Physiotherapeut (m/w/d) ab
01.01.2025 – Arbeite im 45min
Takt
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01.01.2025 motivierte und
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Physiotherapeuten (m/w/d) in Voll-
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Mit unserer klaren Philosophie
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unsere 45min Taktung erm...
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bei mir in der Praxis wird demnächst ein Freier Mitarbeiter beginnen zu arbeiten. Muss ich in bei der Kasse anmelden wie jeden anderen MA?
Danke für Eure Hilfe!
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Martin Schmuck schrieb:
Hallo,
bei mir in der Praxis wird demnächst ein Freier Mitarbeiter beginnen zu arbeiten. Muss ich in bei der Kasse anmelden wie jeden anderen MA?
Danke für Eure Hilfe!
Dazu gibt es hier massenhaft Beiträge.
stefan 302
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mocca schrieb:
anmelden muss ein Arbeitgeber einen angestellten Mitarbeiter!
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stefan 302 schrieb:
Abgesehen davon, ob es wirklich ein FM ist, musst du all das bedenken was dich entlastet bei einer Überprüfung.
Dazu gibt es hier massenhaft Beiträge.
stefan 302
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aber doch nur, wenn der FM für das GKV-System therapiert?
Oder muss auch gemeldet werden wegen Überprüfung der ausreichenden Therapieflächen?
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mocca schrieb:
hallo Morpheus-06,
aber doch nur, wenn der FM für das GKV-System therapiert?
Oder muss auch gemeldet werden wegen Überprüfung der ausreichenden Therapieflächen?
Zur Therapiefläche auch= ja
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
zu GKV= ja
Zur Therapiefläche auch= ja
stefan 302
das mit der Therapiefläche bekommt eigentlich enorme Bedeutung, weil der FM seine Arbeitszeit selbst nach belieben auswählen sollte/darf.
Somit steht die vom FM jederzeit beanspruchbare Therapiefläche den anderen MA gar nicht mehr zur Verfügung, oder sehe ich da etwas falsch?
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mocca schrieb:
hallo,
das mit der Therapiefläche bekommt eigentlich enorme Bedeutung, weil der FM seine Arbeitszeit selbst nach belieben auswählen sollte/darf.
Somit steht die vom FM jederzeit beanspruchbare Therapiefläche den anderen MA gar nicht mehr zur Verfügung, oder sehe ich da etwas falsch?
hallo,
das mit der Therapiefläche bekommt eigentlich enorme Bedeutung, weil der FM seine Arbeitszeit selbst nach belieben auswählen sollte/darf.
Somit steht die vom FM jederzeit beanspruchbare Therapiefläche den anderen MA gar nicht mehr zur Verfügung, oder sehe ich da etwas falsch?
Nein, du siehst das völlig richtig :blush:
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
mocca schrieb am 23.4.16 13:36:
hallo,
das mit der Therapiefläche bekommt eigentlich enorme Bedeutung, weil der FM seine Arbeitszeit selbst nach belieben auswählen sollte/darf.
Somit steht die vom FM jederzeit beanspruchbare Therapiefläche den anderen MA gar nicht mehr zur Verfügung, oder sehe ich da etwas falsch?
Nein, du siehst das völlig richtig :blush:
stefan 302
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morpheus-06 schrieb:
Und einen FM ebenfalls, je nach RV immer oder nur bei Zertifikatsleistungen. Zudem sollte eine positive Statusfeststellung habe und der PI ein entsprechend gefülltes Sparbuch für Rückforderungen seitens der DRV.
Hallo,
bei mir in der Praxis wird demnächst ein Freier Mitarbeiter beginnen zu arbeiten.....
Mach` vorher eine Statusfeststellung bei der DRV.
Dann brauchst Du auch kein Sparbuch für Rückforderungen der DRV.
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hermi schrieb:
Martin Schmuck schrieb am 23.4.16 10:18:
Hallo,
bei mir in der Praxis wird demnächst ein Freier Mitarbeiter beginnen zu arbeiten.....
Mach` vorher eine Statusfeststellung bei der DRV.
Dann brauchst Du auch kein Sparbuch für Rückforderungen der DRV.
