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Datenschutz vor Dokufrist?!?
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Andreas Bock
16.04.2018 06:05
mal nur so zum überlegen.
Was würde passieren, wenn der Patient nicht einwilligt, dass ich seine persönlichen Daten speicher?
Kann ich dann meine Doku vernichten? Muss ich sie dann nicht sogar vernichten?
Ist es nicht so, dass wir nur einen Rahmenvertrag mit der KV haben, dies aber kein Gesetzt darstellt. Bedeutet, dass das Gesetzt mir hilft, nun die lästige Aufbewahrungsfrist von 10 Jahre aufbewahrungsfrist zu hintergehen, wenn ich meine Kunden animiere, das Schreiben nicht zu unterschreiben?!?

Was meint ihr, Aufbewahrungsfrist vor Datenschutz oder Datenschutz vor Aufbewahrungsfrist?
1

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mal nur so zum überlegen. Was würde passieren, wenn der Patient nicht einwilligt, dass ich seine persönlichen Daten speicher? Kann ich dann meine Doku vernichten? Muss ich sie dann nicht sogar vernichten? Ist es nicht so, dass wir nur einen Rahmenvertrag mit der KV haben, dies aber kein Gesetzt darstellt. Bedeutet, dass das Gesetzt mir hilft, nun die lästige Aufbewahrungsfrist von 10 Jahre aufbewahrungsfrist zu hintergehen, wenn ich meine Kunden animiere, das Schreiben nicht zu unterschreiben?!? Was meint ihr, Aufbewahrungsfrist vor Datenschutz oder Datenschutz vor Aufbewahrungsfrist?
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Andreas Bock schrieb:

mal nur so zum überlegen.
Was würde passieren, wenn der Patient nicht einwilligt, dass ich seine persönlichen Daten speicher?
Kann ich dann meine Doku vernichten? Muss ich sie dann nicht sogar vernichten?
Ist es nicht so, dass wir nur einen Rahmenvertrag mit der KV haben, dies aber kein Gesetzt darstellt. Bedeutet, dass das Gesetzt mir hilft, nun die lästige Aufbewahrungsfrist von 10 Jahre aufbewahrungsfrist zu hintergehen, wenn ich meine Kunden animiere, das Schreiben nicht zu unterschreiben?!?

Was meint ihr, Aufbewahrungsfrist vor Datenschutz oder Datenschutz vor Aufbewahrungsfrist?

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Ingo Friedrich
16.04.2018 06:38
Bei GKV Patienten ist der Datenschutz schon vor der Datenschutzrichtlinie geregelt. Eine Unterschrift benötigst du bei diesen Patienten nicht.
MfG
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Bei GKV Patienten ist der Datenschutz schon vor der Datenschutzrichtlinie geregelt. Eine Unterschrift benötigst du bei diesen Patienten nicht. MfG
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britta109
16.04.2018 07:42
Abgesehen davon ist der Patient ein Behandlungsvertrag (sei es stillschweigend und einvernehmlich) eingegangen. Dieser beinhaltet die Aufbewahrungspflicht. In einem abschliessbarem Schrank lagern und gut ist es.
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Abgesehen davon ist der Patient ein Behandlungsvertrag (sei es stillschweigend und einvernehmlich) eingegangen. Dieser beinhaltet die Aufbewahrungspflicht. In einem abschliessbarem Schrank lagern und gut ist es.
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britta109 schrieb:

Abgesehen davon ist der Patient ein Behandlungsvertrag (sei es stillschweigend und einvernehmlich) eingegangen. Dieser beinhaltet die Aufbewahrungspflicht. In einem abschliessbarem Schrank lagern und gut ist es.

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RoFo
16.04.2018 08:43
Bei uns unterschreibt der Patient vor Behandlungsbeginn.
Wenn er nucht unterschreiben will, z. B. wegen der Ausfallgebühr, wird er nicht behandelt.

Ich fürchte, es gibt kein Drumrumkommen....
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Bei uns unterschreibt der Patient vor Behandlungsbeginn. Wenn er nucht unterschreiben will, z. B. wegen der Ausfallgebühr, wird er nicht behandelt. Ich fürchte, es gibt kein Drumrumkommen....
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RoFo schrieb:

Bei uns unterschreibt der Patient vor Behandlungsbeginn.
Wenn er nucht unterschreiben will, z. B. wegen der Ausfallgebühr, wird er nicht behandelt.

