Wir suchen Verstärkung für unser
Team!
Die seit Jahren im Kölner Süden
etablierte, inhabergeführte
„Praxis für Physiotherapie Ewa
Schreier“ sucht ab sofort
Teamverstärkung (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit im Kölner Süden,
Unter den Ulmen 5. Unsere
Räumlichkeiten liegen im Stadtteil
Marienburg und sind auch mit
öffentlichen Verkehrsmitteln
hervorragend zu erreichen. Unsere
kleinen und großen Patienten
schätzen unsere Empathie, unser
Fachwissen, unsere
Behandlungserfolge und unser...
Team!
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Ich bin FM und mache `im Auftrag`für 2 Praxen Hausbesuche. Bisher benutzte ich die jeweiligen Praxisquittungen für die Bar-Patientenzuzahlung und unterschrieb mit`im Auftrag´. Ich dachte bisher, für eventuelle Rückerstattung der Kassen an Patienten( mit geringem Einkommen) ginge dies nur mit Praxisquittungen der einreichenden Praxen. Oder gelten genauso meine eigenen Geschäftsquittungen, weil ja als FM in Praxis bei Kasse angemeldet?
Bitte um Information-am besten von Jemanden, der sich diesbezüglich schon konkret bei Leistungserbringer-Abteilung der Kassen erkundigt hat......
DANKE :wink:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo- wie haltete Ihr es- gibt es eine gesetzliche Regelung diesbezüglich von Krankenkassen/ Steuer :
Ich bin FM und mache `im Auftrag`für 2 Praxen Hausbesuche. Bisher benutzte ich die jeweiligen Praxisquittungen für die Bar-Patientenzuzahlung und unterschrieb mit`im Auftrag´. Ich dachte bisher, für eventuelle Rückerstattung der Kassen an Patienten( mit geringem Einkommen) ginge dies nur mit Praxisquittungen der einreichenden Praxen. Oder gelten genauso meine eigenen Geschäftsquittungen, weil ja als FM in Praxis bei Kasse angemeldet?
Bitte um Information-am besten von Jemanden, der sich diesbezüglich schon konkret bei Leistungserbringer-Abteilung der Kassen erkundigt hat......
DANKE :wink:
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
[...]
Alles klar soweit?
Wenn du einen Auftraggeber loswerden willst machst du das am elegantesten indem du ihn die Zuzahlung inkassieren lässt; nicht anders kann Satz 1 verstanden werden da dem FM kein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse entsteht.
Es steht dem Leistungserbringer aber frei, den Einzug der Zuzahlung an den FM zu delegieren und dafür ggf. auch Quittungsblöcke zur Verfügung zu stellen.
Ich handhabe es in der Regel so das die FM ihre eigene Zuzahlungsrechnung schreiben und sich um's Inkasso kümmern; für die eventuelle Erstattung durch die GKV enthalten die Rechnungen einen Vermerk "Einzug im Auftrag der (Praxis für Physiotherapie), IK = 123456789". Gelegentlich protestiert eine SoFA gegen die Forderung des FM gem. §43c Absatz 3, zahlt dann aber murrenderweise €19,26 + €40 + (€0,015/Verzugstag); direkt an den FM. Eine unserer Verwalterinnen hat ihre helle Freude wenn eine ganz bestimmte SoFA [immer die gleiche, wie Recherchen ergeben haben] meint die 40ct Zinsen streichen zu können weil wir darauf grundsätzlich nochmal €40 fordern (denn die Zinsforderung ist eine andere Forderung als die ursprünglich in Verzug geratene Forderung).
Die Zuzahlungen werden in der Abrechnung unter "erhaltene Vorschüsse" verbucht und von der Forderung gegen den Praxisinhaber abgezogen.
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Tempelritter schrieb:
Die Quittung über die ZuZa kann nur von der zugelassenen Praxis ausgestellt werden, nicht von einem Subunternehmer. Info AOK BW.
Die Antwort des Tempelritters habe ich verstanden..Ich ziehe die Zuzahl. bisher in bar ein-stelle Praxisquittung aus-also alles okay.
Für das Verständnis des Textes von Papa Alpaka fehlt mir offensichtlich die geistige Fähigkeit? Den ersten Satz(``...wenn Du Auftragsgeber loswerden willst...``bringe ich nicht mit dem Resttext zusammen....was sind ``Sofas``?
