Für die PhysioSport 360"° GmbH in
Ratingen suchen wir zum
schnellstmöglichen Zeitpunkt einen
PHYSIOTHERAPEUT - MANUELLE THERAPIE
(W/M/D) VOLL- ODER TEILZEIT, FESTE
ANSTELLUNG.
WIR BIETEN DIR:
- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen (finanzielle
Unterstützung und
Fortbildungstage)
- Einen Willkommensbonus von bis zu
3.000€ für das erste Besch...
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lore schrieb:
unter welchen Bedingungen dürfen wir denn nun im Kindergarten therapieren- habe einÃge Integrationskinder , deren Mütter nicht 2x wöchentlich in die Praxis kommen können und anfragen, ob ich in den Kiga gehen würde- kigas sind aber nicht ganztägig !wie ist es denn nun gesetzlich geregelt? und was muss der Arzt ausschreiben? Bitte keine Diskussionen- inwieweit sinnvoll oder nicht- ich plädiere auch für Therapie in der Praxis-aber manchmal geht es halt nicht
Für besonders schwer beeinträchtigte Kinder gilt jedoch § 11 (Ort der Behandlung). Für den Arbeitsweg und die sonstigen zusätzlichen Kosten gibt es keinen Auftraggeber und damit keinen Kostenträger. Wer stellt seine Arbeitszeit dauerhaft unentgeltlich zur Verfügung und trägt alle Risiken?
In den "tragenden Gründen" schrieb der G-BA plausible Gründe auf, nachzulensen hier:
Link
Ich hänge Kopien daraus an.
Gnulda
"Zu § 6 Verordnungsausschlüsse
Absatz 2 präzisiert den Regelungsinhalt der bisherigen Nr. 16.3 der Heilmittel-Richtlinien. Es wird verdeutlicht, dass eine Abgrenzung zwischen den in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fallenden medizinischen Maßnahmen und anderen nicht-medizinischen, z. B. schulischen oder heilpädagogischen Maßnahmen erforderlich ist. So sind beispielsweise Leistungen nach dem SGB V von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem 7. Kapitel des SGB IX (insb. Heilpädagogische Leistungen nach §§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX) abzugrenzen. Erzieherische, schulische, soziale bzw. sozialpädiatrische Leistungen beziehen sich auf die soziale Dimension der Erkrankung und stellen somit keine medizinische Indikation zur Verordnung von Heilmitteln dar. Die Patientenvertretung hält die Ergänzung von Satz 1 und 2 in § 6 Abs. 2 für entbehrlich. Die Abgrenzung zu Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist in der ursprünglichen Regelung enthalten. "
"Zu § 11 Abs. 2 S. 3 u. 4: Ort der Leistungserbringung; Heilmittelerbringung in Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
Die geltende Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis möglich ist, wird um eine neue Option ergänzt. Bisher ist die Heilmittelerbringung möglich in den Räumlichkeiten des Therapeuten oder als Hausbesuch außerhalb der Praxis.
Hausbesuche sind jedoch nur möglich, wenn hierfür medizinische Gründe vorliegen. Die Behandlung in einer Einrichtung ist keine ausreichende medizinische Begründung für die Verordnung eines Hausbesuches.
Die neue Regelung des § 11 Abs. 2 S. 3 u. 4 ergänzt die bestehenden Möglichkeiten dahingehend, dass die Behandlung außerhalb der Praxis ohne Verordnung eines Hausbesuches dann möglich ist, wenn es sich bei den Versicherten um Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ggf. darüber hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung handelt, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind. Die Heilmittelerbringung in diesen Einrichtungen hängt von der Feststellung des verordnenden Arztes ab, der den Therapiebedarf, die Therapiefähigkeit sowie Ziel und Prognose der Therapie vor dem Hintergrund der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer funktionellen/strukturellen Schädigung sowie möglicher Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) feststellt. Die Tageseinrichtung muss auf die Förderung dieses Personenkreises ausgerichtet sein und die Behandlung in dieser Einrichtung durchgeführt werden. Bei einer auf Förderung des oben genannten Personenkreises ausgerichteten Tageseinrichtung kann es sich auch um eine Regelschule handeln, wenn diese die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 4 erfüllt. Diese Regelung eröffnet insbesondere die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des Art. 24 UN-BRK (Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) Heilmittel auch in Inklusionsschulen erbringen zu können. Die Erweiterung der Regelung, dass die Leistung ggf. über das 18. Lebensjahr hinaus in der Einrichtung erbracht werden kann, trägt dem Ansinnen der Patientenvertretung Rechnung, dass eine bereits begonnene Heilmittelbehandlung in einer der o. g. Einrichtungen nicht mit Erreichen des 18. Lebensjahres abgebrochen werden muss, sondern auch darüber hinausgehend für die Dauer der an die Einrichtung gebundenen schulischen Ausbildung fortgesetzt bzw. beendet werden kann.
