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Ammersee

O.P.T. - wir sind eine Praxis für
Osteopathie, Physiotherapie und
Training in Schondorf am Ammersee
mit modernster Ausstattung, hellen
Praxisräumen sowie einem
funktionellen Trainingsbereich.
Unser oberstes Ziel ist es, die
Gesundheit sowie die
Lebensqualität unserer Patienten
zu verbessern und diesen Erfolg
langfristig zu erhalten.

Wir freuen uns auf deine Bewerbung.

Leander Obermeier und Fabian Klingl

O.P.T. – Osteopathie "·
Physiotherapie "· Training
(opt-therapie.de)
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Corona Unterbrechungsregel
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Ruhrpottvelosoph
13.03.2020 12:00
stimmt das, dass man sich mit den KK auf Ausnahmeregelungen bezüglich der Unterbrechungsfristen aufgrund von Corona verständigt hat? Habe gehört, dass Behandlungsunterbrechungen bis 42 Tage genehmigt werden. Auch sei ein
verspäteter Behandlungsbeginn ebenfalls kein Thema. Und das gilt schon, wenn der Patient aus Angst vor Ansteckung nicht zur Therapie erscheint?

LG
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stimmt das, dass man sich mit den KK auf Ausnahmeregelungen bezüglich der Unterbrechungsfristen aufgrund von Corona verständigt hat? Habe gehört, dass Behandlungsunterbrechungen bis 42 Tage genehmigt werden. Auch sei ein verspäteter Behandlungsbeginn ebenfalls kein Thema. Und das gilt schon, wenn der Patient aus Angst vor Ansteckung nicht zur Therapie erscheint? LG
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Ruhrpottvelosoph schrieb:

stimmt das, dass man sich mit den KK auf Ausnahmeregelungen bezüglich der Unterbrechungsfristen aufgrund von Corona verständigt hat? Habe gehört, dass Behandlungsunterbrechungen bis 42 Tage genehmigt werden. Auch sei ein
verspäteter Behandlungsbeginn ebenfalls kein Thema. Und das gilt schon, wenn der Patient aus Angst vor Ansteckung nicht zur Therapie erscheint?

LG

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ali
13.03.2020 12:59
Wegen der aktuellen Situation im Zusammenhang mit Viruserkrankungen haben wir mit den Krankenkassen eine zeitlich begrenzte Änderung bei den beginn und Unterbrechungsfristen vereinbart.

 

Bei folgenden Situationen allein oder kumulativ:

 

Schließung  der Heilmittelpraxis

Häusliche Quarantäne des Personals oder der Versicherten

Versicherte sagen aus Ansteckungsangst Termine ab

Praxis sagt den Behandlungstermin aufgrund der v.g. Gründe ab

 

 

 

 



Bei Verordnungen ab 01.03.2020  kann die Behandlung für 42 Kalendertage unterbrochen werden.
 



Der Behandlungsbeginn kann auf 28 Kalendertage verlängert werden. Davon ausgenommen sind Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagement.
 



Diese Fallgestaltungen sind auf der Rückseite der Verordnung mit „C“ zu kennzeichnen.
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Wegen der aktuellen Situation im Zusammenhang mit Viruserkrankungen haben wir mit den Krankenkassen eine zeitlich begrenzte Änderung bei den beginn und Unterbrechungsfristen vereinbart.   Bei folgenden Situationen allein oder kumulativ:   Schließung  der Heilmittelpraxis Häusliche Quarantäne des Personals oder der Versicherten Versicherte sagen aus Ansteckungsangst Termine ab Praxis sagt den Behandlungstermin aufgrund der v.g. Gründe ab         Bei Verordnungen ab 01.03.2020  kann die Behandlung für 42 Kalendertage unterbrochen werden.   Der Behandlungsbeginn kann auf 28 Kalendertage verlängert werden. Davon ausgenommen sind Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagement.   Diese Fallgestaltungen sind auf der Rückseite der Verordnung mit „C“ zu kennzeichnen.
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Susulo
13.03.2020 14:13
Lieber ali,

Sieht nach copy and paste aus....hast du auch eine Quelle/Link? Wäre toll.
Gilt das nur für PT oder für alle HME? Bei uns wurde sowas noch nicht veröffentlicht.

Danke schonmal
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Lieber ali, Sieht nach copy and paste aus....hast du auch eine Quelle/Link? Wäre toll. Gilt das nur für PT oder für alle HME? Bei uns wurde sowas noch nicht veröffentlicht. Danke schonmal
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Susulo schrieb:

Lieber ali,

Sieht nach copy and paste aus....hast du auch eine Quelle/Link? Wäre toll.
Gilt das nur für PT oder für alle HME? Bei uns wurde sowas noch nicht veröffentlicht.

