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  1. Neue Beiträge Alle Foren Blankoverordnung Muss der Arzt Blanko austellen?

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Neues Thema
Muss der Arzt Blanko austellen?
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Kayzone
19.11.2024 10:54
Hallo ich habe folgendes Problem,

wir haben eine Schulterpatientin mit dem ICD 10 Code M75.4 der laut liste eine Code für eine Blankoverordnung sein müsste. Nun hat aber diese Patientin ein ganz normales 6x KG Rezept bekommen. Nun zu meiner Frage:

Muss der Arzt eine Blanko ausstellen oder geht das alte Rezeptmodell noch (Austellungsdatum 13.11). Ich befürchte das ich das Rezept so nicht abrechnen kann. für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.
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• Sandra2023
Hallo ich habe folgendes Problem, wir haben eine Schulterpatientin mit dem ICD 10 Code M75.4 der laut liste eine Code für eine Blankoverordnung sein müsste. Nun hat aber diese Patientin ein ganz normales 6x KG Rezept bekommen. Nun zu meiner Frage: Muss der Arzt eine Blanko ausstellen oder geht das alte Rezeptmodell noch (Austellungsdatum 13.11). Ich befürchte das ich das Rezept so nicht abrechnen kann. für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.
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Olaf Seifert
19.11.2024 10:55
Nein muss er nicht. Er muss es nur in seinen Akten begründen, warum er von der "Regel" abgewichen ist.
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• Lars van Ravenzwaaij
• JürgenK
• Angie D
• Papa Alpaka
Nein muss er nicht. Er muss es nur in seinen Akten begründen, warum er von der "Regel" abgewichen ist.
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Olaf Seifert schrieb:

Nein muss er nicht. Er muss es nur in seinen Akten begründen, warum er von der "Regel" abgewichen ist.

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Lars van Ravenzwaaij
19.11.2024 13:43
@Kayzone Er SOLL laut § 13a HMR eine BV ausstellen, kann allerdings im "med. begründeten Ausnahmefall" davon abweichen. Das brauchst du allerdings nicht zu kontrollieren / prüfen.
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• ali
• Sandra2023
[mention]Kayzone[/mention] Er SOLL laut § 13a HMR eine BV ausstellen, kann allerdings im "med. begründeten Ausnahmefall" davon abweichen. Das brauchst du allerdings nicht zu kontrollieren / prüfen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Kayzone Er SOLL laut § 13a HMR eine BV ausstellen, kann allerdings im "med. begründeten Ausnahmefall" davon abweichen. Das brauchst du allerdings nicht zu kontrollieren / prüfen.