Ich fürchte, es gibt kein Drumrumkommen....

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britta109
16.04.2018 08:49
Das ist gut und auch richtig so! Leider handhabt nicht jede Praxis es so bzw. hat so gehandelt.
Und ja, wir müssen nun dadurch. Und ganz ehrlich: so schlimm finde ich es nicht. Allerdings habe ich auch keine Homepage.
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Das ist gut und auch richtig so! Leider handhabt nicht jede Praxis es so bzw. hat so gehandelt. Und ja, wir müssen nun dadurch. Und ganz ehrlich: so schlimm finde ich es nicht. Allerdings habe ich auch keine Homepage.
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britta109 schrieb:

Das ist gut und auch richtig so! Leider handhabt nicht jede Praxis es so bzw. hat so gehandelt.
Und ja, wir müssen nun dadurch. Und ganz ehrlich: so schlimm finde ich es nicht. Allerdings habe ich auch keine Homepage.

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Andreas Bock
16.04.2018 09:28
Es geht mir ja nicht ums nicht dokumentieren.
Es ging mir um die Frage, was höher anzusiedeln ist.
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Es geht mir ja nicht ums nicht dokumentieren. Es ging mir um die Frage, was höher anzusiedeln ist.
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Andreas Bock schrieb:

Es geht mir ja nicht ums nicht dokumentieren.
Es ging mir um die Frage, was höher anzusiedeln ist.

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Papa Alpaka
16.04.2018 09:54
Die Dokumentation ist höher anzusiedeln (vgl. BGB §636a-f); v.a. weil die Beweislast im medizinischen Bereich umgekehrt ist. In dem Moment in dem jemand versucht die Kosten für einen Behandlungsfehler auf dich abzuwälzen bist du gut dran wenn du nachweisen kannst das diese oder jene Maßnahme und mit welchem Ergebnis durchgeführt wurde. Auch Empfehlungen, Fachärzte aufzusuchen machen sich in der Doku gut ("Ich habe Frau Müller vor zwei und vor einem Jahr und vor einem halben Jahr nochmal empfohlen, X abklären zu lassen").

Money Quote: "Eine nicht dokumentierte Maßnahme gilt als nicht durchgeführt".
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• Andreas Bock
• britta109
Die Dokumentation ist höher anzusiedeln (vgl. BGB §636a-f); v.a. weil die Beweislast im medizinischen Bereich umgekehrt ist. In dem Moment in dem jemand versucht die Kosten für einen Behandlungsfehler auf dich abzuwälzen bist du gut dran wenn du nachweisen kannst das diese oder jene Maßnahme und mit welchem Ergebnis durchgeführt wurde. Auch Empfehlungen, Fachärzte aufzusuchen machen sich in der Doku gut ("Ich habe Frau Müller vor zwei und vor einem Jahr und vor einem halben Jahr nochmal empfohlen, X abklären zu lassen"). Money Quote: "Eine nicht dokumentierte Maßnahme gilt als nicht durchgeführt".
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Papa Alpaka schrieb:

Die Dokumentation ist höher anzusiedeln (vgl. BGB §636a-f); v.a. weil die Beweislast im medizinischen Bereich umgekehrt ist. In dem Moment in dem jemand versucht die Kosten für einen Behandlungsfehler auf dich abzuwälzen bist du gut dran wenn du nachweisen kannst das diese oder jene Maßnahme und mit welchem Ergebnis durchgeführt wurde. Auch Empfehlungen, Fachärzte aufzusuchen machen sich in der Doku gut ("Ich habe Frau Müller vor zwei und vor einem Jahr und vor einem halben Jahr nochmal empfohlen, X abklären zu lassen").

Money Quote: "Eine nicht dokumentierte Maßnahme gilt als nicht durchgeführt".

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Andreas Bock
16.04.2018 12:59
Das ist die Antwort die ich hören wollte!!!
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Das ist die Antwort die ich hören wollte!!!
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Andreas Bock schrieb:

Das ist die Antwort die ich hören wollte!!!

