physio.dephysio.de
  • Jobs
  • Kleinanzeigen
  • Ausbildung
    • Ausbildung
    • Schulen
    • Studium
    • Skripte
  • Selbstständig
    • Preislisten
    • Fortbildungen
    • Terminplan
    • Firmen und Produkte
    • Praxisbörse
  • Infothek
    • Infothek
    • Datenschutz (DSGVO)
    • News
    • Heilmittelrichtlinie
    • Skripte
    • Bücher
    • Praxisverzeichnis
  • Foren
    • Neue Beiträge
    • Physiotherapie
    • Blankoverordnung
    • Heilmittelrichtlinie
    • Selbstständig
    • Ergotherapie
    • Logopädie
    • Arbeit
    • Schüler
    • Therapiemethoden
    • Freie Mitarbeit
    • Recht & Steuern
    • Sonstiges
  • Anmelden

Düsseldorf Pempelfort

Du fühlst Dich ausgebrannt nach
einem Tag im 20-Minuten-Takt?
Du hast das Gefühl, nur noch
Fließbandarbeit zu erledigen?
Du möchtest, dass Deine Arbeit
ehrlich wertgeschätzt wird und
Ergebnisse bringt?
Du möchtest nach einem Arbeitstag
erfüllt nach Hause gehen und
Energie für Deine Freizeit übrig
haben?
Dann bist Du bei uns genau richtig!

Werde Teil unseres Teams, in dem
das Miteinander groß geschrieben
wird! Offene und ehrliche
Kommunikation ist uns sehr wichtig!


Wir suche...
0
  1. Neue Beiträge Alle Foren Corona FAQ des Bmas zu 3G am Arbeitsplatz

Der gesamte Thread wurde geschlossen.
Neues Thema
FAQ des Bmas zu 3G am Arbeitsplatz
Es gibt 5 Beiträge
abonnieren
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
kroetzi
21.11.2021 13:34
Für alle die es interessiert was bundesweit gilt hier die Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

BMAS - FAQs zu 3G am Arbeitsplatz
1

Gefällt mir

• woody
Für alle die es interessiert was bundesweit gilt hier die Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

kroetzi schrieb:

Für alle die es interessiert was bundesweit gilt hier die Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

BMAS - FAQs zu 3G am Arbeitsplatz

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Alo
21.11.2021 13:47
Danke fürs Reinstellen. Was ich aber in mehreren Quellen nicht genau geregelt finde ist, wie oft ich mich als Selbstständige nun wöchentlich testen muss. Hat das was mit geimpft /genesen zu tun oder müssen alle testen? Sachsen war mal bei 3mal pro Woche für alle und nun?
1

Gefällt mir

Danke fürs Reinstellen. Was ich aber in mehreren Quellen nicht genau geregelt finde ist, wie oft ich mich als Selbstständige nun wöchentlich testen muss. Hat das was mit geimpft /genesen zu tun oder müssen alle testen? Sachsen war mal bei 3mal pro Woche für alle und nun?
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Alo schrieb:

Danke fürs Reinstellen. Was ich aber in mehreren Quellen nicht genau geregelt finde ist, wie oft ich mich als Selbstständige nun wöchentlich testen muss. Hat das was mit geimpft /genesen zu tun oder müssen alle testen? Sachsen war mal bei 3mal pro Woche für alle und nun?

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Blume 2020
21.11.2021 14:04
Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Fachkreise // News (bundesweit) // Einzelansicht (physio-deutschland.de)
1

Gefällt mir

Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Fachkreise // News (bundesweit) // Einzelansicht (physio-deutschland.de)
Gefällt mir
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Blume 2020
21.11.2021 14:06
Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Mitglied werden (physio-deutschland.de)

19.11.2021Bundesrat stimmt den Änderungen im Infektionsschutzgesetz zu – Auswirkungen auch für Physiotherapiepraxen

Heute hat der Deutsche Bundesrat und damit die Bundesländer einstimmig dem gestern vom Deutschen Bundestag beschlossenem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugestimmt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes gibt es auch Anpassungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die für Physiotherapiepraxen relevant sind.

