ab sofort, jedoch bis spätestens
Anfang Januar 25 suchen wir eine/n
freundliche/n, engagierte/n
Physiotherapeuten,-therapeutin,
20-40 Std pro Woche (wenn
gewünscht auch weniger),
möglichst mit Manueller Therapie-
und/oder Lymphdrainage-Ausbildung.
Wir bieten eine vielseitige,
selbstständige, vertrauensvolle
und wertgeschätzte Arbeit in einem
lange bestehenden, fröhlichem
Team, flexible Arbeitszeit,
30-Minuten-Takt, gute Bezahlung (je
nach Qualifikation bis zu
26,00€/Stunde), Heiligaben...
Anfang Januar 25 suchen wir eine/n
freundliche/n, engagierte/n
Physiotherapeuten,-therapeutin,
20-40 Std pro Woche (wenn
gewünscht auch weniger),
möglichst mit Manueller Therapie-
und/oder Lymphdrainage-Ausbildung.
Wir bieten eine vielseitige,
selbstständige, vertrauensvolle
und wertgeschätzte Arbeit in einem
lange bestehenden, fröhlichem
Team, flexible Arbeitszeit,
30-Minuten-Takt, gute Bezahlung (je
nach Qualifikation bis zu
26,00€/Stunde), Heiligaben...
ich habe vor, den sektoralen HP zu machen.
Hat jemand Tipps/ Empfehlungen/ Hinweise für mich für Bayern.
Vielen herzlichen Dank schon im
Voraus,
Martina
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martina 575 schrieb:
Hallo,
ich habe vor, den sektoralen HP zu machen.
Hat jemand Tipps/ Empfehlungen/ Hinweise für mich für Bayern.
Vielen herzlichen Dank schon im
Voraus,
Martina
schöne Fobi - und sehr Zentral in Bayhern :wink:
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martina 575 schrieb:
Vielen dank für die Info :blush:
Auf der Internet-Seite vom Gesundheitsamt finde ich für Bayern nur, dass eine schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen sind...
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martina 575 schrieb:
Wo finde ich denn etwas dazu, dass keine schriftliche Prüfung mehr absolviert werden muss?
Auf der Internet-Seite vom Gesundheitsamt finde ich für Bayern nur, dass eine schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen sind...
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Kiki30 schrieb:
Kursdetails: Sektoraler Heilpraktiker Physiotherapie in Bayern - info.med
schöne Fobi - und sehr Zentral in Bayhern :wink:
niemand muss eine Fobi für den sektoralen HP besuchen - jeder kann sich dafür-in Bayern- meist im Frühjahr oder Herbst für den HP/sekt. HP anmelden. Soll nicht heißen, dass man unvorbereitet hingehen sollte.
Es gibt jede Menge Literatur auch Prüfungsvorbereitungsfragen im Internet.
Aktuell in Bayern nur noch mündliche Prüfung- vormals schriftlich und mündlich.
Regional unterschiedliche Vorgehensweisen was einen Antrag auf Zulassung zum sektoralen HP nach Aktenlage betrifft!
Aber möglich! Bestimmte vorhandene Kenntnisse und Zusatzqualifikationen, die schon erworben wurden und bisherige Berufserfahrung zählen dazu!
Die Frage ist -was nützt Dir der sektorale HP wirklich? Auf privater VO kann und darf jeder Physio arbeiten und ebenso präventiv!
Viel Erfolg !
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Die Frage ist -was nützt Dir der sektorale HP wirklich? Auf privater VO kann und darf jeder Physio arbeiten und ebenso präventiv!
Das kann nur jemand schreiben, der sich wirklich niemals, auch nur im geringsten, mit dem sektoralen HP beschäftigt hat
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die neue schrieb:
Lilliom schrieb am 1.2.15 12:16:
Die Frage ist -was nützt Dir der sektorale HP wirklich? Auf privater VO kann und darf jeder Physio arbeiten und ebenso präventiv!
Das kann nur jemand schreiben, der sich wirklich niemals, auch nur im geringsten, mit dem sektoralen HP beschäftigt hat
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Dennis Kraus schrieb:
Primärkontakt. Punkt.
