Die Physio Company sucht für den
Standort in Berlin Wilmersdorf eine
motivierte und freundliche
Anmeldekraft in Teilzeit. Sie
arbeiten in einem großen
interdisziplinären Team und sind
neben der Abrechnung von Rezepten
weiterhin in
Stundenführung/Kontrolle und
Bestellwesen involviert. Sie
kommen in den Genuss als Teil eines
bestehenden Anmeldeteams zu werden,
keine Spätschichten arbeiten zu
müssen und Ihre Arbeitszeit
flexibel gestalten zu können.
Erfahrung mit Heilmitteln bzw. der
Soft...
Standort in Berlin Wilmersdorf eine
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Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Löschen von Patientendaten nach 10 Jahren Aufbewahrungsfrist in Software S+T: Mein Problem ist, dass die Leute von S+T sagen, die Daten können nur auf „inaktiv“ gesetzt werden (Löschen nicht möglich). Die Juristin des IFK sagt, echtes Löschen sei erforderlich. Benutzt jemand auch S+T in seiner Praxis und hat selbes Problem? Oder eine Lösung??? Bin dankbar für hilfreiche Antworten.
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ali schrieb:
Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern...
Wozu soll echtes Löschen nach 10 Jahren erforderlich sein? Länger ist nicht verboten.
Verboten nicht direkt - aber die Daten müssen dann anonymisiert werden:
Art 5 Abs 1 lit e) DSGVO:
Personenbezogene Daten müssen.... in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;
Und natürlich kann der Patient die Löschung verlangen.
Art 17 Abs 1 lit a) DSGVO:
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
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joergsc schrieb:
RoFo schrieb am 21.4.18 23:30:
Wozu soll echtes Löschen nach 10 Jahren erforderlich sein? Länger ist nicht verboten.
Verboten nicht direkt - aber die Daten müssen dann anonymisiert werden:
Art 5 Abs 1 lit e) DSGVO:
Personenbezogene Daten müssen.... in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;
Und natürlich kann der Patient die Löschung verlangen.
Art 17 Abs 1 lit a) DSGVO:
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern...
und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder anomysieren.
Was im Gegensatz zum BGB stünde, wo eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 30 Jahren möglich ist.
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morpheus-06 schrieb:
ali schrieb am 22.4.18 00:44:
Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern...
und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder anomysieren.
Was im Gegensatz zum BGB stünde, wo eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 30 Jahren möglich ist.
und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder ...
Wobei ich mir als Patient denn überlegen muss, mir relevante Daten vorher zu besorgen....aus was für n Zeugs haben sie nur nochmal die Kronen gebaut ?!
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ali schrieb:
morpheus-06 schrieb am 22.4.18 08:11:
und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder ...
Wobei ich mir als Patient denn überlegen muss, mir relevante Daten vorher zu besorgen....aus was für n Zeugs haben sie nur nochmal die Kronen gebaut ?!
Art. 20 DSGVO
Recht auf Datenübertragbarkeit
Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln,
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joergsc schrieb:
Kein Problem:
Art. 20 DSGVO
Recht auf Datenübertragbarkeit
Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln,
Dies betrifft natürlich alle Programme, nicht nur S+T.
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Frieder Bothner schrieb:
Die Daten dürfen nicht gelöscht werden, da eine gesetzliche 10-jährige Aufbewahrungspflicht besteht. Wenn ein Patient die Löschung verlangt, müssen diese Daten "markiert" werden, sodass sie nicht weiter verarbeitet werden, z.B. keine Geburtstagsgrüße mehr schicken, keine Verwendung für interne Statistiken o.ä. Es könnte sogar sein, dass sie noch länger aufbewahrt werden müssen, da z.B. Schadensersatzansprüche wegen körperlicher Verletzung erst nach 30 Jahren verjähren.
Dies betrifft natürlich alle Programme, nicht nur S+T.
Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern...
und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder anomysieren.
Was im Gegensatz zum BGB stünde, wo eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 30 Jahren möglich ist.
Das stimmt so nicht ganz.
Weder DSGVO noch BDSG geben konkrete Fristen vor. Nach DSGVO sind Daten zu löschen oder zu anonymisieren, wenn sie für den Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr notwendig sind. Die konkreten Fristen ergeben sich aus anderen Gesetzen, wie z.B. Aufbewahrungsfristen aus der Steuergesetzgebung, oder auch dem BGB.
Auch nach DSGVO sind also 30 Jahre möglich, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.
