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Patientenakten müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Soweit ich weiß, beginnt die Frist mit dem Ende des Kalenderdatums und endet nach Ablauf wieder mit dem Kalenderjahr. D.h. wenn jemand am 21.03.18 die Therapie beendet hat, dann beginnt die Frist am 31.12.18 und geht bis zum 31.12.28, oder? Vernichten kann man die Akte also am 01.01.29. Oder liege ich falsch?
Zählt die letzte Therapiestunde oder das Datum ab dem die Akte archiviert wird?
Ich habe in einem anderen Beitrag im Forum gelesen, die Fristen würden erst ab dem 18. Lebensjahr beginnen. Ist das tatsächlich so?
Weitere Frage: Wenn ich einen Patienten habe, der nach einer bestimmten Zeit wieder kommt, dann verschiebt sich die Aufbewahrungsfrist der gesamten Akte, auch wenn vor der Wiederaufnahme bereits mehrere Jahre vergangen sind, stimmt das? Hintergrund: Bei elektronischer Archivierung würde ich gerne ein Ablaufdatum einbauen, welches sich aber dann ggf. wieder verschiebt wenn der Patient innerhalb der 10 Jahre wieder kommt.
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DiPi schrieb:
Nicht ganz direkt zur DSVGO aber hat auch damit zu tun:
Patientenakten müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Soweit ich weiß, beginnt die Frist mit dem Ende des Kalenderdatums und endet nach Ablauf wieder mit dem Kalenderjahr. D.h. wenn jemand am 21.03.18 die Therapie beendet hat, dann beginnt die Frist am 31.12.18 und geht bis zum 31.12.28, oder? Vernichten kann man die Akte also am 01.01.29. Oder liege ich falsch?
Zählt die letzte Therapiestunde oder das Datum ab dem die Akte archiviert wird?
Ich habe in einem anderen Beitrag im Forum gelesen, die Fristen würden erst ab dem 18. Lebensjahr beginnen. Ist das tatsächlich so?
Weitere Frage: Wenn ich einen Patienten habe, der nach einer bestimmten Zeit wieder kommt, dann verschiebt sich die Aufbewahrungsfrist der gesamten Akte, auch wenn vor der Wiederaufnahme bereits mehrere Jahre vergangen sind, stimmt das? Hintergrund: Bei elektronischer Archivierung würde ich gerne ein Ablaufdatum einbauen, welches sich aber dann ggf. wieder verschiebt wenn der Patient innerhalb der 10 Jahre wieder kommt.
Wieso ab dem 18. Lebensjahr? Vorher sind die Erziehungsberechtigten zuständig.
Letzte Frage: kommt darauf an, ob jeweils eine neue Akte angelegt, oder der neue Vorgang an die alte Akte angehängt wird.
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eschnellmann schrieb:
Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Behandlung beendet wurde (also die letzte Einheit geleistet wurde).
Wieso ab dem 18. Lebensjahr? Vorher sind die Erziehungsberechtigten zuständig.
Letzte Frage: kommt darauf an, ob jeweils eine neue Akte angelegt, oder der neue Vorgang an die alte Akte angehängt wird.
[...]
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
...10 Jahre nach Abschluss der Behandlung, nicht nach Ende des Kalenderjahres in dem der Abschluss der Behandlung liegt ;)
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morpheus-06 schrieb:
Hm...... nach meiner Info beginnt die 10 Jahresfrist nach Ablauf des Jahres. Die DSGVO soll dies vorsehen, es müssen noch rd. 100 Bundesgesetze an die DSGVO angepasst werden.
Die DSGVO sagt zum Thema "Löschen":
1. Die betroffene Person hat das Recht, [...] und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
[...]
In unserem Fall überwiegen die Anforderungen des §630f BGB nach dem wir die Dokumentation 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren müssen gegenüber dem Recht des Patienten, eine Löschung seiner Daten einzufordern und gegenüber unseren Löschpflichten (das muss noch ausgeurteilt werden: dürfen wir auf Verlangen des Versicherten eine Dokumentation vorzeitig löschen und statt dessen die Löschaufforderung an dieser Stelle in die Dokumentation einpflegen? Und inwiefern überwiegt das Interesse eines gesetzlich Versicherten an der Löschung seiner Dokumentation ggü. den Interessen der GKV, ggf. Fehler oder Betrug durch Einsichtnahme in Dokumentationen verfolgen zu können? Ich werde nicht derjenige sein der diesen Prozess führt ;)).
Dann gibt es als Bonbon obendrauf noch dies:
[...]
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
[...]
...d.h. wenn der leiseste Verdacht besteht das uns jemand mit einer Körperverletzung kommen will könnte es sicherer sein, die entlastende Dokumentation über die vorgesehene Aufbewahrungsfrist hinaus aufzubewahren; auch hier: unser Interesse am Schutz der eigenen wirtschaftlichen Existenz und des polizeilichen Leumundes überwiegt vermutlich ggü. dem Interesse des Patienten an der Löschung seiner Dokumentation; insbesondere wenn die Dokumentation uns ggü. seinen möglichen Schadenersatzansprüchen entlastet... ;)
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Papa Alpaka schrieb:
...BGB §630f sagt "zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung".
