Hallo - falls Du Lust hast, im
schönen Mainz Gonsenheim in einer
modernen Praxis mit freundlichem
Ambiente zu arbeiten, freuen wir
uns auf ein Treffen!
Wir bieten Dir Supervisionen,
Fortbildungen, Sommer- und
Winterevents, sind digitalisiert
und verfügen über
Rezeptionskräfte.
Bei uns hast Du tolle und
vielseitige Patienten (Ortho,
Neuro, Trauma, Sport, Geriatrie,
uvm)
Da auch Osteopath/innen bei uns
arbeiten, gibt es tolle
Möglichkeiten für einen
interdisziplinären Austausch.
Unsere T...
schönen Mainz Gonsenheim in einer
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habt Ihr ein besonderes Schreiben für HB - Patienten, die gesetzlich versichert sind?
Danke vorab!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo Kollegen,
habt Ihr ein besonderes Schreiben für HB - Patienten, die gesetzlich versichert sind?
Danke vorab!
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hanspeter 740 schrieb:
Nein, warum glaubst du dass man eine andere Einwilligungserklärung braucht?
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anker1972 schrieb:
Das wäre ja klasse, wenn GKV nichts unterschreiben braucht. Aber so ganz verstehe ich den Sinn nicht. Von den Patienten werden doch nicht weniger Daten gesammelt?! Denn ich habe es bisher auch anders gehört.
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Udo schrieb:
GKV Patienten nicht unterschreiben zu lassen finde ich kritisch, da ich ja nicht nur GKV (abrechnungs-) relevante Daten speichere. Ich speichere auch Tel.Nr. evtl. EMail-Adresse
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anker1972 schrieb:
Sehe ich eben auch so. Nur mir stellt sich die Frage des Unterschreibens in Heimen oder gar in der Kurzzeitpflege. Wer soll da überhaupt unterschreiben. Wenn die Patienten nur eine kurze Zeit da sind, können es die Angehörigen nicht. Laut meiner Datenschutzschulung dürften es eigentlich auch Ehepartner nicht, es sei denn es gäbe eine Patientenverfügung.. Die sollten wir uns zeigen lassen. Erstens will ich die rein datenschutzmäßig wirklich nicht sehen und außerdem sind ja gerade in der Kurzzeitpflege die Angehörigen überhaupt nicht erreichbar. Deshalb würde mich da schon ein praktikables Verfahren interessieren.
Aktuelles Beispiel: Anneliese Schmidt, der Demenz verdächtigt, wurde nach beidseitiger Femurfraktur in's Pflegeheim ausgeliefert. Arzt stellt eine KG-VO aus, PDL bestellt mich ein, Bruder&Schwester sind beim ersten Termin dabei um mich einzuweisen. Ich rattere meine AGB und meinen Umgang mit persönlichen Daten runter, Anneliese fängt an rumzumaulen das ich gar nichts mit ihren Daten zu tun habe und sie überhaupt will das ich Leine ziehe. Ziel für die nächsten 6 Wochen: Mobi->Bettkante, vielleicht freier Sitz. Nach zwei Wochen hat sie nun begonnen zu lächeln wenn ich den Raum betrete, lehnt aber verbal nach wie vor alles ab.
In diesem Fall halte ich es für gerechtfertigt, mich über den Willen der Patientin hinwegzusetzen. Die Alternative wäre das sie in 4 Wochen bettlägerig ist...
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Papa Alpaka schrieb:
...wenn die Patientin unfähig ist einen eigenen Willen kenntlich zu machen halte ich mich an die Angehörigen und dann das Pflegepersonal -- kurze Notiz wg. Einwilligungsunfähigkeit und Absprache mit Angehörigen (idealerweise unterschreiben lassen), fertig.
Aktuelles Beispiel: Anneliese Schmidt, der Demenz verdächtigt, wurde nach beidseitiger Femurfraktur in's Pflegeheim ausgeliefert. Arzt stellt eine KG-VO aus, PDL bestellt mich ein, Bruder&Schwester sind beim ersten Termin dabei um mich einzuweisen. Ich rattere meine AGB und meinen Umgang mit persönlichen Daten runter, Anneliese fängt an rumzumaulen das ich gar nichts mit ihren Daten zu tun habe und sie überhaupt will das ich Leine ziehe. Ziel für die nächsten 6 Wochen: Mobi->Bettkante, vielleicht freier Sitz. Nach zwei Wochen hat sie nun begonnen zu lächeln wenn ich den Raum betrete, lehnt aber verbal nach wie vor alles ab.
In diesem Fall halte ich es für gerechtfertigt, mich über den Willen der Patientin hinwegzusetzen. Die Alternative wäre das sie in 4 Wochen bettlägerig ist...
Reden wir hier vom Behandlungsvertrag, von der Schweigepflichtsentbindung (Einwilligungserklärung) oder von der Datenschutzerklärung ???
Der Behandlungsvertrag ist nach Patientenrechtegesetz seit Jahren schon Pflicht.
Die Schweigepflichtsentbindung macht für alle Patienten Sinn, damit man mit Angehörigen / Pflegepersonal / Erziehern / Lehrern / Betreuern in Wohngruppen überhaupt ein Wort reden darf! Wie arbeitet Ihr ohne so eine Erlaubnis??
