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  1. Neue Beiträge Alle Foren Corona Maskenpflicht Medizinische Trainingstherapie

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Neues Thema
Maskenpflicht Medizinische Trainingstherapie
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Anonymer Teilnehmer
04.11.2021 15:15
Hallo :)
Ich arbeite in einer Physio Praxis in Bayern. Wir haben einen großen Trainingsbereich für KGG. Momentan und trotz der hohen Zahlen lautet die interne Vorschrift unseres Chefs: Patienten müssen an den Geräten keine Maske tragen (was natürlich heißt, dass sie diese auch zwischen den Geräten nicht aufsetzten). Begründung für das nicht tragen der Maske lautet: Wir halten uns an die Regeln, die auch im Fitness Studio gelten. Hier wird aber auf 3 G geachtet bei uns leider nicht.
Meine Frage deshalb: Gibt es für die MTT in der Physio eine gesetzliche Regelung? Ich finde hierzu leider nichts, würde mich aber wesentlich sicherer fühlen wenn alle Patienten Maske tragen müssten.

Vielen Dank
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Hallo :) Ich arbeite in einer Physio Praxis in Bayern. Wir haben einen großen Trainingsbereich für KGG. Momentan und trotz der hohen Zahlen lautet die interne Vorschrift unseres Chefs: Patienten müssen an den Geräten keine Maske tragen (was natürlich heißt, dass sie diese auch zwischen den Geräten nicht aufsetzten). Begründung für das nicht tragen der Maske lautet: Wir halten uns an die Regeln, die auch im Fitness Studio gelten. Hier wird aber auf 3 G geachtet bei uns leider nicht. Meine Frage deshalb: Gibt es für die MTT in der Physio eine gesetzliche Regelung? Ich finde hierzu leider nichts, würde mich aber wesentlich sicherer fühlen wenn alle Patienten Maske tragen müssten. Vielen Dank
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Ingo Friedrich
04.11.2021 15:57
Coronavirus: Therapeutische Praxen – Arbeitsschutzstandards und Antworten auf häufige Fragen - BGW-online
Dort findest du das Wesentliche.
MfG :)
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https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus-arbeitsschutzstandards/coronavirus-therapeutische-praxen-arbeitsschutzstandards-und-43612 Dort findest du das Wesentliche. MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:

Coronavirus: Therapeutische Praxen – Arbeitsschutzstandards und Antworten auf häufige Fragen - BGW-online
Dort findest du das Wesentliche.
MfG :)

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Anonymer Teilnehmer
04.11.2021 17:22
@Ingo Friedrich Danke. Das kenne ich bereits und leider wird eben der Trainingsbereich nicht gesondert erwähnt .
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[mention]Ingo Friedrich[/mention] Danke. Das kenne ich bereits und leider wird eben der Trainingsbereich nicht gesondert erwähnt .
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

@Ingo Friedrich Danke. Das kenne ich bereits und leider wird eben der Trainingsbereich nicht gesondert erwähnt .

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Ingo Friedrich
04.11.2021 18:18
@Anonymer Teilnehmer Es geht um Schutzstandards für therapeutische Praxen. Ob ihr eine therapeutische Praxis darstellt und Patienten mit Verordnung behandelt kannst nur du wissen. Dann gilt eben genau das, wie es beschrieben steht. Die Möglichkeit für Patienten ohne MNS im Trainingsbereich ist laut BGW möglich. Die bayerische Coronaschutzverordnung ist auch noch nicht strenger.
MfG :)
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[mention]Anonymer Teilnehmer[/mention] Es geht um Schutzstandards für therapeutische Praxen. Ob ihr eine therapeutische Praxis darstellt und Patienten mit Verordnung behandelt kannst nur du wissen. Dann gilt eben genau das, wie es beschrieben steht. Die Möglichkeit für Patienten ohne MNS im Trainingsbereich ist laut BGW möglich. Die bayerische Coronaschutzverordnung ist auch noch nicht strenger. MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:

@Anonymer Teilnehmer Es geht um Schutzstandards für therapeutische Praxen. Ob ihr eine therapeutische Praxis darstellt und Patienten mit Verordnung behandelt kannst nur du wissen. Dann gilt eben genau das, wie es beschrieben steht. Die Möglichkeit für Patienten ohne MNS im Trainingsbereich ist laut BGW möglich. Die bayerische Coronaschutzverordnung ist auch noch nicht strenger.
MfG :)

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Nora Weber
05.11.2021 01:52
Die Berufsgenossenschaft gibt zwar Richtlinien heraus, die aber keinen rechtlichen Status haben - erst recht nicht für unsere Patienten.

Die Maskenpflicht wird in der aktuell geltenden 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in § 2 geregelt und gilt zunächst für alle geschlossenen Räume. Eine Ausnahme gibt es dort in Abs. 1.4 für "Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt". Dies ist aber sicher für KGG und MTT nicht anwendbar - beispielsweise aber für CMD-Behandlungen. Hier gibt es erst mal keine Ausnahme für den Trainingsbereich.

Für Fitnessstudios in Bayern gilt dagegen zusätzlich das "Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Sport" (z.B. hier:  BayMBl. 2021 Nr. 746 - Verkündungsplattform Bayern). Dort wird für "Betreiber von Sportstätten" unter 2. b) festgelegt: "Soweit nach der BayIfSMV eine Pflicht zum Tragen einer Maske besteht, gilt diese nicht für die Beteiligten bei der Sportausübung."
Diese "Sonderregeln" für den Sportbetrieb werden im § 16 der BayIfSMV ergänzt, wonach "das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium [...] für besondere Bereiche infektionsschutzrechtliche Rahmenkonzepte bekanntmachen" soll.

