Zur Unterstützung unseres Teams in
einer Physiotherapiepraxis in
Heidelberg suchen wir ein*e
Physiotherapeut*in (m/w/d)
Was Sie erwartet:
- Sehr gute Bezahlung ab 23€/h
und Bonuszahlungen
- 30 Urlaubstage + Bildungsurlaub
- Unbefristeter Arbeitsvertrag
- wenn gewünscht, viele 1 h
Behandlungseinheiten
- Praxis ist mit öffentlichen
Verkehrsmitteln sehr gut zu
erreichen
- Benzingutschein
- Selbstständiges Arbeiten
- Freundlicher Umgang miteinander
- Ein nettes Team und eine...
einer Physiotherapiepraxis in
Heidelberg suchen wir ein*e
Physiotherapeut*in (m/w/d)
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erreichen
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ich streite gerade mit der Clearingstelle wegen einem Statusfeststellungsverfahren als FM. Nach Rücksprache mit einem Anwalt handelt die Clearingstelle je nach Einstellung des Vorgesetzten, selbst in Fällen die i.d.Regel vor Gericht bestand haben erstmal mit einer Ablehnung getreu dem Motto 80% wehren sich nicht vor Gericht. Der endgültige bescheid steht noch aus, aber ich würde mich gerne Vorbereiten und vor der Clearingstelle so viel Urteile wie möglich zitieren.
Bereits erwähnt ist das BSG Urteil: B 12 KR 20/14 R
sowie ein Urteil des LSG Landshut: S 1 BA 1/18
Beide Urteile bestätigen dass eine eigene Zulassung und Abrechnung nicht notwendig ist, trotz des BSG Urteils, hat Landshut u.a. deswegen den Status nicht erteilt und vor Gericht verloren.
Auch bei mir wird die Nicht Zulassung und Möglichkeit nicht selbst abzurechnen als Mitgrund aufgezählt. Daneben aber auch einige andere Punkte, wie zuwenig Investitionskosten, angebliche abhängigkeit vom PI, obwohl der Vertrag ausdrücklich besagt dass er kein Weisungsrecht hat.
Kennt jemand andere Urteile indem Fall können es sowohl Urteile sein die Für aber auch gegen den FM entschieden haben, denn in der Urteilsbegründung stehen oft wertvolle Informationen, so dass selbst in einem contra FM Urteil der ein oder andere Punkt anerkannt wurde, aber aus anderen Gründen keine selbstständige Tätigkeit attestiert wurde.
Auf in den Kampf wenn ihr Urteile kennt bitte her damit mit Aktenzeichen, oder auch wenn ihr euch nur an andere Details erinnert Stadt, Bundesland, Fall etc. damit lässt sich mit Google das Urteil dann schon finden.
Danke für Unterstützung.
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Gert Winsa schrieb:
Hallo allerseits,
ich streite gerade mit der Clearingstelle wegen einem Statusfeststellungsverfahren als FM. Nach Rücksprache mit einem Anwalt handelt die Clearingstelle je nach Einstellung des Vorgesetzten, selbst in Fällen die i.d.Regel vor Gericht bestand haben erstmal mit einer Ablehnung getreu dem Motto 80% wehren sich nicht vor Gericht. Der endgültige bescheid steht noch aus, aber ich würde mich gerne Vorbereiten und vor der Clearingstelle so viel Urteile wie möglich zitieren.
Bereits erwähnt ist das BSG Urteil: B 12 KR 20/14 R
sowie ein Urteil des LSG Landshut: S 1 BA 1/18
Beide Urteile bestätigen dass eine eigene Zulassung und Abrechnung nicht notwendig ist, trotz des BSG Urteils, hat Landshut u.a. deswegen den Status nicht erteilt und vor Gericht verloren.
Auch bei mir wird die Nicht Zulassung und Möglichkeit nicht selbst abzurechnen als Mitgrund aufgezählt. Daneben aber auch einige andere Punkte, wie zuwenig Investitionskosten, angebliche abhängigkeit vom PI, obwohl der Vertrag ausdrücklich besagt dass er kein Weisungsrecht hat.
Kennt jemand andere Urteile indem Fall können es sowohl Urteile sein die Für aber auch gegen den FM entschieden haben, denn in der Urteilsbegründung stehen oft wertvolle Informationen, so dass selbst in einem contra FM Urteil der ein oder andere Punkt anerkannt wurde, aber aus anderen Gründen keine selbstständige Tätigkeit attestiert wurde.