Die Datenschutzerklärung wird mit der DSGVO zur Pflicht.
Alle 3 Verträge/Papiere dürfen nur vom Klienten oder gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden (Bevollmächtigter/amtl. bestellter Betreuer).
Laut den meisten Rahmenverträgen mit den GKV dürfen Angehörige, Pflege etc. die Leistung auf der VO bestätigen - mehr aber auch nicht!
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eschnellmann schrieb:
Äpfel, Birnen und Bananen..
Reden wir hier vom Behandlungsvertrag, von der Schweigepflichtsentbindung (Einwilligungserklärung) oder von der Datenschutzerklärung ???
Der Behandlungsvertrag ist nach Patientenrechtegesetz seit Jahren schon Pflicht.
Die Schweigepflichtsentbindung macht für alle Patienten Sinn, damit man mit Angehörigen / Pflegepersonal / Erziehern / Lehrern / Betreuern in Wohngruppen überhaupt ein Wort reden darf! Wie arbeitet Ihr ohne so eine Erlaubnis??
Die Datenschutzerklärung wird mit der DSGVO zur Pflicht.
Alle 3 Verträge/Papiere dürfen nur vom Klienten oder gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden (Bevollmächtigter/amtl. bestellter Betreuer).
Laut den meisten Rahmenverträgen mit den GKV dürfen Angehörige, Pflege etc. die Leistung auf der VO bestätigen - mehr aber auch nicht!
§ 677 Pflichten des Geschäftsführers
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
§ 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
§ 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
1Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. 2Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
§ 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
§ 683 Ersatz von Aufwendungen
1Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 2In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
§ 684 Herausgabe der Bereicherung
1Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 2Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
[...]
§ 686 Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
Da "im Heim" akute Gefahren durch Nichtbehandlung bestehen gibt mir v.a. der §680 weitreichende Vollmachten, in Abstimmung mit Ärzten, Angehörigen, Pflege Absprachen zur Behandlung zu treffen, auch ohne die nötigen Papiere unterzeichnen zu lassen soweit die Dokumentation schlüssig ist, insbesondere vermerkt ist das keine Einwilligung möglich ist solange kein Betreuer bestellt ist. Die Notwendigkeit zur Gefahrenabwehr wird, praktisch für mich, durch die ärztliche Verordnung bestätigt (ist die Behandlung nicht notwendig darf sie nicht zu Lasten der AOK verordnet werden!).
Der Behandlungsvertrag ist in Schriftform ausgeführt da durch die AOK, vertreten durch den Vertragsarzt, ein schriftlicher Behandlungsauftrag eingeht dessen Durchführung im Rahmenvertrag und der Heilmittel-Richtlinie explizit vereinbart ist; dem die Versicherte durch Beauftragung der AOK mit der Wahrnehmung ihrer gesundheitlichen Interessen zugestimmt hat. In Kenntnis meiner Arbeit ist die Pflegedienstleitung berechtigt den Angehörigen und Ärzten eine Behandlung durch mich vorzuschlagen oder diese ggf. auch direkt anzufordern; der Behandlungsvertrag steht letztlich im Dreiecksverhältnis Ich<->AOK<->Versicherte. Da alles bereits schriftlich festgehalten ist (Rahmenvertrag meinerseits, Versicherungsvertrag versichertenseits) kann durch die Übergabe der Verordnung an mich der Behandlungsvertrag zwischen mir und der Versicherten zustandekommen, ggf. auch durch unbeauftragte Geschäftsführung durch die Pflege.
Da keine ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht möglich ist kann ich davon ausgehen das Frau Müller möchte, das ich mit den Ärzten, Angehörigen, Pflegern den Austausch suche um einzelne Behandlungsziele und deren Dringlichkeit abzustecken um eine Gefährdung der körperlichen Gesundheit zu vermeiden oder zu minimieren.
Im gleichen Zuge bin ich berechtigt mit Ärzten, Angehörigen, Pflegern die für die Behandlung notwendigen Daten auszutauschen, wobei der Grundsatz der Datensparsamkeit anzuwenden ist.
Alles drei geht unter Berücksichtigung der §§677-687 BGB auch ohne explizite Einwilligung der Versicherten; sofern kein Betreuer bestellt ist darf niemand an Frau Müllers statt in meine Verfahren einwilligen sondern ich muss unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen der Versicherten eine geeignete Auswahl an Verfahren treffen.
Gerade in "Kurzzeitpflege" gibt es für die verarbeiteten Daten eine Rechtsgrundlage, welche die Einwilligung der Betroffenen nicht erfordert; individuelle Telefonnummern oder eMailadressen werden erst gar nicht abgefragt; der Rest ist zwingend notwendig um die Leistung an der Versicherten mit der Versicherung abzurechnen und die Behandlung überhaupt zu ermöglichen...
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Papa Alpaka schrieb:
Ich hab hier einen Sonderfall, die Geschäftsführung ohne Auftrag. Anzuwenden auf alle relevanten Bereiche:
BGB Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 677 Pflichten des Geschäftsführers
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
§ 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
§ 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
1Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. 2Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
§ 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
§ 683 Ersatz von Aufwendungen
1Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 2In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
§ 684 Herausgabe der Bereicherung
1Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 2Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
[...]
