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Wo soll ich anfangen ?
Ich bin 5 Jahre aus dem Beruf heraus und in der typischen Alleinerziehend - Falle mit kleinen Kindern.
Kontaktierte eine Praxis und fragte wegen Honorrartätigkeit bzw geringfügiger Beschäftigung nach.
Sie möchte eine Statusabfrage mit Hinweis auf geänderte Gesetzeslage - klar um sich abzusichern.
Geringfügig möchte sie mich nicht beschäftigen mit Hinweis auf häufige Krankheitsausfälle.
Ich arbeite auf Honorrar noch für eine andere PI in sehr geringem Umfang nur HB.
Wenn ich mir das Formular der DRV ansehe, ist völlig klar, dass auf abhängige Beschäftigung beschieden würde, da sie mir doch Weisung gäbe, welche Patienten ich übernehmen sollte.
Ich soll es allein ausfüllen und ihr Bescheid geben.
Ich könnte sofort anfangen und lt PI wären wir erstmal auf der sicheren Seite bis die Entscheidung der DRV kommt.
Ich habe es lt Beschreibungen der DRV jedoch so verstanden, dass ich ja auf jeden Fall für die ersten 3 Monate aufkommen müsste. ( ca 611 / Monat ) wären dann ja nachzuzahlen.
Ich war von dem Wunsch getrieben, wieder in meinem therap Beruf zu arbeiten, hat sich nun so die Erkenntnis gezeigt, dass das zumindest die nächsten Jahre nicht möglich sein wird. ( AZ ist meist 14 - 18 Uhr - habe da eben keine Betreuung ).
Zudem das Krankheitsausfallrisiko. Minijobs sind für PI unattraktiv wg Ausfallrisiko und warum sollte ich in so geringem Mase einen Raum besetzen ?
Fragen :
Gäbe es einen Unterschied, falls ich in diese Statusabfrage auf Selbstständigkeit in geringem Umfang plädiere ?
Ich müsste die andere PI angeben - wird diese dann auch kontaktiert so dass diese geringe Honorartätigkeit dann auch noch für mich kaputt wäre ?
Vielleicht weiss wer was über Selbstständigkeit in geringem Umfang ? ( Einnahmen regelmässig < 520 Euro ).
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Okal schrieb:
Der Erwerbsstatus wird im Statusfeststellungsverfahren unabhängig von der Höhe des Umsatzes ermittelt. Dieses Verfahren soll bis maximal drei Monate dauern. Unter bestimmten Bedingungen kann die Beitragspflicht zu der DRV erst nach dem Verfahren beginnen, wenn auf abhängig beschäftigt geurteilt wurde. Ansonsten sind die Beiträge durch den AG nachzuzahlen. Dafür kann der AG zukünftige Einkommen teilweise einbehalten. Es gibt auch die Möglichkeit einer prognostischen Ermittlung des Erwerbsstatus.
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Shakespeare schrieb:
@Okal gemäß Angaben der Rentenversicherung entsteht eine Beitragspflicht für versicherungspflichtige Selbständige u.a. dann nicht, wenn diese als geringfügig anzusehen ist. Geringfügig entsprach bis 2022 die 450€ Grenze, heute 520€. Damit ist für diese geringfügig Selbständigen ein Statusverfahren nicht sinnvoll, bzw. erforderlich, zumal ein solches Verfahren nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Betriebsprüfung ist natürlich etwas anderes, aber auch da würde bei einer Statusprüfung mit dem Ergebnis, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt keine Beitragsnachzahlung drohen. Als "blinder" Mensch würde ja auch niemand auf die Idee kommen eine Fahrtauglichkeitsprüfung zu machen.
Ein Statusfeststellungsverfahren ist nicht vorgeschrieben, bewahrt aber vor jede Menge Ärger. Ich versuche es so kurz wie möglich zu erläutern. Sonst bitte nochmal nachfragen.
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Okal schrieb:
@Shakespeare So ist das nicht. Es wird ja nur ein Beschäftigungsverhältnis geprüft. Es könnten aber weitere freiberufliche Tätigkeiten existieren. Damit kann die Geringfügigkeit in der Summe überschritten werden. Deshalb spielt der Umsatz beim Erwerbsstatus erstmal keine Rolle. ( Weitere Auftraggeber werden abgefragt, da ohne direkt die Einstufung zu einem arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen erfolgt, wenn nicht abhängig beschäftigt. Damit besteht auf jeden Fall eine Beitragspflicht). Für einen Minijob müssen auch Beiträge zur DRV abgeführt werden. Die Versicherungspflicht wird aber mit dem neuen Gesetz nicht mehr festgestellt, sondern muss der AG selbst prüfen.
Ein Statusfeststellungsverfahren ist nicht vorgeschrieben, bewahrt aber vor jede Menge Ärger. Ich versuche es so kurz wie möglich zu erläutern. Sonst bitte nochmal nachfragen.
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Okal schrieb:
Noch zur Betriebsprüfung. Sollte durch die Behörden ( ich meine der Zoll ) ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden und dann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt werden, wird es richtig bitter, da es dann zu einem Strafverfahren wegen Sozialversicherungsbetrug kommen kann. Zusätzlich kommt es bei der Berechnung der Beiträge zu einer sogenannten „Netto-Sanktion". Dazu Zinsen, Anwalts- und Gerichtskosten uvm.
Hier ist es aus PI Sicht dann eher die Frage, ob man den Angaben glaubt oder eine behördliche Bestätigung verlangt, um sich abzusichern.