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Ingo Friedrich schrieb:

Bei GKV Patienten ist der Datenschutz schon vor der Datenschutzrichtlinie geregelt. Eine Unterschrift benötigst du bei diesen Patienten nicht.
MfG

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eschnellmann
17.04.2018 09:22
Dem kann ich nur zustimmen. Wenn der Klient nicht unterschreibt, wird er nicht behandelt!
Denn die Beweislast liegt 10 Jahre lang beim Zugelassenen.
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Dem kann ich nur zustimmen. Wenn der Klient nicht unterschreibt, wird er nicht behandelt! Denn die Beweislast liegt 10 Jahre lang beim Zugelassenen.
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Papa Alpaka
17.04.2018 17:08
"Nichtzustimmung" ist kein Problem, auch in der Neufassung des BDSG ist die Verarbeitung von besondere. personenbezogenen Daten (= Gesundheitsinformationen) zulässig sofern sie zur Erfüllung des medizinischen Versorgungsauftrags notwendig sind und das Recht auf Löschung der Daten besteht nicht wenn die verarbeitende Stelle Krfat Gesetzes zur Speicherung verpflichtet ist.

Vgl. Art. 9 und 17 der DSGVO ;)
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"Nichtzustimmung" ist kein Problem, auch in der Neufassung des BDSG ist die Verarbeitung von besondere. personenbezogenen Daten (= Gesundheitsinformationen) zulässig sofern sie zur Erfüllung des medizinischen Versorgungsauftrags notwendig sind und das Recht auf Löschung der Daten besteht nicht wenn die verarbeitende Stelle Krfat Gesetzes zur Speicherung verpflichtet ist. Vgl. Art. 9 und 17 der DSGVO ;)
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Papa Alpaka schrieb:

"Nichtzustimmung" ist kein Problem, auch in der Neufassung des BDSG ist die Verarbeitung von besondere. personenbezogenen Daten (= Gesundheitsinformationen) zulässig sofern sie zur Erfüllung des medizinischen Versorgungsauftrags notwendig sind und das Recht auf Löschung der Daten besteht nicht wenn die verarbeitende Stelle Krfat Gesetzes zur Speicherung verpflichtet ist.

Vgl. Art. 9 und 17 der DSGVO ;)

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mocca
17.04.2018 18:22
aber hallo,

..."Denn die Beweislast liegt 10 Jahre lang beim Zugelassenen"...

Gilt denn die Pflicht zur Dokumentation nur für Behandler die als "Zugelassene" (in Zusammenhang mit dem GKV-System) Patienten behandeln?

Mich würde schon interessieren wie es die besonders "Cleveren" neben dem GKV-System handhaben (müssen).

mfg mocca
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aber hallo, ..."Denn die Beweislast liegt 10 Jahre lang beim Zugelassenen"... Gilt denn die Pflicht zur Dokumentation nur für Behandler die als "Zugelassene" (in Zusammenhang mit dem GKV-System) Patienten behandeln? Mich würde schon interessieren wie es die besonders "Cleveren" neben dem GKV-System handhaben (müssen). mfg mocca
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mocca schrieb:

aber hallo,

..."Denn die Beweislast liegt 10 Jahre lang beim Zugelassenen"...

Gilt denn die Pflicht zur Dokumentation nur für Behandler die als "Zugelassene" (in Zusammenhang mit dem GKV-System) Patienten behandeln?

Mich würde schon interessieren wie es die besonders "Cleveren" neben dem GKV-System handhaben (müssen).

mfg mocca

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eschnellmann
18.04.2018 08:27
§ 630f Dokumentation der Behandlung

§ 630f hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. 2Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. 3Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.

(2) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. 2Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Im Patientenrechtegesetz geht es nicht um Behandlung von GKV-Versicherten. Sondern um Behandlung allgemein, egal wer die Kosten trägt.
Mit Beweislast meinte ich, dass 10 Jahre lang eine Patientenakte mit Verlaufsdoku vorweisbar ist.
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§ 630f Dokumentation der Behandlung § 630f hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert (1) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. 2Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. 3Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. (2) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. 2Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Im Patientenrechtegesetz geht es nicht um Behandlung von GKV-Versicherten. Sondern um Behandlung allgemein, egal wer die Kosten trägt. Mit Beweislast meinte ich, dass 10 Jahre lang eine Patientenakte mit Verlaufsdoku vorweisbar ist.
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eschnellmann schrieb:

§ 630f Dokumentation der Behandlung

§ 630f hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. 2Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. 3Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.

