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Liebe Kollegen,
wir suchen zum 1.12.2024 (oder
später) einen Physiotherapeuten
w/m/d in VZ oder TZ.
Wir sind eine wunderschöne,
familiäre und moderne Praxis in
12203 Berlin-Lichterfelde.
Derzeit sind wir sechs Therapeuten
und mit Dir wäre das Team
vollständig. Dein Gehalt liegt
über dem Durchschnitt und gerne
übernehmen wir Deine
Urlaubs/Arbeitszeiten.
Ob Berufsanfänger oder erfahrener
Therapeut hier bekommst Du die
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Gleichzeitig heißt es im DRV-Merkblatt V0028 (Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status):
-> Link
Dazu ist es den GKVen im Grunde egal wer eine Leistung erbringt (vgl. diverse Rahmenverträge; insbesondere Niedersachsen: Dort fordert die AOK lediglich eine Anerkennung des RV durch den einzelnen FM), sofern der jeweils tätige Therapeut alle ggf. erforderlichen Zertifikate innehat, diese der GKV vorliegen und der PI als Zugelassener seinen Kopf für die Arbeit des tätigen Therapeuten hinhält.
Wenn nun eine finanziell sehr günstig operierende Mehrpersonen-GmbH [ggf. gar mit eigener Zulassung zur Erbringung therapeutischer Leistungen ggü. einer GKV] den Patientenüberschuss eines PI abfedert und den PI am so generierten Umsatz beteiligt --nehmen wir mal an, "Gmbh 70%":"30% PI"-- wird der auftraggebende PI somit per rahmenvertragem zum unkündbaren alleinentscheidenden Geschäftsführer der Therapeutische-Aushilfen-GmbH mit allen Rechten und Pflichten ernannt?
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Papa Alpaka schrieb:
Das es für einen PI amerikanischeuropäisches Außenpolitikroulette bedeutet einen FM zu beauftragen ist, der jüngsten Rechtsprechung (Beschluss LSG Bayern, Urteil LSG Niedersachsen) ziemlich offensichtlich; läuft die juristische Begründung der Scheinselbstständigkeit doch stets hinaus auf "Der PI ist voll verantwortlich für das Ergebnis der Leistung des vermeintlichen FM also kann per rahmenvertragem keine selbstständige Tätigkeit des vermeintlichen FM vorliegen".
1.3 Ist der Auftragnehmer eine Gesellschaft in Form einer juristischen Person (z. B. AG, SE, GmbH, UG-haftungsbeschränkt), schließt dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber grundsätzlich aus. Ist der Auftragnehmer eine Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft, GbR), schließt dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber im Regelfall ebenfalls aus. Hier kann sich im Einzelfall jedoch eine andere Beurteilung ergeben. Dies gilt ebenso, sofern es sich bei dem Auftragnehmer um eine Ein-Personen-Gesellschaft (z. B. Ein-Personen-GmbH bzw. Ein-Personen-Limited) handelt. [...]
Gleichzeitig heißt es im DRV-Merkblatt V0028 (Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status):
-> Link
Dazu ist es den GKVen im Grunde egal wer eine Leistung erbringt (vgl. diverse Rahmenverträge; insbesondere Niedersachsen: Dort fordert die AOK lediglich eine Anerkennung des RV durch den einzelnen FM), sofern der jeweils tätige Therapeut alle ggf. erforderlichen Zertifikate innehat, diese der GKV vorliegen und der PI als Zugelassener seinen Kopf für die Arbeit des tätigen Therapeuten hinhält.
Wenn nun eine finanziell sehr günstig operierende Mehrpersonen-GmbH [ggf. gar mit eigener Zulassung zur Erbringung therapeutischer Leistungen ggü. einer GKV] den Patientenüberschuss eines PI abfedert und den PI am so generierten Umsatz beteiligt --nehmen wir mal an, "Gmbh 70%":"30% PI"-- wird der auftraggebende PI somit per rahmenvertragem zum unkündbaren alleinentscheidenden Geschäftsführer der Therapeutische-Aushilfen-GmbH mit allen Rechten und Pflichten ernannt?
Wobei es in diesem Zusammenhang keine Frage der RV darstellt. Also sozusagen nicht die Inhalte der RV regeln sv- rechtliche Fragen.