Wenn die Prüfung von der Fragestellung her so läuft wie bei mir, seh ich überhaupt keine Notwendigkeit hier noch vorher extra einen Kurs zu machen. Es kam weder was exotisches, noch irgendwas anderes dran was mit PT nix tun hat.
Ich kann hier nur für mich sprechen, vielleicht ist es mittlerweile auch anders.
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Mikey schrieb:
Ich (und meine Kollegin) habens vor ein paar Jahren in München gemacht. Schriftlich und mündlich. Um es kurz zu sagen: Wer das Basiswissen von seinem Staatsexamen im Kopf hat, plus das was man täglich in der Praxis sieht und macht, für den is die Prüfung ohne weiteres machbar.
Wenn die Prüfung von der Fragestellung her so läuft wie bei mir, seh ich überhaupt keine Notwendigkeit hier noch vorher extra einen Kurs zu machen. Es kam weder was exotisches, noch irgendwas anderes dran was mit PT nix tun hat.
Ich kann hier nur für mich sprechen, vielleicht ist es mittlerweile auch anders.
Bei Antrag stellenden Personen, die eine auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beschränkte Erlaubnis begehren, gilt Folgendes:
5.3.1 Von der Antrag stellenden Person ist nachzuweisen, dass sie eine Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Heilhilfsberuf erfolgreich abgeschlossen hat. Eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgreich abgeschlossene und nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennende entsprechende Ausbildung erfüllt diese Anforderung ebenfalls.
5.3.2 Es ist eine auf das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet (z. B. Physiotherapie) eingeschränkte Überprüfung durchzuführen. Dabei hat die Antrag stellende Person zu zeigen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf ihrem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktikerin und Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat.
Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, Az.: 3 C 19.08, GewArch 2010, S. 43).
Die Antrag stellende Person hat nachzuweisen, dass sie bei im Rahmen des ausgeübten Heilhilfsberufs typischen Beschwerdebildern in der Lage ist, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-)Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weiter gehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die der Patient an eine Ärztin oder einen Arzt zu verweisen ist (z. B. radiologische Abklärung, Messung der Knochendichte). Die Befähigung, eine umfassende ärztliche Differenzialdiagnose zu stellen, ist nicht Gegenstand der Überprüfung.
Nicht Gegenstand der Überprüfung sind ebenso Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Antrag stellende Person für das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet nicht benötigt oder die sie aufgrund ihrer Ausbildung nach Nr. 5.3.1 schon besitzt.
5.3.3 Auf die Überprüfung nach Nr. 5.3.2 kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Antrag stellende Person eine staatlich anerkannte oder gleichwertige Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfolgreich (d. h. mit einer bestandenen Prüfung) abgeschlossen hat, durch welche insbesondere die gemäß Nr. 5.3.2 nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer (Erst-)Diagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärzte und der allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen sowie in Berufs- und Gesetzeskunde abgedeckt sind. Die Entscheidung trifft die Kreisverwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009).
5.3.4 Für die Durchführung der Überprüfung gelten die Nrn. 4.4 und 4.5 mit folgenden Maßgaben:
5.3.4.1 Die Überprüfung wird ausschließlich mündlich durchgeführt.
5.3.4.2 Die Überprüfung soll pro Person 20 Minuten nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten. Bei seiner Gestaltung soll die einschlägige fachliche Vorbildung und das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet der Antrag stellenden Person berücksichtigt werden.
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Kiki30 schrieb:
5.3 Auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beschränkte Erlaubnis
Bei Antrag stellenden Personen, die eine auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beschränkte Erlaubnis begehren, gilt Folgendes:
5.3.1 Von der Antrag stellenden Person ist nachzuweisen, dass sie eine Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Heilhilfsberuf erfolgreich abgeschlossen hat. Eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgreich abgeschlossene und nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennende entsprechende Ausbildung erfüllt diese Anforderung ebenfalls.
5.3.2 Es ist eine auf das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet (z. B. Physiotherapie) eingeschränkte Überprüfung durchzuführen. Dabei hat die Antrag stellende Person zu zeigen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf ihrem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktikerin und Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat.
Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, Az.: 3 C 19.08, GewArch 2010, S. 43).
