Wir sind eine moderne Privatpraxis
für Physiotherapie und
Osteopathie, die mit viel Spaß bei
der Arbeit, ein weiteres
Teammitglied sucht.
Bist du Physio oder Osteo,dann
melde Dich gerne.
Gearbeitet wird im 60-Min-Takt in
großen,modernen ,hellen
Räumlichkeiten.
Arbeitszeiten flexibel und
individuell angleichbar,
selbstständiges Arbeiten in einem
motivierten und erfahrenen Team und
in einer ruhigen Arbeitsatmosphäre
.
Interne Fortbildungen finden
regelmäßig statt,Zuschüsse zu
Fortbild...
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meine Kollegin und ich haben eine Bürogemeinschaft für die Räume sowie die Fixkosten, haben keine MA und betreuen jeweils nur die eigenen Patienten (keine wechselseitige Vertretung). Nun lesen sich dei Beschlüsse der Datenschutzkonferenz unter Punkt 3 so, dass in diesem Fall - unabhängig von der Anzahl der Berufsausüber - ein DSB notwendig ist. Kennt sich da einer aus?
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Franziska Starke schrieb:
Hallo,
meine Kollegin und ich haben eine Bürogemeinschaft für die Räume sowie die Fixkosten, haben keine MA und betreuen jeweils nur die eigenen Patienten (keine wechselseitige Vertretung). Nun lesen sich dei Beschlüsse der Datenschutzkonferenz unter Punkt 3 so, dass in diesem Fall - unabhängig von der Anzahl der Berufsausüber - ein DSB notwendig ist. Kennt sich da einer aus?
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Franziska Starke schrieb:
@morpheus: Das wäre auch mein nächster Schritt gewesen. Wollte mich erstmal hier umhören, wie der Infostand ist.
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morpheus-06 schrieb:
So ist auch meine Info. Bei einer Praxisgemeinschaft wäre sofort ein DSB erforderlich. Frag doch den DSB von deinem Bundesland.
Der Abschnitt 3 lautet wörtlich: " bei denen ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten zu erwarten ist, ist eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgeschrieben und damit zwingend ein Datenschutzbeauftragter zu benennen."
Die Benennung des DSB folgt aus der Notwendigkeit einer Datenschutzfolgeabschätzung, nicht aus der Tatsache der Praxisgemeinschaft.
Für eine "normale" Praxisgemeinschaft gilt Absatz 2, also kein DSB, wenn weniger als 10 Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
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Die Benennung des DSB folgt aus der Notwendigkeit einer Datenschutzfolgeabschätzung, nicht aus der Tatsache der Praxisgemeinschaft.
Die Notwendigkeit der Datenschutzfolgeabschätzung kann in dem Fall theoretisch aber nur ein DSB vornehmen, oder?
Die Schlußfolgerung, dass Punkt 2 gilt, ist jetzt eher Deine persönliche Interpretation, oder ? Ich finde dazu nämlich nichts Definitives.
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Franziska Starke schrieb:
joergsc schrieb am 11.5.18 12:29:
Die Benennung des DSB folgt aus der Notwendigkeit einer Datenschutzfolgeabschätzung, nicht aus der Tatsache der Praxisgemeinschaft.
Die Notwendigkeit der Datenschutzfolgeabschätzung kann in dem Fall theoretisch aber nur ein DSB vornehmen, oder?
Die Schlußfolgerung, dass Punkt 2 gilt, ist jetzt eher Deine persönliche Interpretation, oder ? Ich finde dazu nämlich nichts Definitives.
Die Notwendigkeit der Datenschutzfolgeabschätzung kann in dem Fall theoretisch aber nur ein DSB vornehmen, oder?
Nein, das ist Aufgabe der Datenschutzbehörde. Nur der kann dir Verbindlich sagen, ob du einen DSB brauchst, oder nicht
Und zum umfangreiche Verarbeitung: siehe hier.
Datenschutzbeauftragte für Arztpraxen und sonstige Angehörige eines Gesundheitsberufs - ergänzende Informationen
M.a.W., du brauchst definitiv keinen DSB.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Franziska Starke schrieb am 12.5.18 15:46:
Die Notwendigkeit der Datenschutzfolgeabschätzung kann in dem Fall theoretisch aber nur ein DSB vornehmen, oder?
Nein, das ist Aufgabe der Datenschutzbehörde. Nur der kann dir Verbindlich sagen, ob du einen DSB brauchst, oder nicht
Und zum umfangreiche Verarbeitung: siehe hier.
Datenschutzbeauftragte für Arztpraxen und sonstige Angehörige eines Gesundheitsberufs - ergänzende Informationen
M.a.W., du brauchst definitiv keinen DSB.
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morpheus-06 schrieb:
Nach dem Beschluss der DSK vom 26.04. ist ein DSB in einer Praxisgemeinschaft nicht erforderlich. Endlich wurde diese Frage unabhängig geklärt.
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Franziska Starke schrieb:
Danke!
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Franziska Starke schrieb:
Danke!
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joergsc schrieb:
Nope!
Der Abschnitt 3 lautet wörtlich: " bei denen ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten zu erwarten ist, ist eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgeschrieben und damit zwingend ein Datenschutzbeauftragter zu benennen."
Die Benennung des DSB folgt aus der Notwendigkeit einer Datenschutzfolgeabschätzung, nicht aus der Tatsache der Praxisgemeinschaft.
Für eine "normale" Praxisgemeinschaft gilt Absatz 2, also kein DSB, wenn weniger als 10 Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
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