Danke schonmal

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dän
13.03.2020 14:58
Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Landesverband Bayern // News (regional) // Einzelansicht
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• ali
• Susulo
https://bay.physio-deutschland.de/landesverband-bayern/news-regional/einzelansicht/artikel/abrechnungsregelungen-aufgrund-von-corona-angepasst-2.html
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dän schrieb:

Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Landesverband Bayern // News (regional) // Einzelansicht

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idefix-
13.03.2020 19:14
@ Ali

du hast vergessen, das die Kassen auch erst nach 42 Tagen zahlen müssen. ab Montag werden sie nur noch Engpässe bei der Bearbeitung unserer Rechnungen haben.

Wir werden keine Änderungen durchführen.

Abbruch der Rezepte, wenn der Patient länger als 14 Tage krank ist.
Abbruch der Rezepte sofort, wenn der Therapeut ausfällt (und das für längere Zeit absehbar ist), da für Ersatztermine keine Zeit bei anderen MA´s übrig ist.

Bei verhältnismäßig hohem Ausfall und somit Leerlauf eines Therapeuten, wird dieser in Urlaub geschickt. Nach 6 Wochen - Lohn von der Seuchenkasse.

Bei Schließung der Praxis, Urlaubsabbau für alle Arbeitnehmer und Abbruch aller Rezepte, denn dann wird längere Zeit sowieso nicht mehr gearbeitet. Nach sechs Wochen Geld von der Seuchenkasse.



Infos über Kurzarbeit wird am Montag mit dem Steuerberater ausgehandelt und vorbereitet, das wir sofort reagieren können.
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@ Ali du hast vergessen, das die Kassen auch erst nach 42 Tagen zahlen müssen. ab Montag werden sie nur noch Engpässe bei der Bearbeitung unserer Rechnungen haben. Wir werden keine Änderungen durchführen. Abbruch der Rezepte, wenn der Patient länger als 14 Tage krank ist. Abbruch der Rezepte sofort, wenn der Therapeut ausfällt (und das für längere Zeit absehbar ist), da für Ersatztermine keine Zeit bei anderen MA´s übrig ist. Bei verhältnismäßig hohem Ausfall und somit Leerlauf eines Therapeuten, wird dieser in Urlaub geschickt. Nach 6 Wochen - Lohn von der Seuchenkasse. Bei Schließung der Praxis, Urlaubsabbau für alle Arbeitnehmer und Abbruch aller Rezepte, denn dann wird längere Zeit sowieso nicht mehr gearbeitet. Nach sechs Wochen Geld von der Seuchenkasse. Infos über Kurzarbeit wird am Montag mit dem Steuerberater ausgehandelt und vorbereitet, das wir sofort reagieren können.
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idefix- schrieb:

@ Ali

du hast vergessen, das die Kassen auch erst nach 42 Tagen zahlen müssen. ab Montag werden sie nur noch Engpässe bei der Bearbeitung unserer Rechnungen haben.

Wir werden keine Änderungen durchführen.

Abbruch der Rezepte, wenn der Patient länger als 14 Tage krank ist.
Abbruch der Rezepte sofort, wenn der Therapeut ausfällt (und das für längere Zeit absehbar ist), da für Ersatztermine keine Zeit bei anderen MA´s übrig ist.

Bei verhältnismäßig hohem Ausfall und somit Leerlauf eines Therapeuten, wird dieser in Urlaub geschickt. Nach 6 Wochen - Lohn von der Seuchenkasse.

Bei Schließung der Praxis, Urlaubsabbau für alle Arbeitnehmer und Abbruch aller Rezepte, denn dann wird längere Zeit sowieso nicht mehr gearbeitet. Nach sechs Wochen Geld von der Seuchenkasse.



Infos über Kurzarbeit wird am Montag mit dem Steuerberater ausgehandelt und vorbereitet, das wir sofort reagieren können.

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Susulo
14.03.2020 07:59
@dän: herzlichen Dank! :thumbsdown:

Diese Regelung gilt momentan anscheinend nur für PT. Die Logos sind noch im Gespräch...vermutlich reden wir einfach mehr :grin:
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@dän: herzlichen Dank! :thumbsdown: Diese Regelung gilt momentan anscheinend nur für PT. Die Logos sind noch im Gespräch...vermutlich reden wir einfach mehr :grin:
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Susulo schrieb:

@dän: herzlichen Dank! :thumbsdown:

Diese Regelung gilt momentan anscheinend nur für PT. Die Logos sind noch im Gespräch...vermutlich reden wir einfach mehr :grin:

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ali schrieb:

Wegen der aktuellen Situation im Zusammenhang mit Viruserkrankungen haben wir mit den Krankenkassen eine zeitlich begrenzte Änderung bei den beginn und Unterbrechungsfristen vereinbart.