Auf in den Kampf wenn ihr Urteile kennt bitte her damit mit Aktenzeichen, oder auch wenn ihr euch nur an andere Details erinnert Stadt, Bundesland, Fall etc. damit lässt sich mit Google das Urteil dann schon finden.
Danke für Unterstützung.
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Gert Winsa schrieb:
Insbesondere Vorteilhaft wären Urteile aus Baden Württemberg.
Daher gilt es schon im Widerspruchsverfahren so viele Fakten auf den Tisch zu legen dass die Clearingstelle überlegt ob Sie das Risiko eingehen will.
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da Sozialgerichte keinen Anwaltszwang haben kann ich mir vorstellen, dass Du dies "alleine" bestreiten möchtest!?
Falls dem so ist, möchte ich Dir abraten. Bei einem existentiell so wichtigen Thema, solltest Du Dir einen kompetenten Anwalt suchen. Trotzdem kann man selbst zuarbeiten. Der Anwalt hat aber über Juris u.ä. eine bessere Möglichkeit zur Recherche. Auch bei der Clearingstelle nicht "alleine aufschlagen".
Hier wirst Du fündig: Landessozialgericht - Rechtsprechung
oder
SGB BRD
Aber das hast Du bestimmt schon selbst gefunden.
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Bernie schrieb:
Hallo Gert,
da Sozialgerichte keinen Anwaltszwang haben kann ich mir vorstellen, dass Du dies "alleine" bestreiten möchtest!?
Falls dem so ist, möchte ich Dir abraten. Bei einem existentiell so wichtigen Thema, solltest Du Dir einen kompetenten Anwalt suchen. Trotzdem kann man selbst zuarbeiten. Der Anwalt hat aber über Juris u.ä. eine bessere Möglichkeit zur Recherche. Auch bei der Clearingstelle nicht "alleine aufschlagen".
Hier wirst Du fündig: Landessozialgericht - Rechtsprechung
oder
SGB BRD
Aber das hast Du bestimmt schon selbst gefunden.
Die Clearingstelle erwähnt aber einige Punkte die klar durch die beiden Urteile abgelehnt wurden.
Es ist eine neue Praxis, der Antrag wurde im ersten Monat gestellt, existenzbedrohend ist es daher für keinen, aber ärgerlich da wir gerne zusammenarbeiten würden.
Danke Bernie, da hätte ich aber auch selber drauf kommen können :wink:
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Gert Winsa schrieb:
Vor Gericht werde ich vermutlich nicht gehen, im moment ist das vorgeplänkel mit der Clearingstelle.
Die Clearingstelle erwähnt aber einige Punkte die klar durch die beiden Urteile abgelehnt wurden.
Es ist eine neue Praxis, der Antrag wurde im ersten Monat gestellt, existenzbedrohend ist es daher für keinen, aber ärgerlich da wir gerne zusammenarbeiten würden.
Danke Bernie, da hätte ich aber auch selber drauf kommen können :wink:
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JRK schrieb:
Der Bescheid wägt ja ab und zählt die Punkte auf, die für weisungsabhängig sprechen, sowie die Punkte für weisungsunabhängig. Deshalb würde ich versuchen zuerst mal die Punkte zu widerlegen, die in die Spalte "weisungsabhängig gerutscht sind. Zudem hast Du ja schon positiv entschiedene Urteile vorliegen. Damit stellt sich die Frage, was macht der neue PI anders als die zuvor. Wenns da nix gibt, würde ich auf sowas wie "Gewohnheitsrecht" oder "Bestandsschutz" pochen. Ein Jurist kennt sicherlich das Fachjargon. Auf andere Urteile würde ich gar nicht zurückgreifen, da jeder Fall anders gelagert ist. Du hast doch genug positive Urteile vorliegen, wenn Du schon 13 Jahre FM bist.
"Mit Urteil vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15 R) zum Thema Scheinselbststän-
digkeit führt das BSG das Verhältnis der Höhe des Honorars von Selbstständigen
relativ zum Verdienst von Angestellten als neues Kriterium im Beurteilungs-
spektrum ein. Hierzu sagt das BSG in seiner Pressemitteilung wörtlich:
„Dem Honorar kam im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelum-
stände eine besondere Bedeutung zu: Denn liegt das vereinbarte Honorar
deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozial-
versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, zum Beispiel eines festangestellten
Erziehungsbeistands, und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein
gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.“
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tom1350 schrieb:
Hallo, dieses Urteil. Hinzu kommt bei uns, dass wir als Selbständige ohne Personal rentenversicherungspflichtig sind.
