Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
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§ 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, [b][u]Einwilligungen und Aufklärungen[/u][/b]. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die [b][u]Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung[/u][/b] aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
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FFGG schrieb:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
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Was ich auch nicht genau wusste: Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres. Eine Akte, die irgendwann im Jahr 2018 im Archiv landet, muss 10 Jahre ab 01.01.2019 aufbewahrt werden.
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Was ich auch nicht genau wusste: Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres. Eine Akte, die irgendwann im Jahr 2018 im Archiv landet, muss 10 Jahre ab 01.01.2019 aufbewahrt werden.
was heißt das denn für den Fall, dass ich meine Praxis gesundheits- oder altersbedingt schließe (aber keinen Nachfolger habe) und selbst dann altersamutsbedingt keine Lagerfläche verfügbar habe ( kann ich ja nicht mit ins Pflegeheim nehmen!)
da bleibt doch nur SCHREDDERN:... oder ?
Wäre gut zu wissen, wann ich anfangen muss mit Schreddern... denn wenn ich gesundheits- oder altersbedingt die Praxis schließe hab ich evtl. nicht mal mehr die Kraft dazu...
Kennt jemand die LÖSUNG des PROBLEMS ?
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was heißt das denn für den Fall, dass ich meine Praxis gesundheits- oder altersbedingt schließe (aber keinen Nachfolger habe) und selbst dann altersamutsbedingt keine Lagerfläche verfügbar habe ( kann ich ja nicht mit ins Pflegeheim nehmen!)
da bleibt doch nur SCHREDDERN:... oder ?
Wäre gut zu wissen, wann ich anfangen muss mit Schreddern... denn wenn ich gesundheits- oder altersbedingt die Praxis schließe hab ich evtl. nicht mal mehr die Kraft dazu...
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solanda schrieb:
was heißt das denn für den Fall, dass ich meine Praxis gesundheits- oder altersbedingt schließe (aber keinen Nachfolger habe) und selbst dann altersamutsbedingt keine Lagerfläche verfügbar habe ( kann ich ja nicht mit ins Pflegeheim nehmen!)
da bleibt doch nur SCHREDDERN:... oder ?
Wäre gut zu wissen, wann ich anfangen muss mit Schreddern... denn wenn ich gesundheits- oder altersbedingt die Praxis schließe hab ich evtl. nicht mal mehr die Kraft dazu...
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.. das ist nur insoweit richtig als es sich um volljährige Patienten handelt. :point_up:
Ansonsten beginnt die 10J.-Frist erst nach dem Monat, in dem die Volljährigkeit erreicht wurde.
Für alle Säuglingstherapeuten also eine besondere Herausforderung!
mfg hgb :wink:
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.. das ist nur insoweit richtig als es sich um volljährige Patienten handelt. :point_up:
Ansonsten beginnt die 10J.-Frist erst nach dem Monat, in dem die Volljährigkeit erreicht wurde.
Für alle Säuglingstherapeuten also eine besondere Herausforderung!
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
.. das ist nur insoweit richtig als es sich um volljährige Patienten handelt. :point_up:
Ansonsten beginnt die 10J.-Frist erst nach dem Monat, in dem die Volljährigkeit erreicht wurde.
Für alle Säuglingstherapeuten also eine besondere Herausforderung!
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"... leider haben wir keine Unterlagen mehr von Ihnen. Auf Grund eines Wasserschadens mussten wir diese leider entsorgen"
Das passierte meinem Orthopäden leider öfters. Kann man halt nichts machen. :unamused:
:kissing_closed_eyes: ergonosis
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"... leider haben wir keine Unterlagen mehr von Ihnen. Auf Grund eines Wasserschadens mussten wir diese leider entsorgen"
Das passierte meinem Orthopäden leider öfters. Kann man halt nichts machen. :unamused:
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ergonosis schrieb:
"... leider haben wir keine Unterlagen mehr von Ihnen. Auf Grund eines Wasserschadens mussten wir diese leider entsorgen"
Das passierte meinem Orthopäden leider öfters. Kann man halt nichts machen. :unamused:
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hgb: Woher hast Du diese Information? Meines Wissens nach gilt das nur für ganz wenige ärztliche Befunde (z.B. Röntgen) aber doch nicht für uns. Aber lasse mich gerne aufklären.
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hgb: Woher hast Du diese Information? Meines Wissens nach gilt das nur für ganz wenige ärztliche Befunde (z.B. Röntgen) aber doch nicht für uns. Aber lasse mich gerne aufklären.