Im genannten Fall treffen wir auf eine PI, die Minijobs ablehnt weil sie das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit nicht eingehen will. Andererseits will sie aber auch das Risiko, dass die freie Mitarbeiterin falsche Angaben zu ihrem Einkommen macht nicht tragen. Die Mitarbeiterin soll sich um alles kümmern damit sie jegliche Kostenrisiken abwälzen kann. Da entsteht eine Schieflage. Deshalb rate ich in diesem Fall von einem Statusverfahren ab und würde da eher auf eine Zusammenarbeit verzichten.
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Shakespeare schrieb:
@Okal die Grundsätze hast Du korrekt beschrieben. Das Gesamteinkommen, soweit es die genannten Grenzen überschreitet, führt bei versicherungspflichtigen Selbstständigen zu einer Beitragspflicht, mit ggf. unschönen Konsequenzen für die betroffenen Praxen. Die Kollegin hat aber von 2 Auftragebern geschrieben, bei denen das Gesamteinkommen die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreitet.
Hier ist es aus PI Sicht dann eher die Frage, ob man den Angaben glaubt oder eine behördliche Bestätigung verlangt, um sich abzusichern.
Im genannten Fall treffen wir auf eine PI, die Minijobs ablehnt weil sie das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit nicht eingehen will. Andererseits will sie aber auch das Risiko, dass die freie Mitarbeiterin falsche Angaben zu ihrem Einkommen macht nicht tragen. Die Mitarbeiterin soll sich um alles kümmern damit sie jegliche Kostenrisiken abwälzen kann. Da entsteht eine Schieflage. Deshalb rate ich in diesem Fall von einem Statusverfahren ab und würde da eher auf eine Zusammenarbeit verzichten.
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Okal schrieb:
@Shakespeare Die Kollegin hat oben schon selbst erkannt, dass das Statusfeststellungsverfahren sehr wahrscheinlich negativ ausfallen wird. Es gibt aber kein anderes „Verfahren light" oder so ähnlich.
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susanne895 schrieb:
Hallo,
Wo soll ich anfangen ?
Ich bin 5 Jahre aus dem Beruf heraus und in der typischen Alleinerziehend - Falle mit kleinen Kindern.
Kontaktierte eine Praxis und fragte wegen Honorrartätigkeit bzw geringfügiger Beschäftigung nach.
Sie möchte eine Statusabfrage mit Hinweis auf geänderte Gesetzeslage - klar um sich abzusichern.
Geringfügig möchte sie mich nicht beschäftigen mit Hinweis auf häufige Krankheitsausfälle.
Ich arbeite auf Honorrar noch für eine andere PI in sehr geringem Umfang nur HB.
Wenn ich mir das Formular der DRV ansehe, ist völlig klar, dass auf abhängige Beschäftigung beschieden würde, da sie mir doch Weisung gäbe, welche Patienten ich übernehmen sollte.
Ich soll es allein ausfüllen und ihr Bescheid geben.
Ich könnte sofort anfangen und lt PI wären wir erstmal auf der sicheren Seite bis die Entscheidung der DRV kommt.
Ich habe es lt Beschreibungen der DRV jedoch so verstanden, dass ich ja auf jeden Fall für die ersten 3 Monate aufkommen müsste. ( ca 611 / Monat ) wären dann ja nachzuzahlen.
Ich war von dem Wunsch getrieben, wieder in meinem therap Beruf zu arbeiten, hat sich nun so die Erkenntnis gezeigt, dass das zumindest die nächsten Jahre nicht möglich sein wird. ( AZ ist meist 14 - 18 Uhr - habe da eben keine Betreuung ).
Zudem das Krankheitsausfallrisiko. Minijobs sind für PI unattraktiv wg Ausfallrisiko und warum sollte ich in so geringem Mase einen Raum besetzen ?
Fragen :
Gäbe es einen Unterschied, falls ich in diese Statusabfrage auf Selbstständigkeit in geringem Umfang plädiere ?
Ich müsste die andere PI angeben - wird diese dann auch kontaktiert so dass diese geringe Honorartätigkeit dann auch noch für mich kaputt wäre ?
Vielleicht weiss wer was über Selbstständigkeit in geringem Umfang ? ( Einnahmen regelmässig < 520 Euro ).
Ein/e PI der Minijobber wg. Krankheitsrisiko ablehnt und Dir die Angaben über Dein Einkommen und den 2.Auftraggeber nicht glaubt (es gibt ja dann kein Nachzahlungsrisiko), wäre mir persönlich suspekt. Da würde ich mit Stress und Vertrauensdefiziten rechnen...
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Shakespeare schrieb:
Bei einem Einkommen bis 520€/ Monat im Jahresmittel, auch wenn es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, besteht keine Beitragspflicht in der Rentenversicherung. Ein Statusverfahren ist da nicht erforderlich. I.d R. musst Du denen nur Dein Einkommen nachweisen ( Steuerbescheid) und das Formular hat keinerlei ŕechtliche Bedeutung da keine Beiträge abzuführen sind. Das gilt allerdings nicht für die Krankenversicherung. Da hängt es davon ab wie Du krankenversichert bist, z.B. familienversichert oder KV für Rentner etc.. Die Höchstgrenzen können da erheblich niedriger sein. Frage da auf jeden Fall nach. Auch BG-pflicht und eine Berufshaftpflicht sind zu bedenken.
Ein/e PI der Minijobber wg. Krankheitsrisiko ablehnt und Dir die Angaben über Dein Einkommen und den 2.Auftraggeber nicht glaubt (es gibt ja dann kein Nachzahlungsrisiko), wäre mir persönlich suspekt. Da würde ich mit Stress und Vertrauensdefiziten rechnen...
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mimikri schrieb:
Das kommt mir sehr praxisspezifisch vor. Es wird genügend andere geben, die dich auf minijobbasis mit anderen AZ einstellen. Nicht gleich nach dem ersten Gespräch aufgeben!
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