Die Antrag stellende Person hat nachzuweisen, dass sie bei im Rahmen des ausgeübten Heilhilfsberufs typischen Beschwerdebildern in der Lage ist, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-)Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weiter gehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die der Patient an eine Ärztin oder einen Arzt zu verweisen ist (z. B. radiologische Abklärung, Messung der Knochendichte). Die Befähigung, eine umfassende ärztliche Differenzialdiagnose zu stellen, ist nicht Gegenstand der Überprüfung.
Nicht Gegenstand der Überprüfung sind ebenso Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Antrag stellende Person für das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet nicht benötigt oder die sie aufgrund ihrer Ausbildung nach Nr. 5.3.1 schon besitzt.
5.3.3 Auf die Überprüfung nach Nr. 5.3.2 kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Antrag stellende Person eine staatlich anerkannte oder gleichwertige Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfolgreich (d. h. mit einer bestandenen Prüfung) abgeschlossen hat, durch welche insbesondere die gemäß Nr. 5.3.2 nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer (Erst-)Diagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärzte und der allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen sowie in Berufs- und Gesetzeskunde abgedeckt sind. Die Entscheidung trifft die Kreisverwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009).
5.3.4 Für die Durchführung der Überprüfung gelten die Nrn. 4.4 und 4.5 mit folgenden Maßgaben:
5.3.4.1 Die Überprüfung wird ausschließlich mündlich durchgeführt.
5.3.4.2 Die Überprüfung soll pro Person 20 Minuten nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten. Bei seiner Gestaltung soll die einschlägige fachliche Vorbildung und das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet der Antrag stellenden Person berücksichtigt werden.
5.3 Auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beschränkte Erlaubnis
Bei Antrag stellenden Personen, die eine auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beschränkte Erlaubnis begehren, gilt Folgendes:
5.3.1 Von der Antrag stellenden Person ist nachzuweisen, dass sie eine Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Heilhilfsberuf erfolgreich abgeschlossen hat. Eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgreich abgeschlossene und nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennende entsprechende Ausbildung erfüllt diese Anforderung ebenfalls.
kannst Du mir bitte Beine Quelle dieses Gesetzestextes sagen... evtl. mit Link
vielen Dank :blush:
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Tobias Gatter schrieb:
Hallo kiki30,
5.3 Auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beschränkte Erlaubnis
Bei Antrag stellenden Personen, die eine auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beschränkte Erlaubnis begehren, gilt Folgendes:
5.3.1 Von der Antrag stellenden Person ist nachzuweisen, dass sie eine Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Heilhilfsberuf erfolgreich abgeschlossen hat. Eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgreich abgeschlossene und nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennende entsprechende Ausbildung erfüllt diese Anforderung ebenfalls.
kannst Du mir bitte Beine Quelle dieses Gesetzestextes sagen... evtl. mit Link
vielen Dank :blush:
Hallo Tobias -
der Gesetztetxt ist vollständig auf der Seite des Gesundheitsamtes Regensburg zum herunterladen - gilt insofern für Bayern
Viel Spass
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Kiki30 schrieb:
Link
Hallo Tobias -
der Gesetztetxt ist vollständig auf der Seite des Gesundheitsamtes Regensburg zum herunterladen - gilt insofern für Bayern
Viel Spass
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Tempelritter schrieb:
Das ist kein Gesetzestext sondern eine Auflistung des Gesundheitsamtes, die Verweise auf § stimmen, vom Rest nicht alles was das BVG beschlossen hat.
wie sieht es mit Masseuren aus? Dürfen die den sektoralen HP machen?
Beste Grüße aus Niederbayern
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physioheidi schrieb:
Hallo,
wie sieht es mit Masseuren aus? Dürfen die den sektoralen HP machen?
Beste Grüße aus Niederbayern
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Tempelritter schrieb:
nein braucht und kann er nicht, ein Masseur hat auch ohne Physio-HP den First-Kontakt.
.........Das kann nur jemand schreiben, der sich wirklich niemals, auch nur im geringsten, mit dem sektoralen HP beschäftigt hat
Genau das ist der Punkt! Keine Ahnung - wenn man auf Dinge antwortet, von denen kein blasser Dunst vorhanden ist!
Natürlich KANN und DARF jeder Physio auf privatärztlicher VO = Privat Rezept! arbeiten.