Mit dieser Meldung greifen wir wesentliche Regelungen auf und verweisen dabei auf die Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
3G-Regel am Arbeitsplatz
Mit dem neuen Gesetz gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) für jeden Arbeitsplatz, also auch für das Arbeiten in Physiotherapiepraxen. Darüber hinaus gilt für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht.
Damit besteht am Arbeitsplatz für alle nicht Geimpfte eine Testpflicht für Arbeitgeber und Beschäftigte. Für nicht Geimpfte beziehungsweise nicht Genesene ist damit eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt vor: Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Nachweise können von den Beschäftigten auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Diese Hinterlegung ist freiwillig. Im Zuge der Kontrolle erhobene Daten müssen nach sechs Monaten gelöscht werden.
Ein Hinweis: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten. Das Ministerium schreibt hierzu folgendes: „Wenn der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.“
Bereitstellung von Tests für Beschäftigte
Grundsätzlich haben Beschäftigte eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Arbeitgeber sind lediglich zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Nach den aktuellen branchenspezifischen Richtlinien der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege (BGW) müssen Inhaberinnen und Inhaber von Physiotherapiepraxen ihren Angestellten mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test anbieten. Für weitere Tests müssen alle nicht-geimpften oder genesenen Personen selbst aufkommen beziehungsweise können auch die kostenlosen Bürgertests dazu heranziehen.
Für die 3G-Regel beim Betreten der Arbeitsstätte sieht die Arbeitsschutzverordnung nur zwei Ausnahmen vor, nämlich, wenn eine Testung oder die Wahrnehmung eines Impfangebots unmittelbar nach Betreten der Arbeitsstätte erfolgt.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt (zunächst) bis zum 19. März 2022 und ist nicht mehr an die Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gekoppelt.
Eine FAQ-Liste zur 3G-Regelung gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – einfach hier klicken.

Aufbewahrungsfrist für Testbeschaffungen
Mit der Verlängerung der Arbeitsschutzverordnung haben die Arbeitgeber die Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten aktuell bis zum Ablauf des 19. März 2022 aufzubewahren.
Kontaktreduktion im Betrieb
Weiterhin haben Arbeitgeber zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.
Neben den beschriebenen bundesweiten Regelungen können laut neuem Gesetz zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.
Wir weisen außerdem darauf hin, dass weitere Themenfelder in den nächsten Tagen - wie in den letzten Monaten - verbindlich in den einzelnen Bundesländern umgesetzt werden. Darüber informieren dann die Landesverbände von PHYSIO-DEUTSCHLAND ihre Mitglieder regionalspezifisch.
Das neue Infektionsschutzgesetz tritt mit der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
1

Gefällt mir

Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Mitglied werden (physio-deutschland.de) 19.11.2021Bundesrat stimmt den Änderungen im Infektionsschutzgesetz zu – Auswirkungen auch für Physiotherapiepraxen Heute hat der Deutsche Bundesrat und damit die Bundesländer einstimmig dem gestern vom Deutschen Bundestag beschlossenem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugestimmt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes gibt es auch Anpassungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die für Physiotherapiepraxen relevant sind. Mit dieser Meldung greifen wir wesentliche Regelungen auf und verweisen dabei auf die Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 3G-Regel am Arbeitsplatz Mit dem neuen Gesetz gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) für jeden Arbeitsplatz, also auch für das Arbeiten in Physiotherapiepraxen. Darüber hinaus gilt für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht. Damit besteht am Arbeitsplatz für alle nicht Geimpfte eine Testpflicht für Arbeitgeber und Beschäftigte. Für nicht Geimpfte beziehungsweise nicht Genesene ist damit eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt vor: Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Nachweise können von den Beschäftigten auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Diese Hinterlegung ist freiwillig. Im Zuge der Kontrolle erhobene Daten müssen nach sechs Monaten gelöscht werden. Ein Hinweis: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten. Das Ministerium schreibt hierzu folgendes: „Wenn der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.“ Bereitstellung von Tests für Beschäftigte Grundsätzlich haben Beschäftigte eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Arbeitgeber sind lediglich zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Nach den aktuellen branchenspezifischen Richtlinien der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege (BGW) müssen Inhaberinnen und Inhaber von Physiotherapiepraxen ihren Angestellten mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test anbieten. Für weitere Tests müssen alle nicht-geimpften oder genesenen Personen selbst aufkommen beziehungsweise können auch die kostenlosen Bürgertests dazu heranziehen. Für die 3G-Regel beim Betreten der Arbeitsstätte sieht die Arbeitsschutzverordnung nur zwei Ausnahmen vor, nämlich, wenn eine Testung oder die Wahrnehmung eines Impfangebots unmittelbar nach Betreten der Arbeitsstätte erfolgt. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt (zunächst) bis zum 19. März 2022 und ist nicht mehr an die Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gekoppelt. Eine FAQ-Liste zur 3G-Regelung gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – einfach hier klicken. Aufbewahrungsfrist für Testbeschaffungen Mit der Verlängerung der Arbeitsschutzverordnung haben die Arbeitgeber die Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten aktuell bis zum Ablauf des 19. März 2022 aufzubewahren. Kontaktreduktion im Betrieb Weiterhin haben Arbeitgeber zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann. Neben den beschriebenen bundesweiten Regelungen können laut neuem Gesetz zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden. Wir weisen außerdem darauf hin, dass weitere Themenfelder in den nächsten Tagen - wie in den letzten Monaten - verbindlich in den einzelnen Bundesländern umgesetzt werden. Darüber informieren dann die Landesverbände von PHYSIO-DEUTSCHLAND ihre Mitglieder regionalspezifisch. Das neue Infektionsschutzgesetz tritt mit der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Blume 2020 schrieb:

Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Mitglied werden (physio-deutschland.de)

19.11.2021Bundesrat stimmt den Änderungen im Infektionsschutzgesetz zu – Auswirkungen auch für Physiotherapiepraxen

Heute hat der Deutsche Bundesrat und damit die Bundesländer einstimmig dem gestern vom Deutschen Bundestag beschlossenem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugestimmt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes gibt es auch Anpassungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die für Physiotherapiepraxen relevant sind.

Mit dieser Meldung greifen wir wesentliche Regelungen auf und verweisen dabei auf die Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
3G-Regel am Arbeitsplatz
Mit dem neuen Gesetz gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) für jeden Arbeitsplatz, also auch für das Arbeiten in Physiotherapiepraxen. Darüber hinaus gilt für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht.
Damit besteht am Arbeitsplatz für alle nicht Geimpfte eine Testpflicht für Arbeitgeber und Beschäftigte. Für nicht Geimpfte beziehungsweise nicht Genesene ist damit eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt vor: Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Nachweise können von den Beschäftigten auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Diese Hinterlegung ist freiwillig. Im Zuge der Kontrolle erhobene Daten müssen nach sechs Monaten gelöscht werden.
Ein Hinweis: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten. Das Ministerium schreibt hierzu folgendes: „Wenn der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.“
Bereitstellung von Tests für Beschäftigte
Grundsätzlich haben Beschäftigte eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Arbeitgeber sind lediglich zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Nach den aktuellen branchenspezifischen Richtlinien der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege (BGW) müssen Inhaberinnen und Inhaber von Physiotherapiepraxen ihren Angestellten mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test anbieten. Für weitere Tests müssen alle nicht-geimpften oder genesenen Personen selbst aufkommen beziehungsweise können auch die kostenlosen Bürgertests dazu heranziehen.
Für die 3G-Regel beim Betreten der Arbeitsstätte sieht die Arbeitsschutzverordnung nur zwei Ausnahmen vor, nämlich, wenn eine Testung oder die Wahrnehmung eines Impfangebots unmittelbar nach Betreten der Arbeitsstätte erfolgt.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt (zunächst) bis zum 19. März 2022 und ist nicht mehr an die Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gekoppelt.
Eine FAQ-Liste zur 3G-Regelung gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – einfach hier klicken.

Aufbewahrungsfrist für Testbeschaffungen
Mit der Verlängerung der Arbeitsschutzverordnung haben die Arbeitgeber die Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten aktuell bis zum Ablauf des 19. März 2022 aufzubewahren.
Kontaktreduktion im Betrieb
Weiterhin haben Arbeitgeber zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.
Neben den beschriebenen bundesweiten Regelungen können laut neuem Gesetz zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.
Wir weisen außerdem darauf hin, dass weitere Themenfelder in den nächsten Tagen - wie in den letzten Monaten - verbindlich in den einzelnen Bundesländern umgesetzt werden. Darüber informieren dann die Landesverbände von PHYSIO-DEUTSCHLAND ihre Mitglieder regionalspezifisch.
Das neue Infektionsschutzgesetz tritt mit der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
kroetzi
21.11.2021 14:22
@Blume 2020
Jo genau der gleiche Text steht im Link zu den FAQ.
1

Gefällt mir

[mention]Blume 2020[/mention] Jo genau der gleiche Text steht im Link zu den FAQ.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



kroetzi schrieb:

@Blume 2020
Jo genau der gleiche Text steht im Link zu den FAQ.

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Blume 2020 schrieb:

Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Fachkreise // News (bundesweit) // Einzelansicht (physio-deutschland.de)



    Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.

  1. Neue Beiträge Alle Foren Corona FAQ des Bmas zu 3G am Arbeitsplatz

Mein Profilbild bearbeiten

© 2025 physio.de - Physiotherapie in Deutschland  Impressum - Datenschutz - AGB - Diese Seite weiter empfehlen - Ihre E-Mail an uns