"Mit Urteil vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15 R) zum Thema Scheinselbststän-
digkeit führt das BSG das Verhältnis der Höhe des Honorars von Selbstständigen
relativ zum Verdienst von Angestellten als neues Kriterium im Beurteilungs-
spektrum ein. Hierzu sagt das BSG in seiner Pressemitteilung wörtlich:
„Dem Honorar kam im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelum-
stände eine besondere Bedeutung zu: Denn liegt das vereinbarte Honorar
deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozial-
versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, zum Beispiel eines festangestellten
Erziehungsbeistands, und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein
gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.“
Ich hab das von dir gelesen Tom, es ist ne ganz andere Berufsgruppe, bin mir unsicher ob man das so verallgemeinernd benennen kann. Aber probieren kann man es.
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Gert Winsa schrieb:
Voller Regelbeitrag wird von mir eingezahlt.
Ich hab das von dir gelesen Tom, es ist ne ganz andere Berufsgruppe, bin mir unsicher ob man das so verallgemeinernd benennen kann. Aber probieren kann man es.
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tom1350 schrieb:
Hallo Gerd, die Urteile beziehen sich immer auf den Einzelfall. Aber interessant ist hier die Einführung eines neuen (übergeordneten) Gesichtspunkt, der sich sehr einfach im Verfahren benennen lässt.
Die Frage ist nur ob die DRV aus Prinzip eine Ablehnung und ein Gerichtsverfahren als Abschreckung einsetzen will.
Eine interessante Erwähnung noch, die DRV lässt die Freistellung der DRV Beiträge vom Zeitpunkt der Antragsstellung bis zum Bescheid (falls dieser abhängig beschäftigt attestiert) nur zu, wenn man in der Zeit eine gesetzliche oder Private Rentenversicherung vorweisen kann.
Da ich den Regelbeitrag zahle, könnte die DRV sagen der Regelbeitrag zählt für meine andere Tätigkeit und darf hierfür nicht verwendet werden. Hier fehlt mir Erfahrung.
Eine Private RV würde auch zählen, hier wollen Sie genau das Datum wissen. Ob hier nur eine zählt die für diesen Zweck und ab Beginn der Tätigkeit abgeschlossen wurde ist mir nicht klar. Mwine Private läuft seid 5 Jahren.
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Gert Winsa schrieb:
Das beziehen auf andere Statusfeststellungen bei denen viele Punkte die hier auch vorherrschen und damals in die Aufzählung der Merkmale für Selbstständige Tätigkeit aufgenommen wurden und hier unterschlagen wurden ist intetessant.
Die Frage ist nur ob die DRV aus Prinzip eine Ablehnung und ein Gerichtsverfahren als Abschreckung einsetzen will.
Eine interessante Erwähnung noch, die DRV lässt die Freistellung der DRV Beiträge vom Zeitpunkt der Antragsstellung bis zum Bescheid (falls dieser abhängig beschäftigt attestiert) nur zu, wenn man in der Zeit eine gesetzliche oder Private Rentenversicherung vorweisen kann.
Da ich den Regelbeitrag zahle, könnte die DRV sagen der Regelbeitrag zählt für meine andere Tätigkeit und darf hierfür nicht verwendet werden. Hier fehlt mir Erfahrung.
Eine Private RV würde auch zählen, hier wollen Sie genau das Datum wissen. Ob hier nur eine zählt die für diesen Zweck und ab Beginn der Tätigkeit abgeschlossen wurde ist mir nicht klar. Mwine Private läuft seid 5 Jahren.
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Gert Winsa schrieb:
Eine solche Urteilslistensammlung wäre generell für alle FMs bei Statusfeststellungen hilfreich. Es ist nun das erste mal in 13 Jahren dass meine Statusfeststellung nicht im ersten Anlauf akzeptiert wurde. Der Anwalt hat mir auch bestätigt dass es je nach Sachbearbeiter vorkommen kann, dass, obwohl die Clearingstelle weiss dass sie gute Chancen hat zu verlieren ablehnt weil wenige den Weg vor Gericht gehen. Ein Solches Verfahren kann 1 Jahr oder länger dauern wenn man dann verliert muss man schonmal für ein Jahr Rückwirkend zahlen. Dieses Risiko gehen die wenigsten ein.