Wer lesen kann ist eindeutig im Vorteil :blush:
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Lilliom schrieb:
@ die neue
.........Das kann nur jemand schreiben, der sich wirklich niemals, auch nur im geringsten, mit dem sektoralen HP beschäftigt hat
Genau das ist der Punkt! Keine Ahnung - wenn man auf Dinge antwortet, von denen kein blasser Dunst vorhanden ist!
Natürlich KANN und DARF jeder Physio auf privatärztlicher VO = Privat Rezept! arbeiten.
Wer lesen kann ist eindeutig im Vorteil :blush:
Aber was der sektorale HP darf - damit hast Du Dich wohl definitiv noch nicht befasst, sonst würdest Du so einen Schwachsinn nicht fragen.
Aber ich helf Dir gerne: der Physio-HP hat den First Contact. Nun bleibt es Deiner Phantasie überlassen, was man damit alles anstellen kann
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die neue schrieb:
laß die Luft aus den Backen mal wieder raus und paß auf, daß die Landung nicht zu hart wird..... Natürlich kann ein Physio auf Privat-VO behandeln - das hat auch niemand in Abrede gestellt.
Aber was der sektorale HP darf - damit hast Du Dich wohl definitiv noch nicht befasst, sonst würdest Du so einen Schwachsinn nicht fragen.
Aber ich helf Dir gerne: der Physio-HP hat den First Contact. Nun bleibt es Deiner Phantasie überlassen, was man damit alles anstellen kann
nein braucht und kann er nicht, ein Masseur hat auch ohne Physio-HP den First-Kontakt.
in bezug auf Massage ......z.B. MLD darf er nicht ohne Rezept .....
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die neue schrieb:
Tempelritter schrieb am 5.2.15 15:21:
nein braucht und kann er nicht, ein Masseur hat auch ohne Physio-HP den First-Kontakt.
in bezug auf Massage ......z.B. MLD darf er nicht ohne Rezept .....
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Tempelritter schrieb:
alles was er in seiner Ausbildung gem. Ausbildungsordnung gelernt hat. Ob die MLD mit Zertifikat dazu gehört ist ebenso wie die MT, MLD, KG-ZNS, KGG durch den HP Physio strittig.
alles was er in seiner Ausbildung gem. Ausbildungsordnung gelernt hat. Ob die MLD mit Zertifikat dazu gehört ist ebenso wie die MT, MLD, KG-ZNS, KGG durch den HP Physio strittig.
Da ist was wahres dran, das BVG Urteil hätte präziser ausfallen können.
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morpheus-06 schrieb:
Tempelritter schrieb am 5.2.15 18:49:
alles was er in seiner Ausbildung gem. Ausbildungsordnung gelernt hat. Ob die MLD mit Zertifikat dazu gehört ist ebenso wie die MT, MLD, KG-ZNS, KGG durch den HP Physio strittig.
Da ist was wahres dran, das BVG Urteil hätte präziser ausfallen können.
Es steht nichts von Zertifikatspositionen dabei, daher ist davon auszugehen, dass alles erlaubt ist was in der Ausbildung stattgefunden hat.
Mein Amtsarzt hat mir dies auch so bestätigt.
Ich hatte übrigends 3 fragen aus diesem Breich:
Eine Frage war über Lymphe (Pilz, Kontraindikation)
Eine Frage war über "red flag" bei MT Kopfgelenk und rheumatoide Artrithis,
Eine Frage war über KG-ZNS (bei positivem Test pnf "passiv-neck-flexion ) bei einem Patienten der PNF als Therapie bekommt
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Eigentlich ist das präzise.
Es steht nichts von Zertifikatspositionen dabei, daher ist davon auszugehen, dass alles erlaubt ist was in der Ausbildung stattgefunden hat.
Mein Amtsarzt hat mir dies auch so bestätigt.
Ich hatte übrigends 3 fragen aus diesem Breich:
Eine Frage war über Lymphe (Pilz, Kontraindikation)
Eine Frage war über "red flag" bei MT Kopfgelenk und rheumatoide Artrithis,
Eine Frage war über KG-ZNS (bei positivem Test pnf "passiv-neck-flexion ) bei einem Patienten der PNF als Therapie bekommt
stefan 302
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Eberhard schrieb:
Nicht nur auf Massage. Alles was er in seiner Ausbildung gelernt hat: Massage, Bewegungstherapie, Wärme- und Kältetherapie, Elektrotherapie, Bäderheilkunde usw.
