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  1. Neue Beiträge Alle Foren Blankoverordnung Fortsetzung BV auf Kopie

Neues Thema
Fortsetzung BV auf Kopie
Es gibt 8 Beiträge
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hella132
Vor 4 Monaten
Können wir eine Blankoverordnung, die am Urlaubsort begonnen wurde, auf Kopie fortsetzen?

Hier hält sich das Gerücht, dass das bei BV nicht geht. Kommt mir aber total falsch vor, weil ein neues Rz. ja gar nicht vor Ablauf der 16 Wochen ausgestellt werden könnte.

Und wenn wir es auf Kopie weiterbehandeln können, braucht es das Wiederaufnahmeformular? Vermutlich hat die Urlaubspraxis ja schon abgerechnet
1

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Können wir eine Blankoverordnung, die am Urlaubsort begonnen wurde, auf Kopie fortsetzen? Hier hält sich das Gerücht, dass das bei BV nicht geht. Kommt mir aber total falsch vor, weil ein neues Rz. ja gar nicht vor Ablauf der 16 Wochen ausgestellt werden könnte. Und wenn wir es auf Kopie weiterbehandeln können, braucht es das Wiederaufnahmeformular? Vermutlich hat die Urlaubspraxis ja schon abgerechnet
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Lars van Ravenzwaaij
Vor 4 Monaten
@hella132 grundsätzlich gelten vorrangig die Regelungen des Bundesrahmenvertrages. Der Vertrag über die Blankoverordnung regelt ausschließlich die davon abweichende Regelungen. Siehe § 1 Abs. 3 Vertrag BVO.

Ergo, gilt § 18 Abs. 11 BRV auch bei eine BVO
(11) Sofern bei einer Praxisübernahme oder einer Praxisveräußerung oder bei einem Wechsel des zugelassenen Leistungserbringers durch die Versicherte oder den Versicherten Leistungen einer Verordnung von 2 verschiedenen Praxen in Anspruch genommen wurden, ist durch Information an die Abrechnungsstelle der jeweils zuständigen Krankenkasse die zweite Abrechnung mittels einer Verordnungskopie möglich. Dies ist auf den beiden Verordnungen (Original und Kopie) entsprechend zu dokumentieren. Die Leistungsbestätigung muss auf der jeweils zur Abrechnung eingereichten Unterlage erfolgt sein. Bereits abgerechnete Leistungen sind auf der Verordnungskopie durch einen Vermerk kenntlich zu machen und können nicht erneut nach Beendigung der Behandlungsserie in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus sind Teilabrechnungen nicht möglich.
Also auf Kopie (mit den bisherigen Leistungsbestätigungen) weiterbehandeln, nicht das Wiederaufnahmeformular verwenden.
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• Leni C.
• Ahn
• hella132
[mention]hella132[/mention] grundsätzlich gelten vorrangig die Regelungen des Bundesrahmenvertrages. Der Vertrag über die Blankoverordnung regelt ausschließlich die davon abweichende Regelungen. Siehe § 1 Abs. 3 Vertrag BVO. Ergo, gilt § 18 Abs. 11 BRV auch bei eine BVO [zitat](11) Sofern bei einer Praxisübernahme oder einer Praxisveräußerung oder [b]bei einem Wechsel des zugelassenen Leistungserbringers [/b]durch die Versicherte oder den Versicherten Leistungen einer Verordnung von 2 verschiedenen Praxen in Anspruch genommen wurden, ist durch Information an die Abrechnungsstelle der jeweils zuständigen Krankenkasse die zweite Abrechnung [b]mittels einer Verordnungskopie[/b] möglich. Dies ist auf den beiden Verordnungen (Original und Kopie) entsprechend zu dokumentieren. Die Leistungsbestätigung muss auf der jeweils zur Abrechnung eingereichten Unterlage erfolgt sein. Bereits abgerechnete Leistungen sind auf der Verordnungskopie durch einen Vermerk kenntlich zu machen und können nicht erneut nach Beendigung der Behandlungsserie in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus sind Teilabrechnungen nicht möglich.[/zitat] Also auf Kopie (mit den bisherigen Leistungsbestätigungen) weiterbehandeln, nicht das Wiederaufnahmeformular verwenden.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@hella132 grundsätzlich gelten vorrangig die Regelungen des Bundesrahmenvertrages. Der Vertrag über die Blankoverordnung regelt ausschließlich die davon abweichende Regelungen. Siehe § 1 Abs. 3 Vertrag BVO.

Ergo, gilt § 18 Abs. 11 BRV auch bei eine BVO
(11) Sofern bei einer Praxisübernahme oder einer Praxisveräußerung oder bei einem Wechsel des zugelassenen Leistungserbringers durch die Versicherte oder den Versicherten Leistungen einer Verordnung von 2 verschiedenen Praxen in Anspruch genommen wurden, ist durch Information an die Abrechnungsstelle der jeweils zuständigen Krankenkasse die zweite Abrechnung mittels einer Verordnungskopie möglich. Dies ist auf den beiden Verordnungen (Original und Kopie) entsprechend zu dokumentieren. Die Leistungsbestätigung muss auf der jeweils zur Abrechnung eingereichten Unterlage erfolgt sein. Bereits abgerechnete Leistungen sind auf der Verordnungskopie durch einen Vermerk kenntlich zu machen und können nicht erneut nach Beendigung der Behandlungsserie in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus sind Teilabrechnungen nicht möglich.
Also auf Kopie (mit den bisherigen Leistungsbestätigungen) weiterbehandeln, nicht das Wiederaufnahmeformular verwenden.

