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München - Glockenbach

Physiotherapeut/in: für 20
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Für meine seit 25 Jahren
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entfällt der typische...
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  1. Neue Beiträge Alle Foren Freie Mitarbeit Scheinselbstständigkeit

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Neues Thema
Scheinselbstständigkeit
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Ilva
01.06.2013 07:36
ich hoffe auf hilfreiche Infos bei folgenden Fragen:
kann ich als angestellte Physio einem Privatpatienten, der nicht aus der Praxis stammt, eine Rechnung stellen? Der Grund ist, das ich einen 2.Auftraggeber benötige um in dem Studio, in dem ich 2 Kurse die Woche gebe, nicht als Scheinselbstständige zu gelten.
BG und private Berufshaftpflicht sind klar.
Kann mir jemand sagen, wie das läuft, wenn ich mich als freie Mitarbeiterin in einer Praxis mit diesem besagten Privatpatienten beschäftigen lassen möchte und die Statusabfrage bei der Rentenvers. erfolgt....wie wird mit meinem 1.Auftraggeber verfahren...ich befürchte, da ich dort schon lange bin und nur den einen habe, Streß wegen Nachzahlungen.
Wäre die Statusfeststellung als fM überhaupt "übertragbar" für das Studio, so das ich dort meine 2 Kurse ohne sorge weiterführen kann?
hoffentlich hat jemand tips....vielen Dank schon mal
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ich hoffe auf hilfreiche Infos bei folgenden Fragen: kann ich als angestellte Physio einem Privatpatienten, der nicht aus der Praxis stammt, eine Rechnung stellen? Der Grund ist, das ich einen 2.Auftraggeber benötige um in dem Studio, in dem ich 2 Kurse die Woche gebe, nicht als Scheinselbstständige zu gelten. BG und private Berufshaftpflicht sind klar. Kann mir jemand sagen, wie das läuft, wenn ich mich als freie Mitarbeiterin in einer Praxis mit diesem besagten Privatpatienten beschäftigen lassen möchte und die Statusabfrage bei der Rentenvers. erfolgt....wie wird mit meinem 1.Auftraggeber verfahren...ich befürchte, da ich dort schon lange bin und nur den einen habe, Streß wegen Nachzahlungen. Wäre die Statusfeststellung als fM überhaupt "übertragbar" für das Studio, so das ich dort meine 2 Kurse ohne sorge weiterführen kann? hoffentlich hat jemand tips....vielen Dank schon mal
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Ilva schrieb:

ich hoffe auf hilfreiche Infos bei folgenden Fragen:
kann ich als angestellte Physio einem Privatpatienten, der nicht aus der Praxis stammt, eine Rechnung stellen? Der Grund ist, das ich einen 2.Auftraggeber benötige um in dem Studio, in dem ich 2 Kurse die Woche gebe, nicht als Scheinselbstständige zu gelten.
BG und private Berufshaftpflicht sind klar.
Kann mir jemand sagen, wie das läuft, wenn ich mich als freie Mitarbeiterin in einer Praxis mit diesem besagten Privatpatienten beschäftigen lassen möchte und die Statusabfrage bei der Rentenvers. erfolgt....wie wird mit meinem 1.Auftraggeber verfahren...ich befürchte, da ich dort schon lange bin und nur den einen habe, Streß wegen Nachzahlungen.
Wäre die Statusfeststellung als fM überhaupt "übertragbar" für das Studio, so das ich dort meine 2 Kurse ohne sorge weiterführen kann?
hoffentlich hat jemand tips....vielen Dank schon mal

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Meitao
01.06.2013 09:40
Jede Statusfeststellung bewertet nur die dortige Tätigkeit und ist somit Tätigkeitsort und Durchführung gebunden. Ändert sich irgend etwas kann die SF untergraben sein und verliert seine gültigkeit. Bspw. wenn der FM in die betrieblichen Abläufe integriert wird und an Besprechungen des Praxisteams teilnimmt!

Solange eine Selbstständigkeit als FM gelebt wird und eine echte selbstständigkeit vorliegt braucht man keinerlei bedenken zu haben. Auch die Forderung nach anderen Auftraggebern verliert seine relevanz wenn die Tätigkeit durch und durch als selbstständigkeit gelebt wird.

