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Wie groß sollte die Kündigungsfrist bei einem Freien Mitarbeiter sein?
Vielen Dank und noch einen schönen Feiertag.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo Ihr Lieben Forenteilnehmer!
Wie groß sollte die Kündigungsfrist bei einem Freien Mitarbeiter sein?
Vielen Dank und noch einen schönen Feiertag.
Beim Finanzamt muss er aus steuerrechtlichen Gründen als „Selbständiger“ registriert sein.
Freie Mitarbeiter haben kein Anrecht auf eine Kündigungsfrist. Jedoch kann in einem Vertrag eine Kündigungsfrist auch bei freien Mitarbeitern ausgehandelt werden, sofern diese vom Fachanwalt und dem Stbr geprüft worden ist.
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susanne845 schrieb:
Quatsch mit Sauce! Es gelten allgemeine Werkverträge nach dem BGB, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde
Quatsch mit Sauce! Es gelten allgemeine Werkverträge nach dem BGB, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde
Nochmals genau nachlesen, was ich geschrieben habe...
Es geht um verschiedene Gesetzgebungen. Ein "AV" kann den FM Status egalisieren.
Nicht immer alles in eine Schublade werfen. Aber wir sind ja in einem Chat, anonymus wird sich wohl fachlichen Rat von allen Seiten holen.
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stefan 302 schrieb:
susanne845 schrieb am 31.12.16 18:39:
Quatsch mit Sauce! Es gelten allgemeine Werkverträge nach dem BGB, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde
Nochmals genau nachlesen, was ich geschrieben habe...
Es geht um verschiedene Gesetzgebungen. Ein "AV" kann den FM Status egalisieren.
Nicht immer alles in eine Schublade werfen. Aber wir sind ja in einem Chat, anonymus wird sich wohl fachlichen Rat von allen Seiten holen.
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stefan 302 schrieb:
Freie Mitarbeit zeichnet sich hauptsächlich dadurch aus, dass der freie Mitarbeiter – gemäß Sozialgesetzbuch (SGB), Paragraph 7, Absatz 1 – seinem Arbeitgeber nicht weisungsgebunden und nicht in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingebunden ist. Das heißt, dass er seine Arbeit frei einteilen kann und nicht gezwungen ist, andere Tätigkeitsanweisungen seines Auftraggebers auszuführen.
Beim Finanzamt muss er aus steuerrechtlichen Gründen als „Selbständiger“ registriert sein.
Freie Mitarbeiter haben kein Anrecht auf eine Kündigungsfrist. Jedoch kann in einem Vertrag eine Kündigungsfrist auch bei freien Mitarbeitern ausgehandelt werden, sofern diese vom Fachanwalt und dem Stbr geprüft worden ist.
Liegt bei dem freien Mitarbeiter irgendeine Form des Vertrages vor?
Auf welche Regelungen beziehen sich die Kündigungsfristen?
Wie lautet die Vergütungsregelung?
Was muss der freie Mitarbeiter für eine Tätigkeit ausüben?
Meistens handelt es sich um einen Dienstvertrag.
Ist der freie Mitarbeitervertrag befristet?
Handelt es sich um einen solchen befristeten freien Mitarbeitervertrag, scheidet gesetzlich eine Kündigung aus.
Es sei denn, der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder der freie Mitarbeiter kommt seiner Pflicht nicht nach.
Oder die Parteien haben eine ordentliche Kündigungsregelung trotz Befristung vereinbart.
Wenn im Rahmen eines freien Mitarbeiter Vertrages eine Dienstleistung vereinbart wurde, greift § 621 BGB ein.
Je nachdem, wie sich die Vergütung bemisst, ergibt sich eine andere Kündigungsfrist.
Wortlaut des § 621 BGB:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages (übermorgen);
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Eine unwirksame Kündigung hat zur Folge, dass das vereinbarte Honorar der letzten 3 Monate/Durchschnittszahlung bis zur wirksamen Kündigung weiter eingefordert werden kann.:-oo
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tom1350 schrieb:
Bei einem FM wird meist eine Provision vereinbart, was BGB 621 Abs. 5 zur Folge hat. Interessant ist dabei der zweite Teil. Im Allgemeinen halte ich einen Vorlauf von 2-4 Wochen für beide Seiten gerechtfertigt und so am besten planbar.
Leider nicht richtig.
Liegt bei dem freien Mitarbeiter irgendeine Form des Vertrages vor?
Auf welche Regelungen beziehen sich die Kündigungsfristen?
