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  1. Neue Beiträge Alle Foren Corona Soforthilfe Zuschuss bei SAB

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Soforthilfe Zuschuss bei SAB
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Anonymer Teilnehmer
31.03.2020 21:44
Hallo,
Ich habe bzgl. des Zuschusses folgende Frage:Ich habe als PI eine Physiopraxis den Antrag auf einen Zuschuss in Höhe von 9000 gestellt, aufgrund der schwierigen Situation. Heute hat sich eine Pflegeeinrichtung gemeldet, und wir dürfen dort doch einige Patienten behandeln. Also komme ich jetzt doch irgendwie um die Runden. Darf mann auf den Zuschuss verzichten und den Antrag zurücknehmen?
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Hallo, Ich habe bzgl. des Zuschusses folgende Frage:Ich habe als PI eine Physiopraxis den Antrag auf einen Zuschuss in Höhe von 9000 gestellt, aufgrund der schwierigen Situation. Heute hat sich eine Pflegeeinrichtung gemeldet, und wir dürfen dort doch einige Patienten behandeln. Also komme ich jetzt doch irgendwie um die Runden. Darf mann auf den Zuschuss verzichten und den Antrag zurücknehmen?
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W. H.
31.03.2020 22:07
Hallo Anonym,

ich habe heute den positiven Bescheid meines Antrages bekommen und dort steht eine Bankverbindung drin, wo Du das Geld wieder zurücküberweisen kannst. Wichtig ist, für die Zuordnung, das Aktenzeichen Deines Bescheids bei der Überweisung anzugeben.
Ob Du den Antrag auch vorher zurückziehen kannst, weiß ich nicht. Wird eher schwierig, da man ja auf die E-mail auch nicht antworten kann.
Viele Grüße
W. H.

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Hallo Anonym, ich habe heute den positiven Bescheid meines Antrages bekommen und dort steht eine Bankverbindung drin, wo Du das Geld wieder zurücküberweisen kannst. Wichtig ist, für die Zuordnung, das Aktenzeichen Deines Bescheids bei der Überweisung anzugeben. Ob Du den Antrag auch vorher zurückziehen kannst, weiß ich nicht. Wird eher schwierig, da man ja auf die E-mail auch nicht antworten kann. Viele Grüße W. H.
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W. H. schrieb:

Hallo Anonym,

ich habe heute den positiven Bescheid meines Antrages bekommen und dort steht eine Bankverbindung drin, wo Du das Geld wieder zurücküberweisen kannst. Wichtig ist, für die Zuordnung, das Aktenzeichen Deines Bescheids bei der Überweisung anzugeben.
Ob Du den Antrag auch vorher zurückziehen kannst, weiß ich nicht. Wird eher schwierig, da man ja auf die E-mail auch nicht antworten kann.
Viele Grüße
W. H.

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die neue
31.03.2020 22:17
Nun warte doch erst mal ab!! Wenn die Pflegeeinrichtung doch in den nächsten Wochen komplett dicht macht, stehst Du am selben Punkt wie jetzt.
Und wenn Du nach 3 Monaten merkst, daß Du den Zuschuß nicht, oder nicht komplett benötigst, überweist Du den überschüssigen Betrag an die im Bescheid angegebene Kontonummer zurück. Das ist besser, als jetzt überstürzt zurückzuziehen und dann in 6 Wochen zu merken "oh Mist - es wird doch eng..."
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Nun warte doch erst mal ab!! Wenn die Pflegeeinrichtung doch in den nächsten Wochen komplett dicht macht, stehst Du am selben Punkt wie jetzt. Und wenn Du nach 3 Monaten merkst, daß Du den Zuschuß nicht, oder nicht komplett benötigst, überweist Du den überschüssigen Betrag an die im Bescheid angegebene Kontonummer zurück. Das ist besser, als jetzt überstürzt zurückzuziehen und dann in 6 Wochen zu merken "oh Mist - es wird doch eng..."
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die neue schrieb:

Nun warte doch erst mal ab!! Wenn die Pflegeeinrichtung doch in den nächsten Wochen komplett dicht macht, stehst Du am selben Punkt wie jetzt.
Und wenn Du nach 3 Monaten merkst, daß Du den Zuschuß nicht, oder nicht komplett benötigst, überweist Du den überschüssigen Betrag an die im Bescheid angegebene Kontonummer zurück. Das ist besser, als jetzt überstürzt zurückzuziehen und dann in 6 Wochen zu merken "oh Mist - es wird doch eng..."