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DiPi schrieb:
hgb: Woher hast Du diese Information? Meines Wissens nach gilt das nur für ganz wenige ärztliche Befunde (z.B. Röntgen) aber doch nicht für uns. Aber lasse mich gerne aufklären.
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ergonosis schrieb am 30.5.18 20:49:
"... leider haben wir keine Unterlagen mehr von Ihnen. Auf Grund eines Wasserschadens mussten wir diese leider entsorgen"
Das passierte meinem Orthopäden leider öfters. Kann man halt nichts machen. :unamused:
:kissing_closed_eyes: ergonosis
...der Aufbewahrungspflichtige ist für die Lesbarkeit verantwortlich -- und wenn es in einzelnen Archiven zu einer auffälligen Häufung von Wasserschäden kommt muss man sich mittelfristig fragen lassen ob der Lagerplatz geeignet ist. Wobei dafür erstmal ein Schaden auftreten muss der verfolgt wird und es muss sich zu den Ermittlern herumsprechen das es kein Einzelfall war... ;)
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[zitat]ergonosis schrieb am 30.5.18 20:49:
"... leider haben wir keine Unterlagen mehr von Ihnen. Auf Grund eines Wasserschadens mussten wir diese leider entsorgen"
Das passierte meinem Orthopäden leider öfters. Kann man halt nichts machen. :unamused:
:kissing_closed_eyes: ergonosis [/zitat]
...der Aufbewahrungspflichtige ist für die Lesbarkeit verantwortlich -- und wenn es in einzelnen Archiven zu einer auffälligen Häufung von Wasserschäden kommt muss man sich mittelfristig fragen lassen ob der Lagerplatz geeignet ist. Wobei dafür erstmal ein Schaden auftreten muss der verfolgt wird und es muss sich zu den Ermittlern herumsprechen das es kein Einzelfall war... ;)
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Papa Alpaka schrieb:
ergonosis schrieb am 30.5.18 20:49:
"... leider haben wir keine Unterlagen mehr von Ihnen. Auf Grund eines Wasserschadens mussten wir diese leider entsorgen"
Das passierte meinem Orthopäden leider öfters. Kann man halt nichts machen. :unamused:
:kissing_closed_eyes: ergonosis
...der Aufbewahrungspflichtige ist für die Lesbarkeit verantwortlich -- und wenn es in einzelnen Archiven zu einer auffälligen Häufung von Wasserschäden kommt muss man sich mittelfristig fragen lassen ob der Lagerplatz geeignet ist. Wobei dafür erstmal ein Schaden auftreten muss der verfolgt wird und es muss sich zu den Ermittlern herumsprechen das es kein Einzelfall war... ;)
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.. das habe ich vor Jahren einmal so gelesen / gelernt und seitdem beibehalten.
Jetzt habe ich kurz gegoogelt, aber nichts gefunden!
mfg hgb :unamused:
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.. das habe ich vor Jahren einmal so gelesen / gelernt und seitdem beibehalten.
Jetzt habe ich kurz gegoogelt, aber nichts gefunden!
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hgb schrieb:
.. das habe ich vor Jahren einmal so gelesen / gelernt und seitdem beibehalten.
Jetzt habe ich kurz gegoogelt, aber nichts gefunden!
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Der Zugelassene bleibt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung zuständig. Das ist eine große Verantwortung - deshalb sollte man das einerseits nicht auf die leichte Schulter nehmen und andererseits sich frühzeitig vor dem Renteneintritt darum kümmern. Im Fall der Fälle haben die Erben weiter für die Aufbewahrung zu sorgen. Erben tut man eben nicht nur Geld, sondern auch Verantwortung.
Die Hinterlassenschaft von verstorbenen Ärzten ist bei Fehlen jeglicher Erben tatsächlich schon mal in der zuständigen KV eingelagert worden.
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Der Zugelassene bleibt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung zuständig. Das ist eine große Verantwortung - deshalb sollte man das einerseits nicht auf die leichte Schulter nehmen und andererseits sich frühzeitig vor dem Renteneintritt darum kümmern. Im Fall der Fälle haben die Erben weiter für die Aufbewahrung zu sorgen. Erben tut man eben nicht nur Geld, sondern auch Verantwortung.
Die Hinterlassenschaft von verstorbenen Ärzten ist bei Fehlen jeglicher Erben tatsächlich schon mal in der zuständigen KV eingelagert worden.
