok abzurechnen oder muss sich auch die Diagnose/der
Indikationsschlüssel ändern?
Da hier ein neuer Verordnungsfall vorliegt kann eine erneute Erstdiagnostik auch bei gleichbleibender Diagnose, etc., erfolgen. § 136 Satz 3 der Heilmittelrichtlinie stellt klar, dass Verordnungen, die ab dem ersten Januar 2021 ausgestellt werden als neuer Verordnungsfall gelten."
Zitat Ende.
Diese Meldung war im öffentlichen Bereich der DBL-Webseite als PDF veröffentlicht, wurde aber inzwischen entfernt.
Weiß jemand, ob das tatsächlich so der Fall ist?
Grüße und noch einen schönen Sonntag
Peter
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PeHa schrieb:
Hallo,
nach den alten (geltenden) Richtlinien begann ein Regelfall im Dezember 2020. Es wurde eine Erstbefundung abgerechnet. Mit dem Jahreswechsel und der folgenden Ausstellung der Heilmittelverordnung 13 beginnt ein neuer Behandlungsfall. Wäre dann erneut die Erstbefundung/Erstdiagnostok abzurechnen?
Der DBL veröffentliche am 18.12.20 eine Meldung mit FAQ in der es heißt:
Zitat:
"Verordnungsfall, neuer ab 1. Januar 2021
Alle ab 1. Januar 2021 ausgestellten Verordnungen beginnen mit einem neuen Verordnungsfall, die zuvor gelaufenen Therapien werden nicht auf die orientierende Verordnungsmenge angerechnet (§ 13b Heilmittelrichtlinie).
• Wie ist es hier mit der Erstbefundung/Erstdiagnostok? Ist bei ALLEN neuen Verordnungsfällen eine
erneute Erstbefundung/Erstdiagnostok abzurechnen oder muss sich auch die Diagnose/der
Indikationsschlüssel ändern?
Da hier ein neuer Verordnungsfall vorliegt kann eine erneute Erstdiagnostik auch bei gleichbleibender Diagnose, etc., erfolgen. § 136 Satz 3 der Heilmittelrichtlinie stellt klar, dass Verordnungen, die ab dem ersten Januar 2021 ausgestellt werden als neuer Verordnungsfall gelten."
Zitat Ende.
Diese Meldung war im öffentlichen Bereich der DBL-Webseite als PDF veröffentlicht, wurde aber inzwischen entfernt.
Weiß jemand, ob das tatsächlich so der Fall ist?
Grüße und noch einen schönen Sonntag
Peter
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kroetzi schrieb:
https://www.physio.de/community/logopaedie/keine-diagnostik-zu-beginn-einer-behandlung-mehr-abrechenbar/4/513448/1
Hatte ich bereits gelesen.
D.h. also kein neues Gesicht, keine neue Diagnose, also keine erneute EBF.
Hier gilt die Nullstellung also nicht, auch wenn mit Ausstellung der neuen Verordnung 13 ein neuer Behandlungsfall eingetereten ist.
Habe ich es jetzt richtig verstanden?
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Aus meiner Sicht ist ein neuer Verordnungsfall etwas anderes als ein neuer Behandlungsfall. Ich persönlich würde keine erneute Diagnostik abrechnen, wenn ich erst vor 2 Monaten eine gemacht habe, noch dazu bei gleicher Diagnose. Ich finde das unseriös.
Ich arbeite, um Geld zu verdienen: ja
Ich arbeite, um Geld zu generieren ohne in Wirklichkeit das gemacht zu haben, was ich abrechne: nein.
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Susulo schrieb:
Der dbl interpretiert das anders als LD.
Aus meiner Sicht ist ein neuer Verordnungsfall etwas anderes als ein neuer Behandlungsfall. Ich persönlich würde keine erneute Diagnostik abrechnen, wenn ich erst vor 2 Monaten eine gemacht habe, noch dazu bei gleicher Diagnose. Ich finde das unseriös.
Ich arbeite, um Geld zu verdienen: ja
Ich arbeite, um Geld zu generieren ohne in Wirklichkeit das gemacht zu haben, was ich abrechne: nein.
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Susulo schrieb:
Grad nochmal gelesen: wenn der dbl diese Meldung entfernt hat, dann vielleicht aus gutem Grund. Ich hatte unter dem langen thread "ZahnarztVO" mal Stellung dazu genommen, kenne die Passage.
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PeHa schrieb:
Dank @ kroetzi
Hatte ich bereits gelesen.
D.h. also kein neues Gesicht, keine neue Diagnose, also keine erneute EBF.
Hier gilt die Nullstellung also nicht, auch wenn mit Ausstellung der neuen Verordnung 13 ein neuer Behandlungsfall eingetereten ist.
Habe ich es jetzt richtig verstanden?
Prima! Das wollte ich hören.
Seriosität, auch wenn ich diese Eigenschaft bei den GKVen manchmal vermisse, halte ich für wichtig.
Es hat wohl auch seinen Grund, dass die Meldung beim DBL "verschwunden" ist.
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PeHa schrieb:
Dank @ Susulo
Prima! Das wollte ich hören.
Seriosität, auch wenn ich diese Eigenschaft bei den GKVen manchmal vermisse, halte ich für wichtig.
Es hat wohl auch seinen Grund, dass die Meldung beim DBL "verschwunden" ist.
ja, irgendwo stand, dass es jetzt NICHT empfohlen wird, erneut eine Diagn. abzurechnen b. dbl.
Bei Langzeitpatienten hätte ich es je nach Fall schon für sinnvoll gehalten.
Mündlich habe ich es so verstanden, dass wir diese Möglichkeit mit den neuen Verträgen gehabt hätten... Naja.
LG
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asima schrieb:
Hallo,
ja, irgendwo stand, dass es jetzt NICHT empfohlen wird, erneut eine Diagn. abzurechnen b. dbl.
Bei Langzeitpatienten hätte ich es je nach Fall schon für sinnvoll gehalten.
Mündlich habe ich es so verstanden, dass wir diese Möglichkeit mit den neuen Verträgen gehabt hätten... Naja.
LG
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