Dies besagt ja noch nichts darüber ob sie dann angestellt ist oder nicht.Und ansonsten sollte man wirklich inzwischen wissen was sonst noch dazu gehört wie eigene Visitenkarten,Flyer ,eigene Terminierung etc.
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die neue schrieb:
in Düsseldorf hab ich mich damals selbst beim Gesundheitsamt als Freie Mitarbeiterin angemeldet. Das gehört m.E. zu den Pflichten eines FM dazu, sich um die entsprechenden Meldungen zu kümmern.
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Eberhard schrieb:
Zuerst sollte sich Martin Schmuck erst einmal im Klaren werden, ob es sich um einen Freien Mitarbeiter oder um einen Freiberufler handelt. Der FM sollte schon von sich aus bei einer GKV angemeldet sein. Der angestellte Freiberufler, muß natürlich ber einer GKV angemeldet werden.
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Der freie Mitarbeitermuss wie ein angestellter PT bei den Zulassungsstellen gemeldet werden. Und zwar als freier Mitarbeiter! Die VDEK möchte es so und die AOK in der Regel auch. Beim Gesundheitsamt oder anderer Meldebehörde muss es der FM selbst tun. Bei den GKV darf die Meldung nur durch den Zugelassenen selbst erfolgen.
MFG
Meitao
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eim schrieb:
Also in Hamburg muß auch ein Freier Mitarbeiter beim Gesundheitsamt angemeldet werden und auch den KK muß gemeldet werden wenn jemand in der Praxis arbeitet .Man kann es ja so formulieren dass ab dem so und sovielten herr ,frau soundso als Pt mit folgenden Fobis in der Praxis arbeiten wird oder ihre Tätigkeit aufnehmen wird.
Dies besagt ja noch nichts darüber ob sie dann angestellt ist oder nicht.Und ansonsten sollte man wirklich inzwischen wissen was sonst noch dazu gehört wie eigene Visitenkarten,Flyer ,eigene Terminierung etc.
Ein Verbot der Heilmittelabgabe durch Mitarbeiter des zugelassenen Leistungserbringers läßt sich auch nicht damit begründen, daß im Vertragsarztrecht (früher Kassenarztrecht) die persönliche Leistungserbringung durch den zur vertragsärztlichen Versorgung berechtigten Arzt zwingend vorgeschrieben ist (§ 95 SGB V i.V.m. den Zulassungsverordnungen) und die Erbringung ärztlicher Leistungen durch nicht zugelassene oder ermächtigte Ärzte als Mitarbeiter des berechtigten Arztes nur unter besonders geregelten Voraussetzungen zulässig ist (§ 95 Abs 9 SGB V). Die Anstellung bedarf nach § 32 b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV, früher: Zulassungsverordnung für Kassenärzte - bis 31. Dezember 1992 - BGBl I 2266), die Beschäftigung als Assistent nach § 32 Abs 2 Ärzte-ZV der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV). Die §§ 124 und 126 SGB V sehen eine solche Genehmigung nicht vor. An einer vergleichbaren, die Berufsausübungsfreiheit ausdrücklich einschränkenden Vorschrift, die im Hinblick auf Art 12 GG unverzichtbar ist, fehlt es im Bereich der Erbringung von Heilmitteln. Im Heilmittelbereich besagt der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung lediglich, daß die Leistung nicht von Kräften abgegeben werden dürfen, die nicht zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind, daß solche Kräfte also nur mit Hilfstätigkeiten betraut werden dürfen. Der Grundsatz persönlicher Leistungserbringung schließt auch nach Auffassung der Beklagten nicht die Abgabe von Heilmitteln durch Mitarbeiter eines zugelassenen Leistungserbringers aus, die selbst die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, soweit diese in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
24
