Möchtest Du wissen, ob Du ins
körperreich passt?
- Kundenzufriedenheit beginnt ganz
am Anfang. Unsere Rezeption ist
dauerhaft besetzt.
- Ambiente und Wohlfühlen: Wir
haben das körperreich mit seinen
großen und hellen
Behandlungsräumen mit viel Liebe
eingerichtet.
- Sicher und sympathisch ist unser
kundenorientiertes Auftreten.
- Klimatisierte Behandlungsräume
sind die Basis für unser gelebtes
Wohlfühl-Ambiente.
- Digitalisierung: Unsere
Physiotherapie sowie medizinisches
Gerätet...
körperreich passt?
- Kundenzufriedenheit beginnt ganz
am Anfang. Unsere Rezeption ist
dauerhaft besetzt.
- Ambiente und Wohlfühlen: Wir
haben das körperreich mit seinen
großen und hellen
Behandlungsräumen mit viel Liebe
eingerichtet.
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sprewi schrieb:
Widerspruch natürlich.
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mark760 schrieb:
Was du meinst gibt es nur in der Ergotherapie. Weiß auch nicht, warum das bei uns nicht im Vertrag ist.
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sprewi schrieb:
Liebe Kollegen, mir wurde ein Rezept vom letzten Sommer abgesetzt. Behandlungsbeginn am 30 Tag. Zu spät, ich weiß. Aber das Heim hatte gesammelt Rezepte bestellt und unser laufendes war noch nicht fertig. Der letzte Termin des vorigen Rezeptes lag genau auf dem 28. Tag des Beginns des neuen Rezeptes. Wir konnten also erst frühestens am 29. Tag beginnen. Das war aber ein Samstag. Ist die VO trotzdem ungültig oder lohnt es sich einen Wiederspruch zu formulieren? Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass wenn eine Verirdnung noch abzuarbeiten ist die 28 Tage dann nach der letzten Behandlung zu rechnen sind und nicht nach dem Austellungsdatum. Kann mir jemand helfen?
(3) ... muss mit der Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden.
(5) Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nach Absatz 3 nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
Das war´s.
Und bitte nicht "irgendwo" lesen. Gültig ist der mit den gnadenlosen Berufsverbänden "vereinbarte" Rahmenvertrag, der u. a. auch auf den Seiten der KostenträgerInnen zu finden ist.
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LogoMijo schrieb:
Rahmenvertrag §6 Beginn der Behandlung
(3) ... muss mit der Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden.
(5) Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nach Absatz 3 nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
Das war´s.
Und bitte nicht "irgendwo" lesen. Gültig ist der mit den gnadenlosen Berufsverbänden "vereinbarte" Rahmenvertrag, der u. a. auch auf den Seiten der KostenträgerInnen zu finden ist.
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Logolo schrieb:
Hatte das leider neulich auch. Leider keine Chance, die KK kennt keine Kulanz.
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