 

Bei folgenden Situationen allein oder kumulativ:

 

Schließung  der Heilmittelpraxis

Häusliche Quarantäne des Personals oder der Versicherten

Versicherte sagen aus Ansteckungsangst Termine ab

Praxis sagt den Behandlungstermin aufgrund der v.g. Gründe ab

 

 

 

 



Bei Verordnungen ab 01.03.2020  kann die Behandlung für 42 Kalendertage unterbrochen werden.
 



Der Behandlungsbeginn kann auf 28 Kalendertage verlängert werden. Davon ausgenommen sind Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagement.
 



Diese Fallgestaltungen sind auf der Rückseite der Verordnung mit „C“ zu kennzeichnen.

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physiox100
17.03.2020 11:09
@Susulo
Link

Gilt für den gesamten Heilmittelbereich
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@Susulo https://www.vpt.de/fileadmin/user_upload/news/pdf/Empfehlungen_SARS_200316_1500.pdf Gilt für den gesamten Heilmittelbereich
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idefix-
17.03.2020 11:43
@ physioprax

Punkt 1: wir haben schon Absagen letzte Woche und gestern gehabt, da gibt es anscheinend keine Ändderung, also werden diese Rezepte alle nach 2 Wochen abgebrochen.

Punkt2: gilt das auch für Physios?, lässt sich schlecht rauslesen.
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@ physioprax Punkt 1: wir haben schon Absagen letzte Woche und gestern gehabt, da gibt es anscheinend keine Ändderung, also werden diese Rezepte alle nach 2 Wochen abgebrochen. Punkt2: gilt das auch für Physios?, lässt sich schlecht rauslesen.
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idefix- schrieb:

@ physioprax

Punkt 1: wir haben schon Absagen letzte Woche und gestern gehabt, da gibt es anscheinend keine Ändderung, also werden diese Rezepte alle nach 2 Wochen abgebrochen.

Punkt2: gilt das auch für Physios?, lässt sich schlecht rauslesen.

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Tolkinchen
17.03.2020 11:51
Idefix, da steht doch:

1. Die letzte Behandlung vor der Unterbrechung muss nach dem 17.2. liegen

Und

2. Richtet sich das Schreiben an den gesamten Heilmittelbereich. So steht es zumindest in der Überschrift.
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Idefix, da steht doch: 1. Die letzte Behandlung vor der Unterbrechung muss nach dem 17.2. liegen Und 2. Richtet sich das Schreiben an den gesamten Heilmittelbereich. So steht es zumindest in der Überschrift.
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Tolkinchen schrieb:

Idefix, da steht doch:

1. Die letzte Behandlung vor der Unterbrechung muss nach dem 17.2. liegen

Und

2. Richtet sich das Schreiben an den gesamten Heilmittelbereich. So steht es zumindest in der Überschrift.

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Susulo
17.03.2020 12:30
@physiox100: dieses Schreiben war bei mir mittlerweile auch schon angekommen. Dennoch vielen Dank für deine Mühe unds Mitdenken!
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@physiox100: dieses Schreiben war bei mir mittlerweile auch schon angekommen. Dennoch vielen Dank für deine Mühe unds Mitdenken!
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Susulo schrieb:

@physiox100: dieses Schreiben war bei mir mittlerweile auch schon angekommen. Dennoch vielen Dank für deine Mühe unds Mitdenken!

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physiox100 schrieb:

@Susulo
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Gilt für den gesamten Heilmittelbereich

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Lamaca
18.03.2020 07:48
Nach letzter Info vom VPT gibt es neue Regelungen.
1) Unterbrechung nach dem 17.2. -30.4. ohne Fristangabe möglich.
2) Dir Frist Behandlungsbeginn wird anscheinend nur dann verlängert, wenn der Arzt den verspäteten Behandlungsbeginn auf der Verordnung vermerkt hat.
Das bedeutet dann aber wenn er das nicht macht , bleibt es bei den 14 Tagen. Oder verstehe ich das falsch ?
3) Dies sind nur „Empfehlungen“ der GKV. Müssen sich die Kassen daran halten ? Ich wäre da eher skeptisch .