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Robert E
20.11.2024 20:28
Aus der Webseite der KV: Sachsen kopiert:
Die Blankoverordnung kann ab 01.11.2024 auch im Bereich der Physiotherapie gemäß § 125a SGB V bei Schultergelenkserkrankungen erfolgen.
Diagnosegruppen der Blankoverordnung
Die Blankoverordnung ist vorerst nur bei Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks, ausschließlich in der Diagnosegruppe EX, möglich. Die komplette Liste mit insgesamt 114 Diagnosen, zum Beispiel Luxationen des Schultergelenkes, Läsionen der Rotatorenmanschette oder Frakturen der gelenkbildenden Knochen finden Sie in der Diagnoseliste Blankoverordnung in der Physiotherapie. (Link)
Der Verordnungsvorgang erfolgt analog der Blankoverordnung in der Ergotherapie. Die Verordnungssoftware erkennt anhand der Diagnose sowie Diagnosegruppe, dass eine Blankoverordnung ausgestellt werden kann. Es erscheint eine automatische Abfrage in der Verordnungssoftware, ob bei der vorliegenden Diagnose eine Blankoverordnung erstellt werden soll. Im Feld Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges steht Blankoverordnung.
Ausstellen der Blankoverordnung
Auf die Angabe des Heilmittels gemäß Heilmittelkatalog, Anzahl der Behandlungseinheiten und Therapiefrequenz verzichten Ärzte auf dem Verordnungsformular.
Die Blankoverordnung hat eine Gültigkeit von maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum. Auch in der Physiotherapie unterliegen die Blankoverordnungen nicht den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b SGB V. Sie werden behandelt wie Verordnungen, die dem langfristigen Heilmittelbedarf unterliegen. Physiotherapeuten übernehmen die Verantwortung für den Inhalt, die Menge und die Intensität der Behandlung.
Entscheiden sich Ärzte in medizinisch begründeten Fällen gegen eine Blankoverordnung, bestimmen sie selbst über Heilmittel, Therapiefrequenz und Behandlungsmenge. Die wirtschaftliche Verantwortung für die Verordnung verbleibt dann bei ihnen.
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Aus der Webseite der KV: Sachsen kopiert: Die Blankoverordnung kann ab 01.11.2024 auch im Bereich der Physiotherapie gemäß § 125a SGB V bei Schultergelenkserkrankungen erfolgen. Diagnosegruppen der Blankoverordnung Die Blankoverordnung ist vorerst nur bei Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks, ausschließlich in der Diagnosegruppe EX, möglich. Die komplette Liste mit insgesamt 114 Diagnosen, zum Beispiel Luxationen des Schultergelenkes, Läsionen der Rotatorenmanschette oder Frakturen der gelenkbildenden Knochen finden Sie in der Diagnoseliste Blankoverordnung in der Physiotherapie. (Link) Der Verordnungsvorgang erfolgt analog der Blankoverordnung in der Ergotherapie. Die Verordnungssoftware erkennt anhand der Diagnose sowie Diagnosegruppe, dass eine Blankoverordnung ausgestellt werden kann. Es erscheint eine automatische Abfrage in der Verordnungssoftware, ob bei der vorliegenden Diagnose eine Blankoverordnung erstellt werden soll. Im Feld Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges steht Blankoverordnung. Ausstellen der Blankoverordnung Auf die Angabe des Heilmittels gemäß Heilmittelkatalog, Anzahl der Behandlungseinheiten und Therapiefrequenz verzichten Ärzte auf dem Verordnungsformular. Die Blankoverordnung hat eine Gültigkeit von maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum. Auch in der Physiotherapie unterliegen die Blankoverordnungen nicht den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b SGB V. Sie werden behandelt wie Verordnungen, die dem langfristigen Heilmittelbedarf unterliegen. Physiotherapeuten übernehmen die Verantwortung für den Inhalt, die Menge und die Intensität der Behandlung. Entscheiden sich Ärzte in medizinisch begründeten Fällen gegen eine Blankoverordnung, bestimmen sie selbst über Heilmittel, Therapiefrequenz und Behandlungsmenge. Die wirtschaftliche Verantwortung für die Verordnung verbleibt dann bei ihnen.
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Robert E schrieb:

Aus der Webseite der KV: Sachsen kopiert:
Die Blankoverordnung kann ab 01.11.2024 auch im Bereich der Physiotherapie gemäß § 125a SGB V bei Schultergelenkserkrankungen erfolgen.
Diagnosegruppen der Blankoverordnung
Die Blankoverordnung ist vorerst nur bei Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks, ausschließlich in der Diagnosegruppe EX, möglich. Die komplette Liste mit insgesamt 114 Diagnosen, zum Beispiel Luxationen des Schultergelenkes, Läsionen der Rotatorenmanschette oder Frakturen der gelenkbildenden Knochen finden Sie in der Diagnoseliste Blankoverordnung in der Physiotherapie. (Link)
Der Verordnungsvorgang erfolgt analog der Blankoverordnung in der Ergotherapie. Die Verordnungssoftware erkennt anhand der Diagnose sowie Diagnosegruppe, dass eine Blankoverordnung ausgestellt werden kann. Es erscheint eine automatische Abfrage in der Verordnungssoftware, ob bei der vorliegenden Diagnose eine Blankoverordnung erstellt werden soll. Im Feld Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges steht Blankoverordnung.
Ausstellen der Blankoverordnung
Auf die Angabe des Heilmittels gemäß Heilmittelkatalog, Anzahl der Behandlungseinheiten und Therapiefrequenz verzichten Ärzte auf dem Verordnungsformular.
Die Blankoverordnung hat eine Gültigkeit von maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum. Auch in der Physiotherapie unterliegen die Blankoverordnungen nicht den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b SGB V. Sie werden behandelt wie Verordnungen, die dem langfristigen Heilmittelbedarf unterliegen. Physiotherapeuten übernehmen die Verantwortung für den Inhalt, die Menge und die Intensität der Behandlung.
Entscheiden sich Ärzte in medizinisch begründeten Fällen gegen eine Blankoverordnung, bestimmen sie selbst über Heilmittel, Therapiefrequenz und Behandlungsmenge. Die wirtschaftliche Verantwortung für die Verordnung verbleibt dann bei ihnen.