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Gert Winsa
31.03.2020 22:35
Auch wenn ich wegen meiner Hinweise im anderen Thread gesteinigt wurde hier ein Hinweis was passiert wenn man unberechtigt (auch unabsichtlich, man hat eine Sorgfaltspflicht) Subventionen bezieht:


Link

Allerdings hast du im Wissen gehandelt dass deine Arbeit im Altenheim komplett wegfällt (Tip: schriftliche Bestätigung einholen wenn dir eine Einrichtung den Eintritt wegen Corona vorübergehend verwehrt - mache ich auch so bei einer Einrichtung)


D.h. wenn du sicher weisst dass du mit deinen Einnahmen deine Ausgaben auch tatsächlich decken kannst musst du die Subvention zurückzahlen. Damit befreist du dich auch komplett von allen möglichen Vorwürfen, auch Rückwirkend, entscheident ist ab wann du es selber sicher wissen kannst.


Du kannst es im moment auch noch nicht abschätzen dann kannst du auch noch warten, sobald du es dann genau weisst kannst du noch immer handeln, ein Strafverfahren wird nicht so schnell eingeleitet, zumal wenn du es selber noch nicht abschätzen kannst, kann es auch noch kein anderer.


Entscheidend in der Rechnung ist dass du mit den Behandlungen in z.b. Monat April, die Kosten des Monats April decken oder nicht decken kannst. Nur wofür hierüber ein Minus bleibt ist Subventionsberechtigt (kann evtl. in Bundesländern verschieden sein) In meinem Verständnis ist entscheidend wann die Leistung für die bezahlt werden soll erbracht wird, nicht wann du tatsächlich von der KK bezahlt wirst.



Vorteilhaft sind aber tatsächlich Dokumente. Um es der Einrichtung leichter zu machen hab ich in einem solchen Fall selber ein schreiben vorbereitet: Hiermit bestätige ich dass Physio XY ab .... wegen Corona als Vorsichtsmaßnahme nicht in unsere Einrichtung kann...
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Auch wenn ich wegen meiner Hinweise im anderen Thread gesteinigt wurde hier ein Hinweis was passiert wenn man unberechtigt (auch unabsichtlich, man hat eine Sorgfaltspflicht) Subventionen bezieht: https://www.rrt-recht.de/coronahilfen/subventionsbetrug Allerdings hast du im Wissen gehandelt dass deine Arbeit im Altenheim komplett wegfällt (Tip: schriftliche Bestätigung einholen wenn dir eine Einrichtung den Eintritt wegen Corona vorübergehend verwehrt - mache ich auch so bei einer Einrichtung) D.h. wenn du sicher weisst dass du mit deinen Einnahmen deine Ausgaben auch tatsächlich decken kannst musst du die Subvention zurückzahlen. Damit befreist du dich auch komplett von allen möglichen Vorwürfen, auch Rückwirkend, entscheident ist ab wann du es selber sicher wissen kannst. Du kannst es im moment auch noch nicht abschätzen dann kannst du auch noch warten, sobald du es dann genau weisst kannst du noch immer handeln, ein Strafverfahren wird nicht so schnell eingeleitet, zumal wenn du es selber noch nicht abschätzen kannst, kann es auch noch kein anderer. Entscheidend in der Rechnung ist dass du mit den Behandlungen in z.b. Monat April, die Kosten des Monats April decken oder nicht decken kannst. Nur wofür hierüber ein Minus bleibt ist Subventionsberechtigt (kann evtl. in Bundesländern verschieden sein) In meinem Verständnis ist entscheidend wann die Leistung für die bezahlt werden soll erbracht wird, nicht wann du tatsächlich von der KK bezahlt wirst. Vorteilhaft sind aber tatsächlich Dokumente. Um es der Einrichtung leichter zu machen hab ich in einem solchen Fall selber ein schreiben vorbereitet: Hiermit bestätige ich dass Physio XY ab .... wegen Corona als Vorsichtsmaßnahme nicht in unsere Einrichtung kann...
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Gert Winsa schrieb:

