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Mit einer Diagnose, wonach die grüne Phase 18 vorrangige und 6 ergänzende Heilmittel umfasst hat eine Patientin nun - wegen eines zusätzlich eingeschobenen Termins - ein siebtes ergänzendes Heilmittel erhalten, womit per Definition die rote Phase erreicht wurde. In der Anlage 1 zum Vertrag für die Blankoverordnung steht unter Punkt 3.2: "Es erfolgt ein Vergütungsabschlag in Höhe von 9 % auf die Behandlungseinheiten, die innerhalb der roten Phase erbracht werden."
Mein Verständnis wäre nun, dass vorrangige und ergänzende Heilmittel unterschiedliche Behandlungseinheiten sind, die am gleichen Behandlungstag erbracht werden können. Das rote Ampelsystem mit dem Vergütungsabschlag würde sich demnach nur auf das hier siebte ergänzende Heilmittel (Behandlungseinheit) beziehen und nicht auf den gesamten Behandlungstag - also auch ein Abschlag beim vorrangigen Heilmittel. Wird das von jemanden anders gesehen?
Ansonsten könnte die Überschreitung bei den ergänzenden Heilmitteln ja alle weiteren vorrangigen Heilmittel mit "infizieren", da diese ja dann innerhalb der - einmal ausgelösten - roten Phase erbracht wurden. Grundsätzlich habe ich sonst kein Problem mit einer roten Phase, wenn dies für den Patienten sinnvoll und notwendig ist - bei einer Schulterproblematik ist sowieso häufig eine Weiterführung zu aktiverer Therapie mittels KGG sinnvoll - aber nicht bereits ein Vergütungsabschlag ab dem siebten Behandlungstag.
Danke für eure Ergänzungen!
Ulrike
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Ulrike B. Deine Interpretation ist richtig. Die Abschlagsphase wird bei den ergänzenden HM früher erreicht als bei den vorrangigen HM. Hat nichts mit Behandlungstage zu tun, sondern ausschließlich mit der jeweiligen Anzahl. Eine "Infektion" gibt es somit nicht.
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Joscha K. schrieb:
Bedeutet, es gibt einen Abzug auf das Sekundäre HM von 9 %?! Theoretisch könnte ich das dann aber auch 18 mal machen....12 mal dann mit Abzug. Richtig?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Joscha K. richtig und nicht nur 12 x. Alle Behandlungen, egal ob ergänzend oder vorrangig sind mehr als nur der "grünen" Anzahl möglich. Nur eben alle Mehrbehandlungen mit 9% Abschlag. Die grünen Phase stellt keine absolute Obergrenze an der Anzahl der Behandlungen dar.
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Problem beschreiben
Ulrike B. schrieb:
Bei uns hat eine Patientin mit Blankoverordnung ungeplant viel ergänzende Heilmittel erhalten - "infiziert" dies nun alle weiteren Behandlungen der Blankoverordnung?
Mit einer Diagnose, wonach die grüne Phase 18 vorrangige und 6 ergänzende Heilmittel umfasst hat eine Patientin nun - wegen eines zusätzlich eingeschobenen Termins - ein siebtes ergänzendes Heilmittel erhalten, womit per Definition die rote Phase erreicht wurde. In der Anlage 1 zum Vertrag für die Blankoverordnung steht unter Punkt 3.2: "Es erfolgt ein Vergütungsabschlag in Höhe von 9 % auf die Behandlungseinheiten, die innerhalb der roten Phase erbracht werden."
Mein Verständnis wäre nun, dass vorrangige und ergänzende Heilmittel unterschiedliche Behandlungseinheiten sind, die am gleichen Behandlungstag erbracht werden können. Das rote Ampelsystem mit dem Vergütungsabschlag würde sich demnach nur auf das hier siebte ergänzende Heilmittel (Behandlungseinheit) beziehen und nicht auf den gesamten Behandlungstag - also auch ein Abschlag beim vorrangigen Heilmittel. Wird das von jemanden anders gesehen?
Ansonsten könnte die Überschreitung bei den ergänzenden Heilmitteln ja alle weiteren vorrangigen Heilmittel mit "infizieren", da diese ja dann innerhalb der - einmal ausgelösten - roten Phase erbracht wurden. Grundsätzlich habe ich sonst kein Problem mit einer roten Phase, wenn dies für den Patienten sinnvoll und notwendig ist - bei einer Schulterproblematik ist sowieso häufig eine Weiterführung zu aktiverer Therapie mittels KGG sinnvoll - aber nicht bereits ein Vergütungsabschlag ab dem siebten Behandlungstag.
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