MFG
Meitao
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Jede Statusfeststellung bewertet nur die dortige Tätigkeit und ist somit Tätigkeitsort und Durchführung gebunden. Ändert sich irgend etwas kann die SF untergraben sein und verliert seine gültigkeit. Bspw. wenn der FM in die betrieblichen Abläufe integriert wird und an Besprechungen des Praxisteams teilnimmt! Solange eine Selbstständigkeit als FM gelebt wird und eine echte selbstständigkeit vorliegt braucht man keinerlei bedenken zu haben. Auch die Forderung nach anderen Auftraggebern verliert seine relevanz wenn die Tätigkeit durch und durch als selbstständigkeit gelebt wird. MFG Meitao
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Meitao schrieb:

Jede Statusfeststellung bewertet nur die dortige Tätigkeit und ist somit Tätigkeitsort und Durchführung gebunden. Ändert sich irgend etwas kann die SF untergraben sein und verliert seine gültigkeit. Bspw. wenn der FM in die betrieblichen Abläufe integriert wird und an Besprechungen des Praxisteams teilnimmt!

Solange eine Selbstständigkeit als FM gelebt wird und eine echte selbstständigkeit vorliegt braucht man keinerlei bedenken zu haben. Auch die Forderung nach anderen Auftraggebern verliert seine relevanz wenn die Tätigkeit durch und durch als selbstständigkeit gelebt wird.

MFG
Meitao

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Heiland
02.06.2013 22:50
Aus deinem Beitrag kann man leider nicht genau entnehmen, was genau deine Hauptbeschäftigung ist?

Wenn du in deiner Hauptbeschäftigung angestellt bist und deine Einnahmen aus selbstständigen Beschäftigung nicht über 400 € im Monat bzw.4800€ im Jahr liegen, brauchst du dir bezüglich DRV keine Sorgen zu machen. Durch deine angestellte Tätigkeit führst du schon deine Sozialabgaben ab.

Ansonsten: BG und Berufshaftpflicht sind ein "Muss" und versteuern wirst du deine Gesamteinnahmen auch müssen.

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Aus deinem Beitrag kann man leider nicht genau entnehmen, was genau deine Hauptbeschäftigung ist? Wenn du in deiner Hauptbeschäftigung angestellt bist und deine Einnahmen aus selbstständigen Beschäftigung nicht über 400 € im Monat bzw.4800€ im Jahr liegen, brauchst du dir bezüglich DRV keine Sorgen zu machen. Durch deine angestellte Tätigkeit führst du schon deine Sozialabgaben ab. Ansonsten: BG und Berufshaftpflicht sind ein "Muss" und versteuern wirst du deine Gesamteinnahmen auch müssen.
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Ilva
03.06.2013 17:07
Ich bin als Physio 20 Std. angestellt und habe in einer anderen Praxis einen Minijob. In einem Studio gebe ich 2 Kurse die Woche und da liegt das Problem: ein Auftraggeber dem ich eine Rechnung schreibe...aber nur einer! Daher dachte ich mit einem Privatpat. als 2. Auftraggeber würde ich mit dem Thema der Scheinselbstständigkeit nichts mehr zu tun haben.
...Ich möchte mich gerne korrekt verhalten, aber auch nicht das Risiko eingehen, das die private KK meine Rechnung nicht anerkennt. Für weitere Tips wäre ich dankbar.
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Ich bin als Physio 20 Std. angestellt und habe in einer anderen Praxis einen Minijob. In einem Studio gebe ich 2 Kurse die Woche und da liegt das Problem: ein Auftraggeber dem ich eine Rechnung schreibe...aber nur einer! Daher dachte ich mit einem Privatpat. als 2. Auftraggeber würde ich mit dem Thema der Scheinselbstständigkeit nichts mehr zu tun haben. ...Ich möchte mich gerne korrekt verhalten, aber auch nicht das Risiko eingehen, das die private KK meine Rechnung nicht anerkennt. Für weitere Tips wäre ich dankbar.
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Ilva schrieb:

Ich bin als Physio 20 Std. angestellt und habe in einer anderen Praxis einen Minijob. In einem Studio gebe ich 2 Kurse die Woche und da liegt das Problem: ein Auftraggeber dem ich eine Rechnung schreibe...aber nur einer! Daher dachte ich mit einem Privatpat. als 2. Auftraggeber würde ich mit dem Thema der Scheinselbstständigkeit nichts mehr zu tun haben.
...Ich möchte mich gerne korrekt verhalten, aber auch nicht das Risiko eingehen, das die private KK meine Rechnung nicht anerkennt. Für weitere Tips wäre ich dankbar.