Nicht, da der PI verantwortlich für die Leistung sei, dies sich sodann aus RV ergäbe. ( Müsste auch zumindest andersherum formuliert werden. )
Verantwortlich für das Ergebnis der Leistung ist ja auch alleinig der verordnende Arzt. Dieser hat das Ergebnis initiiert/ herbeigeführt. " Das ausführende Organ Therapeut " hat insofern damit auch nicht einmal etwas zutun. Ein PT/ PI kann überhaupt nicht irgendetwas zum Ergebnis sagen ( müsste es sozusagen regelrecht beim Arzt erfragen ). Weder zum Verlauf und schon garnicht zum Ergebnis.
Nicht umsonst obliegt alleinig dem Arzt die Schirmherrschaft der Maßnahmen. Einerseits die fachliche Überwachung und von der Ergebnisbeurteilung ohnehin ( z.B. ob überhaupt ein Ergebnis vorhanden ist ).
Schlieslich sind Hilfsberufler wegen ihrer Ausbildung dortfür weder zuständig und inhaltlich ja auch garnicht dortfür ausgebildet. ( Stichwort: sektoraler HP ). Ein PT/ PI usw. kann weder sein Handlen überhaupt einordnen und auch nicht einmal grundsätzlich beurteilen, schon garnicht in Zusammenhang von Diagnosen und dgl. . Der Status des Hilfsberuflers besagt es bereits von der Bezeichnung her deutlich, die tatsächliche Tragweite ist regelrecht enorm.
Bekannterweise regeln die RV aber wegen des entsprechenden Mitgliederwillens und Auftrages ( hart gegen das Berufbild zu reglementieren ) trotzdem vielerlei Systemwidrigkeiten gegen die Akteure, weshalb sich am Hilfsberuflerdasein mit seinen vielen Unzuständigkeiten/ Verboten jedoch nichts ändert. Die Verbandsmitglieder sind sich da mit den Kassen schon immer einig gewesen es eben einfach trotzdem nochmal ganz anders zu regeln. Unerlaubtes, wegen nicht vorhandener Ausbildung, zur selbstverständlichen Leistungserbringerpflicht zu erklären- vielerlei gänzlich ohne irgendeinen Ausbildungsinhalt.
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webpt schrieb:
..."Der PI ist voll verantwortlich für das Ergebnis der Leistung des vermeintlichen FM also kann per rahmenvertragem keine selbstständige Tätigkeit des vermeintlichen FM vorliegen". ...
Wobei es in diesem Zusammenhang keine Frage der RV darstellt. Also sozusagen nicht die Inhalte der RV regeln sv- rechtliche Fragen.
Nicht, da der PI verantwortlich für die Leistung sei, dies sich sodann aus RV ergäbe. ( Müsste auch zumindest andersherum formuliert werden. )
Verantwortlich für das Ergebnis der Leistung ist ja auch alleinig der verordnende Arzt. Dieser hat das Ergebnis initiiert/ herbeigeführt. " Das ausführende Organ Therapeut " hat insofern damit auch nicht einmal etwas zutun. Ein PT/ PI kann überhaupt nicht irgendetwas zum Ergebnis sagen ( müsste es sozusagen regelrecht beim Arzt erfragen ). Weder zum Verlauf und schon garnicht zum Ergebnis.
Nicht umsonst obliegt alleinig dem Arzt die Schirmherrschaft der Maßnahmen. Einerseits die fachliche Überwachung und von der Ergebnisbeurteilung ohnehin ( z.B. ob überhaupt ein Ergebnis vorhanden ist ).
Schlieslich sind Hilfsberufler wegen ihrer Ausbildung dortfür weder zuständig und inhaltlich ja auch garnicht dortfür ausgebildet. ( Stichwort: sektoraler HP ). Ein PT/ PI usw. kann weder sein Handlen überhaupt einordnen und auch nicht einmal grundsätzlich beurteilen, schon garnicht in Zusammenhang von Diagnosen und dgl. . Der Status des Hilfsberuflers besagt es bereits von der Bezeichnung her deutlich, die tatsächliche Tragweite ist regelrecht enorm.
Bekannterweise regeln die RV aber wegen des entsprechenden Mitgliederwillens und Auftrages ( hart gegen das Berufbild zu reglementieren ) trotzdem vielerlei Systemwidrigkeiten gegen die Akteure, weshalb sich am Hilfsberuflerdasein mit seinen vielen Unzuständigkeiten/ Verboten jedoch nichts ändert. Die Verbandsmitglieder sind sich da mit den Kassen schon immer einig gewesen es eben einfach trotzdem nochmal ganz anders zu regeln. Unerlaubtes, wegen nicht vorhandener Ausbildung, zur selbstverständlichen Leistungserbringerpflicht zu erklären- vielerlei gänzlich ohne irgendeinen Ausbildungsinhalt.
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