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hella132
Vor 4 Monaten
@Lars van Ravenzwaaij allerbesten Dank
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[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] allerbesten Dank
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hella132 schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij allerbesten Dank

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physiobogen
Vor 4 Monaten
@Lars van Ravenzwaaij was muss man den genau auf den beiden Verordnungen, also Original und Kopie dokumentieren? Und wo, auf der Rüchseite unten?
Ich habe gerade so einen Fall. Normal würde ich dokumentieren, Behandlungsabbruch, das Datum, „ auf Wunsch der Patientin“.
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[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] was muss man den genau auf den beiden Verordnungen, also Original und Kopie dokumentieren? Und wo, auf der Rüchseite unten? Ich habe gerade so einen Fall. Normal würde ich dokumentieren, Behandlungsabbruch, das Datum, „ auf Wunsch der Patientin“.
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physiobogen schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij was muss man den genau auf den beiden Verordnungen, also Original und Kopie dokumentieren? Und wo, auf der Rüchseite unten?
Ich habe gerade so einen Fall. Normal würde ich dokumentieren, Behandlungsabbruch, das Datum, „ auf Wunsch der Patientin“.

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Lars van Ravenzwaaij
Vor 4 Monaten
@physiobogen Ist nicht festgelegt wie das zu machen ist. Ich würde auf beiden Seiten dokumentieren: Wechsel des zugelassenen Leistungserbringers gem. § 18 Abs 11 BRV. Uns zwar auf Originalrezept wie auf Kopie.
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• JürgenK
• hella132
[mention]physiobogen[/mention] Ist nicht festgelegt wie das zu machen ist. Ich würde auf beiden Seiten dokumentieren: Wechsel des zugelassenen Leistungserbringers gem. § 18 Abs 11 BRV. Uns zwar auf Originalrezept wie auf Kopie.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@physiobogen Ist nicht festgelegt wie das zu machen ist. Ich würde auf beiden Seiten dokumentieren: Wechsel des zugelassenen Leistungserbringers gem. § 18 Abs 11 BRV. Uns zwar auf Originalrezept wie auf Kopie.

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physiobogen
Vor 4 Monaten
o.k., wobei ich ja nicht wirklich weis, ob Sie tatsächlich wechselt oder aufhört. Deshalb würde ich nur dokumentieren "Behandlungsabbruch".
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o.k., wobei ich ja nicht wirklich weis, ob Sie tatsächlich wechselt oder aufhört. Deshalb würde ich nur dokumentieren "Behandlungsabbruch".
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physiobogen schrieb:

o.k., wobei ich ja nicht wirklich weis, ob Sie tatsächlich wechselt oder aufhört. Deshalb würde ich nur dokumentieren "Behandlungsabbruch".

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Lars van Ravenzwaaij
Vor 4 Monaten
@physiobogen Wenn sie abbricht, ist es auch ein Abbruch. Dann händigen wir auch keine Kopie aus und begründen der Abbruch mit "auf Wunsch des Patienten". Dann soll sie sich ggf. um eine neue VO kümmern.
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• JürgenK
• Ahn
[mention]physiobogen[/mention] Wenn sie abbricht, ist es auch ein Abbruch. Dann händigen wir auch keine Kopie aus und begründen der Abbruch mit "auf Wunsch des Patienten". Dann soll sie sich ggf. um eine neue VO kümmern.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@physiobogen Wenn sie abbricht, ist es auch ein Abbruch. Dann händigen wir auch keine Kopie aus und begründen der Abbruch mit "auf Wunsch des Patienten". Dann soll sie sich ggf. um eine neue VO kümmern.

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physiobogen
Vor 2 Monaten
Patienten wollen öfter mal eine Kopie des Rezeptes, machmal auch als Nachweis für eine Zusatzversicherung. Ich finde, dass ein Patient ein Recht auf eine Kopie hat. Mit welcher Begründung sollte ich das verweigern...?
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• JürgenK
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Patienten wollen öfter mal eine Kopie des Rezeptes, machmal auch als Nachweis für eine Zusatzversicherung. Ich finde, dass ein Patient ein Recht auf eine Kopie hat. Mit welcher Begründung sollte ich das verweigern...?
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physiobogen schrieb:

Patienten wollen öfter mal eine Kopie des Rezeptes, machmal auch als Nachweis für eine Zusatzversicherung. Ich finde, dass ein Patient ein Recht auf eine Kopie hat. Mit welcher Begründung sollte ich das verweigern...?

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hella132 schrieb:

Können wir eine Blankoverordnung, die am Urlaubsort begonnen wurde, auf Kopie fortsetzen?

Hier hält sich das Gerücht, dass das bei BV nicht geht. Kommt mir aber total falsch vor, weil ein neues Rz. ja gar nicht vor Ablauf der 16 Wochen ausgestellt werden könnte.

Und wenn wir es auf Kopie weiterbehandeln können, braucht es das Wiederaufnahmeformular? Vermutlich hat die Urlaubspraxis ja schon abgerechnet



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