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Lars van Ravenzwaaij
20.11.2024 21:15
@Robert E Mmm, mit der Unterschied, dass wir jetzt aktiv gekürzt werden, wenn, je nach ICD, 18 bzw. 26 Behandlungen überschritten werden. Und wir, nicht die Verordner, jetzt den "Schwarzen Peter" haben, wenn wir nicht zur Kürzung unserer Leistung bereit sind. Logisch, dass die Ärzteschaft sich über die Blanko-VO freut.

Ob die Patientenversorgung dadurch wirklich verbessert wird? Erfahrungen mit vergleichbaren Systeme in den umliegenden EU-Ländern aus der Vergangenheit lassen mich das stark bezweifeln.
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[mention]Robert E[/mention] Mmm, mit der Unterschied, dass wir jetzt aktiv gekürzt werden, wenn, je nach ICD, 18 bzw. 26 Behandlungen überschritten werden. Und wir, nicht die Verordner, jetzt den "Schwarzen Peter" haben, wenn wir nicht zur Kürzung unserer Leistung bereit sind. Logisch, dass die Ärzteschaft sich über die Blanko-VO freut. Ob die Patientenversorgung dadurch wirklich verbessert wird? Erfahrungen mit vergleichbaren Systeme in den umliegenden EU-Ländern aus der Vergangenheit lassen mich das stark bezweifeln.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Robert E Mmm, mit der Unterschied, dass wir jetzt aktiv gekürzt werden, wenn, je nach ICD, 18 bzw. 26 Behandlungen überschritten werden. Und wir, nicht die Verordner, jetzt den "Schwarzen Peter" haben, wenn wir nicht zur Kürzung unserer Leistung bereit sind. Logisch, dass die Ärzteschaft sich über die Blanko-VO freut.

Ob die Patientenversorgung dadurch wirklich verbessert wird? Erfahrungen mit vergleichbaren Systeme in den umliegenden EU-Ländern aus der Vergangenheit lassen mich das stark bezweifeln.

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484
21.11.2024 08:14
@Lars van Ravenzwaaij es wird eine unnötige überversorgung geben. Bekomme ich gerade selbe mit . Kollegin berichtet mir vorgestern , dass sie eine Patienten hat mit Schulter Beschwerden . Das wenn sie nach Hause kommt , die bv sich holt von Arzt und sie sich von ihren Physio schön durch massieren lässt. Das würde ihr Physio machen. Also ich habe es schon befürchtet dass so ein missbrauch wieder stand findet. Denn was hinter verschlossener Tür passiert interessiert keinen. Wegen dem Arzt noch die kk. Und es wird so kommen das jetzt Fango und Strom unnötigen Scheiß abgerechnet wird. Das macht dann die drulla am Empfang und bekommt dann 5 Euro mehr die Stunden . Und der dumme Physio darf mit den Patienten rum diskutieren das eben Übungen besser und wichtiger sind als die passiven Maßnahmen . Ich hoffe die Kk wird gewaltig kürzen . Und es wird eine diskriminierung geben , den normale Patienten die mit normalen Rezept kommen. Bekommen keine Termine mehr. Weil die anderen mit bV den Plan voll machen. Geschweige den noch die ganzen mld schieß . Jetzt kann der dumme Physio noch schön viel mld Patienten behandeln . Die Patienten interessiert es nicht ob dr Physio das möchte oder nicht . Um so mehr hoffe ich das noch weniger Physios den Job ausüben möchten
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[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] es wird eine unnötige überversorgung geben. Bekomme ich gerade selbe mit . Kollegin berichtet mir vorgestern , dass sie eine Patienten hat mit Schulter Beschwerden . Das wenn sie nach Hause kommt , die bv sich holt von Arzt und sie sich von ihren Physio schön durch massieren lässt. Das würde ihr Physio machen. Also ich habe es schon befürchtet dass so ein missbrauch wieder stand findet. Denn was hinter verschlossener Tür passiert interessiert keinen. Wegen dem Arzt noch die kk. Und es wird so kommen das jetzt Fango und Strom unnötigen Scheiß abgerechnet wird. Das macht dann die drulla am Empfang und bekommt dann 5 Euro mehr die Stunden . Und der dumme Physio darf mit den Patienten rum diskutieren das eben Übungen besser und wichtiger sind als die passiven Maßnahmen . Ich hoffe die Kk wird gewaltig kürzen . Und es wird eine diskriminierung geben , den normale Patienten die mit normalen Rezept kommen. Bekommen keine Termine mehr. Weil die anderen mit bV den Plan voll machen. Geschweige den noch die ganzen mld schieß . Jetzt kann der dumme Physio noch schön viel mld Patienten behandeln . Die Patienten interessiert es nicht ob dr Physio das möchte oder nicht . Um so mehr hoffe ich das noch weniger Physios den Job ausüben möchten
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484 schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij es wird eine unnötige überversorgung geben. Bekomme ich gerade selbe mit . Kollegin berichtet mir vorgestern , dass sie eine Patienten hat mit Schulter Beschwerden . Das wenn sie nach Hause kommt , die bv sich holt von Arzt und sie sich von ihren Physio schön durch massieren lässt. Das würde ihr Physio machen. Also ich habe es schon befürchtet dass so ein missbrauch wieder stand findet. Denn was hinter verschlossener Tür passiert interessiert keinen. Wegen dem Arzt noch die kk. Und es wird so kommen das jetzt Fango und Strom unnötigen Scheiß abgerechnet wird. Das macht dann die drulla am Empfang und bekommt dann 5 Euro mehr die Stunden . Und der dumme Physio darf mit den Patienten rum diskutieren das eben Übungen besser und wichtiger sind als die passiven Maßnahmen . Ich hoffe die Kk wird gewaltig kürzen . Und es wird eine diskriminierung geben , den normale Patienten die mit normalen Rezept kommen. Bekommen keine Termine mehr. Weil die anderen mit bV den Plan voll machen. Geschweige den noch die ganzen mld schieß . Jetzt kann der dumme Physio noch schön viel mld Patienten behandeln . Die Patienten interessiert es nicht ob dr Physio das möchte oder nicht . Um so mehr hoffe ich das noch weniger Physios den Job ausüben möchten