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Shakespeare
04.06.2013 09:46
Eine wirtschaftliche Abhängigkeit als Kriterium für eine Scheinselbständigkeit trifft dann nicht zu, wenn man nur geringfügig selbständig arbeitet und sein Haupteinkommen aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt. Bei bis zu 5400€ Einkommen als Selbständige, gibt es keine Rentenversicherungspflicht. Steigt das selbständig erzielte Einkommen über diese Freigrenzen, ist man natürlich verpflichtet Beiträge abzuführen, wenn die selbständige Tätigkeit überhaupt rentenversicherungspflichtig wäre. Das ist sie nur dann, wenn man z.B. als Physiotherapeut überwiegend auf ärztliche Verordnung arbeitet.
Selbst dann stellt sich die Frage einer Scheinselbständigkeit nur dann, wenn das Vertragsverhältnis und die praktische Umsetzung dieser Tätigkeit nicht den Kriterien einer echten Selbständigkeit entspricht (siehe auch FAQ freie Mitarbeit). Eine wirtschaftliche Abhängigkeit (ist nur ein Kriterium von mehreren), kann ich bei der von dir beschriebenen Konstellation, wie gesagt, nicht erkennen. Gruß S.

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Eine wirtschaftliche Abhängigkeit als Kriterium für eine Scheinselbständigkeit trifft dann nicht zu, wenn man nur geringfügig selbständig arbeitet und sein Haupteinkommen aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt. Bei bis zu 5400€ Einkommen als Selbständige, gibt es keine Rentenversicherungspflicht. Steigt das selbständig erzielte Einkommen über diese Freigrenzen, ist man natürlich verpflichtet Beiträge abzuführen, wenn die selbständige Tätigkeit überhaupt rentenversicherungspflichtig wäre. Das ist sie nur dann, wenn man z.B. als Physiotherapeut überwiegend auf ärztliche Verordnung arbeitet. Selbst dann stellt sich die Frage einer Scheinselbständigkeit nur dann, wenn das Vertragsverhältnis und die praktische Umsetzung dieser Tätigkeit nicht den Kriterien einer echten Selbständigkeit entspricht (siehe auch FAQ freie Mitarbeit). Eine wirtschaftliche Abhängigkeit (ist nur ein Kriterium von mehreren), kann ich bei der von dir beschriebenen Konstellation, wie gesagt, nicht erkennen. Gruß S.
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Shakespeare schrieb:

Eine wirtschaftliche Abhängigkeit als Kriterium für eine Scheinselbständigkeit trifft dann nicht zu, wenn man nur geringfügig selbständig arbeitet und sein Haupteinkommen aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt. Bei bis zu 5400€ Einkommen als Selbständige, gibt es keine Rentenversicherungspflicht. Steigt das selbständig erzielte Einkommen über diese Freigrenzen, ist man natürlich verpflichtet Beiträge abzuführen, wenn die selbständige Tätigkeit überhaupt rentenversicherungspflichtig wäre. Das ist sie nur dann, wenn man z.B. als Physiotherapeut überwiegend auf ärztliche Verordnung arbeitet.
Selbst dann stellt sich die Frage einer Scheinselbständigkeit nur dann, wenn das Vertragsverhältnis und die praktische Umsetzung dieser Tätigkeit nicht den Kriterien einer echten Selbständigkeit entspricht (siehe auch FAQ freie Mitarbeit). Eine wirtschaftliche Abhängigkeit (ist nur ein Kriterium von mehreren), kann ich bei der von dir beschriebenen Konstellation, wie gesagt, nicht erkennen. Gruß S.

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Heiland schrieb:

Aus deinem Beitrag kann man leider nicht genau entnehmen, was genau deine Hauptbeschäftigung ist?

Wenn du in deiner Hauptbeschäftigung angestellt bist und deine Einnahmen aus selbstständigen Beschäftigung nicht über 400 € im Monat bzw.4800€ im Jahr liegen, brauchst du dir bezüglich DRV keine Sorgen zu machen. Durch deine angestellte Tätigkeit führst du schon deine Sozialabgaben ab.

Ansonsten: BG und Berufshaftpflicht sind ein "Muss" und versteuern wirst du deine Gesamteinnahmen auch müssen.



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