Wie lautet die Vergütungsregelung?
Was muss der freie Mitarbeiter für eine Tätigkeit ausüben?
Meistens handelt es sich um einen Dienstvertrag.
Ist der freie Mitarbeitervertrag befristet?
Handelt es sich um einen solchen befristeten freien Mitarbeitervertrag, scheidet gesetzlich eine Kündigung aus.
Es sei denn, der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder der freie Mitarbeiter kommt seiner Pflicht nicht nach.
Oder die Parteien haben eine ordentliche Kündigungsregelung trotz Befristung vereinbart.
Wenn im Rahmen eines freien Mitarbeiter Vertrages eine Dienstleistung vereinbart wurde, greift § 621 BGB ein.
Je nachdem, wie sich die Vergütung bemisst, ergibt sich eine andere Kündigungsfrist.
Wortlaut des § 621 BGB:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages (übermorgen);
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Eine unwirksame Kündigung hat zur Folge, dass das vereinbarte Honorar der letzten 3 Monate/Durchschnittszahlung bis zur wirksamen Kündigung weiter eingefordert werden kann.:-oo
Leider wiederum nicht richtig. Einige Begründungen von Dir sind nicht zutreffend, weil sonst Status FM nicht möglich.
Ein Fachanwalt und/oder Stbr wird ihm das erklären können.
Dazu sind alle Fakten auf dem Tisch nötig, die VORHER getroffen wurden.
In 99% aller Fälle mit FM sind die ""Verträge"" zuvor falsch ausgehandelt worden, sprich mit diesen Verträgen sind die sog. FM keine FM mehr, aber das kann am Besten sein Anwalt klären.
Zahlreiche Streitfälle sind bekannt und zunächst zu ungunsten des PI ausgegangen. Später zieht sich das Dilemma dann in die RV, .... usw. und so fort...
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stefan 302 schrieb:
michael195 schrieb am 26.12.16 18:00:
Leider nicht richtig.
Liegt bei dem freien Mitarbeiter irgendeine Form des Vertrages vor?
Auf welche Regelungen beziehen sich die Kündigungsfristen?
Wie lautet die Vergütungsregelung?
Was muss der freie Mitarbeiter für eine Tätigkeit ausüben?
Meistens handelt es sich um einen Dienstvertrag.
Ist der freie Mitarbeitervertrag befristet?
Handelt es sich um einen solchen befristeten freien Mitarbeitervertrag, scheidet gesetzlich eine Kündigung aus.
Es sei denn, der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder der freie Mitarbeiter kommt seiner Pflicht nicht nach.
Oder die Parteien haben eine ordentliche Kündigungsregelung trotz Befristung vereinbart.
Wenn im Rahmen eines freien Mitarbeiter Vertrages eine Dienstleistung vereinbart wurde, greift § 621 BGB ein.
Je nachdem, wie sich die Vergütung bemisst, ergibt sich eine andere Kündigungsfrist.
Wortlaut des § 621 BGB:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages (übermorgen);
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Eine unwirksame Kündigung hat zur Folge, dass das vereinbarte Honorar der letzten 3 Monate/Durchschnittszahlung bis zur wirksamen Kündigung weiter eingefordert werden kann.:-oo
Leider wiederum nicht richtig. Einige Begründungen von Dir sind nicht zutreffend, weil sonst Status FM nicht möglich.
Ein Fachanwalt und/oder Stbr wird ihm das erklären können.
Dazu sind alle Fakten auf dem Tisch nötig, die VORHER getroffen wurden.
In 99% aller Fälle mit FM sind die ""Verträge"" zuvor falsch ausgehandelt worden, sprich mit diesen Verträgen sind die sog. FM keine FM mehr, aber das kann am Besten sein Anwalt klären.
Zahlreiche Streitfälle sind bekannt und zunächst zu ungunsten des PI ausgegangen. Später zieht sich das Dilemma dann in die RV, .... usw. und so fort...
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Problem beschreiben
michael195 schrieb:
Leider nicht richtig.
Liegt bei dem freien Mitarbeiter irgendeine Form des Vertrages vor?
Auf welche Regelungen beziehen sich die Kündigungsfristen?
Wie lautet die Vergütungsregelung?
Was muss der freie Mitarbeiter für eine Tätigkeit ausüben?
Meistens handelt es sich um einen Dienstvertrag.
Ist der freie Mitarbeitervertrag befristet?
Handelt es sich um einen solchen befristeten freien Mitarbeitervertrag, scheidet gesetzlich eine Kündigung aus.