§ 686 Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
Da "im Heim" akute Gefahren durch Nichtbehandlung bestehen gibt mir v.a. der §680 weitreichende Vollmachten, in Abstimmung mit Ärzten, Angehörigen, Pflege Absprachen zur Behandlung zu treffen, auch ohne die nötigen Papiere unterzeichnen zu lassen soweit die Dokumentation schlüssig ist, insbesondere vermerkt ist das keine Einwilligung möglich ist solange kein Betreuer bestellt ist. Die Notwendigkeit zur Gefahrenabwehr wird, praktisch für mich, durch die ärztliche Verordnung bestätigt (ist die Behandlung nicht notwendig darf sie nicht zu Lasten der AOK verordnet werden!).
Der Behandlungsvertrag ist in Schriftform ausgeführt da durch die AOK, vertreten durch den Vertragsarzt, ein schriftlicher Behandlungsauftrag eingeht dessen Durchführung im Rahmenvertrag und der Heilmittel-Richtlinie explizit vereinbart ist; dem die Versicherte durch Beauftragung der AOK mit der Wahrnehmung ihrer gesundheitlichen Interessen zugestimmt hat. In Kenntnis meiner Arbeit ist die Pflegedienstleitung berechtigt den Angehörigen und Ärzten eine Behandlung durch mich vorzuschlagen oder diese ggf. auch direkt anzufordern; der Behandlungsvertrag steht letztlich im Dreiecksverhältnis Ich<->AOK<->Versicherte. Da alles bereits schriftlich festgehalten ist (Rahmenvertrag meinerseits, Versicherungsvertrag versichertenseits) kann durch die Übergabe der Verordnung an mich der Behandlungsvertrag zwischen mir und der Versicherten zustandekommen, ggf. auch durch unbeauftragte Geschäftsführung durch die Pflege.
Da keine ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht möglich ist kann ich davon ausgehen das Frau Müller möchte, das ich mit den Ärzten, Angehörigen, Pflegern den Austausch suche um einzelne Behandlungsziele und deren Dringlichkeit abzustecken um eine Gefährdung der körperlichen Gesundheit zu vermeiden oder zu minimieren.
Im gleichen Zuge bin ich berechtigt mit Ärzten, Angehörigen, Pflegern die für die Behandlung notwendigen Daten auszutauschen, wobei der Grundsatz der Datensparsamkeit anzuwenden ist.
Alles drei geht unter Berücksichtigung der §§677-687 BGB auch ohne explizite Einwilligung der Versicherten; sofern kein Betreuer bestellt ist darf niemand an Frau Müllers statt in meine Verfahren einwilligen sondern ich muss unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen der Versicherten eine geeignete Auswahl an Verfahren treffen.
Gerade in "Kurzzeitpflege" gibt es für die verarbeiteten Daten eine Rechtsgrundlage, welche die Einwilligung der Betroffenen nicht erfordert; individuelle Telefonnummern oder eMailadressen werden erst gar nicht abgefragt; der Rest ist zwingend notwendig um die Leistung an der Versicherten mit der Versicherung abzurechnen und die Behandlung überhaupt zu ermöglichen...
Das Patientenrechtegesetz ist hierzu eindeutig.
§ 630d BGB: Einwilligung
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e aufgeklärt worden ist.
§ 630d BGB: Einwilligung
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e aufgeklärt worden ist.
"Da "im Heim" akute Gefahren durch Nichtbehandlung bestehen gibt mir v.a. der §680 weitreichende Vollmachten, in Abstimmung mit Ärzten, Angehörigen, Pflege Absprachen zur Behandlung zu treffen,.."
Nein, definitiv nicht. das ist nur der Fall, wenn Lebensgefahr besteht, bzw. Selbst- oder Fremdgefährdung. Das ist aber nicht die Aufgabe von Heilmittelerbringern.
"Der Behandlungsvertrag ist in Schriftform ausgeführt da durch die AOK, vertreten durch den Vertragsarzt, ein schriftlicher Behandlungsauftrag eingeht dessen Durchführung im Rahmenvertrag und der Heilmittel-Richtlinie explizit vereinbart ist; dem die Versicherte durch Beauftragung der AOK mit der Wahrnehmung ihrer gesundheitlichen Interessen zugestimmt hat."
Die Verordnung ist kein Behandlungsvertrag, sondern die Erlaubnis des Arztes, Heilmittel durchzuführen. Der Durchführung muss der Patient nach Aufklärung durch den Therapeuten über Art und Ziele der Behandlung noch zustimmen.
Die Versicherte hat nicht die AOK mit der Wahrnehmung ihrer gesundheitlichen Interessen beauftragt! Was ist das denn für eine krude Sichtweise. Genau dem wirkt das Patientenrechtegesetz entgegen. Die AOK ist Kostenträger. Die Patienten bleiben die "Herren über ihre Gesundheit". Wofür bräuchten wir wohl sonst Patientenverfügungen??
Dann können schließlich immer die Personen in den Gesundheitsfachberufen es "besser wissen" als der Patient und zu seinem Besten einfach entscheiden, welche Behandlungen und von wem durchgeführt werden.
Willkommen zurück in den 50ern!
"Im gleichen Zuge bin ich berechtigt mit Ärzten, Angehörigen, Pflegern die für die Behandlung notwendigen Daten auszutauschen, wobei der Grundsatz der Datensparsamkeit anzuwenden ist."