Daher gilt es schon im Widerspruchsverfahren so viele Fakten auf den Tisch zu legen dass die Clearingstelle überlegt ob Sie das Risiko eingehen will.
LG
Meitao
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guest schrieb:
Obwohl der Thread schon ein paar Tage älter ist, hilft es evtl. doch dem einen oder anderen. Wie in vielen anderen Branchen, so ist auch in der Physiotherapie die selbstständige Tätigkeit als Freier Mitarbeiter sozialrechtlich nicht unproblematisch. Ein wichtiger Punkt, um als Selbstständiger voll anerkannt zu werden, ist die Beschäftigung eines Angestellten. Das kann auch ein geringfügig Beschäftigter auf MiniJob-Basis sein. Die Beschäftigung eines Angestellten ist eine der bedeutsamsten Tatsachen für die Selbstständigkeit und kann von der DRV nicht fehlinterpretiert oder ignoriert werden.
aber ab 451 aufwärts (und nachhaltig) sollten es schon sein (Erfahrungswert).
mfg mocca
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mocca schrieb:
hallo guest,
aber ab 451 aufwärts (und nachhaltig) sollten es schon sein (Erfahrungswert).
mfg mocca
Die Bestimmungen des Leistungserbringerrechts des SGB V (§§ 125 ff SGB V) stehen einer Heilmittelabgabe durch freie Mitarbeiter des zugelassenen Leistungserbringers ausdrücklich nicht entgegen: Beschluss vom 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R, Rz. 28
Die Praxisinhaberin hat das Recht Weisungen zu erteilen: Ich unterliege keinerlei Weisungen und habe jederzeit das Recht Aufträge abzulehnen, meinen Arbeitsumfang auszuweiten oder eben zu reduzieren. Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen wäre nämlich gerade Grundvoraussetzung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses (LSG Baden-Württemberg - L 4 R 3874/14 vom 14.10.2015, Rz. 52).
Die Tätigkeit wird in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation ausgeführt: Das Bundessozialgericht hat deutlich gemacht (B 12 R 13/13 R , Urteil vom 17.12.2014), dass die alleinige Anwesenheit einer freien Mitarbeiterin im Betrieb einer fremden Praxis als bloßer (äußerer) Umstand für sich genommen weder die Annahme einer arbeitnehmertypischen Eingebundenheit der freien Mitarbeiterin in die betriebliche Organisation der fremden Praxis noch die Annahme einer Weisungsunterworfenheit der freien Mitarbeiterin rechtfertige.
In der Ausübung der Tätigkeit besteht kein unternehmerisches Risiko:
Soweit bei der Beurteilung eines Unternehmerrisikos auf den Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel abgestellt wird, ist zu beachten, dass es sich bei der ...therapie um einen Beruf mit einer betriebsmittelarmen Tätigkeit handelt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 AZ: B 12 R 3/12 R; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 AZ: L 4 R 3943/13; Urteil des Senats vom 24. April 2015 AZ: L 4 R 1787/14). Die Sozialgerichte weisen zu Recht darauf hin, dass die Rentenversicherung zu sehr einer Sichtweise verhaftet ist, die lediglich gewerblichen Unternehmern mit erheblichem Betriebsmittelbedarf die Möglichkeit einer selbstständigen Tätigkeit zubilligt. Auch nach Ansicht der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wird dies weder der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 SGB IV noch der Vielfalt des wirtschaftlichen Lebens gerecht (vgl. zur selbstständigen Tätigkeit eines Piloten ohne eigenes Flugzeug BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 AZ: B 12 KR 13/07 R).
Selbständige tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist (BSG Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79, Rz. 23; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13, Rz. 72).