Warum macht man sich in diesen Zeiten noch mehr Probleme als ohnehin schon da sind ?
Warum ist es nicht möglich bis zB 30.4. alle Fristenregelungen außer Kraft zu setzen . Das würde alles so viel einfacher machen.
LG
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• Katerchen
Nach letzter Info vom VPT gibt es neue Regelungen. 1) Unterbrechung nach dem 17.2. -30.4. ohne Fristangabe möglich. 2) Dir Frist Behandlungsbeginn wird anscheinend nur dann verlängert, wenn der Arzt den verspäteten Behandlungsbeginn auf der Verordnung vermerkt hat. Das bedeutet dann aber wenn er das nicht macht , bleibt es bei den 14 Tagen. Oder verstehe ich das falsch ? 3) Dies sind nur „Empfehlungen“ der GKV. Müssen sich die Kassen daran halten ? Ich wäre da eher skeptisch . Warum macht man sich in diesen Zeiten noch mehr Probleme als ohnehin schon da sind ? Warum ist es nicht möglich bis zB 30.4. alle Fristenregelungen außer Kraft zu setzen . Das würde alles so viel einfacher machen. LG
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physiox100
18.03.2020 16:07
Da steht in Punkt 1:
Die in § 16 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses (HM-RL) geregelte Unterbrechungsfrist von 14
Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs.2 SGB
V (alt) vereinbarten Unterbrechungsfristen werden nicht geprüft. Der letzte
Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen.

In Punkt 2 steht:
Gleiches gilt für den Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen bzw. 28
Kalendertagen für die Podologie und Ernährungstherapie bzw. wenn der
Vertragsarzt Angaben zu einem spätesten Behandlungsbeginn auf dem
Verordnungsvordruck gemacht hat. Dies gilt für alle nach dem 18.02.2020
ausgestellte Verordnungen.

Das heißt es wird nicht geprüft. Es werden die 14 Tage bei uns nicht geprüft, die 28 Tage bei den Podologen nicht geprüft und wenn der Arzt einen Behandlungsbeginn eingetragen hat, dann wird auch der nicht geprüft.
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Da steht in Punkt 1: Die in § 16 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HM-RL) geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs.2 SGB V (alt) [b]vereinbarten Unterbrechungsfristen werden nicht geprüft.[/b] Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen. In Punkt 2 steht: [b]Gleiches[/b] gilt für den Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen bzw. 28 Kalendertagen für die Podologie und Ernährungstherapie bzw. wenn der Vertragsarzt Angaben zu einem spätesten Behandlungsbeginn auf dem Verordnungsvordruck gemacht hat. Dies gilt für alle nach dem 18.02.2020 ausgestellte Verordnungen. Das heißt es wird nicht geprüft. Es werden die 14 Tage bei uns nicht geprüft, die 28 Tage bei den Podologen nicht geprüft und wenn der Arzt einen Behandlungsbeginn eingetragen hat, dann wird auch der nicht geprüft.
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physiox100 schrieb:

Da steht in Punkt 1:
Die in § 16 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses (HM-RL) geregelte Unterbrechungsfrist von 14
Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs.2 SGB
V (alt) vereinbarten Unterbrechungsfristen werden nicht geprüft. Der letzte
Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen.

In Punkt 2 steht:
Gleiches gilt für den Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen bzw. 28
Kalendertagen für die Podologie und Ernährungstherapie bzw. wenn der
Vertragsarzt Angaben zu einem spätesten Behandlungsbeginn auf dem
Verordnungsvordruck gemacht hat. Dies gilt für alle nach dem 18.02.2020
ausgestellte Verordnungen.

Das heißt es wird nicht geprüft. Es werden die 14 Tage bei uns nicht geprüft, die 28 Tage bei den Podologen nicht geprüft und wenn der Arzt einen Behandlungsbeginn eingetragen hat, dann wird auch der nicht geprüft.

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Lamaca schrieb:

Nach letzter Info vom VPT gibt es neue Regelungen.
1) Unterbrechung nach dem 17.2. -30.4. ohne Fristangabe möglich.
2) Dir Frist Behandlungsbeginn wird anscheinend nur dann verlängert, wenn der Arzt den verspäteten Behandlungsbeginn auf der Verordnung vermerkt hat.
Das bedeutet dann aber wenn er das nicht macht , bleibt es bei den 14 Tagen. Oder verstehe ich das falsch ?
3) Dies sind nur „Empfehlungen“ der GKV. Müssen sich die Kassen daran halten ? Ich wäre da eher skeptisch .

Warum macht man sich in diesen Zeiten noch mehr Probleme als ohnehin schon da sind ?
Warum ist es nicht möglich bis zB 30.4. alle Fristenregelungen außer Kraft zu setzen . Das würde alles so viel einfacher machen.
LG



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