Was suchen wir? Du bringst eine
Ausbildung in der
physiotherapeutischen Behandlung
von Patienten mit und bist
zuverlässig, engagiert, motiviert
und hast Freude an der Arbeit im
Team? Du legst Wert auf gute
Umgangsformen und besitzt eine gute
Kommunikationsfähigkeit? Dann bist
du bei uns richtig. Wir suchen
einen Physiotherapeut (m/w/d) ab
sofort, in Teil-Vollzeit, PNF oder
Bobath ist voraussetztung.Was
bieten wir? Wir bieten Dir ein
spannendes Jobprofil in fester
Anstellung in einem der größ...
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Danke
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O.Bathen schrieb:
Zur Zeit arbeite ich in einer Praxis im angestellten Verhältnis und in einer Praxis als FM. Jetzt strebe ich an vom angestellten Verhältnis in der selben Praxis in die FM zu wechseln. Mein Chef äußert nun die Bedenken, dass das nicht ginge. Kann mir bei der Frage jemand helfen?
Danke
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
sehr gut die Suchfunktion in diesem Forum, da das Thema hier unlängst ausführlich behandelt wurde.
mfg hgb :wink:
Der Praxisinhaber muss einen solchen Wechsel aber nachvollziehbar z.B. betriebswirtschaftlich, begründen. Denkbar wäre z.B. einen solchen Wechsel mit sehr wechselhaften Auslastungen zu begründen, die dazu führen, dass eine Angestelltentätigkeit sich betriebswirtschaftlich nicht mehr rechnet, also z.B. zu "Verlusten" führt. Auch wäre ein Tätigkeitswechsel z.B. von Praxisarbeit zu HB-Arbeit eine Veränderung, die evtl. seinen Statuswechsel begründen kann. Ebenso wäre ein kompletter Umstieg aller Mitarbeiter von angestellt zu selbständig, eine gute Argumentationsgrundlage.
Schwierig ist immer, wenn der vormals angestellte MA praktisch die gleiche Tätigkeit leistet wie zuvor oder wenn es andere angestellte MA gibt, die praktisch die gleiche Tätigkeit durchführen wie der FM. Hier unterstellt die DRV dann, dass ein solcher Wechsel durch den Unternehmer lediglich zum Schein durchgeführt wurde um Abgaben zu umgehen (siehe auch "Scheinselbständigkeit", "arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit").
Der Praxisinhaber riskiert dann zu Nachzahlungen der Sozialabgaben verdonnert zu werden. Kein einfaches Thema! Gruß S.
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Shakespeare schrieb:
Ein grundsätzliches "Verbot" für einen solchen Wechsel gibt es nicht.
Der Praxisinhaber muss einen solchen Wechsel aber nachvollziehbar z.B. betriebswirtschaftlich, begründen. Denkbar wäre z.B. einen solchen Wechsel mit sehr wechselhaften Auslastungen zu begründen, die dazu führen, dass eine Angestelltentätigkeit sich betriebswirtschaftlich nicht mehr rechnet, also z.B. zu "Verlusten" führt. Auch wäre ein Tätigkeitswechsel z.B. von Praxisarbeit zu HB-Arbeit eine Veränderung, die evtl. seinen Statuswechsel begründen kann. Ebenso wäre ein kompletter Umstieg aller Mitarbeiter von angestellt zu selbständig, eine gute Argumentationsgrundlage.
Schwierig ist immer, wenn der vormals angestellte MA praktisch die gleiche Tätigkeit leistet wie zuvor oder wenn es andere angestellte MA gibt, die praktisch die gleiche Tätigkeit durchführen wie der FM. Hier unterstellt die DRV dann, dass ein solcher Wechsel durch den Unternehmer lediglich zum Schein durchgeführt wurde um Abgaben zu umgehen (siehe auch "Scheinselbständigkeit", "arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit").
Der Praxisinhaber riskiert dann zu Nachzahlungen der Sozialabgaben verdonnert zu werden. Kein einfaches Thema! Gruß S.
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