Ein Mindesteinkommen ist in diesem Falle nicht garantiert, denn meine Vergütung hängt davon ab, dass ich tatsächlich tätig werde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 16. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 94; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist hingegen keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25)
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thea123 schrieb:
Ich kann ein bisschen was zu den Urteilen beitragen. Die Recherche ist aber schon ein paar Jahre alt. Neuere Urteile müssten nachrecherchiert werden und natürlich müsste überprüft werden, ob ich die Urteile richtig gedeutet habe. Eventuell noch einmal von einem Rechtanwalt gegenchecken lassen, ob die Argumentation stimmig ist. Meine Ausführungen waren damals 8 Seiten lang, aber die indivuellen Hintergründe interessieren hier ja nicht. Deshalb hier nur die Stellen mit den von mir zitierten Urteilen:
Die Bestimmungen des Leistungserbringerrechts des SGB V (§§ 125 ff SGB V) stehen einer Heilmittelabgabe durch freie Mitarbeiter des zugelassenen Leistungserbringers ausdrücklich nicht entgegen: Beschluss vom 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R, Rz. 28
Die Praxisinhaberin hat das Recht Weisungen zu erteilen: Ich unterliege keinerlei Weisungen und habe jederzeit das Recht Aufträge abzulehnen, meinen Arbeitsumfang auszuweiten oder eben zu reduzieren. Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen wäre nämlich gerade Grundvoraussetzung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses (LSG Baden-Württemberg - L 4 R 3874/14 vom 14.10.2015, Rz. 52).
Die Tätigkeit wird in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation ausgeführt: Das Bundessozialgericht hat deutlich gemacht (B 12 R 13/13 R , Urteil vom 17.12.2014), dass die alleinige Anwesenheit einer freien Mitarbeiterin im Betrieb einer fremden Praxis als bloßer (äußerer) Umstand für sich genommen weder die Annahme einer arbeitnehmertypischen Eingebundenheit der freien Mitarbeiterin in die betriebliche Organisation der fremden Praxis noch die Annahme einer Weisungsunterworfenheit der freien Mitarbeiterin rechtfertige.
In der Ausübung der Tätigkeit besteht kein unternehmerisches Risiko:
Soweit bei der Beurteilung eines Unternehmerrisikos auf den Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel abgestellt wird, ist zu beachten, dass es sich bei der ...therapie um einen Beruf mit einer betriebsmittelarmen Tätigkeit handelt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 AZ: B 12 R 3/12 R; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 AZ: L 4 R 3943/13; Urteil des Senats vom 24. April 2015 AZ: L 4 R 1787/14). Die Sozialgerichte weisen zu Recht darauf hin, dass die Rentenversicherung zu sehr einer Sichtweise verhaftet ist, die lediglich gewerblichen Unternehmern mit erheblichem Betriebsmittelbedarf die Möglichkeit einer selbstständigen Tätigkeit zubilligt. Auch nach Ansicht der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wird dies weder der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 SGB IV noch der Vielfalt des wirtschaftlichen Lebens gerecht (vgl. zur selbstständigen Tätigkeit eines Piloten ohne eigenes Flugzeug BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 AZ: B 12 KR 13/07 R).
Selbständige tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist (BSG Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79, Rz. 23; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13, Rz. 72).
Ein Mindesteinkommen ist in diesem Falle nicht garantiert, denn meine Vergütung hängt davon ab, dass ich tatsächlich tätig werde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 16. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 94; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist hingegen keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25)
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Meitao schrieb:
Eine solche Sammlung von Urteilen/Beschlüssen und so, habe ich mal gesehen bei einem Kollegen. Der hatte ein Buch zum thema speziell FM Physiotherapie dabei. Sehr interessant gewesen. War auch ziemlich dick.
LG
Meitao
die vor Jahren galten zählen auf einmal nicht mehr und man wird immer abgelehnt. Passiert mir gerade selber, also nur Klagen hilft. Die RV hat den Auftrag vom Staat, jetzt soviel wie möglich wieder in die Rentekasse zu bekommen und deshalb wird erstmal Alles abgelehnt.
Es ist quatsch das man nachzahlen muß wenn das Verfahren schon älter ist. Kein Urteil, kein Nachzahlen.Schließlich kann ja der FM nichts dafür das Gerichtsurteile länger dauern.
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Dieses Argument passt nicht.
PT sind grundsätzlich RVpflichtig.
Ob vom Auftraggeber oder Auftragnehmer kassiert, scheint einerlei.
Oder habe ich etwas übersehen?
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RoFo schrieb:
"Die RV hat den Auftrag vom Staat, jetzt soviel wie möglich wieder in die Rentekasse zu bekommen und deshalb wird erstmal Alles abgelehnt."
Dieses Argument passt nicht.
PT sind grundsätzlich RVpflichtig.
Ob vom Auftraggeber oder Auftragnehmer kassiert, scheint einerlei.
Oder habe ich etwas übersehen?
