WIR SUCHEN DICH!
Mitten im Zentrum der Stadt wartet
ein großes Team und spannende
Patienten auf Dich!
Wir zeichnen uns durch ein großes,
diverses Team mit einem starken
Zusammenhalt untereinander aus.
Jegliche Fachbereiche werden bei
uns durch verschiedene
Weiterbildungen abgedeckt, sodass
ein breites Angebot besteht. In
unseren modernen, hellen und
großzügigen Behandlungsräumen
macht das Arbeiten deutlich mehr
Spaß. Und genau das ist uns
wichtig: Du sollst Spaß bei Deiner
Arbeit und ...
Mitten im Zentrum der Stadt wartet
ein großes Team und spannende
Patienten auf Dich!
Wir zeichnen uns durch ein großes,
diverses Team mit einem starken
Zusammenhalt untereinander aus.
Jegliche Fachbereiche werden bei
uns durch verschiedene
Weiterbildungen abgedeckt, sodass
ein breites Angebot besteht. In
unseren modernen, hellen und
großzügigen Behandlungsräumen
macht das Arbeiten deutlich mehr
Spaß. Und genau das ist uns
wichtig: Du sollst Spaß bei Deiner
Arbeit und ...
Vielen Dankfür die Hilfe bei der Klärung dieser Frage!
Gefällt mir
Eine EAP-Maßnahme fällt nicht unter die oben zitierten Verträge nach §125/125a. Kostenträger der EAP-Maßnahme dürfte vermutlich die DGUV sein. Daher sehe ich hier kein Problem. Beides kann auch parallel laufen. Solange die Gültigkeit von 16-Wochen ab Ausstellungsdatum eingehalten wird.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
johannes687 schrieb:
"Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden."
Eine EAP-Maßnahme fällt nicht unter die oben zitierten Verträge nach §125/125a. Kostenträger der EAP-Maßnahme dürfte vermutlich die DGUV sein. Daher sehe ich hier kein Problem. Beides kann auch parallel laufen. Solange die Gültigkeit von 16-Wochen ab Ausstellungsdatum eingehalten wird.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo! Vielleicht könnt ihe mir bei folgender Situation mit eurem Schwarmwissen helfen: Mein Patient befindet sich mit Z.n. RM-Rekonstruktion mit einer BV in meiner Behandlung. Nun wurde ihm eine EAP bewilligt, die ab der ersten Januarwoche beginnen soll. Wir sind uns im Team nun nicht einig, ob die BV nach Beendigung der EAP weiter verwendet werden darf. Nach meinem Verständnis sollte eine neue BV erforderlich sein, sofern nach der EAP weiterer Therapiebedarf bestehen sollte.
Vielen Dankfür die Hilfe bei der Klärung dieser Frage!
Also weiter mit der alten BV.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
pt ani schrieb:
Die BV ist 16 Wochen gültig, vorher darf keine andere VO für diese Schulter begonnen werden (ex).
Also weiter mit der alten BV.
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
pt ani schrieb:
Egal, es sind immer die 16 Wochen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Die stationäre unterbricht, genau wie Krankheit oder Urlaub, lediglich die Behandlung. Nach der Reha muss somit auf der bisherigen BVO, bis zu Ende der 16 Wochen, weiterbehandelt werden insofern noch Behandlungsbedarf besteht.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Vielen Dank für die beiden hilfreichen Antworten. Ich habe gerade von meinem Patienten erfahren, dass es sich - entgegen meiner ersten Interpretation seiner Aussage (er spricht nicht sehr gut Deutsch) - nicht um eine EAP, sondern um eine stationäre Rehamaßnahme handelt.
Mein Profilbild bearbeiten