Nein, bist Du nicht.
Niemand ist in einem Heim, Kurzzeitpflege oder Krankenhaus, wenn nicht dort ein Behandlungsvertrag oder Mietvertrag (im Heim) unterzeichnet wurde. Wenn nicht vom Patient, dann vom Bevollmächtigten/Betreuer. Es gibt immer einen!
Und es ist eben nicht erlaubt, diesen zu übergehen!
Im Übrigen, abgesehen davon, dass ich das Patientenrechtegesetz befolge (ich hoffe da bin ich nicht allein),
konnte ich an meinem letzten Arbeitsplatz in einer Klinik nette Pflichtfortbildungen dazu von einem Rechtsanwalt für Medizinrecht geniessen.
Ich bin einigermaßen geschockt über Deine Sichtweise, Papa Alpaka. Du scheinst die Institution Krankenkasse und die medizinische Fachlichkeit von Ärzten und Therapeuten über die Selbstbestimmung der Klienten zu stellen. Aber der Datenschutz und das Patientenrechtegesetz machen es genau umgekehrt! Die Selbstbestimmung der Klienten hat oberste Priorität und nicht die Meinung der Fachleute, was gerade wohl passend für die Patientin ist..
Das bedeutet, auch mal nicht behandeln zu können, wenn keine Einwilligung durch Bevollmächtigte vorliegt. Dann ist das so. Muss man aushalten..
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eschnellmann schrieb:
Tut mir leid, Papa Alpaka, aber das ist falsch!
Das Patientenrechtegesetz ist hierzu eindeutig.
§ 630d BGB: Einwilligung
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e aufgeklärt worden ist.
§ 630d BGB: Einwilligung
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e aufgeklärt worden ist.
"Da "im Heim" akute Gefahren durch Nichtbehandlung bestehen gibt mir v.a. der §680 weitreichende Vollmachten, in Abstimmung mit Ärzten, Angehörigen, Pflege Absprachen zur Behandlung zu treffen,.."
Nein, definitiv nicht. das ist nur der Fall, wenn Lebensgefahr besteht, bzw. Selbst- oder Fremdgefährdung. Das ist aber nicht die Aufgabe von Heilmittelerbringern.
"Der Behandlungsvertrag ist in Schriftform ausgeführt da durch die AOK, vertreten durch den Vertragsarzt, ein schriftlicher Behandlungsauftrag eingeht dessen Durchführung im Rahmenvertrag und der Heilmittel-Richtlinie explizit vereinbart ist; dem die Versicherte durch Beauftragung der AOK mit der Wahrnehmung ihrer gesundheitlichen Interessen zugestimmt hat."
Die Verordnung ist kein Behandlungsvertrag, sondern die Erlaubnis des Arztes, Heilmittel durchzuführen. Der Durchführung muss der Patient nach Aufklärung durch den Therapeuten über Art und Ziele der Behandlung noch zustimmen.
Die Versicherte hat nicht die AOK mit der Wahrnehmung ihrer gesundheitlichen Interessen beauftragt! Was ist das denn für eine krude Sichtweise. Genau dem wirkt das Patientenrechtegesetz entgegen. Die AOK ist Kostenträger. Die Patienten bleiben die "Herren über ihre Gesundheit". Wofür bräuchten wir wohl sonst Patientenverfügungen??
Dann können schließlich immer die Personen in den Gesundheitsfachberufen es "besser wissen" als der Patient und zu seinem Besten einfach entscheiden, welche Behandlungen und von wem durchgeführt werden.
Willkommen zurück in den 50ern!
"Im gleichen Zuge bin ich berechtigt mit Ärzten, Angehörigen, Pflegern die für die Behandlung notwendigen Daten auszutauschen, wobei der Grundsatz der Datensparsamkeit anzuwenden ist."
Nein, bist Du nicht.
Niemand ist in einem Heim, Kurzzeitpflege oder Krankenhaus, wenn nicht dort ein Behandlungsvertrag oder Mietvertrag (im Heim) unterzeichnet wurde. Wenn nicht vom Patient, dann vom Bevollmächtigten/Betreuer. Es gibt immer einen!
Und es ist eben nicht erlaubt, diesen zu übergehen!
Im Übrigen, abgesehen davon, dass ich das Patientenrechtegesetz befolge (ich hoffe da bin ich nicht allein),
konnte ich an meinem letzten Arbeitsplatz in einer Klinik nette Pflichtfortbildungen dazu von einem Rechtsanwalt für Medizinrecht geniessen.
Ich bin einigermaßen geschockt über Deine Sichtweise, Papa Alpaka. Du scheinst die Institution Krankenkasse und die medizinische Fachlichkeit von Ärzten und Therapeuten über die Selbstbestimmung der Klienten zu stellen. Aber der Datenschutz und das Patientenrechtegesetz machen es genau umgekehrt! Die Selbstbestimmung der Klienten hat oberste Priorität und nicht die Meinung der Fachleute, was gerade wohl passend für die Patientin ist..
Das bedeutet, auch mal nicht behandeln zu können, wenn keine Einwilligung durch Bevollmächtigte vorliegt. Dann ist das so. Muss man aushalten..
Tut mir leid, Papa Alpaka, aber das ist falsch!
