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Nein, erst wenn die Fortbildung mit Zertifizierung abgeschlossen wurde; strenge Auslegung der Vergütungsvereinbarung ist "Nach Vorlage des Zertifikates", weniger streng "Rückwirkend bis zur Erteilung des Zertifikates möglich".
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Nein, erst wenn die Fortbildung mit Zertifizierung abgeschlossen wurde; strenge Auslegung der Vergütungsvereinbarung ist "Nach Vorlage des Zertifikates", weniger streng "Rückwirkend bis zur Erteilung des Zertifikates möglich".
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Papa Alpaka schrieb am 2.2.19 21:16:
Nein, erst wenn die Fortbildung mit Zertifizierung abgeschlossen wurde; strenge Auslegung der Vergütungsvereinbarung ist "Nach Vorlage des Zertifikates", weniger streng "Rückwirkend bis zur Erteilung des Zertifikates möglich".
Nicht ganz.
Erst nach Erteilung der Abrechnungsberechtigung für ZNS/Bobath dürfen diese VO angenommen werden!
Das Zertifikat allein reicht nicht.
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• Papa Alpaka
[zitat]Papa Alpaka schrieb am 2.2.19 21:16:
Nein, erst wenn die Fortbildung mit Zertifizierung abgeschlossen wurde; strenge Auslegung der Vergütungsvereinbarung ist "Nach Vorlage des Zertifikates", weniger streng "Rückwirkend bis zur Erteilung des Zertifikates möglich". [/zitat]
Nicht ganz.
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RoFo schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 2.2.19 21:16:
Nein, erst wenn die Fortbildung mit Zertifizierung abgeschlossen wurde; strenge Auslegung der Vergütungsvereinbarung ist "Nach Vorlage des Zertifikates", weniger streng "Rückwirkend bis zur Erteilung des Zertifikates möglich".
Nicht ganz.
Erst nach Erteilung der Abrechnungsberechtigung für ZNS/Bobath dürfen diese VO angenommen werden!
Das Zertifikat allein reicht nicht.
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Papa Alpaka schrieb am 2.2.19 21:16:
Nein, erst wenn die Fortbildung mit Zertifizierung abgeschlossen wurde; strenge Auslegung der Vergütungsvereinbarung ist "Nach Vorlage des Zertifikates", weniger streng "Rückwirkend bis zur Erteilung des Zertifikates möglich".
Nicht ganz.
Erst nach Erteilung der Abrechnungsberechtigung für ZNS/Bobath dürfen diese VO angenommen werden!
Das Zertifikat allein reicht nicht.
Ich bin ganz bei dir, bin mir aber sehr sicher vor nicht allzulanger Zeit (innerhalb der letzten zwei Jahre), für einen der großen Partner (AOK/VdEK) gelesen zu haben das im Zweifelsfall eine Genehmigung rückwirkend zum Ausstellungsdatum des Zertifikates möglich sein kann, habe ich genug Konjunktive verwendet? ;)
Ansonsten bin ich ganz bei dir: Zertifikat einreichen, Genehmigung abwarten, dann anfangen. Wenn nötig telefonisch und dann schriftlich mit der zulassenden Stelle klären :)
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[zitat]RoFo schrieb am 2.2.19 21:26:
[zitat]Papa Alpaka schrieb am 2.2.19 21:16:
Nein, erst wenn die Fortbildung mit Zertifizierung abgeschlossen wurde; strenge Auslegung der Vergütungsvereinbarung ist "Nach Vorlage des Zertifikates", weniger streng "Rückwirkend bis zur Erteilung des Zertifikates möglich". [/zitat]
Nicht ganz.
Erst nach Erteilung der Abrechnungsberechtigung für ZNS/Bobath dürfen diese VO angenommen werden!
Das Zertifikat allein reicht nicht. [/zitat]
Ich bin ganz bei dir, bin mir aber sehr sicher vor nicht allzulanger Zeit (innerhalb der letzten zwei Jahre), für einen der großen Partner (AOK/VdEK) gelesen zu haben das im Zweifelsfall eine Genehmigung rückwirkend zum Ausstellungsdatum des Zertifikates möglich sein kann, habe ich genug Konjunktive verwendet? ;)
Ansonsten bin ich ganz bei dir: Zertifikat einreichen, Genehmigung abwarten, dann anfangen. Wenn nötig telefonisch und dann schriftlich mit der zulassenden Stelle klären :)
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Papa Alpaka schrieb:
RoFo schrieb am 2.2.19 21:26:
Papa Alpaka schrieb am 2.2.19 21:16:
Nein, erst wenn die Fortbildung mit Zertifizierung abgeschlossen wurde; strenge Auslegung der Vergütungsvereinbarung ist "Nach Vorlage des Zertifikates", weniger streng "Rückwirkend bis zur Erteilung des Zertifikates möglich".