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Lars van Ravenzwaaij
21.11.2024 13:56
@484 Wie immer wird es sehr regionale Unterschiede geben. Ich gehe auch davon aus, dass einen Teil der werten Kollegenschaft versucht sein wird, sich auf Kosten der Allgemeinheit zu "bereichern". Auch weil sog. Beraterfirmen (wie Buchner) dazu raten und auffordern.

Ich denke aber, dass sich das unterm Strich in der deutschen Gesamtbetrachtung eher nicht so entwickeln wird. Es gibt bereits auch Aussagen von Kollegen, dass sie nicht bereit sind in die roten Phase hinein zu behandeln.

Blanko-VO oder nicht, in unsere Regio warten Patienten im Schnitt mittlerweile locker 4 Wochen auf den ersten Termin. Wo soll also die Kapazität für die viele "extra" Behandlungen dann herkommen?

Aber sollte es soweit kommen, dann wird die GKV sicherlich die Möglichkeit der Wirtschaftlichkeitsprüfung aus dem Vertrag nutzen. Das muss nicht zwingend die gesamte Branche treffen. Es kann auch, wie bei den Ärzte, auf einzelnen, auffälligen Praxen angewendet werden.
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[mention]484[/mention] Wie immer wird es sehr regionale Unterschiede geben. Ich gehe auch davon aus, dass einen Teil der werten Kollegenschaft versucht sein wird, sich auf Kosten der Allgemeinheit zu "bereichern". Auch weil sog. Beraterfirmen (wie Buchner) dazu raten und auffordern. Ich denke aber, dass sich das unterm Strich in der deutschen Gesamtbetrachtung eher nicht so entwickeln wird. Es gibt bereits auch Aussagen von Kollegen, dass sie nicht bereit sind in die roten Phase hinein zu behandeln. Blanko-VO oder nicht, in unsere Regio warten Patienten im Schnitt mittlerweile locker 4 Wochen auf den ersten Termin. Wo soll also die Kapazität für die viele "extra" Behandlungen dann herkommen? Aber sollte es soweit kommen, dann wird die GKV sicherlich die Möglichkeit der Wirtschaftlichkeitsprüfung aus dem Vertrag nutzen. Das muss nicht zwingend die gesamte Branche treffen. Es kann auch, wie bei den Ärzte, auf einzelnen, auffälligen Praxen angewendet werden.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@484 Wie immer wird es sehr regionale Unterschiede geben. Ich gehe auch davon aus, dass einen Teil der werten Kollegenschaft versucht sein wird, sich auf Kosten der Allgemeinheit zu "bereichern". Auch weil sog. Beraterfirmen (wie Buchner) dazu raten und auffordern.

