Möchtest Du wissen, ob Du ins
körperreich passt?
- Kundenzufriedenheit beginnt ganz
am Anfang. Unsere Rezeption ist
dauerhaft besetzt.
- Ambiente und Wohlfühlen: Wir
haben das körperreich mit seinen
großen und hellen
Behandlungsräumen mit viel Liebe
eingerichtet.
- Sicher und sympathisch ist unser
kundenorientiertes Auftreten.
- Klimatisierte Behandlungsräume
sind die Basis für unser gelebtes
Wohlfühl-Ambiente.
- Digitalisierung: Unsere
Physiotherapie sowie medizinisches
Gerätet...
körperreich passt?
- Kundenzufriedenheit beginnt ganz
am Anfang. Unsere Rezeption ist
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haben das körperreich mit seinen
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O.Bathen schrieb:
Zur Zeit arbeite ich in einer Praxis im angestellten Verhältnis und in einer Praxis als FM. Jetzt strebe ich an vom angestellten Verhältnis in der selben Praxis in die FM zu wechseln. Mein Chef äußert nun die Bedenken, dass das nicht ginge. Kann mir bei der Frage jemand helfen?
Danke
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
sehr gut die Suchfunktion in diesem Forum, da das Thema hier unlängst ausführlich behandelt wurde.
mfg hgb :wink:
Der Praxisinhaber muss einen solchen Wechsel aber nachvollziehbar z.B. betriebswirtschaftlich, begründen. Denkbar wäre z.B. einen solchen Wechsel mit sehr wechselhaften Auslastungen zu begründen, die dazu führen, dass eine Angestelltentätigkeit sich betriebswirtschaftlich nicht mehr rechnet, also z.B. zu "Verlusten" führt. Auch wäre ein Tätigkeitswechsel z.B. von Praxisarbeit zu HB-Arbeit eine Veränderung, die evtl. seinen Statuswechsel begründen kann. Ebenso wäre ein kompletter Umstieg aller Mitarbeiter von angestellt zu selbständig, eine gute Argumentationsgrundlage.
Schwierig ist immer, wenn der vormals angestellte MA praktisch die gleiche Tätigkeit leistet wie zuvor oder wenn es andere angestellte MA gibt, die praktisch die gleiche Tätigkeit durchführen wie der FM. Hier unterstellt die DRV dann, dass ein solcher Wechsel durch den Unternehmer lediglich zum Schein durchgeführt wurde um Abgaben zu umgehen (siehe auch "Scheinselbständigkeit", "arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit").
Der Praxisinhaber riskiert dann zu Nachzahlungen der Sozialabgaben verdonnert zu werden. Kein einfaches Thema! Gruß S.
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Shakespeare schrieb:
Ein grundsätzliches "Verbot" für einen solchen Wechsel gibt es nicht.
Der Praxisinhaber muss einen solchen Wechsel aber nachvollziehbar z.B. betriebswirtschaftlich, begründen. Denkbar wäre z.B. einen solchen Wechsel mit sehr wechselhaften Auslastungen zu begründen, die dazu führen, dass eine Angestelltentätigkeit sich betriebswirtschaftlich nicht mehr rechnet, also z.B. zu "Verlusten" führt. Auch wäre ein Tätigkeitswechsel z.B. von Praxisarbeit zu HB-Arbeit eine Veränderung, die evtl. seinen Statuswechsel begründen kann. Ebenso wäre ein kompletter Umstieg aller Mitarbeiter von angestellt zu selbständig, eine gute Argumentationsgrundlage.
Schwierig ist immer, wenn der vormals angestellte MA praktisch die gleiche Tätigkeit leistet wie zuvor oder wenn es andere angestellte MA gibt, die praktisch die gleiche Tätigkeit durchführen wie der FM. Hier unterstellt die DRV dann, dass ein solcher Wechsel durch den Unternehmer lediglich zum Schein durchgeführt wurde um Abgaben zu umgehen (siehe auch "Scheinselbständigkeit", "arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit").
Der Praxisinhaber riskiert dann zu Nachzahlungen der Sozialabgaben verdonnert zu werden. Kein einfaches Thema! Gruß S.
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