Nicht ganz.
Erst nach Erteilung der Abrechnungsberechtigung für ZNS/Bobath dürfen diese VO angenommen werden!
Das Zertifikat allein reicht nicht.
Ich bin ganz bei dir, bin mir aber sehr sicher vor nicht allzulanger Zeit (innerhalb der letzten zwei Jahre), für einen der großen Partner (AOK/VdEK) gelesen zu haben das im Zweifelsfall eine Genehmigung rückwirkend zum Ausstellungsdatum des Zertifikates möglich sein kann, habe ich genug Konjunktive verwendet? ;)
Ansonsten bin ich ganz bei dir: Zertifikat einreichen, Genehmigung abwarten, dann anfangen. Wenn nötig telefonisch und dann schriftlich mit der zulassenden Stelle klären :)
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Papa Alpaka schrieb:
Nein, erst wenn die Fortbildung mit Zertifizierung abgeschlossen wurde; strenge Auslegung der Vergütungsvereinbarung ist "Nach Vorlage des Zertifikates", weniger streng "Rückwirkend bis zur Erteilung des Zertifikates möglich".
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Anonymer Teilnehmer schrieb am 2.2.19 21:10:
Wenn man mitten in einer Bobath Ausbildung ist,darf man da Rezepte mit KG-ZNS annehmen und abrechnen?
Hm, wird das nicht i.d.R. am Beginn des Kurses klargestellt ?!
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[zitat]Anonymer Teilnehmer schrieb am 2.2.19 21:10:
Wenn man mitten in einer Bobath Ausbildung ist,darf man da Rezepte mit KG-ZNS annehmen und abrechnen? [/zitat]
Hm, wird das nicht i.d.R. am Beginn des Kurses klargestellt ?!
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Anonymer Teilnehmer schrieb am 2.2.19 21:10:
Wenn man mitten in einer Bobath Ausbildung ist,darf man da Rezepte mit KG-ZNS annehmen und abrechnen?
Hm, wird das nicht i.d.R. am Beginn des Kurses klargestellt ?!
Für derartige Inhalte ist der Kurs nicht gedacht.
Nicht alle Kursteilnehmer brauchen die Abrechnungsberechtigung.
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[zitat]ali schrieb am 3.2.19 12:58:
[zitat]Anonymer Teilnehmer schrieb am 2.2.19 21:10:
Wenn man mitten in einer Bobath Ausbildung ist,darf man da Rezepte mit KG-ZNS annehmen und abrechnen? [/zitat]
Hm, wird das nicht i.d.R. am Beginn des Kurses klargestellt ?! [/zitat]
Für derartige Inhalte ist der Kurs nicht gedacht.
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RoFo schrieb:
ali schrieb am 3.2.19 12:58:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 2.2.19 21:10:
Wenn man mitten in einer Bobath Ausbildung ist,darf man da Rezepte mit KG-ZNS annehmen und abrechnen?
Hm, wird das nicht i.d.R. am Beginn des Kurses klargestellt ?!
Für derartige Inhalte ist der Kurs nicht gedacht.
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RoFo schrieb
Für derartige Inhalte ist der Kurs nicht gedacht.
Nicht alle Kursteilnehmer brauchen die Abrechnungsberechtigung.
Kenn ich aus meinen Zertifikatskursen und denen meiner Mitarbeiter anders....
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[zitat]RoFo schrieb
Für derartige Inhalte ist der Kurs nicht gedacht.
Nicht alle Kursteilnehmer brauchen die Abrechnungsberechtigung. [/zitat]
Kenn ich aus meinen Zertifikatskursen und denen meiner Mitarbeiter anders....
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ali schrieb:
RoFo schrieb
Für derartige Inhalte ist der Kurs nicht gedacht.
Nicht alle Kursteilnehmer brauchen die Abrechnungsberechtigung.
Kenn ich aus meinen Zertifikatskursen und denen meiner Mitarbeiter anders....
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ali schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 2.2.19 21:10:
Wenn man mitten in einer Bobath Ausbildung ist,darf man da Rezepte mit KG-ZNS annehmen und abrechnen?