Das Patientenrechtegesetz ist hierzu eindeutig.
§ 630d BGB: Einwilligung
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
...und wer, bitte, ist zur Einwilligung berechtigt wenn weder eine Patientenverfügung vorliegt (die wird berücksichtigt, klar) noch ein gesetzlicher Betreuer bestellt ist? Klar, ich könnte die versammelte Mannschaft darum bitten noch den diensthabenden Amtsrichter um einen Eilbeschluss zu bitten; der macht schlussendlich aber auch selten etwas anderes als den Ausführungen von Ärzten, Therapeuten, Angehörigen und Pflege zu folgen, stichprobenartig auch mal eine Lebendbeschau des Betroffenen. Man kann aber auch die Kirche im Dorf lassen, die Betreuung auf dem regulären/nicht-ganz-so-schnellen Weg klären und in der Zwischenzeit in Abstimmung mit den anderen Akteuren das Nötige erledigen.
Hervorhebung von mir: Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
Im konkreten Fall gibt es eine Dissonanz zwischen Worten, Mimik und tatsächlichem Handeln der Patientin, welcher sich mittlerweile dahingehend aufgelöst hat das sie gegen ihren ausgesprochenen Willen sitzend nach Verlesung der Einwilligungserklärung aus freien Stücken zum Stift gegriffen und unterschrieben hat, mit dieser Maßnahme einverstanden zu sein.
Möglicherweise hätte ich erwähnen sollen das Frau Schmidt nicht behandelt werden sondern "nach Hause" wollte, wobei "nach Hause" wegen mangelhafter Versorgungsmöglichkeiten erstmal ausgeschlossen ist.
Nein, definitiv nicht. das ist nur der Fall, wenn Lebensgefahr besteht, bzw. Selbst- oder Fremdgefährdung. Das ist aber nicht die Aufgabe von Heilmittelerbringern.
Nein, §680 BGB spricht von dringender Gefahr, nicht von Lebensgefahr. "Dringend" werden Gefahren in der Regel dann, wenn sie entweder zeitlich unmittelbar bevorstehend oder einen erheblichen Schaden mit sich bringen, andere Sichtweisen fordern ein "und" statt des "oders".
Ich weiß nicht wieviel Zeit du in Seniorenheimen verbracht hast, aber "Nicht-Mobilisieren" bringt oft eine schwer- bis irreversible Einschränkung der Mobilität mit sich, welche selbst nochmal Folgeprobleme mit sich bringt. Ausschluss von sozialen Veranstaltungen und gemeinsamen Mahlzeiten bis hin zu PEG-Anlage, häufigerer Aufenthalt in den eigenen Fäkalien "bis die Pflege Zeit hat das zu ändern", rapider Abbau körperlicher Fähigkeiten, erhöhter Medikamentenkonsum, erhebliche Verkürzung der Restlebenszeit.
Wenn ich das mit einem zeitweiligen Behandeln ohne konkrete Einwilligung abwenden kann ist schonmal viel gewonnen; die Behandlung kann man immernoch abbrechen wenn klar ist wer einwilligungsberechtigt ist und dann die Entscheidung gegen eine Behandlung getroffen wird.
Die Verordnung ist kein Behandlungsvertrag, sondern die Erlaubnis des Arztes, Heilmittel durchzuführen. Der Durchführung muss der Patient nach Aufklärung durch den Therapeuten über Art und Ziele der Behandlung noch zustimmen.
Die Versicherte hat nicht die AOK mit der Wahrnehmung ihrer gesundheitlichen Interessen beauftragt! Was ist das denn für eine krude Sichtweise. Genau dem wirkt das Patientenrechtegesetz entgegen. Die AOK ist Kostenträger. Die Patienten bleiben die "Herren über ihre Gesundheit". Wofür bräuchten wir wohl sonst Patientenverfügungen??
Dann können schließlich immer die Personen in den Gesundheitsfachberufen es "besser wissen" als der Patient und zu seinem Besten einfach entscheiden, welche Behandlungen und von wem durchgeführt werden.
Willkommen zurück in den 50ern!
"Die Verordnung ist kein Behandlungsvertrag, sondern die Erlaubnis des Arztes, Heilmittel durchzuführen. Der Durchführung muss der Patient nach Aufklärung durch den Therapeuten über Art und Ziele der Behandlung noch zustimmen."
Die Erlaubnis habe ich Kraft des Titels "Physiotherapeut" in Verbindung mit der ärztlichen Verordnung.
Die Verordnung auf dem Verordnungsvordruck Muster 13 ist ein Auftragsangebot der AOK (ich sehe aus beruflicher Erfahrung davon ab, "Auftragsangebot" mit "Kostenübernahmeerklärung" gleichzusetzen), vertreten durch den Vertragsarzt und den Versicherten. Irgendwie muss der Arzt auf die Idee gekommen sein, die Verordnung auszustellen, richtig?
Durch konkludentes Handeln (Übergabe des Auftragsangebotes an einen Leistungserbringer) kommt der Vertrag zustande, insbesondere durch Mitwirken bei einer verbal abgelehnten Maßnahme die sie ihrem Ziel "nach Hause" näherbringt.