(2) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. 2Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Im Patientenrechtegesetz geht es nicht um Behandlung von GKV-Versicherten. Sondern um Behandlung allgemein, egal wer die Kosten trägt.
Mit Beweislast meinte ich, dass 10 Jahre lang eine Patientenakte mit Verlaufsdoku vorweisbar ist.

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eschnellmann schrieb:

Dem kann ich nur zustimmen. Wenn der Klient nicht unterschreibt, wird er nicht behandelt!
Denn die Beweislast liegt 10 Jahre lang beim Zugelassenen.

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Papa Alpaka
17.04.2018 22:42
...im BGB ist die Rede von Behandlern und Behandelten, d.h. die ganze Chose ist unabhängig von dem was im SGB V so alles drinsteht.

(eine mögliche Verteidigung wäre noch, sich auf den formal postulierten Heilhelfer und §1 HPG zu berufen, wonach der verordnen de Arzt der Behandler ist und wir nur ausführendes Organ ärztlichen Willens. Das beißt sich zwar mit dem berufsständischen Wunsch, aufgewertet zu werden, wäre aber endlich mal ein Vorteil den man aus niederem Rang ziehen kann ;))
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• mocca
...im BGB ist die Rede von Behandlern und Behandelten, d.h. die ganze Chose ist unabhängig von dem was im SGB V so alles drinsteht. (eine mögliche Verteidigung wäre noch, sich auf den formal postulierten Heilhelfer und §1 HPG zu berufen, wonach der verordnen de Arzt der Behandler ist und wir nur ausführendes Organ ärztlichen Willens. Das beißt sich zwar mit dem berufsständischen Wunsch, aufgewertet zu werden, wäre aber endlich mal ein Vorteil den man aus niederem Rang ziehen kann ;))
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RoFo
18.04.2018 08:39
Papa Alpaka schrieb am 17.4.18 22:42:
...im BGB ist die Rede von Behandlern und Behandelten, d.h. die ganze Chose ist unabhängig von dem was im SGB V so alles drinsteht.

(eine mögliche Verteidigung wäre noch, sich auf den formal postulierten Heilhelfer und §1 HPG zu berufen, wonach der verordnen de Arzt der Behandler ist und wir nur ausführendes Organ ärztlichen Willens. Das beißt sich zwar mit dem berufsständischen Wunsch, aufgewertet zu werden, wäre aber endlich mal ein Vorteil den man aus niederem Rang ziehen kann ;))


Ach ja, das wäre ja zu schön um wahr zu sein....
Wie sich auch das Pflegepersonal freuen würde!!!!
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• Papa Alpaka
[zitat]Papa Alpaka schrieb am 17.4.18 22:42: ...im BGB ist die Rede von Behandlern und Behandelten, d.h. die ganze Chose ist unabhängig von dem was im SGB V so alles drinsteht. (eine mögliche Verteidigung wäre noch, sich auf den formal postulierten Heilhelfer und §1 HPG zu berufen, wonach der verordnen de Arzt der Behandler ist und wir nur ausführendes Organ ärztlichen Willens. Das beißt sich zwar mit dem berufsständischen Wunsch, aufgewertet zu werden, wäre aber endlich mal ein Vorteil den man aus niederem Rang ziehen kann ;)) [/zitat] Ach ja, das wäre ja zu schön um wahr zu sein.... Wie sich auch das Pflegepersonal freuen würde!!!!
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RoFo schrieb:

Papa Alpaka schrieb am 17.4.18 22:42:
...im BGB ist die Rede von Behandlern und Behandelten, d.h. die ganze Chose ist unabhängig von dem was im SGB V so alles drinsteht.

(eine mögliche Verteidigung wäre noch, sich auf den formal postulierten Heilhelfer und §1 HPG zu berufen, wonach der verordnen de Arzt der Behandler ist und wir nur ausführendes Organ ärztlichen Willens. Das beißt sich zwar mit dem berufsständischen Wunsch, aufgewertet zu werden, wäre aber endlich mal ein Vorteil den man aus niederem Rang ziehen kann ;))


Ach ja, das wäre ja zu schön um wahr zu sein....
Wie sich auch das Pflegepersonal freuen würde!!!!