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knorzi schrieb:
Der Auftraggeber (Praxisinhaber) kann Angestellte haben und ist somit nicht Pflichtig. Der FM (Auftragnehmer) kann ebenfalls eigene Angestellte haben und wäre somit ebenfalls nicht pflichtig.
die RV ist ja ein Staatsunternehmen.
FM ist nicht grundsätzlich beitragspflichtig sonst bräuchte man das Feststellungsverfahren nicht.
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andreas 422 schrieb:
Passt nicht, ist aber so...sonst würde sich die Argumentation der RV nicht aufeinmal umdrehen.
die RV ist ja ein Staatsunternehmen.
FM ist nicht grundsätzlich beitragspflichtig sonst bräuchte man das Feststellungsverfahren nicht.
Lies mal die Regularien für Freiberufler bei der DRV durch .Dort steht Expliziet welche Berufe und auch die Freien Mitarbeiter sowie Honorarkräfte etc. sind dort aufgeführt :kissing_closed_eyes: :kissing_closed_eyes: :kissing_closed_eyes:
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eim schrieb:
an Andreas 422 :Das ist falsch : Jeder ich RV Pflichtig .Der Selbstständige PI ,der Angestellte ABER auch der Freie Mitarbeiter .
Lies mal die Regularien für Freiberufler bei der DRV durch .Dort steht Expliziet welche Berufe und auch die Freien Mitarbeiter sowie Honorarkräfte etc. sind dort aufgeführt :kissing_closed_eyes: :kissing_closed_eyes: :kissing_closed_eyes:
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andreas 422 schrieb:
Zur Zeit sind die Statusfestellungsverfahren eine Unding . Sie dienen nur dazu zu beweisen das du AN bist. Die Kriterien
die vor Jahren galten zählen auf einmal nicht mehr und man wird immer abgelehnt. Passiert mir gerade selber, also nur Klagen hilft. Die RV hat den Auftrag vom Staat, jetzt soviel wie möglich wieder in die Rentekasse zu bekommen und deshalb wird erstmal Alles abgelehnt.
Es ist quatsch das man nachzahlen muß wenn das Verfahren schon älter ist. Kein Urteil, kein Nachzahlen.Schließlich kann ja der FM nichts dafür das Gerichtsurteile länger dauern.
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meine freundun ist praxisinhaberin und hatte ebenfalls ein verfahren durch die DRV wegen ihrer FM - sie hätte nachzahlen müssen, obwohl die FM RV-beiträge bezahlt! sie hat den prozess aber gewonnen.
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Moebus schrieb:
heißt das, ich wäre nach einem feststellungsverfahren nicht mehr beitragspflichtig?
meine freundun ist praxisinhaberin und hatte ebenfalls ein verfahren durch die DRV wegen ihrer FM - sie hätte nachzahlen müssen, obwohl die FM RV-beiträge bezahlt! sie hat den prozess aber gewonnen.
Andreas442 hat leider überhaupt keine Ahnung, um was es bei einer Statusfeststellung geht. Es wird einzig und alleine geklärt, ob der FM wirklich selbstständig ist oder doch ein verkappter Angestellter und somit Scheinselbstständig. Abgesehen davon wäre der Mitarbeiter auf jeden Fall beitragspflichtig in der RV, ob als FM oder Angestellter.
Deine Freundin wird ein Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit am Hals gehabt haben, nicht wegen Rentenversicherungspflicht des FM.
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Break schrieb:
Natürlich bist du auch nach einer Statusfeststellung der Clearingstelle der Rentenversicherung weiter beitragspflichtig.
Andreas442 hat leider überhaupt keine Ahnung, um was es bei einer Statusfeststellung geht. Es wird einzig und alleine geklärt, ob der FM wirklich selbstständig ist oder doch ein verkappter Angestellter und somit Scheinselbstständig. Abgesehen davon wäre der Mitarbeiter auf jeden Fall beitragspflichtig in der RV, ob als FM oder Angestellter.
Deine Freundin wird ein Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit am Hals gehabt haben, nicht wegen Rentenversicherungspflicht des FM.
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Moebus schrieb:
uppps, dann bin ich wohl falsch beraten worden? - von der DRV höchstpersönlich: ich zahlte immer beiträge an die DRV. über feststellungsverfahren hat man mir damals nichts gesagt, auch nicht nachdem ich nach 6 jahren festangestellung ein zweites mal FM wurde. hmmm....
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