Ich denke aber, dass sich das unterm Strich in der deutschen Gesamtbetrachtung eher nicht so entwickeln wird. Es gibt bereits auch Aussagen von Kollegen, dass sie nicht bereit sind in die roten Phase hinein zu behandeln.

Blanko-VO oder nicht, in unsere Regio warten Patienten im Schnitt mittlerweile locker 4 Wochen auf den ersten Termin. Wo soll also die Kapazität für die viele "extra" Behandlungen dann herkommen?

Aber sollte es soweit kommen, dann wird die GKV sicherlich die Möglichkeit der Wirtschaftlichkeitsprüfung aus dem Vertrag nutzen. Das muss nicht zwingend die gesamte Branche treffen. Es kann auch, wie bei den Ärzte, auf einzelnen, auffälligen Praxen angewendet werden.

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484
21.11.2024 15:32
@Lars van Ravenzwaaij da gebe ich dir recht , wir müssen abwarten . Bin gespannt
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[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] da gebe ich dir recht , wir müssen abwarten . Bin gespannt
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484 schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij da gebe ich dir recht , wir müssen abwarten . Bin gespannt

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jens 379
28.11.2024 09:46
Ich habe immer noch Bedenken ein nach dem 1.11. ausgestelltes "normales Rezept" in die Abrechnung zu geben. Aus der Erfahrung dass die Verordnung im nachhinein ja nicht geändert werden darf und die Kasse die Verordnung einbehält ohne zu zahlen.
Leider habe ich im Ort ein extrem renitenten Orthopäden der sich weigert BV auszustellen und uns auch keine med Begründung liefert.
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• Luis Inostroza
Ich habe immer noch Bedenken ein nach dem 1.11. ausgestelltes "normales Rezept" in die Abrechnung zu geben. Aus der Erfahrung dass die Verordnung im nachhinein ja nicht geändert werden darf und die Kasse die Verordnung einbehält ohne zu zahlen. Leider habe ich im Ort ein extrem renitenten Orthopäden der sich weigert BV auszustellen und uns auch keine med Begründung liefert.
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jens 379 schrieb:

Ich habe immer noch Bedenken ein nach dem 1.11. ausgestelltes "normales Rezept" in die Abrechnung zu geben. Aus der Erfahrung dass die Verordnung im nachhinein ja nicht geändert werden darf und die Kasse die Verordnung einbehält ohne zu zahlen.
Leider habe ich im Ort ein extrem renitenten Orthopäden der sich weigert BV auszustellen und uns auch keine med Begründung liefert.

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jens 379
28.11.2024 09:48
@Lars van Ravenzwaaij dh die med Begründung wird vom Arzt nicht mit der Verordnung rausgegeben?
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[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] dh die med Begründung wird vom Arzt nicht mit der Verordnung rausgegeben?
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jens 379 schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij dh die med Begründung wird vom Arzt nicht mit der Verordnung rausgegeben?

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Lars van Ravenzwaaij
28.11.2024 10:17
@jens 379 Nö, braucht der Doc auch nicht. Ist seine Verantwortung ob er das in seiner Akte dokumentiert oder nicht. Auch die wirtschaftliche Verantwortung bleibt dann bei ihm (und nicht bei uns). Selbst Schuld, sage ich dann. joy

Du brauchst die med. Begründung auch nicht zu prüfen. Wenn die VO als regulären VO korrekt ausgestellt ist, ändert sich für dich nix. Machst einfach so wie bei alle anderen VO auch.