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mocca
18.04.2018 13:50
hallo eschnellmann,

..."Mit Beweislast meinte ich, dass 10 Jahre lang eine Patientenakte mit Verlaufsdoku vorweisbar ist."...

und das selbstverständlich vom Behandler.
Wer ist der verantwortliche für die 10-jährige Doku-Pflege? Wer hat dafür kostendeckend Geld bekommen?
Wer verantwortet den jeweilig geltenden Datenschutz?
Ist das der Arzt(Chefarzt, Oberarzt, Stationsarzt, Facharzt, Hausarzt, usw.), das Krankenhaus, die Praxis, die Heilhilfskräfte (Pflegepersonal, Heil- und Hilfsmittelpersonal, bzw. deren Subunternehmer wie z. B. FM)?
Sind evtl. die Krankenkassen, mit ihrer "Verwaltungskompetenz" und "Vertrauenswürdigkeit" am besten geeignet zur Datenschutz wahrenden Aufbewahrung von ureigenen Patientendaten?

Am besten wären die Daten doch im Verantwortungsbereich des Patienten aufbewahrt! Das ist aber meine persönliche Auffassung.
Nach jeder medizinischen Aktion lässt sich der Patient die relevante Dokumentation (kostengedeckt) übergeben und hat diese (seine Daten) dann zu seiner freien Verfügung und für einen selbst bestimmten Zeitraum.

mfg mocca

Nachfrage: Wenn ich heute versterbe, wer trägt dann meine bisherige Doku-Verantwortung weiter?
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hallo eschnellmann, ..."Mit Beweislast meinte ich, dass 10 Jahre lang eine Patientenakte mit Verlaufsdoku vorweisbar ist."... und das selbstverständlich vom Behandler. Wer ist der verantwortliche für die 10-jährige Doku-Pflege? Wer hat dafür kostendeckend Geld bekommen? Wer verantwortet den jeweilig geltenden Datenschutz? Ist das der Arzt(Chefarzt, Oberarzt, Stationsarzt, Facharzt, Hausarzt, usw.), das Krankenhaus, die Praxis, die Heilhilfskräfte (Pflegepersonal, Heil- und Hilfsmittelpersonal, bzw. deren Subunternehmer wie z. B. FM)? Sind evtl. die Krankenkassen, mit ihrer "Verwaltungskompetenz" und "Vertrauenswürdigkeit" am besten geeignet zur Datenschutz wahrenden Aufbewahrung von ureigenen Patientendaten? Am besten wären die Daten doch im Verantwortungsbereich des Patienten aufbewahrt! Das ist aber meine persönliche Auffassung. Nach jeder medizinischen Aktion lässt sich der Patient die relevante Dokumentation (kostengedeckt) übergeben und hat diese (seine Daten) dann zu seiner freien Verfügung und für einen selbst bestimmten Zeitraum. mfg mocca Nachfrage: Wenn ich heute versterbe, wer trägt dann meine bisherige Doku-Verantwortung weiter?
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mocca schrieb:

hallo eschnellmann,

..."Mit Beweislast meinte ich, dass 10 Jahre lang eine Patientenakte mit Verlaufsdoku vorweisbar ist."...

und das selbstverständlich vom Behandler.
Wer ist der verantwortliche für die 10-jährige Doku-Pflege? Wer hat dafür kostendeckend Geld bekommen?
Wer verantwortet den jeweilig geltenden Datenschutz?
Ist das der Arzt(Chefarzt, Oberarzt, Stationsarzt, Facharzt, Hausarzt, usw.), das Krankenhaus, die Praxis, die Heilhilfskräfte (Pflegepersonal, Heil- und Hilfsmittelpersonal, bzw. deren Subunternehmer wie z. B. FM)?
Sind evtl. die Krankenkassen, mit ihrer "Verwaltungskompetenz" und "Vertrauenswürdigkeit" am besten geeignet zur Datenschutz wahrenden Aufbewahrung von ureigenen Patientendaten?

Am besten wären die Daten doch im Verantwortungsbereich des Patienten aufbewahrt! Das ist aber meine persönliche Auffassung.
Nach jeder medizinischen Aktion lässt sich der Patient die relevante Dokumentation (kostengedeckt) übergeben und hat diese (seine Daten) dann zu seiner freien Verfügung und für einen selbst bestimmten Zeitraum.

mfg mocca

Nachfrage: Wenn ich heute versterbe, wer trägt dann meine bisherige Doku-Verantwortung weiter?