Sinn der Regelung ist es, den Zugang zur Möglichkeit der Heilmittelerbringung in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nachhaltig zu erleichtern.
Die Regelung trägt der Lebenswirklichkeit behinderter Kinder bzw. deren Eltern Rechnung, denen es bei ganztägiger Unterbringung in den genannten Einrichtungen nur schwer möglich ist, die Praxis eines Heilmittelerbringers zur Inanspruchnahme verordneter Leistungen aufzusuchen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf die Verordnung eines Hausbesuchs. Die Behandlung in einer Einrichtung wird in diesen Fällen der Behandlung in einer Praxis eines Heilmittelerbringers gleichgestellt. Mehrkosten im Vergleich zur Leistungserbringung in der Therapiepraxis können somit nicht begründet werden.
Die Patientenvertretung unterstützte die vorgesehene Änderung, votierte jedoch weiterhin für eine Aufhebung der vorgesehenen Altersbegrenzung. Nach Einschätzung der Mitglieder des G-BA sei eine Streichung der Altersbegrenzung aus leistungsrechtlichen Gründen nicht möglich. "
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Gnulda schrieb:
Bundesweit gilt die HeilM-RL; Ausschluss von Therapie anstelle von störungsbildspezifischen pädagogischen Maßnahmen bei Kindern (HeilM-RL § 6) Folglich ist untersagt, auf Kassenkosten in der Kita arbeiten.
Für besonders schwer beeinträchtigte Kinder gilt jedoch § 11 (Ort der Behandlung). Für den Arbeitsweg und die sonstigen zusätzlichen Kosten gibt es keinen Auftraggeber und damit keinen Kostenträger. Wer stellt seine Arbeitszeit dauerhaft unentgeltlich zur Verfügung und trägt alle Risiken?
In den "tragenden Gründen" schrieb der G-BA plausible Gründe auf, nachzulensen hier:
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Ich hänge Kopien daraus an.
Gnulda
"Zu § 6 Verordnungsausschlüsse
Absatz 2 präzisiert den Regelungsinhalt der bisherigen Nr. 16.3 der Heilmittel-Richtlinien. Es wird verdeutlicht, dass eine Abgrenzung zwischen den in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fallenden medizinischen Maßnahmen und anderen nicht-medizinischen, z. B. schulischen oder heilpädagogischen Maßnahmen erforderlich ist. So sind beispielsweise Leistungen nach dem SGB V von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem 7. Kapitel des SGB IX (insb. Heilpädagogische Leistungen nach §§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX) abzugrenzen. Erzieherische, schulische, soziale bzw. sozialpädiatrische Leistungen beziehen sich auf die soziale Dimension der Erkrankung und stellen somit keine medizinische Indikation zur Verordnung von Heilmitteln dar. Die Patientenvertretung hält die Ergänzung von Satz 1 und 2 in § 6 Abs. 2 für entbehrlich. Die Abgrenzung zu Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist in der ursprünglichen Regelung enthalten. "
"Zu § 11 Abs. 2 S. 3 u. 4: Ort der Leistungserbringung; Heilmittelerbringung in Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
Die geltende Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis möglich ist, wird um eine neue Option ergänzt. Bisher ist die Heilmittelerbringung möglich in den Räumlichkeiten des Therapeuten oder als Hausbesuch außerhalb der Praxis.
Hausbesuche sind jedoch nur möglich, wenn hierfür medizinische Gründe vorliegen. Die Behandlung in einer Einrichtung ist keine ausreichende medizinische Begründung für die Verordnung eines Hausbesuches.