Jetzt komm mir bitte nicht mit "Frau Schmidt hätte eine nach zufälligen Kriterien sortierte Liste der Leistungserbringer im Radius X vorgelegt werden müssen um ihr die freie Wahl und Organisation eines zugelassenen Leistungserbringers ermöglicht wird". Das ist nämlich nicht mein Verstoß sondern ein Verstoß vom Arzt, den Angehörigen und der Pflege.
Nein, bist Du nicht.
Niemand ist in einem Heim, Kurzzeitpflege oder Krankenhaus, wenn nicht dort ein Behandlungsvertrag oder Mietvertrag (im Heim) unterzeichnet wurde. Wenn nicht vom Patient, dann vom Bevollmächtigten/Betreuer. Es gibt immer einen!
Und es ist eben nicht erlaubt, diesen zu übergehen!
Das Verhältnis Heim<->Bewohner braucht mich zum Glück nicht zu interessieren, außer das ich weiß das in diesem Heim eine Entbindung von der Schweigepflicht regelmäßiger Vertragsbestandteil ist. Da sich bisher niemand als Bevollmächtiger/Betreuer ausgewiesen hat arbeite ich mit dem was ich kriegen kann.
konnte ich an meinem letzten Arbeitsplatz in einer Klinik nette Pflichtfortbildungen dazu von einem Rechtsanwalt für Medizinrecht geniessen.
Ich bin einigermaßen geschockt über Deine Sichtweise, Papa Alpaka. Du scheinst die Institution Krankenkasse und die medizinische Fachlichkeit von Ärzten und Therapeuten über die Selbstbestimmung der Klienten zu stellen. Aber der Datenschutz und das Patientenrechtegesetz machen es genau umgekehrt! Die Selbstbestimmung der Klienten hat oberste Priorität und nicht die Meinung der Fachleute, was gerade wohl passend für die Patientin ist..
Das bedeutet, auch mal nicht behandeln zu können, wenn keine Einwilligung durch Bevollmächtigte vorliegt. Dann ist das so. Muss man aushalten..
Schön, das du eine Pflichtfortbildung eines Medizinrechtlers genießen durftest; meiner scheint dazu eine andere Ansicht zu haben. Von mir aus kannst du deine Patienten gerne wegen Datenschutz und Patientenrechten in die vorzeitige Immobilität und einen frühen Tod schicken, sofern nicht ausdrücklich erklärt ist das diese Folgen vom Patienten voll überschaubar und gewünscht sind gebe ich mein Bestes um sie abzuwenden bzw. zu verzögern. Du kannst mich nun gerne durch die Sozialgerichte schicken um das zu klären.
Mittlerweile, 15 Tage und 5 Behandlungen nach Behandlungsbeginn liegen die notwendigen Einwilligungen schriftlich vor; mündlich wird diese immer dann wenn es unangenehm/anstrengend wird zurückgezogen und das Ziel "nach Hause" bekräftigt. Frau Schmidt muss nunmal durch diese anstrengenden Teile durch wenn sie "nach Hause" möchte, und für dich jetzt noch eine Aufgabe Pauline: Eruiere bitte ob mit dem Wunsch "Ich will nach Hause" der Wohnsitz gemeint ist an dem sie die letzten 20 Jahre verbracht hat oder ob damit auch ein neu zu findender Platz mit angemessenen Pflegemöglichkeiten gemeint sein könnte der für sie ein "zu Hause" wird.
Bis das geklärt ist ist meine Aufgabe, sie so weit es im Rahmen der Leistungserbringung Physiotherapie im Auftrag der AOK möglich ist körperlich zur eigenständigen Versorgung zu befähigen, Feinarbeit folgt durch Angehörige und Pflege.
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Papa Alpaka schrieb:
eschnellmann schrieb am 31.5.18 20:29:
"Da "im Heim" akute Gefahren durch Nichtbehandlung bestehen gibt mir v.a. der §680 weitreichende Vollmachten, in Abstimmung mit Ärzten, Angehörigen, Pflege Absprachen zur Behandlung zu treffen,.."
"Der Behandlungsvertrag ist in Schriftform ausgeführt da durch die AOK, vertreten durch den Vertragsarzt, ein schriftlicher Behandlungsauftrag eingeht dessen Durchführung im Rahmenvertrag und der Heilmittel-Richtlinie explizit vereinbart ist; dem die Versicherte durch Beauftragung der AOK mit der Wahrnehmung ihrer gesundheitlichen Interessen zugestimmt hat."
"Im gleichen Zuge bin ich berechtigt mit Ärzten, Angehörigen, Pflegern die für die Behandlung notwendigen Daten auszutauschen, wobei der Grundsatz der Datensparsamkeit anzuwenden ist."
Im Übrigen, abgesehen davon, dass ich das Patientenrechtegesetz befolge (ich hoffe da bin ich nicht allein),
Tut mir leid, Papa Alpaka, aber das ist falsch!
Das Patientenrechtegesetz ist hierzu eindeutig.