DSGVO Art. 17: Recht auf Löschung ("Recht auf "Vergessenwerden")
BGB §199 -- Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
Die DSGVO sagt zum Thema "Löschen":
1. Die betroffene Person hat das Recht, [...] und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
[...]
In unserem Fall überwiegen die Anforderungen des §630f BGB nach dem wir die Dokumentation 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren müssen gegenüber dem Recht des Patienten, eine Löschung seiner Daten einzufordern und gegenüber unseren Löschpflichten (das muss noch ausgeurteilt werden: dürfen wir auf Verlangen des Versicherten eine Dokumentation vorzeitig löschen und statt dessen die Löschaufforderung an dieser Stelle in die Dokumentation einpflegen? Und inwiefern überwiegt das Interesse eines gesetzlich Versicherten an der Löschung seiner Dokumentation ggü. den Interessen der GKV, ggf. Fehler oder Betrug durch Einsichtnahme in Dokumentationen verfolgen zu können? Ich werde nicht derjenige sein der diesen Prozess führt ;)).
Dann gibt es als Bonbon obendrauf noch dies:
[...]
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
[...]
...d.h. wenn der leiseste Verdacht besteht das uns jemand mit einer Körperverletzung kommen will könnte es sicherer sein, die entlastende Dokumentation über die vorgesehene Aufbewahrungsfrist hinaus aufzubewahren; auch hier: unser Interesse am Schutz der eigenen wirtschaftlichen Existenz und des polizeilichen Leumundes überwiegt vermutlich ggü. dem Interesse des Patienten an der Löschung seiner Dokumentation; insbesondere wenn die Dokumentation uns ggü. seinen möglichen Schadenersatzansprüchen entlastet... ;)
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morpheus-06 schrieb:
Ich bin kein Fachmann in diesem Gebiet, die Info kam von einem DSB (Schulung) sowie aus dem Büro des DSB Baden-Württemberg. Auch Theorg plant diesen Weg aufgrund Ihres DSB, die Datensätze die gelöscht werden können, werden im Folgejahr vorgeschlagen (Abschluß der Behandlungsserie, ab Jahresende 10 Jahre).
Nach meiner Lesart ist "10 Jahre ab Abschluss der Behandlung" nicht gleich "10 Jahre ab Abschluss des Kalenderjahres in dem der Abschluss der Behandlung stattfand"... :)
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Papa Alpaka schrieb:
Grob über den Daumen gepeilt würde ich vermuten das eine "überzogene Aufbewahrung" um max. 11 Monate und 29 Tage bei einer Mindestaufbewahrungsdauer von zehn Jahren keine größere Bußgeldrelevanz mit sich bringt wenn man gleichzeitig nachweist das die Software die Datensätze bei Ablauf des Kalenderjahres automatisch entfernt.
Nach meiner Lesart ist "10 Jahre ab Abschluss der Behandlung" nicht gleich "10 Jahre ab Abschluss des Kalenderjahres in dem der Abschluss der Behandlung stattfand"... :)
Man kann sichauch auf "Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Diese längere 30 Jahresfrist gibt es im StGB wenn es um Leib und Leben geht. BGB steht zwar über dem StGB aber eine Argumentation ist es wert.
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morpheus-06 schrieb:
automatisch entfernt wird nichts, oder gibt es da einen §?
Man kann sichauch auf "Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Diese längere 30 Jahresfrist gibt es im StGB wenn es um Leib und Leben geht. BGB steht zwar über dem StGB aber eine Argumentation ist es wert.
BGB §630 schreibt zehn Jahre ab Abschluss der Behandlung vor.
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Papa Alpaka schrieb:
Der Artikel 17 der DSGVO fordert eine Löschung wenn der Zweck für den die Daten erhoben werden entfällt und auch sonst keine Grundlage besteht wegen der Daten aufbewahrt werden sollten; das ist spätestens 30 Jahre nach Abschluss der Behandlung der Fall, wie du unter Verweis auf die Körperverletzung schon treffend formuliert hast (vgl. oben: wenn der leisesten Verdacht besteht...).
BGB §630 schreibt zehn Jahre ab Abschluss der Behandlung vor.
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morpheus-06 schrieb:
also ich denke wenn nach 10 Jahren oder nach Abschluß des Kalenderjahres nach 10 Jahren gelöscht wird ist alles im grünen Bereich. Nur vor diesen 10 Jahren darf auch auf Patientenwunsch nicht gelöscht werden.
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Papa Alpaka schrieb:
BGB §630f Dokumentation der Behandlung
[...]
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
...10 Jahre nach Abschluss der Behandlung, nicht nach Ende des Kalenderjahres in dem der Abschluss der Behandlung liegt ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Nachtrag: Der 630 BGB nimmt explizit Bezug auf Patientenakten, die DSGVO ist eher allgemein gehalten; daran werde ich mich vermutlich aufhängen. Wobei die DSGVO handwerklich so miserabel ausgeführt ist das die Regierung die das Umsetzungsgesetz dazu geschrieben und beschlossen hat nun ein Eilgesetz gegen die Umsetzung dieses Gesetzes auf den Weg bringen möchte um ihr eigenes Werk außer Kraft zu setzen bis sie nach bessern konnten...
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