Auch wenn ich wegen meiner Hinweise im anderen Thread gesteinigt wurde hier ein Hinweis was passiert wenn man unberechtigt (auch unabsichtlich, man hat eine Sorgfaltspflicht) Subventionen bezieht:


Link

Allerdings hast du im Wissen gehandelt dass deine Arbeit im Altenheim komplett wegfällt (Tip: schriftliche Bestätigung einholen wenn dir eine Einrichtung den Eintritt wegen Corona vorübergehend verwehrt - mache ich auch so bei einer Einrichtung)


D.h. wenn du sicher weisst dass du mit deinen Einnahmen deine Ausgaben auch tatsächlich decken kannst musst du die Subvention zurückzahlen. Damit befreist du dich auch komplett von allen möglichen Vorwürfen, auch Rückwirkend, entscheident ist ab wann du es selber sicher wissen kannst.


Du kannst es im moment auch noch nicht abschätzen dann kannst du auch noch warten, sobald du es dann genau weisst kannst du noch immer handeln, ein Strafverfahren wird nicht so schnell eingeleitet, zumal wenn du es selber noch nicht abschätzen kannst, kann es auch noch kein anderer.


Entscheidend in der Rechnung ist dass du mit den Behandlungen in z.b. Monat April, die Kosten des Monats April decken oder nicht decken kannst. Nur wofür hierüber ein Minus bleibt ist Subventionsberechtigt (kann evtl. in Bundesländern verschieden sein) In meinem Verständnis ist entscheidend wann die Leistung für die bezahlt werden soll erbracht wird, nicht wann du tatsächlich von der KK bezahlt wirst.



Vorteilhaft sind aber tatsächlich Dokumente. Um es der Einrichtung leichter zu machen hab ich in einem solchen Fall selber ein schreiben vorbereitet: Hiermit bestätige ich dass Physio XY ab .... wegen Corona als Vorsichtsmaßnahme nicht in unsere Einrichtung kann...

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W. H.
31.03.2020 23:09
Lieber Gert,

hier ein Auszug aus dem Soforthilfe-Antrag:

Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind oder
- die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) oder
- die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränktwurden oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z. B. Mieten, Kredite

Für mich ist der erste Spiegelstrich relevant, da bei mir seit dem 16. März 2020 Therapierückgänge von 50-80% bestehen. Das bedeutet, ich muss nicht fast pleite sein, um die Hilfe zu beantragen, sondern meine Aufträge müssen zu mehr als 50% zurückgegangen sein und dies ist definitiv der Fall.

Deswegen verstehe ich Dein Argument nicht, dass so viele Heilmittelerbringer zu Unrecht die Hilfen beantragen.


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Lieber Gert, hier ein Auszug aus dem Soforthilfe-Antrag: Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder - mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind [b]oder[/b] - die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) [b]oder[/b] - die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränktwurden [b]oder[/b] - die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z. B. Mieten, Kredite Für mich ist der erste Spiegelstrich relevant, da bei mir seit dem 16. März 2020 Therapierückgänge von 50-80% bestehen. Das bedeutet, ich muss nicht fast pleite sein, um die Hilfe zu beantragen, sondern meine Aufträge müssen zu mehr als 50% zurückgegangen sein und dies ist definitiv der Fall. Deswegen verstehe ich Dein Argument nicht, dass so viele Heilmittelerbringer zu Unrecht die Hilfen beantragen.
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W. H. schrieb:

Lieber Gert,

hier ein Auszug aus dem Soforthilfe-Antrag:

Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind oder
- die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) oder
- die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränktwurden oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z. B. Mieten, Kredite

Für mich ist der erste Spiegelstrich relevant, da bei mir seit dem 16. März 2020 Therapierückgänge von 50-80% bestehen. Das bedeutet, ich muss nicht fast pleite sein, um die Hilfe zu beantragen, sondern meine Aufträge müssen zu mehr als 50% zurückgegangen sein und dies ist definitiv der Fall.

Deswegen verstehe ich Dein Argument nicht, dass so viele Heilmittelerbringer zu Unrecht die Hilfen beantragen.