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Lilliom schrieb:
Liebe Martina ,
niemand muss eine Fobi für den sektoralen HP besuchen - jeder kann sich dafür-in Bayern- meist im Frühjahr oder Herbst für den HP/sekt. HP anmelden. Soll nicht heißen, dass man unvorbereitet hingehen sollte.
Es gibt jede Menge Literatur auch Prüfungsvorbereitungsfragen im Internet.
Aktuell in Bayern nur noch mündliche Prüfung- vormals schriftlich und mündlich.
Regional unterschiedliche Vorgehensweisen was einen Antrag auf Zulassung zum sektoralen HP nach Aktenlage betrifft!
Aber möglich! Bestimmte vorhandene Kenntnisse und Zusatzqualifikationen, die schon erworben wurden und bisherige Berufserfahrung zählen dazu!
Die Frage ist -was nützt Dir der sektorale HP wirklich? Auf privater VO kann und darf jeder Physio arbeiten und ebenso präventiv!
Viel Erfolg !
Allein mit der Ausbildung PT kommt man nicht duchr. Z.B. Frage: Pat. kommt mit lumbalen Rückenschmerz links zu Ihnen, Was machen Sie?
Worauf wollen die hinaus?? erst mall alles mögliche aufzählen ( colon descendens, liegt li ja retro; knöchern, muskulär etc. blablabla ). Das wichtigst ist aber: darf ich Ihn behandeln ?? Also: es KÖNNTE ja auch die Niere sein. Wie untersuchen Sie das?? verschiedene Tests aufzählen (safety Tests). Und was können Sie noch untersuchen ?? Jaaa! Den Blutdruck. Es könnte eine nephritis sein. DIE ist bakteriell und bakteriell DARF ein Hp Pt NICHT behandeln. Schick ich brav weiter zum ARzt. Das wollen die hören.
Noch eine Frage: Bild mit Zeckenstich. Was wollen die hören?? FSME und Borreliose. Bakteriell ab zum Arzt.
Ich fand einfach. Hatte vorher genau eine Woche gelernt und vor allem die Gesetzte auswendig gelernt. Summa summarum wollen die hören ob man unterscheiden kann wann wir behandeln dürfen und wass nicht.
Aber in der normalen Ausbildung zum Pt lernt man safety nicht. Vor allem bezüglich Organe.
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n1611h schrieb:
Ich habe vor 2 Jahren die Prüfung in Augsburg gemacht. Es war eine mündliche Überprüfung. Zum großen Teil wurde die Gesetzeslage abgefragt bei der ich das medizin Prouktegesetz vergessen hab. Aber das gilt ja eh schon für uns und dürfte er eigentlich nicht prüfen.
Allein mit der Ausbildung PT kommt man nicht duchr. Z.B. Frage: Pat. kommt mit lumbalen Rückenschmerz links zu Ihnen, Was machen Sie?
Worauf wollen die hinaus?? erst mall alles mögliche aufzählen ( colon descendens, liegt li ja retro; knöchern, muskulär etc. blablabla ). Das wichtigst ist aber: darf ich Ihn behandeln ?? Also: es KÖNNTE ja auch die Niere sein. Wie untersuchen Sie das?? verschiedene Tests aufzählen (safety Tests). Und was können Sie noch untersuchen ?? Jaaa! Den Blutdruck. Es könnte eine nephritis sein. DIE ist bakteriell und bakteriell DARF ein Hp Pt NICHT behandeln. Schick ich brav weiter zum ARzt. Das wollen die hören.
Noch eine Frage: Bild mit Zeckenstich. Was wollen die hören?? FSME und Borreliose. Bakteriell ab zum Arzt.
Ich fand einfach. Hatte vorher genau eine Woche gelernt und vor allem die Gesetzte auswendig gelernt. Summa summarum wollen die hören ob man unterscheiden kann wann wir behandeln dürfen und wass nicht.
Aber in der normalen Ausbildung zum Pt lernt man safety nicht. Vor allem bezüglich Organe.
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