Die Revision der Beklagten kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, § 124 SGB V räume jedenfalls, dh auch wenn die Frage der freien Mitarbeiter nicht gesehen wurde, nicht das Recht ein, Heilmittel durch freie Mitarbeiter eines zugelassenen Leistungserbringers zu erbringen. Damit wird stillschweigend eine solche Rechtseinräumung als Voraussetzung des Zulassungsanspruchs gesehen, was gegen Art 12 GG verstoßen würde. Vielmehr ist in Ansehung der Berufsfreiheit (Art 12 GG) zu prüfen, ob § 124 SGB V die Abgabe durch freie Mitarbeiter ausschließt. Ein Wille des historischen Gesetzgebers, freie Mitarbeiter von der Berufsausübung auszuschließen, ist auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht festzustellen. Er hätte überdies im Gesetz keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Eine solche Beschränkung der Heilmittelabgabe findet sich auch nicht in den Empfehlungen der Spitzenverbände vom 9. August 1989 (aaO). Diese hinderten die Ersatzkassenverbände nicht daran, in ihrem Vertrag mit dem Zentralverband der Krankengymnasten/Physiotherapeuten (ZVK) vom 1. Juli 1993 ausdrücklich festzulegen, daß die Abgabe von Heilmitteln sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch freie Mitarbeiter des zugelassenen Leistungserbringers zulässig ist (vgl hierzu Bublitz, ErsK 1993, 398). Ob eine solche Festlegung in den Verträgen (§ 125) aus anderen Gründen, nämlich mangels gesetzlicher Ermächtigung, unwirksam ist, ist für ihre Heranziehung zur Auslegung der Empfehlungen der Spitzenverbände und deren hierbei zu berücksichtigende Handhabung nicht ausschlaggebend.
25
b)
Ein Verbot der Leistungsabgabe durch freie Mitarbeiter (die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen) ergibt sich auch nicht aus den Verträgen iS des § 125 SGB V, wie vom LSG zumindest im Ergebnis zu Recht entschieden.
26
Das LSG hat entschieden, entgegen der Auffassung des SG verstoße § 13 Abs 2 des Rahmenvertrages vom 27. Oktober 1987 nicht gegen Art 12 GG. Bei sachgerechter Auslegung müsse diese Regelung so verstanden werden, daß sie nicht auf Mitarbeiter beschränkt sei, die im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig würden. Die Betonung der Regelung liege nicht auf "angestellt", sondern auf "Fachkräfte". Hiermit solle nur sichergestellt werden, daß die herangezogenen Mitarbeiter wie der zugelassene Praxisinhaber selbst den für die Zulassung geforderten fachlichen Anforderungen genügen. Daneben regele § 13 Abs 2 Satz 2 des Rahmenvertrages die Haftung des Praxisinhabers für die ordnungsgemäße Durchführung der Behandlung, auch soweit diese von Mitarbeitern erbracht werde. Hierfür sei es jedoch unerheblich, ob der Mitarbeiter angestellt sei oder nicht. Maßgebend sei allein, daß dieser in Erfüllung einer Verbindlichkeit des zugelassenen Leistungserbringers tätig werde. Dies ergebe sich auch aus der Anerkenntniserklärung, die nach dem Rahmenvertrag bei der Zulassung abzugeben sei. Die Vertragspartner des Rahmenvertrages hätten sich dort eng an die Definition des Begriffs Erfüllungsgehilfe in § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angelehnt. Auch dies mache deutlich, daß nicht zwischen angestellten und freien Mitarbeitern unterschieden werden sollte.
27
Die Revision rügt, das LSG habe zu Unrecht auf § 13 Abs 2 des Rahmenvertrages vom 27. Oktober 1987 abgestellt. Im Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils habe dieser Rahmenvertrag nicht mehr gegolten. Je nach der Verbandszugehörigkeit der Klägerin sei statt dessen entweder der Vertrag der Landesverbände der KKn mit dem ZVK und dem Bundesverband selbständiger Physiotherapeuten vom 1. Oktober 1992 (in Kraft seit dem 1. November 1992) oder der Vertrag der KKn-Verbände mit dem Verband physikalische Therapie vom 8. März 1990 (in Kraft seit dem 1. April 1990) maßgebend gewesen. Bezüglich der Erbringung von Leistungen durch nicht zugelassene Personen enthalte § 5 in beiden Verträgen eine Regelung, wonach die Erbringung von Leistungen nur solchen angestellten Vertragskräften übertragen werden dürfe, die ihrerseits die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besäßen. Mit der Formulierung "angestellte Vertragskräfte" solle sichergestellt werden, daß nur die in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Fachkräfte in der Praxis eines zugelassenen Behandlers zum Einsatz kämen. Der Ausschluß freier Mitarbeiter werde durch den in § 124 Abs 1 SGB V enthaltenen Grundsatz, daß Heilmittel nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürften, gerechtfertigt.