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W. H.
31.03.2020 23:24
Entschuldigung, ich habe meine Praxis in NRW, da gibt es evtl andere Bescheide? Daher weiß ich nicht, ob Dein Bescheid von der SAB auch die Bankverbindung enthält....
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Entschuldigung, ich habe meine Praxis in NRW, da gibt es evtl andere Bescheide? Daher weiß ich nicht, ob Dein Bescheid von der SAB auch die Bankverbindung enthält....
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W. H. schrieb:

Entschuldigung, ich habe meine Praxis in NRW, da gibt es evtl andere Bescheide? Daher weiß ich nicht, ob Dein Bescheid von der SAB auch die Bankverbindung enthält....

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Gert Winsa
31.03.2020 23:30
Das habe ich in diesem Fall auch nicht geschrieben, sogar das Gegenteil, steht alles im Schluss.


Ich weise lediglich auf mögliche Stolpersteine hin. Die Konsequenzen sind bei uns ungleich höher wie wenn eine Kneipe oder ein Handwerker (auch unwissentlich) falsch Förderungen beantragen würde.


Die Länderförderungen werden auch an unterschiedliche Bedingungen geknüpft, das kann von BL zu BL verschieden sein.


Die Aufträge sind zwar eingebrochen das Kriterium trifft zu, folgendes sagt aber ein Anwalt aus NRW zur Covid-19 Soforthilfe.


Corona-Soforthilfe in NRW: Tricksen verboten! | Rechtsanwalt Andreas Schwartmann

Im untersten Drittel steht folgendes:

"Auch wer ausreichend Rücklagen gebildet hat, wird sich nicht darauf berufen können, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist. Denn dann braucht er die Hilfe schließlich auch nicht"

Laut ihm kann zwar die Bedingung "Umsatzeinbruch" zutreffen, er zielt aber auf den ersten Satz ab: Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder


Somit kann laut ihm zwar ein Kriterium für die Förderung erfüllt sein, die Vorbedingung "eine wirtschaftliche Beinträchtigung" liegt aber bei ausreichenden Rücklagen eben nicht vor. Das ist nicht meine Aussage, sondern die des Anwalts.


Ich weise darauf hin. Am schluss soll das jeder für sich entscheiden. Im Zweifelsfall würde ich (falls es aktuell möglich ist) mir eine kurze "Rückmail" zukommen lassen, ob zu einer wesentlichen beeinträchtigung das aufbrauchen der Rücklagen erforderlich ist oder nicht. Wenn die Behörde dies verneint kann sich darauf berufen werden.
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Das habe ich in diesem Fall auch nicht geschrieben, sogar das Gegenteil, steht alles im Schluss. Ich weise lediglich auf mögliche Stolpersteine hin. Die Konsequenzen sind bei uns ungleich höher wie wenn eine Kneipe oder ein Handwerker (auch unwissentlich) falsch Förderungen beantragen würde. Die Länderförderungen werden auch an unterschiedliche Bedingungen geknüpft, das kann von BL zu BL verschieden sein. Die Aufträge sind zwar eingebrochen das Kriterium trifft zu, folgendes sagt aber ein Anwalt aus NRW zur Covid-19 Soforthilfe. https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de/soforthilfen-in-nrw Im untersten Drittel steht folgendes: "Auch wer ausreichend Rücklagen gebildet hat, wird sich nicht darauf berufen können, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist. Denn dann braucht er die Hilfe schließlich auch nicht" Laut ihm kann zwar die Bedingung "Umsatzeinbruch" zutreffen, er zielt aber auf den ersten Satz ab: Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise [b]wesentlich beeinträchtigt[/b] ist, da entweder Somit kann laut ihm zwar ein Kriterium für die Förderung erfüllt sein, die Vorbedingung "eine wirtschaftliche Beinträchtigung" liegt aber bei ausreichenden Rücklagen eben nicht vor. Das ist nicht meine Aussage, sondern die des Anwalts. Ich weise darauf hin. Am schluss soll das jeder für sich entscheiden. Im Zweifelsfall würde ich (falls es aktuell möglich ist) mir eine kurze "Rückmail" zukommen lassen, ob zu einer wesentlichen beeinträchtigung das aufbrauchen der Rücklagen erforderlich ist oder nicht. Wenn die Behörde dies verneint kann sich darauf berufen werden.
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Gert Winsa schrieb:

Das habe ich in diesem Fall auch nicht geschrieben, sogar das Gegenteil, steht alles im Schluss.