Die Formulierung`erhaltene Vorschüsse`auf Rechnung finde ich hilfreich- hatte ich bisher so noch nicht-Danke. :blush:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke für die Infos!!
Die Antwort des Tempelritters habe ich verstanden..Ich ziehe die Zuzahl. bisher in bar ein-stelle Praxisquittung aus-also alles okay.
Für das Verständnis des Textes von Papa Alpaka fehlt mir offensichtlich die geistige Fähigkeit? Den ersten Satz(``...wenn Du Auftragsgeber loswerden willst...``bringe ich nicht mit dem Resttext zusammen....was sind ``Sofas``?
Die Formulierung`erhaltene Vorschüsse`auf Rechnung finde ich hilfreich- hatte ich bisher so noch nicht-Danke. :blush:
Wenn du einen Auftraggeber loswerden willst gibst du ihm soviel Arbeit wie möglich zurück; ich gebe die Behandlung ab um meinen Namen darauf stehen und einen Teil des Honorars zu haben, nicht um mich um die Details kümmern zu müssen. Ob der Mensch nun Quittungen mit meinem Stempel drauf benutzt oder eine korrekte Rechnung schreibt auf der steht das in meinem Auftrag eingezogen wird ist mir ziemlich egal, Hauptsache am Ende stimmt bei allen Beteiligten die Portokasse :)
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Papa Alpaka schrieb:
SoFA: steht in der Ecke und tut nix (SOzialversicherungsFachAngestellte).
Wenn du einen Auftraggeber loswerden willst gibst du ihm soviel Arbeit wie möglich zurück; ich gebe die Behandlung ab um meinen Namen darauf stehen und einen Teil des Honorars zu haben, nicht um mich um die Details kümmern zu müssen. Ob der Mensch nun Quittungen mit meinem Stempel drauf benutzt oder eine korrekte Rechnung schreibt auf der steht das in meinem Auftrag eingezogen wird ist mir ziemlich egal, Hauptsache am Ende stimmt bei allen Beteiligten die Portokasse :)
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Papa Alpaka schrieb:
Gesetzliche Regelung?
§ 43c SGB V Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
[...]
Alles klar soweit?
Wenn du einen Auftraggeber loswerden willst machst du das am elegantesten indem du ihn die Zuzahlung inkassieren lässt; nicht anders kann Satz 1 verstanden werden da dem FM kein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse entsteht.
Es steht dem Leistungserbringer aber frei, den Einzug der Zuzahlung an den FM zu delegieren und dafür ggf. auch Quittungsblöcke zur Verfügung zu stellen.
Ich handhabe es in der Regel so das die FM ihre eigene Zuzahlungsrechnung schreiben und sich um's Inkasso kümmern; für die eventuelle Erstattung durch die GKV enthalten die Rechnungen einen Vermerk "Einzug im Auftrag der (Praxis für Physiotherapie), IK = 123456789". Gelegentlich protestiert eine SoFA gegen die Forderung des FM gem. §43c Absatz 3, zahlt dann aber murrenderweise €19,26 + €40 + (€0,015/Verzugstag); direkt an den FM. Eine unserer Verwalterinnen hat ihre helle Freude wenn eine ganz bestimmte SoFA [immer die gleiche, wie Recherchen ergeben haben] meint die 40ct Zinsen streichen zu können weil wir darauf grundsätzlich nochmal €40 fordern (denn die Zinsforderung ist eine andere Forderung als die ursprünglich in Verzug geratene Forderung).
Die Zuzahlungen werden in der Abrechnung unter "erhaltene Vorschüsse" verbucht und von der Forderung gegen den Praxisinhaber abgezogen.
Gerne hätte ich mich mit dir über das FM-Dasein unterhalten, für das ich mich in Zukunft evtl entscheiden will. Wenn du magst kannst du mir gerne eine persönliche Nachricht schicken...
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latinkabell1.0 schrieb:
Hallo AT
Gerne hätte ich mich mit dir über das FM-Dasein unterhalten, für das ich mich in Zukunft evtl entscheiden will. Wenn du magst kannst du mir gerne eine persönliche Nachricht schicken...
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latinkabell1.0 schrieb:
Hallo AT
Gerne hätte ich mich mit dir über das FM-Dasein unterhalten, für das ich mich in Zukunft evtl entscheiden will. Wenn du magst kannst du mir gerne eine persönliche Nachricht schicken...
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