§ 630d BGB: Einwilligung
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
...und wer, bitte, ist zur Einwilligung berechtigt wenn weder eine Patientenverfügung vorliegt (die wird berücksichtigt, klar) noch ein gesetzlicher Betreuer bestellt ist? Klar, ich könnte die versammelte Mannschaft darum bitten noch den diensthabenden Amtsrichter um einen Eilbeschluss zu bitten; der macht schlussendlich aber auch selten etwas anderes als den Ausführungen von Ärzten, Therapeuten, Angehörigen und Pflege zu folgen, stichprobenartig auch mal eine Lebendbeschau des Betroffenen. Man kann aber auch die Kirche im Dorf lassen, die Betreuung auf dem regulären/nicht-ganz-so-schnellen Weg klären und in der Zwischenzeit in Abstimmung mit den anderen Akteuren das Nötige erledigen.
Hervorhebung von mir: Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
Im konkreten Fall gibt es eine Dissonanz zwischen Worten, Mimik und tatsächlichem Handeln der Patientin, welcher sich mittlerweile dahingehend aufgelöst hat das sie gegen ihren ausgesprochenen Willen sitzend nach Verlesung der Einwilligungserklärung aus freien Stücken zum Stift gegriffen und unterschrieben hat, mit dieser Maßnahme einverstanden zu sein.
Möglicherweise hätte ich erwähnen sollen das Frau Schmidt nicht behandelt werden sondern "nach Hause" wollte, wobei "nach Hause" wegen mangelhafter Versorgungsmöglichkeiten erstmal ausgeschlossen ist.
Nein, definitiv nicht. das ist nur der Fall, wenn Lebensgefahr besteht, bzw. Selbst- oder Fremdgefährdung. Das ist aber nicht die Aufgabe von Heilmittelerbringern.
Nein, §680 BGB spricht von dringender Gefahr, nicht von Lebensgefahr. "Dringend" werden Gefahren in der Regel dann, wenn sie entweder zeitlich unmittelbar bevorstehend oder einen erheblichen Schaden mit sich bringen, andere Sichtweisen fordern ein "und" statt des "oders".
Ich weiß nicht wieviel Zeit du in Seniorenheimen verbracht hast, aber "Nicht-Mobilisieren" bringt oft eine schwer- bis irreversible Einschränkung der Mobilität mit sich, welche selbst nochmal Folgeprobleme mit sich bringt. Ausschluss von sozialen Veranstaltungen und gemeinsamen Mahlzeiten bis hin zu PEG-Anlage, häufigerer Aufenthalt in den eigenen Fäkalien "bis die Pflege Zeit hat das zu ändern", rapider Abbau körperlicher Fähigkeiten, erhöhter Medikamentenkonsum, erhebliche Verkürzung der Restlebenszeit.
Wenn ich das mit einem zeitweiligen Behandeln ohne konkrete Einwilligung abwenden kann ist schonmal viel gewonnen; die Behandlung kann man immernoch abbrechen wenn klar ist wer einwilligungsberechtigt ist und dann die Entscheidung gegen eine Behandlung getroffen wird.
Die Verordnung ist kein Behandlungsvertrag, sondern die Erlaubnis des Arztes, Heilmittel durchzuführen. Der Durchführung muss der Patient nach Aufklärung durch den Therapeuten über Art und Ziele der Behandlung noch zustimmen.
Die Versicherte hat nicht die AOK mit der Wahrnehmung ihrer gesundheitlichen Interessen beauftragt! Was ist das denn für eine krude Sichtweise. Genau dem wirkt das Patientenrechtegesetz entgegen. Die AOK ist Kostenträger. Die Patienten bleiben die "Herren über ihre Gesundheit". Wofür bräuchten wir wohl sonst Patientenverfügungen??
Dann können schließlich immer die Personen in den Gesundheitsfachberufen es "besser wissen" als der Patient und zu seinem Besten einfach entscheiden, welche Behandlungen und von wem durchgeführt werden.
Willkommen zurück in den 50ern!
"Die Verordnung ist kein Behandlungsvertrag, sondern die Erlaubnis des Arztes, Heilmittel durchzuführen. Der Durchführung muss der Patient nach Aufklärung durch den Therapeuten über Art und Ziele der Behandlung noch zustimmen."
Die Erlaubnis habe ich Kraft des Titels "Physiotherapeut" in Verbindung mit der ärztlichen Verordnung.
Die Verordnung auf dem Verordnungsvordruck Muster 13 ist ein Auftragsangebot der AOK (ich sehe aus beruflicher Erfahrung davon ab, "Auftragsangebot" mit "Kostenübernahmeerklärung" gleichzusetzen), vertreten durch den Vertragsarzt und den Versicherten. Irgendwie muss der Arzt auf die Idee gekommen sein, die Verordnung auszustellen, richtig?
Durch konkludentes Handeln (Übergabe des Auftragsangebotes an einen Leistungserbringer) kommt der Vertrag zustande, insbesondere durch Mitwirken bei einer verbal abgelehnten Maßnahme die sie ihrem Ziel "nach Hause" näherbringt.
Jetzt komm mir bitte nicht mit "Frau Schmidt hätte eine nach zufälligen Kriterien sortierte Liste der Leistungserbringer im Radius X vorgelegt werden müssen um ihr die freie Wahl und Organisation eines zugelassenen Leistungserbringers ermöglicht wird". Das ist nämlich nicht mein Verstoß sondern ein Verstoß vom Arzt, den Angehörigen und der Pflege.
Nein, bist Du nicht.