Ich weise lediglich auf mögliche Stolpersteine hin. Die Konsequenzen sind bei uns ungleich höher wie wenn eine Kneipe oder ein Handwerker (auch unwissentlich) falsch Förderungen beantragen würde.


Die Länderförderungen werden auch an unterschiedliche Bedingungen geknüpft, das kann von BL zu BL verschieden sein.


Die Aufträge sind zwar eingebrochen das Kriterium trifft zu, folgendes sagt aber ein Anwalt aus NRW zur Covid-19 Soforthilfe.


Corona-Soforthilfe in NRW: Tricksen verboten! | Rechtsanwalt Andreas Schwartmann

Im untersten Drittel steht folgendes:

"Auch wer ausreichend Rücklagen gebildet hat, wird sich nicht darauf berufen können, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist. Denn dann braucht er die Hilfe schließlich auch nicht"

Laut ihm kann zwar die Bedingung "Umsatzeinbruch" zutreffen, er zielt aber auf den ersten Satz ab: Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder


Somit kann laut ihm zwar ein Kriterium für die Förderung erfüllt sein, die Vorbedingung "eine wirtschaftliche Beinträchtigung" liegt aber bei ausreichenden Rücklagen eben nicht vor. Das ist nicht meine Aussage, sondern die des Anwalts.


Ich weise darauf hin. Am schluss soll das jeder für sich entscheiden. Im Zweifelsfall würde ich (falls es aktuell möglich ist) mir eine kurze "Rückmail" zukommen lassen, ob zu einer wesentlichen beeinträchtigung das aufbrauchen der Rücklagen erforderlich ist oder nicht. Wenn die Behörde dies verneint kann sich darauf berufen werden.

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tom1350
01.04.2020 06:42
@W.H.
Bei der Auslegung der ersten Option hat sich der IFK geirrt. Es geht dabei um Aufträge, die vor dem 1.3. geschlossen wurden und dann weggefallen sind, z.B. Catering, Fotoshooting usw.

„mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)"

...ist die aktuelle Erklärung zu dem Punkt. Laufende Therapien sind keine Aufträge aus der Zeit vor dem 1.3!
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@W.H. Bei der Auslegung der ersten Option hat sich der IFK geirrt. Es geht dabei um Aufträge, die vor dem 1.3. geschlossen wurden und dann weggefallen sind, z.B. Catering, Fotoshooting usw. [i]„mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)"[/i] ...ist die aktuelle Erklärung zu dem Punkt. Laufende Therapien sind keine Aufträge aus der Zeit vor dem 1.3!
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tom1350 schrieb:

@W.H.
Bei der Auslegung der ersten Option hat sich der IFK geirrt. Es geht dabei um Aufträge, die vor dem 1.3. geschlossen wurden und dann weggefallen sind, z.B. Catering, Fotoshooting usw.

„mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)"

...ist die aktuelle Erklärung zu dem Punkt. Laufende Therapien sind keine Aufträge aus der Zeit vor dem 1.3!

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W. H.
01.04.2020 12:07
Hallo Tom1350,

das bedeutet, alle Heilmittelerbringer, die jetzt Therapieausfälle haben, können die Anträge nicht stellen? Oder doch? Ich verstehe gerade nicht, ob Du pro oder contra Antrag argumentierst.
Viele Grüße
W. H.

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Hallo Tom1350, das bedeutet, alle Heilmittelerbringer, die jetzt Therapieausfälle haben, können die Anträge nicht stellen? Oder doch? Ich verstehe gerade nicht, ob Du pro oder contra Antrag argumentierst. Viele Grüße W. H.
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W. H. schrieb:

Hallo Tom1350,

das bedeutet, alle Heilmittelerbringer, die jetzt Therapieausfälle haben, können die Anträge nicht stellen? Oder doch? Ich verstehe gerade nicht, ob Du pro oder contra Antrag argumentierst.
Viele Grüße
W. H.