Die neue Regelung des § 11 Abs. 2 S. 3 u. 4 ergänzt die bestehenden Möglichkeiten dahingehend, dass die Behandlung außerhalb der Praxis ohne Verordnung eines Hausbesuches dann möglich ist, wenn es sich bei den Versicherten um Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ggf. darüber hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung handelt, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind. Die Heilmittelerbringung in diesen Einrichtungen hängt von der Feststellung des verordnenden Arztes ab, der den Therapiebedarf, die Therapiefähigkeit sowie Ziel und Prognose der Therapie vor dem Hintergrund der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer funktionellen/strukturellen Schädigung sowie möglicher Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) feststellt. Die Tageseinrichtung muss auf die Förderung dieses Personenkreises ausgerichtet sein und die Behandlung in dieser Einrichtung durchgeführt werden. Bei einer auf Förderung des oben genannten Personenkreises ausgerichteten Tageseinrichtung kann es sich auch um eine Regelschule handeln, wenn diese die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 4 erfüllt. Diese Regelung eröffnet insbesondere die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des Art. 24 UN-BRK (Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) Heilmittel auch in Inklusionsschulen erbringen zu können. Die Erweiterung der Regelung, dass die Leistung ggf. über das 18. Lebensjahr hinaus in der Einrichtung erbracht werden kann, trägt dem Ansinnen der Patientenvertretung Rechnung, dass eine bereits begonnene Heilmittelbehandlung in einer der o. g. Einrichtungen nicht mit Erreichen des 18. Lebensjahres abgebrochen werden muss, sondern auch darüber hinausgehend für die Dauer der an die Einrichtung gebundenen schulischen Ausbildung fortgesetzt bzw. beendet werden kann.
Sinn der Regelung ist es, den Zugang zur Möglichkeit der Heilmittelerbringung in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nachhaltig zu erleichtern.
Die Regelung trägt der Lebenswirklichkeit behinderter Kinder bzw. deren Eltern Rechnung, denen es bei ganztägiger Unterbringung in den genannten Einrichtungen nur schwer möglich ist, die Praxis eines Heilmittelerbringers zur Inanspruchnahme verordneter Leistungen aufzusuchen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf die Verordnung eines Hausbesuchs. Die Behandlung in einer Einrichtung wird in diesen Fällen der Behandlung in einer Praxis eines Heilmittelerbringers gleichgestellt. Mehrkosten im Vergleich zur Leistungserbringung in der Therapiepraxis können somit nicht begründet werden.
Die Patientenvertretung unterstützte die vorgesehene Änderung, votierte jedoch weiterhin für eine Aufhebung der vorgesehenen Altersbegrenzung. Nach Einschätzung der Mitglieder des G-BA sei eine Streichung der Altersbegrenzung aus leistungsrechtlichen Gründen nicht möglich. "
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lore schrieb:
danke, werde mich daran halten und habe auch Argumente gegenüber fordernden Eltern-werde aber noch einmal nachforschen, denn oft kommen ja die Eltern mit dem Statement "aberr woanders gehen die Logos doch auch in den Kindergarten" -wahrscheinlich hält sich wieder mal keiner dran- aber ich sehe auch das Problem Fahrtweg und Versicherungstechnisches, selbst wenn alles weitere stimmen sollte.............
oft kommen ja die Eltern mit dem Statement
> \"aberr woanders gehen die Logos doch auch in den
> Kindergarten\" -
Ich half mir auf folgende Weise:
1. Ich fertigte mir eine A4-Seite an mit Infos für die Eltern ringsum HeilM-RL.Sie beinhaltet
- Auszüge aus der HeilM-RL : (§ 1; § 6; HeilM-Katalog SP1
- Unterschirftszeile der Eltern
Die Kopie gebe ich den Eltern mit zwecks Austausch mit anderen Eltern und mit der Kita-Leitung.
2. Eine ähnliches Blatt mit Infos zum Ausschluss u. zur weiterführenden Diagnostik schickte ich an verschiedene Stellen meines Landkreises (Jugendamt, Gesundheitsamt, Sozialamt).
Zus: Ich wehre mich gegen scheinbare u. tatsächliche Irreführungen an Patienten in mitten meines Berufszweiges.
Gnulda
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Gnulda schrieb:
lore schrieb:
oft kommen ja die Eltern mit dem Statement
> \"aberr woanders gehen die Logos doch auch in den
> Kindergarten\" -
Ich half mir auf folgende Weise:
1. Ich fertigte mir eine A4-Seite an mit Infos für die Eltern ringsum HeilM-RL.Sie beinhaltet
- Auszüge aus der HeilM-RL : (§ 1; § 6; HeilM-Katalog SP1
- Unterschirftszeile der Eltern
Die Kopie gebe ich den Eltern mit zwecks Austausch mit anderen Eltern und mit der Kita-Leitung.
2. Eine ähnliches Blatt mit Infos zum Ausschluss u. zur weiterführenden Diagnostik schickte ich an verschiedene Stellen meines Landkreises (Jugendamt, Gesundheitsamt, Sozialamt).
Zus: Ich wehre mich gegen scheinbare u. tatsächliche Irreführungen an Patienten in mitten meines Berufszweiges.
Gnulda
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Christiane Sautter-Müller schrieb:
Die (Integrativ)Kinder müssen ganztägig untergebracht sein! (siehe Text von Gnulda)
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