§ 13a Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Heilmittelerbringern („Blankoverordnung“)
(1) Bei Verordnungen aufgrund von Indikationen nach § 125a SGB V kann auf folgende Angaben nach § 13 Absatz 2 verzichtet werden:
f. Anzahl der Behandlungseinheiten,
g. Heilmittel gemäß dem Katalog,
h. gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. „KG-ZNS [Bobath]“ oder „Doppelbehandlung“),
i. Therapiefrequenz (Angabe auch als Frequenzspanne möglich).
(2) Wenn die Heilmittelbehandlung nicht gemäß den vorgegebenen Zeiträumen nach § 15 begonnen wird, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. 2Verordnungen nach Absatz 1 sind bei Maßnahmen der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie der Ernährungstherapie maximal 16 Wochen, bei Maßnahmen der Podologischen Therapie maximal 40 Wochen, ab Verordnungsdatum gültig.
(3) Sofern wichtige medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Auswahl der Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog, der Dauer und Frequenz der Therapie durch die Therapeutin oder den Therapeuten sprechen, sind auch bei Indikationen nach § 125a SGB V alle Angaben nach § 13 Absatz 2 zu machen.
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[mention]jens 379[/mention] Nö, braucht der Doc auch nicht. Ist seine Verantwortung ob er das in seiner Akte dokumentiert oder nicht. Auch die wirtschaftliche Verantwortung bleibt dann bei ihm (und nicht bei uns). Selbst Schuld, sage ich dann. [emoji]joy[/emoji] Du brauchst die med. Begründung auch nicht zu prüfen. Wenn die VO als regulären VO korrekt ausgestellt ist, ändert sich für dich nix. Machst einfach so wie bei alle anderen VO auch. [zitat]§ 13a Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Heilmittelerbringern („Blankoverordnung“) (1) Bei Verordnungen aufgrund von Indikationen nach § 125a SGB V kann auf folgende Angaben nach § 13 Absatz 2 verzichtet werden: f. Anzahl der Behandlungseinheiten, g. Heilmittel gemäß dem Katalog, h. gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. „KG-ZNS [Bobath]“ oder „Doppelbehandlung“), i. Therapiefrequenz (Angabe auch als Frequenzspanne möglich). (2) Wenn die Heilmittelbehandlung nicht gemäß den vorgegebenen Zeiträumen nach § 15 begonnen wird, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. 2Verordnungen nach Absatz 1 sind bei Maßnahmen der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie der Ernährungstherapie maximal 16 Wochen, bei Maßnahmen der Podologischen Therapie maximal 40 Wochen, ab Verordnungsdatum gültig. [b](3) Sofern wichtige medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Auswahl der Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog, der Dauer und Frequenz der Therapie durch die Therapeutin oder den Therapeuten sprechen, sind auch bei Indikationen nach § 125a SGB V alle Angaben nach § 13 Absatz 2 zu machen.[/b][/zitat]
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@jens 379 Nö, braucht der Doc auch nicht. Ist seine Verantwortung ob er das in seiner Akte dokumentiert oder nicht. Auch die wirtschaftliche Verantwortung bleibt dann bei ihm (und nicht bei uns). Selbst Schuld, sage ich dann. joy

Du brauchst die med. Begründung auch nicht zu prüfen. Wenn die VO als regulären VO korrekt ausgestellt ist, ändert sich für dich nix. Machst einfach so wie bei alle anderen VO auch.

§ 13a Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Heilmittelerbringern („Blankoverordnung“)
(1) Bei Verordnungen aufgrund von Indikationen nach § 125a SGB V kann auf folgende Angaben nach § 13 Absatz 2 verzichtet werden:
f. Anzahl der Behandlungseinheiten,
g. Heilmittel gemäß dem Katalog,
h. gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. „KG-ZNS [Bobath]“ oder „Doppelbehandlung“),
i. Therapiefrequenz (Angabe auch als Frequenzspanne möglich).
(2) Wenn die Heilmittelbehandlung nicht gemäß den vorgegebenen Zeiträumen nach § 15 begonnen wird, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. 2Verordnungen nach Absatz 1 sind bei Maßnahmen der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie der Ernährungstherapie maximal 16 Wochen, bei Maßnahmen der Podologischen Therapie maximal 40 Wochen, ab Verordnungsdatum gültig.
(3) Sofern wichtige medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Auswahl der Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog, der Dauer und Frequenz der Therapie durch die Therapeutin oder den Therapeuten sprechen, sind auch bei Indikationen nach § 125a SGB V alle Angaben nach § 13 Absatz 2 zu machen.

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Kayzone schrieb:

Hallo ich habe folgendes Problem,

wir haben eine Schulterpatientin mit dem ICD 10 Code M75.4 der laut liste eine Code für eine Blankoverordnung sein müsste. Nun hat aber diese Patientin ein ganz normales 6x KG Rezept bekommen. Nun zu meiner Frage:

Muss der Arzt eine Blanko ausstellen oder geht das alte Rezeptmodell noch (Austellungsdatum 13.11). Ich befürchte das ich das Rezept so nicht abrechnen kann. für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.



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