Niemand ist in einem Heim, Kurzzeitpflege oder Krankenhaus, wenn nicht dort ein Behandlungsvertrag oder Mietvertrag (im Heim) unterzeichnet wurde. Wenn nicht vom Patient, dann vom Bevollmächtigten/Betreuer. Es gibt immer einen!
Und es ist eben nicht erlaubt, diesen zu übergehen!
Das Verhältnis Heim<->Bewohner braucht mich zum Glück nicht zu interessieren, außer das ich weiß das in diesem Heim eine Entbindung von der Schweigepflicht regelmäßiger Vertragsbestandteil ist. Da sich bisher niemand als Bevollmächtiger/Betreuer ausgewiesen hat arbeite ich mit dem was ich kriegen kann.
konnte ich an meinem letzten Arbeitsplatz in einer Klinik nette Pflichtfortbildungen dazu von einem Rechtsanwalt für Medizinrecht geniessen.
Ich bin einigermaßen geschockt über Deine Sichtweise, Papa Alpaka. Du scheinst die Institution Krankenkasse und die medizinische Fachlichkeit von Ärzten und Therapeuten über die Selbstbestimmung der Klienten zu stellen. Aber der Datenschutz und das Patientenrechtegesetz machen es genau umgekehrt! Die Selbstbestimmung der Klienten hat oberste Priorität und nicht die Meinung der Fachleute, was gerade wohl passend für die Patientin ist..
Das bedeutet, auch mal nicht behandeln zu können, wenn keine Einwilligung durch Bevollmächtigte vorliegt. Dann ist das so. Muss man aushalten..
Schön, das du eine Pflichtfortbildung eines Medizinrechtlers genießen durftest; meiner scheint dazu eine andere Ansicht zu haben. Von mir aus kannst du deine Patienten gerne wegen Datenschutz und Patientenrechten in die vorzeitige Immobilität und einen frühen Tod schicken, sofern nicht ausdrücklich erklärt ist das diese Folgen vom Patienten voll überschaubar und gewünscht sind gebe ich mein Bestes um sie abzuwenden bzw. zu verzögern. Du kannst mich nun gerne durch die Sozialgerichte schicken um das zu klären.
Mittlerweile, 15 Tage und 5 Behandlungen nach Behandlungsbeginn liegen die notwendigen Einwilligungen schriftlich vor; mündlich wird diese immer dann wenn es unangenehm/anstrengend wird zurückgezogen und das Ziel "nach Hause" bekräftigt. Frau Schmidt muss nunmal durch diese anstrengenden Teile durch wenn sie "nach Hause" möchte, und für dich jetzt noch eine Aufgabe Pauline: Eruiere bitte ob mit dem Wunsch "Ich will nach Hause" der Wohnsitz gemeint ist an dem sie die letzten 20 Jahre verbracht hat oder ob damit auch ein neu zu findender Platz mit angemessenen Pflegemöglichkeiten gemeint sein könnte der für sie ein "zu Hause" wird.
Bis das geklärt ist ist meine Aufgabe, sie so weit es im Rahmen der Leistungserbringung Physiotherapie im Auftrag der AOK möglich ist körperlich zur eigenständigen Versorgung zu befähigen, Feinarbeit folgt durch Angehörige und Pflege.
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anker1972 schrieb:
Das war eine interessante Diskussion. Danke. Ich habe in der Datenschutzschulung Paulines Sichtweise dargestellt bekommen. Aber gerade wenn man in einer Kurzzeitpflege gar nicht lange mit dem Patienten zu tun hat, erscheinen mir die Nebenwirkungen des Datenschutzes doch als recht gefährlich für den Patienten. Ich werde mich zumindest bis zu einer besseren und vor allem durchführbaren Erkenntnis an Papa Alpakas Ausführungen halten.
Meine Sichtweise entspricht den Gesetzen.
Papa Alpakas Sichtweise ist pragmatisch und folgt dem gesunden Menschenverstand.
Jeder sollte immer versuchen den juristisch korrekten Weg zu gehen.
Der Weg mit Frau Schmidt sollte eine Ausnahme sein.
Mehr will ich nicht sagen. Schlimm wäre es nur, wenn der "ich nehme mal an, dass ist das Beste für die Patientin"-Weg als die Regel wahrgenommen wird. Das öffnet eben wieder der Entmündigung Tür und Tor.
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eschnellmann schrieb:
Ich habe 4 Jahre als Altenpflegerin in Heimen gearbeitet und anschließend 5 Jahre als Ergo in der Geriatrie im Akutkrankenkaus. Danke, ich kenne mich aus. Und als solche hatte ich KLARE Anweisungen durch die Hausjuristen.
Meine Sichtweise entspricht den Gesetzen.
Papa Alpakas Sichtweise ist pragmatisch und folgt dem gesunden Menschenverstand.
Jeder sollte immer versuchen den juristisch korrekten Weg zu gehen.
Der Weg mit Frau Schmidt sollte eine Ausnahme sein.
Mehr will ich nicht sagen. Schlimm wäre es nur, wenn der "ich nehme mal an, dass ist das Beste für die Patientin"-Weg als die Regel wahrgenommen wird. Das öffnet eben wieder der Entmündigung Tür und Tor.
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idefix- schrieb:
GKV Patienten müssen doch nichts unterschreiben, das liest man hier andauernd, also muss auch ein HB-Patient nichts unterschreiben.
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