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eschnellmann
18.04.2018 16:17
Hallo mocca,

jeder Zugelassene, der Therapie/Behandlung erbringt, ist für die "Sichere Aufbewahrung" über 10 Jahre verantwortlich. Sicher heißt: sicher vor Zugriff von Dritten und sicher vor Zerstörung (durch Verblassen von Tinte, durch Papierschimmel wegen hoher Luftfeuchtigkeit, zu altem Datenträgermaterial).
Die Krankenkassen können nicht für die Aufbewahrung zuständig sein, sie haben im Normalfall kein Einsichtsrecht in die Akten. Und wenn es schon bei Ihnen im Keller liegt, könnte niemand garantieren, dass kein Zugriff erfolgt.
Im Verantwortungsbereich des Patienten wäre es sinnvoll und das ist ja auch mit der digitalen Akte auf der Versichertenkarte geplant, wenn sie denn mal kommt.

Nachtrag: Die Verantwortung für die Akten übernehmen bei Tod des Zugelassenen die Erben.

NachtragNachtrag: Deshalb ist das Prinzip der "Datensparsamkeit" im Datenschutzgesetz echt sinnvoll. Eine Patientenakte hat nach dem Ende der Behandlungsserie nur noch die Verlaufsdoku/Mitteilung an den Arzt zu enthalten.
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Hallo mocca, jeder Zugelassene, der Therapie/Behandlung erbringt, ist für die "Sichere Aufbewahrung" über 10 Jahre verantwortlich. Sicher heißt: sicher vor Zugriff von Dritten und sicher vor Zerstörung (durch Verblassen von Tinte, durch Papierschimmel wegen hoher Luftfeuchtigkeit, zu altem Datenträgermaterial). Die Krankenkassen können nicht für die Aufbewahrung zuständig sein, sie haben im Normalfall kein Einsichtsrecht in die Akten. Und wenn es schon bei Ihnen im Keller liegt, könnte niemand garantieren, dass kein Zugriff erfolgt. Im Verantwortungsbereich des Patienten wäre es sinnvoll und das ist ja auch mit der digitalen Akte auf der Versichertenkarte geplant, wenn sie denn mal kommt. Nachtrag: Die Verantwortung für die Akten übernehmen bei Tod des Zugelassenen die Erben. NachtragNachtrag: Deshalb ist das Prinzip der "Datensparsamkeit" im Datenschutzgesetz echt sinnvoll. Eine Patientenakte hat nach dem Ende der Behandlungsserie nur noch die Verlaufsdoku/Mitteilung an den Arzt zu enthalten.
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eschnellmann schrieb:

Hallo mocca,

jeder Zugelassene, der Therapie/Behandlung erbringt, ist für die "Sichere Aufbewahrung" über 10 Jahre verantwortlich. Sicher heißt: sicher vor Zugriff von Dritten und sicher vor Zerstörung (durch Verblassen von Tinte, durch Papierschimmel wegen hoher Luftfeuchtigkeit, zu altem Datenträgermaterial).
Die Krankenkassen können nicht für die Aufbewahrung zuständig sein, sie haben im Normalfall kein Einsichtsrecht in die Akten. Und wenn es schon bei Ihnen im Keller liegt, könnte niemand garantieren, dass kein Zugriff erfolgt.
Im Verantwortungsbereich des Patienten wäre es sinnvoll und das ist ja auch mit der digitalen Akte auf der Versichertenkarte geplant, wenn sie denn mal kommt.

Nachtrag: Die Verantwortung für die Akten übernehmen bei Tod des Zugelassenen die Erben.

NachtragNachtrag: Deshalb ist das Prinzip der "Datensparsamkeit" im Datenschutzgesetz echt sinnvoll. Eine Patientenakte hat nach dem Ende der Behandlungsserie nur noch die Verlaufsdoku/Mitteilung an den Arzt zu enthalten.

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Papa Alpaka schrieb:

...im BGB ist die Rede von Behandlern und Behandelten, d.h. die ganze Chose ist unabhängig von dem was im SGB V so alles drinsteht.

(eine mögliche Verteidigung wäre noch, sich auf den formal postulierten Heilhelfer und §1 HPG zu berufen, wonach der verordnen de Arzt der Behandler ist und wir nur ausführendes Organ ärztlichen Willens. Das beißt sich zwar mit dem berufsständischen Wunsch, aufgewertet zu werden, wäre aber endlich mal ein Vorteil den man aus niederem Rang ziehen kann ;))



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