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eschnellmann schrieb:
Der Zugelassene bleibt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung zuständig. Das ist eine große Verantwortung - deshalb sollte man das einerseits nicht auf die leichte Schulter nehmen und andererseits sich frühzeitig vor dem Renteneintritt darum kümmern. Im Fall der Fälle haben die Erben weiter für die Aufbewahrung zu sorgen. Erben tut man eben nicht nur Geld, sondern auch Verantwortung.
Die Hinterlassenschaft von verstorbenen Ärzten ist bei Fehlen jeglicher Erben tatsächlich schon mal in der zuständigen KV eingelagert worden.
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Ich habe im Internet nur gefunden, dass das mit den Minderjährigen für Röntgenaufnahmen gilt. Ich gehe daher momentan nicht davon aus, dass die Frist mit den 10 Jahren erst mit Beginn der Volljährigkeit beginnt.
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Ich habe im Internet nur gefunden, dass das mit den Minderjährigen für Röntgenaufnahmen gilt. Ich gehe daher momentan nicht davon aus, dass die Frist mit den 10 Jahren erst mit Beginn der Volljährigkeit beginnt.
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DiPi schrieb:
Ich habe im Internet nur gefunden, dass das mit den Minderjährigen für Röntgenaufnahmen gilt. Ich gehe daher momentan nicht davon aus, dass die Frist mit den 10 Jahren erst mit Beginn der Volljährigkeit beginnt.
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DiPi schrieb:
Was ich auch nicht genau wusste: Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres. Eine Akte, die irgendwann im Jahr 2018 im Archiv landet, muss 10 Jahre ab 01.01.2019 aufbewahrt werden.
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joachim608 schrieb:
Wie lange muß ich die Einwilligungserklärung aufbewahren
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(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
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(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
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da bleibt doch nur SCHREDDERN:... oder ?
Wäre gut zu wissen, wann ich anfangen muss mit Schreddern... denn wenn ich gesundheits- oder altersbedingt die Praxis schließe hab ich evtl. nicht mal mehr die Kraft dazu...
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solanda schrieb:
was heißt das denn für den Fall, dass ich meine Praxis gesundheits- oder altersbedingt schließe (aber keinen Nachfolger habe) und selbst dann altersamutsbedingt keine Lagerfläche verfügbar habe ( kann ich ja nicht mit ins Pflegeheim nehmen!)
da bleibt doch nur SCHREDDERN:... oder ?
Wäre gut zu wissen, wann ich anfangen muss mit Schreddern... denn wenn ich gesundheits- oder altersbedingt die Praxis schließe hab ich evtl. nicht mal mehr die Kraft dazu...
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Ansonsten beginnt die 10J.-Frist erst nach dem Monat, in dem die Volljährigkeit erreicht wurde.
Für alle Säuglingstherapeuten also eine besondere Herausforderung!
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
.. das ist nur insoweit richtig als es sich um volljährige Patienten handelt. :point_up:
Ansonsten beginnt die 10J.-Frist erst nach dem Monat, in dem die Volljährigkeit erreicht wurde.
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ergonosis schrieb:
"... leider haben wir keine Unterlagen mehr von Ihnen. Auf Grund eines Wasserschadens mussten wir diese leider entsorgen"
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"... leider haben wir keine Unterlagen mehr von Ihnen. Auf Grund eines Wasserschadens mussten wir diese leider entsorgen"
Das passierte meinem Orthopäden leider öfters. Kann man halt nichts machen. :unamused:
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...der Aufbewahrungspflichtige ist für die Lesbarkeit verantwortlich -- und wenn es in einzelnen Archiven zu einer auffälligen Häufung von Wasserschäden kommt muss man sich mittelfristig fragen lassen ob der Lagerplatz geeignet ist. Wobei dafür erstmal ein Schaden auftreten muss der verfolgt wird und es muss sich zu den Ermittlern herumsprechen das es kein Einzelfall war... ;)
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Jetzt habe ich kurz gegoogelt, aber nichts gefunden!
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Der Zugelassene bleibt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung zuständig. Das ist eine große Verantwortung - deshalb sollte man das einerseits nicht auf die leichte Schulter nehmen und andererseits sich frühzeitig vor dem Renteneintritt darum kümmern. Im Fall der Fälle haben die Erben weiter für die Aufbewahrung zu sorgen. Erben tut man eben nicht nur Geld, sondern auch Verantwortung.
Die Hinterlassenschaft von verstorbenen Ärzten ist bei Fehlen jeglicher Erben tatsächlich schon mal in der zuständigen KV eingelagert worden.
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