28
Hiermit kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die erstmals im Revisionsverfahren angeführten Verträge (§ 125 SGB V), selbst wenn sie iS der Revision auszulegen wären, für den Ausschluß freier Mitarbeiter weder in § 124 SGB V noch in anderen Vorschriften eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung finden.
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Also bestehen dortnach keinerlei Pflichten, welche die Meldung von AN oder FM leistungserbringungsvorraussetzend machen ( dass also sozusagen eine Kassenerlaubnis vorliegen müsse oder dgl. ).
Bereits die räumliche Planung stellt keinerlei Sachverhalt dar, welcher die Volksgesundheit usw. usw. gefährde- würde also sonst ja auch, sofern es Bedingung wär, die Berufsausübungsfreiheit grundsätzlichen Zusatzbedingungen ausliefern ( was ja eben genau nicht so ist ).
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webpt schrieb:
aus BSG, 29.11.1995 - 3 RK 33/ 94:
Ein Verbot der Heilmittelabgabe durch Mitarbeiter des zugelassenen Leistungserbringers läßt sich auch nicht damit begründen, daß im Vertragsarztrecht (früher Kassenarztrecht) die persönliche Leistungserbringung durch den zur vertragsärztlichen Versorgung berechtigten Arzt zwingend vorgeschrieben ist (§ 95 SGB V i.V.m. den Zulassungsverordnungen) und die Erbringung ärztlicher Leistungen durch nicht zugelassene oder ermächtigte Ärzte als Mitarbeiter des berechtigten Arztes nur unter besonders geregelten Voraussetzungen zulässig ist (§ 95 Abs 9 SGB V). Die Anstellung bedarf nach § 32 b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV, früher: Zulassungsverordnung für Kassenärzte - bis 31. Dezember 1992 - BGBl I 2266), die Beschäftigung als Assistent nach § 32 Abs 2 Ärzte-ZV der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV). Die §§ 124 und 126 SGB V sehen eine solche Genehmigung nicht vor. An einer vergleichbaren, die Berufsausübungsfreiheit ausdrücklich einschränkenden Vorschrift, die im Hinblick auf Art 12 GG unverzichtbar ist, fehlt es im Bereich der Erbringung von Heilmitteln. Im Heilmittelbereich besagt der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung lediglich, daß die Leistung nicht von Kräften abgegeben werden dürfen, die nicht zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind, daß solche Kräfte also nur mit Hilfstätigkeiten betraut werden dürfen. Der Grundsatz persönlicher Leistungserbringung schließt auch nach Auffassung der Beklagten nicht die Abgabe von Heilmitteln durch Mitarbeiter eines zugelassenen Leistungserbringers aus, die selbst die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, soweit diese in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
24
Die Revision der Beklagten kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, § 124 SGB V räume jedenfalls, dh auch wenn die Frage der freien Mitarbeiter nicht gesehen wurde, nicht das Recht ein, Heilmittel durch freie Mitarbeiter eines zugelassenen Leistungserbringers zu erbringen. Damit wird stillschweigend eine solche Rechtseinräumung als Voraussetzung des Zulassungsanspruchs gesehen, was gegen Art 12 GG verstoßen würde. Vielmehr ist in Ansehung der Berufsfreiheit (Art 12 GG) zu prüfen, ob § 124 SGB V die Abgabe durch freie Mitarbeiter ausschließt. Ein Wille des historischen Gesetzgebers, freie Mitarbeiter von der Berufsausübung auszuschließen, ist auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht festzustellen. Er hätte überdies im Gesetz keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Eine solche Beschränkung der Heilmittelabgabe findet sich auch nicht in den Empfehlungen der Spitzenverbände vom 9. August 1989 (aaO). Diese hinderten die Ersatzkassenverbände nicht daran, in ihrem Vertrag mit dem Zentralverband der Krankengymnasten/Physiotherapeuten (ZVK) vom 1. Juli 1993 ausdrücklich festzulegen, daß die Abgabe von Heilmitteln sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch freie Mitarbeiter des zugelassenen Leistungserbringers zulässig ist (vgl hierzu Bublitz, ErsK 1993, 398). Ob eine solche Festlegung in den Verträgen (§ 125) aus anderen Gründen, nämlich mangels gesetzlicher Ermächtigung, unwirksam ist, ist für ihre Heranziehung zur Auslegung der Empfehlungen der Spitzenverbände und deren hierbei zu berücksichtigende Handhabung nicht ausschlaggebend.