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joergsc schrieb:
morpheus-06 schrieb am 22.4.18 08:11:
ali schrieb am 22.4.18 00:44:
Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern...
und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder anomysieren.
Was im Gegensatz zum BGB stünde, wo eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 30 Jahren möglich ist.
Das stimmt so nicht ganz.
Weder DSGVO noch BDSG geben konkrete Fristen vor. Nach DSGVO sind Daten zu löschen oder zu anonymisieren, wenn sie für den Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr notwendig sind. Die konkreten Fristen ergeben sich aus anderen Gesetzen, wie z.B. Aufbewahrungsfristen aus der Steuergesetzgebung, oder auch dem BGB.
Auch nach DSGVO sind also 30 Jahre möglich, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern...
und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder anomysieren.
Was im Gegensatz zum BGB stünde, wo eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 30 Jahren möglich ist.
Das stimmt so nicht ganz.
Weder DSGVO noch BDSG geben konkrete Fristen vor. Nach DSGVO sind Daten zu löschen oder zu anonymisieren, wenn sie für den Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr notwendig sind. Die konkreten Fristen ergeben sich aus anderen Gesetzen, wie z.B. Aufbewahrungsfristen aus der Steuergesetzgebung, oder auch dem BGB.
Auch nach DSGVO sind also 30 Jahre möglich, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.
Hm..... wenn du das sagst. Ich habe andere Infos, aus verlässlichen Quellen.
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morpheus-06 schrieb:
joergsc schrieb am 22.4.18 10:36:
morpheus-06 schrieb am 22.4.18 08:11:
ali schrieb am 22.4.18 00:44:
Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern...
und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder anomysieren.
Was im Gegensatz zum BGB stünde, wo eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 30 Jahren möglich ist.
Das stimmt so nicht ganz.
Weder DSGVO noch BDSG geben konkrete Fristen vor. Nach DSGVO sind Daten zu löschen oder zu anonymisieren, wenn sie für den Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr notwendig sind. Die konkreten Fristen ergeben sich aus anderen Gesetzen, wie z.B. Aufbewahrungsfristen aus der Steuergesetzgebung, oder auch dem BGB.
Auch nach DSGVO sind also 30 Jahre möglich, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.
Hm..... wenn du das sagst. Ich habe andere Infos, aus verlässlichen Quellen.
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RoFo schrieb:
Wozu soll echtes Löschen nach 10 Jahren erforderlich sein? Länger ist nicht verboten.
Löschen von Patientendaten nach 10 Jahren Aufbewahrungsfrist in Software S+T: Mein Problem ist, dass die Leute von S+T sagen, die Daten können nur auf „inaktiv“ gesetzt werden (Löschen nicht möglich). Die Juristin des IFK sagt, echtes Löschen sei erforderlich. Benutzt jemand auch S+T in seiner Praxis und hat selbes Problem? Oder eine Lösung??? Bin dankbar für hilfreiche Antworten.
Nach DSGVO - Entweder Löschen oder anonymisieren
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morpheus-06 schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 21.4.18 22:02:
Löschen von Patientendaten nach 10 Jahren Aufbewahrungsfrist in Software S+T: Mein Problem ist, dass die Leute von S+T sagen, die Daten können nur auf „inaktiv“ gesetzt werden (Löschen nicht möglich). Die Juristin des IFK sagt, echtes Löschen sei erforderlich. Benutzt jemand auch S+T in seiner Praxis und hat selbes Problem? Oder eine Lösung??? Bin dankbar für hilfreiche Antworten.
Nach DSGVO - Entweder Löschen oder anonymisieren
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... Die Juristin des IFK sagt, echtes Löschen sei erforderlich. ...
Die Juristin des IFK irrt sich.
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Frieder Bothner schrieb:
Wie joergsc richtig schreibt, es gibt keine Löschungsfrist. Die Daten müssen auf Verlangen gelöscht werden, wenn sie für die ursprüngliche Verarbeitung nicht mehr benötigt werden. Das kann nach 3 Jahren oder nach 10 oder 30 Jahren der Fall sein.
Anonymer Teilnehmer schrieb am 21.4.18 22:02:
... Die Juristin des IFK sagt, echtes Löschen sei erforderlich. ...
Die Juristin des IFK irrt sich.
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joergsc schrieb:
Dann sollten die "verlässlichen Quellen" die Verordnung (EU) 2016/679 (besser bekannt als Datenschutz-Grundverordnung) vielleicht mal lesen :blush:
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