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tom1350
01.04.2020 12:14
@W.H.
Ich wollte nur sagen, dass die erste Option nicht für uns in Betracht kommt. Auch die dritte wegen behördlicher Schließung nicht. Bleiben halt Option 2 und 4, also Umsatzausfälle oder keine Liquidität.

Bei Option Umsatzausfälle habe ich schon mal etwas zu dem Entstehungszeitpunkt des Umsatzes geschrieben, Stichwort Realisationsprinzip.
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@W.H. Ich wollte nur sagen, dass die erste Option nicht für uns in Betracht kommt. Auch die dritte wegen behördlicher Schließung nicht. Bleiben halt Option 2 und 4, also Umsatzausfälle oder keine Liquidität. Bei Option Umsatzausfälle habe ich schon mal etwas zu dem Entstehungszeitpunkt des Umsatzes geschrieben, Stichwort Realisationsprinzip.
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tom1350 schrieb:

@W.H.
Ich wollte nur sagen, dass die erste Option nicht für uns in Betracht kommt. Auch die dritte wegen behördlicher Schließung nicht. Bleiben halt Option 2 und 4, also Umsatzausfälle oder keine Liquidität.

Bei Option Umsatzausfälle habe ich schon mal etwas zu dem Entstehungszeitpunkt des Umsatzes geschrieben, Stichwort Realisationsprinzip.

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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo,
Ich habe bzgl. des Zuschusses folgende Frage:Ich habe als PI eine Physiopraxis den Antrag auf einen Zuschuss in Höhe von 9000 gestellt, aufgrund der schwierigen Situation. Heute hat sich eine Pflegeeinrichtung gemeldet, und wir dürfen dort doch einige Patienten behandeln. Also komme ich jetzt doch irgendwie um die Runden. Darf mann auf den Zuschuss verzichten und den Antrag zurücknehmen?

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vdv
31.03.2020 22:06
soweit ich es hier verfolgt habe, musst du deine Ausgaben protokollieren. Also, wenn du weniger gebraucht hast, dann musst du den rest zurückgeben ... in deinem fall dann halt alles!
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soweit ich es hier verfolgt habe, musst du deine Ausgaben protokollieren. Also, wenn du weniger gebraucht hast, dann musst du den rest zurückgeben ... in deinem fall dann halt alles!
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vdv schrieb:

soweit ich es hier verfolgt habe, musst du deine Ausgaben protokollieren. Also, wenn du weniger gebraucht hast, dann musst du den rest zurückgeben ... in deinem fall dann halt alles!

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Seaman1
02.04.2020 13:14
Hallo,
der Bescheid über die Zuteilung der Fördermittel Bund kam gerade per e-mail.
Aber wie erfolgt die Auszahlung, direkt aufs Konto?
Der Zugang zum Förderportal ist leider nicht möglich im Moment.
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• gabriele639
Hallo, der Bescheid über die Zuteilung der Fördermittel Bund kam gerade per e-mail. Aber wie erfolgt die Auszahlung, direkt aufs Konto? Der Zugang zum Förderportal ist leider nicht möglich im Moment.
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die neue
02.04.2020 16:36
in NRW steht im Bescheid "wird überwiesen auf die von Ihnen angegebene Bankverbindung (IBAN ........)
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in NRW steht im Bescheid "wird überwiesen auf die von Ihnen angegebene Bankverbindung (IBAN ........)
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die neue schrieb:

in NRW steht im Bescheid "wird überwiesen auf die von Ihnen angegebene Bankverbindung (IBAN ........)

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Seaman1
02.04.2020 17:01
Danke.
Steht bei mir auch so drin. Also hoffe ich mal, dass es von allein passiert, ohne dass man da nachhaken muss.
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Danke. Steht bei mir auch so drin. Also hoffe ich mal, dass es von allein passiert, ohne dass man da nachhaken muss.
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Seaman1 schrieb:

Danke.
Steht bei mir auch so drin. Also hoffe ich mal, dass es von allein passiert, ohne dass man da nachhaken muss.

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Seaman1 schrieb:

Hallo,
der Bescheid über die Zuteilung der Fördermittel Bund kam gerade per e-mail.
Aber wie erfolgt die Auszahlung, direkt aufs Konto?
Der Zugang zum Förderportal ist leider nicht möglich im Moment.



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