Tatsächlich ist auch ein großer Unterschied der 3G-Nachweis, der (nach § 3 Abs. 1.2 der 14. BayIfSMV) nicht für Dienstleistungen gilt, die medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen darstellen - wohl aber für ein Fitnessstudio.
Sofern also KGG oder MTT abgegeben wird, gilt nicht das "Rahmenkonzept Sport". Bei nicht medizinisch / therapeutischen Leistungen gelten dagegen ganz andere Vorgaben für ein Infektionsschutzkonzept und beispielsweise auch zwingend ein Lüftungskonzept (Raumgröße, Personenbelegung, Aerosolbildung).

Gruß
Nora
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• Anonymer Teilnehmer
Die Berufsgenossenschaft gibt zwar Richtlinien heraus, die aber keinen rechtlichen Status haben - erst recht nicht für unsere Patienten. Die Maskenpflicht wird in der aktuell geltenden 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in § 2 geregelt und gilt zunächst für alle geschlossenen Räume. Eine Ausnahme gibt es dort in Abs. 1.4 für [i]"Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt"[/i]. Dies ist aber sicher für KGG und MTT nicht anwendbar - beispielsweise aber für CMD-Behandlungen. Hier gibt es erst mal keine Ausnahme für den Trainingsbereich. Für Fitnessstudios in Bayern gilt dagegen zusätzlich das "Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Sport" (z.B. hier: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-746/). Dort wird für [b]"Betreiber von Sportstätten"[/b] unter 2. b) festgelegt:[i] "Soweit nach der BayIfSMV eine Pflicht zum Tragen einer Maske besteht, gilt diese nicht für die Beteiligten bei der Sportausübung."[/i] Diese "Sonderregeln" für den Sportbetrieb werden im § 16 der BayIfSMV ergänzt, wonach [i]"das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium [...] für besondere Bereiche infektionsschutzrechtliche Rahmenkonzepte bekanntmachen"[/i] soll. Tatsächlich ist auch ein großer Unterschied der 3G-Nachweis, der (nach § 3 Abs. 1.2 der 14. BayIfSMV) nicht für Dienstleistungen gilt, die medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen darstellen - wohl aber für ein Fitnessstudio. Sofern also KGG oder MTT abgegeben wird, gilt nicht das "Rahmenkonzept Sport". Bei nicht medizinisch / therapeutischen Leistungen gelten dagegen ganz andere Vorgaben für ein Infektionsschutzkonzept und beispielsweise auch zwingend ein Lüftungskonzept (Raumgröße, Personenbelegung, Aerosolbildung). Gruß Nora
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Nora Weber schrieb:

Die Berufsgenossenschaft gibt zwar Richtlinien heraus, die aber keinen rechtlichen Status haben - erst recht nicht für unsere Patienten.

Die Maskenpflicht wird in der aktuell geltenden 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in § 2 geregelt und gilt zunächst für alle geschlossenen Räume. Eine Ausnahme gibt es dort in Abs. 1.4 für "Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt". Dies ist aber sicher für KGG und MTT nicht anwendbar - beispielsweise aber für CMD-Behandlungen. Hier gibt es erst mal keine Ausnahme für den Trainingsbereich.

Für Fitnessstudios in Bayern gilt dagegen zusätzlich das "Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Sport" (z.B. hier:  BayMBl. 2021 Nr. 746 - Verkündungsplattform Bayern). Dort wird für "Betreiber von Sportstätten" unter 2. b) festgelegt: "Soweit nach der BayIfSMV eine Pflicht zum Tragen einer Maske besteht, gilt diese nicht für die Beteiligten bei der Sportausübung."
Diese "Sonderregeln" für den Sportbetrieb werden im § 16 der BayIfSMV ergänzt, wonach "das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium [...] für besondere Bereiche infektionsschutzrechtliche Rahmenkonzepte bekanntmachen" soll.

Tatsächlich ist auch ein großer Unterschied der 3G-Nachweis, der (nach § 3 Abs. 1.2 der 14. BayIfSMV) nicht für Dienstleistungen gilt, die medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen darstellen - wohl aber für ein Fitnessstudio.
Sofern also KGG oder MTT abgegeben wird, gilt nicht das "Rahmenkonzept Sport". Bei nicht medizinisch / therapeutischen Leistungen gelten dagegen ganz andere Vorgaben für ein Infektionsschutzkonzept und beispielsweise auch zwingend ein Lüftungskonzept (Raumgröße, Personenbelegung, Aerosolbildung).

Gruß
Nora

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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo :)
Ich arbeite in einer Physio Praxis in Bayern. Wir haben einen großen Trainingsbereich für KGG. Momentan und trotz der hohen Zahlen lautet die interne Vorschrift unseres Chefs: Patienten müssen an den Geräten keine Maske tragen (was natürlich heißt, dass sie diese auch zwischen den Geräten nicht aufsetzten). Begründung für das nicht tragen der Maske lautet: Wir halten uns an die Regeln, die auch im Fitness Studio gelten. Hier wird aber auf 3 G geachtet bei uns leider nicht.
Meine Frage deshalb: Gibt es für die MTT in der Physio eine gesetzliche Regelung? Ich finde hierzu leider nichts, würde mich aber wesentlich sicherer fühlen wenn alle Patienten Maske tragen müssten.

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