Es sei denn, der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder der freie Mitarbeiter kommt seiner Pflicht nicht nach.
Oder die Parteien haben eine ordentliche Kündigungsregelung trotz Befristung vereinbart.
Wenn im Rahmen eines freien Mitarbeiter Vertrages eine Dienstleistung vereinbart wurde, greift § 621 BGB ein.
Je nachdem, wie sich die Vergütung bemisst, ergibt sich eine andere Kündigungsfrist.
Wortlaut des § 621 BGB:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages (übermorgen);
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Eine unwirksame Kündigung hat zur Folge, dass das vereinbarte Honorar der letzten 3 Monate/Durchschnittszahlung bis zur wirksamen Kündigung weiter eingefordert werden kann.:-oo
Der § 621 BGB entspricht in allen Punkten den Kündigungsfristen eines FM und wird im Rechtsstreit herangezogen.
Nach meiner Erfahrung sind Stbr für eine Statusfeststellung der FM sehr selten qualifiziert.
Hier hilft ein FA für Arbeitsrecht, Vertragsrecht.
Welche meiner Begründungen sind nicht zutreffend. :unamused:
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Stefan 302
Der § 621 BGB entspricht in allen Punkten den Kündigungsfristen eines FM und wird im Rechtsstreit herangezogen.
Nach meiner Erfahrung sind Stbr für eine Statusfeststellung der FM sehr selten qualifiziert.
Hier hilft ein FA für Arbeitsrecht, Vertragsrecht.
Welche meiner Begründungen sind nicht zutreffend. :unamused:
"Welche meiner Begründungen sind nicht zutreffend. :unamused:"
> alle Begründungen, die eine Abhängigkeit schon im Groben an eine abhängige "Anstellung" denken lassen und den FM Status somit zu nichte machen.
Das mit dem Anwalt hatte ich schon empfohlen, Stbr MÜSSEN auch ihren (schriftlichen) Senf dazu geben, denn Arbeitsrecht ist nicht Steuerrecht, welches reziprok aber Anwendung finden kann, negativ, wenn der "Vertrag" falsch formuliert ist. Je weniger in solch einem Vertrag steht, je besser. Das mal so als Grundprinzip.
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stefan 302 schrieb:
michael195 schrieb am 27.12.16 08:00:
Stefan 302
Der § 621 BGB entspricht in allen Punkten den Kündigungsfristen eines FM und wird im Rechtsstreit herangezogen.
Nach meiner Erfahrung sind Stbr für eine Statusfeststellung der FM sehr selten qualifiziert.
Hier hilft ein FA für Arbeitsrecht, Vertragsrecht.
Welche meiner Begründungen sind nicht zutreffend. :unamused:
"Welche meiner Begründungen sind nicht zutreffend. :unamused:"
> alle Begründungen, die eine Abhängigkeit schon im Groben an eine abhängige "Anstellung" denken lassen und den FM Status somit zu nichte machen.
Das mit dem Anwalt hatte ich schon empfohlen, Stbr MÜSSEN auch ihren (schriftlichen) Senf dazu geben, denn Arbeitsrecht ist nicht Steuerrecht, welches reziprok aber Anwendung finden kann, negativ, wenn der "Vertrag" falsch formuliert ist. Je weniger in solch einem Vertrag steht, je besser. Das mal so als Grundprinzip.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig..."
Geht ja auch um ein Dienstverhältnis.
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tom1350 schrieb:
"Wortlaut des § 621 BGB:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig..."
Geht ja auch um ein Dienstverhältnis.
Es kommt auf das gelebte Innenverhältnis an.
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michael195 schrieb:
Die beste FM Regelung ist kein Vertrag mit monatl. Abrechnung.
Es kommt auf das gelebte Innenverhältnis an.
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michael195 schrieb:
Stefan 302
Der § 621 BGB entspricht in allen Punkten den Kündigungsfristen eines FM und wird im Rechtsstreit herangezogen.
Nach meiner Erfahrung sind Stbr für eine Statusfeststellung der FM sehr selten qualifiziert.
Hier hilft ein FA für Arbeitsrecht, Vertragsrecht.
Welche meiner Begründungen sind nicht zutreffend. :unamused:
Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg - Teil 2 | Steuer-Nachzahlungen für freie Mitarbeiter - Details des Umsatzsteuer-Verf
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michael195 schrieb:
Wichtig zu Wissen:
Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg - Teil 2 | Steuer-Nachzahlungen für freie Mitarbeiter - Details des Umsatzsteuer-Verf
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