Hm, wird das nicht i.d.R. am Beginn des Kurses klargestellt ?!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Wenn man mitten in einer Bobath Ausbildung ist,darf man da Rezepte mit KG-ZNS annehmen und abrechnen?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
OK danke
Nein, erst wenn die Fortbildung mit Zertifizierung abgeschlossen wurde; strenge Auslegung der Vergütungsvereinbarung ist "Nach Vorlage des Zertifikates", weniger streng "Rückwirkend bis zur Erteilung des Zertifikates möglich".
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RoFo schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 2.2.19 21:16:
Nein, erst wenn die Fortbildung mit Zertifizierung abgeschlossen wurde; strenge Auslegung der Vergütungsvereinbarung ist "Nach Vorlage des Zertifikates", weniger streng "Rückwirkend bis zur Erteilung des Zertifikates möglich".
Nicht ganz.
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Nein, erst wenn die Fortbildung mit Zertifizierung abgeschlossen wurde; strenge Auslegung der Vergütungsvereinbarung ist "Nach Vorlage des Zertifikates", weniger streng "Rückwirkend bis zur Erteilung des Zertifikates möglich".
Nicht ganz.
Erst nach Erteilung der Abrechnungsberechtigung für ZNS/Bobath dürfen diese VO angenommen werden!
Das Zertifikat allein reicht nicht.
Ich bin ganz bei dir, bin mir aber sehr sicher vor nicht allzulanger Zeit (innerhalb der letzten zwei Jahre), für einen der großen Partner (AOK/VdEK) gelesen zu haben das im Zweifelsfall eine Genehmigung rückwirkend zum Ausstellungsdatum des Zertifikates möglich sein kann, habe ich genug Konjunktive verwendet? ;)
Ansonsten bin ich ganz bei dir: Zertifikat einreichen, Genehmigung abwarten, dann anfangen. Wenn nötig telefonisch und dann schriftlich mit der zulassenden Stelle klären :)
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Papa Alpaka schrieb:
RoFo schrieb am 2.2.19 21:26:
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Nein, erst wenn die Fortbildung mit Zertifizierung abgeschlossen wurde; strenge Auslegung der Vergütungsvereinbarung ist "Nach Vorlage des Zertifikates", weniger streng "Rückwirkend bis zur Erteilung des Zertifikates möglich".
Nicht ganz.
Erst nach Erteilung der Abrechnungsberechtigung für ZNS/Bobath dürfen diese VO angenommen werden!
Das Zertifikat allein reicht nicht.
Ich bin ganz bei dir, bin mir aber sehr sicher vor nicht allzulanger Zeit (innerhalb der letzten zwei Jahre), für einen der großen Partner (AOK/VdEK) gelesen zu haben das im Zweifelsfall eine Genehmigung rückwirkend zum Ausstellungsdatum des Zertifikates möglich sein kann, habe ich genug Konjunktive verwendet? ;)
Ansonsten bin ich ganz bei dir: Zertifikat einreichen, Genehmigung abwarten, dann anfangen. Wenn nötig telefonisch und dann schriftlich mit der zulassenden Stelle klären :)
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zertifikat -> KK -> genehmigung
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Alex Moro schrieb:
nö
zertifikat -> KK -> genehmigung
Wenn man mitten in einer Bobath Ausbildung ist,darf man da Rezepte mit KG-ZNS annehmen und abrechnen?
Hm, wird das nicht i.d.R. am Beginn des Kurses klargestellt ?!
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Für derartige Inhalte ist der Kurs nicht gedacht.
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RoFo schrieb:
ali schrieb am 3.2.19 12:58:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 2.2.19 21:10:
Wenn man mitten in einer Bobath Ausbildung ist,darf man da Rezepte mit KG-ZNS annehmen und abrechnen?
Hm, wird das nicht i.d.R. am Beginn des Kurses klargestellt ?!
Für derartige Inhalte ist der Kurs nicht gedacht.
Nicht alle Kursteilnehmer brauchen die Abrechnungsberechtigung.
Für derartige Inhalte ist der Kurs nicht gedacht.
Nicht alle Kursteilnehmer brauchen die Abrechnungsberechtigung.
Kenn ich aus meinen Zertifikatskursen und denen meiner Mitarbeiter anders....
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ali schrieb:
RoFo schrieb
Für derartige Inhalte ist der Kurs nicht gedacht.
Nicht alle Kursteilnehmer brauchen die Abrechnungsberechtigung.
Kenn ich aus meinen Zertifikatskursen und denen meiner Mitarbeiter anders....
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ali schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 2.2.19 21:10:
Wenn man mitten in einer Bobath Ausbildung ist,darf man da Rezepte mit KG-ZNS annehmen und abrechnen?
Hm, wird das nicht i.d.R. am Beginn des Kurses klargestellt ?!
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