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Hamburg

Moin zusammen! - Eine Kurzfassung
vorab:

- € 3000,- br. wenn Sie Ihren
Arbeitgeber in HH wechseln und zu
uns kommen
- € 500,- br. Zuschuss zum Umzug,
wenn Sie nach HH umziehen
- Festgehalt: sehr hoch,
überdurchschnittlich
- Urlaub: 30 Tage/Jahr bei
5-Tage-Woche
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und/oder Ortho (bei Interesse ggf.
auch Heim)
- Job: unbefristete Festanstellung
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flexibel - TZ oder auch VZ
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Muss ich Kopien anfertigen???
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Hagen
10.05.2018 19:32
Hallo und guten Tag.
Die Patienten haben ja nun ein Recht zu erfahren, was wir alles über sie gespeichtert haben. Wie ist hier die Rechtsgrundlage: Muss ich ihn nur auf dem Monitor zeigen, was wir über ihn haben oder bin ich verpflichtet für den Patienten Kopien auszudrucken???

Danke schonmal...
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Hallo und guten Tag. Die Patienten haben ja nun ein Recht zu erfahren, was wir alles über sie gespeichtert haben. Wie ist hier die Rechtsgrundlage: Muss ich ihn nur auf dem Monitor zeigen, was wir über ihn haben oder bin ich verpflichtet für den Patienten Kopien auszudrucken??? Danke schonmal...
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Hagen schrieb:

Hallo und guten Tag.
Die Patienten haben ja nun ein Recht zu erfahren, was wir alles über sie gespeichtert haben. Wie ist hier die Rechtsgrundlage: Muss ich ihn nur auf dem Monitor zeigen, was wir über ihn haben oder bin ich verpflichtet für den Patienten Kopien auszudrucken???

Danke schonmal...

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morpheus-06
10.05.2018 19:39
Sie müssen schriftlich einwilligen. Digital oder in Papierform. Oder eine Bestätigung unterschreiben, dass sie die Info über DS bekommen und gelesen haben.
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Sie müssen schriftlich einwilligen. Digital oder in Papierform. Oder eine Bestätigung unterschreiben, dass sie die Info über DS bekommen und gelesen haben.
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a schubart
10.05.2018 19:41
Bei uns gibt es auf Wunsch ne Kopie von dem was er unterschrieben hat
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Bei uns gibt es auf Wunsch ne Kopie von dem was er unterschrieben hat
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a schubart schrieb:

Bei uns gibt es auf Wunsch ne Kopie von dem was er unterschrieben hat

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StefanP
10.05.2018 21:05
morph und schubart:
ich denke, darum ging es Hagen nicht, sondern darum, ob er dem Patienten die gespeicherten Daten in Papierform aushändigen muss oder ob es reicht, ihm diese am Monitor zu zeigen. Nicht um die Einwilligungserklärung.

Leider kann ich hierzu auch keine sichere Aussage treffen.
Ich würde ihm die Daten in Kopie ausdrucken bzw. kopieren.
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morph und schubart: ich denke, darum ging es Hagen nicht, sondern darum, ob er dem Patienten die gespeicherten Daten in Papierform aushändigen muss oder ob es reicht, ihm diese am Monitor zu zeigen. Nicht um die Einwilligungserklärung. Leider kann ich hierzu auch keine sichere Aussage treffen. Ich würde ihm die Daten in Kopie ausdrucken bzw. kopieren.
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StefanP schrieb:

morph und schubart:
ich denke, darum ging es Hagen nicht, sondern darum, ob er dem Patienten die gespeicherten Daten in Papierform aushändigen muss oder ob es reicht, ihm diese am Monitor zu zeigen. Nicht um die Einwilligungserklärung.

Leider kann ich hierzu auch keine sichere Aussage treffen.
Ich würde ihm die Daten in Kopie ausdrucken bzw. kopieren.

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morpheus-06 schrieb:

Sie müssen schriftlich einwilligen. Digital oder in Papierform. Oder eine Bestätigung unterschreiben, dass sie die Info über DS bekommen und gelesen haben.

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Xela
11.05.2018 06:46
"Gemäß § 630 g Abs. 1 BGB ist dem Patienten „auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen“.

Die Herausgebe von Kopien darf verlangt werden und nicht länger als zwei Wochen dauern. Alles geklaut bei:

Wussten Sie folgende 8 Dinge über Patientenakten? – Schupp-Heiny
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"Gemäß § 630 g Abs. 1 BGB ist dem Patienten „auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen“. Die Herausgebe von Kopien darf verlangt werden und nicht länger als zwei Wochen dauern. Alles geklaut bei: http://www.schupp-heiny.de/blog/wussten-sie-folgende-8-dinge-ueber-patientenakten/
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Xela schrieb:

"Gemäß § 630 g Abs. 1 BGB ist dem Patienten „auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen“.

Die Herausgebe von Kopien darf verlangt werden und nicht länger als zwei Wochen dauern. Alles geklaut bei:

Wussten Sie folgende 8 Dinge über Patientenakten? – Schupp-Heiny

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joergsc
11.05.2018 12:36
Wie so häufig hilft ein Blick ins Gesetz:
Art 15 Abs 3 DSGVO
"Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung...."
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Wie so häufig hilft ein Blick ins Gesetz: Art 15 Abs 3 DSGVO "Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung...."
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asima
11.05.2018 21:46
Meine, der Akte und Doku auf Verlangen auch, allerdings gegen Übernahme der Kopierkosten...
LG
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Meine, der Akte und Doku auf Verlangen auch, allerdings gegen Übernahme der Kopierkosten... LG
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asima schrieb:

Meine, der Akte und Doku auf Verlangen auch, allerdings gegen Übernahme der Kopierkosten...
LG

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joergsc
12.05.2018 08:28
asima schrieb am 11.5.18 21:46:
Meine, der Akte und Doku auf Verlangen auch, allerdings gegen Übernahme der Kopierkosten...
LG


OK. Ich hätte den ganzen Absatz reinkopieren sollen:
Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
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• Andrea Bartels
[zitat]asima schrieb am 11.5.18 21:46: Meine, der Akte und Doku auf Verlangen auch, allerdings gegen Übernahme der Kopierkosten... LG [/zitat] OK. Ich hätte den ganzen Absatz reinkopieren sollen: Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. [u]Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen[/u]. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
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joergsc schrieb:

asima schrieb am 11.5.18 21:46:
Meine, der Akte und Doku auf Verlangen auch, allerdings gegen Übernahme der Kopierkosten...
LG


OK. Ich hätte den ganzen Absatz reinkopieren sollen:
Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

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joergsc schrieb:

Wie so häufig hilft ein Blick ins Gesetz:
Art 15 Abs 3 DSGVO
"Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung...."

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idefix-
14.05.2018 07:48
Der Pat hat das Recht auf die Daten, also werden diese ausgedruckt und pro Seite 50 Cent verlangt, so wie es auch im KH oder Arzt üblich ist, umsonst gibt es diese nicht
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Der Pat hat das Recht auf die Daten, also werden diese ausgedruckt und pro Seite 50 Cent verlangt, so wie es auch im KH oder Arzt üblich ist, umsonst gibt es diese nicht
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idefix- schrieb:

Der Pat hat das Recht auf die Daten, also werden diese ausgedruckt und pro Seite 50 Cent verlangt, so wie es auch im KH oder Arzt üblich ist, umsonst gibt es diese nicht



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