25
b)
Ein Verbot der Leistungsabgabe durch freie Mitarbeiter (die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen) ergibt sich auch nicht aus den Verträgen iS des § 125 SGB V, wie vom LSG zumindest im Ergebnis zu Recht entschieden.
26
Das LSG hat entschieden, entgegen der Auffassung des SG verstoße § 13 Abs 2 des Rahmenvertrages vom 27. Oktober 1987 nicht gegen Art 12 GG. Bei sachgerechter Auslegung müsse diese Regelung so verstanden werden, daß sie nicht auf Mitarbeiter beschränkt sei, die im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig würden. Die Betonung der Regelung liege nicht auf "angestellt", sondern auf "Fachkräfte". Hiermit solle nur sichergestellt werden, daß die herangezogenen Mitarbeiter wie der zugelassene Praxisinhaber selbst den für die Zulassung geforderten fachlichen Anforderungen genügen. Daneben regele § 13 Abs 2 Satz 2 des Rahmenvertrages die Haftung des Praxisinhabers für die ordnungsgemäße Durchführung der Behandlung, auch soweit diese von Mitarbeitern erbracht werde. Hierfür sei es jedoch unerheblich, ob der Mitarbeiter angestellt sei oder nicht. Maßgebend sei allein, daß dieser in Erfüllung einer Verbindlichkeit des zugelassenen Leistungserbringers tätig werde. Dies ergebe sich auch aus der Anerkenntniserklärung, die nach dem Rahmenvertrag bei der Zulassung abzugeben sei. Die Vertragspartner des Rahmenvertrages hätten sich dort eng an die Definition des Begriffs Erfüllungsgehilfe in § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angelehnt. Auch dies mache deutlich, daß nicht zwischen angestellten und freien Mitarbeitern unterschieden werden sollte.
27
Die Revision rügt, das LSG habe zu Unrecht auf § 13 Abs 2 des Rahmenvertrages vom 27. Oktober 1987 abgestellt. Im Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils habe dieser Rahmenvertrag nicht mehr gegolten. Je nach der Verbandszugehörigkeit der Klägerin sei statt dessen entweder der Vertrag der Landesverbände der KKn mit dem ZVK und dem Bundesverband selbständiger Physiotherapeuten vom 1. Oktober 1992 (in Kraft seit dem 1. November 1992) oder der Vertrag der KKn-Verbände mit dem Verband physikalische Therapie vom 8. März 1990 (in Kraft seit dem 1. April 1990) maßgebend gewesen. Bezüglich der Erbringung von Leistungen durch nicht zugelassene Personen enthalte § 5 in beiden Verträgen eine Regelung, wonach die Erbringung von Leistungen nur solchen angestellten Vertragskräften übertragen werden dürfe, die ihrerseits die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besäßen. Mit der Formulierung "angestellte Vertragskräfte" solle sichergestellt werden, daß nur die in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Fachkräfte in der Praxis eines zugelassenen Behandlers zum Einsatz kämen. Der Ausschluß freier Mitarbeiter werde durch den in § 124 Abs 1 SGB V enthaltenen Grundsatz, daß Heilmittel nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürften, gerechtfertigt.
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Hiermit kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die erstmals im Revisionsverfahren angeführten Verträge (§ 125 SGB V), selbst wenn sie iS der Revision auszulegen wären, für den Ausschluß freier Mitarbeiter weder in § 124 SGB V noch in anderen Vorschriften eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung finden.
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