Das sind Ihre Aufgaben
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
ich möchte gern die community fragen, ob man als HPPT bei einem Bundeslandwechsel das neue, örtlich zuständige, Gesundheitsamt über die Tätigkeit unterrichten muss/soll. Von Kollegen höre ich Widersprüchliches.
Vielen Dank für Eure Infos
:blush:
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JochenKo schrieb:
Liebe Leute,
ich möchte gern die community fragen, ob man als HPPT bei einem Bundeslandwechsel das neue, örtlich zuständige, Gesundheitsamt über die Tätigkeit unterrichten muss/soll. Von Kollegen höre ich Widersprüchliches.
Vielen Dank für Eure Infos
:blush:
HTH
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Mein Antrag erfolgte damals beim Wohnort zugewiesenen GA.
Ist es für die neue Tätigkeit das GA, welches der Praxis zugewiesen ist?
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JochenKo schrieb:
Vielen Dank Helmut.
Mein Antrag erfolgte damals beim Wohnort zugewiesenen GA.
Ist es für die neue Tätigkeit das GA, welches der Praxis zugewiesen ist?
Bei der Erteilung der Erlaubnis ist das GA zuständig nach Wohnort.
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Bernie schrieb:
Es ist immer das GA zuständig, in dessen Bereich die Praxis liegt.
Bei der Erteilung der Erlaubnis ist das GA zuständig nach Wohnort.
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JochenKo schrieb:
Alles klar. Vielen Dank Bernie.
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rudibam schrieb:
Das GA kann aber doch nicht die Tätigkeit als sec.HP untersagen?
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JochenKo schrieb:
Bei Gesetzesverstössen sicherlich. In diesem thread gings bisher nur darum welches GA bei einem BL Wechsel unterrichtet werden muss.
Desweiteren könnte (konjunktiv, da es "nie" vorkommt) das GA dir so lange die Ausübung untersagen, so lange Deine Praxis nicht den gesetzlichen Bestimmung entspricht. Da das aber eh nie kontrolliert wird..........
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Bernie schrieb:
Selbstverständlich! Es kann Dir sogar die Erlaubnis entziehen. Aber darum ging es hier ja nicht.
Desweiteren könnte (konjunktiv, da es "nie" vorkommt) das GA dir so lange die Ausübung untersagen, so lange Deine Praxis nicht den gesetzlichen Bestimmung entspricht. Da das aber eh nie kontrolliert wird..........
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Helmut Fromberger schrieb:
Ja, Du musst Deine Tätigkeit beim für den jeweiligen Ort zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
HTH
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