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Hier hält sich das Gerücht, dass das bei BV nicht geht. Kommt mir aber total falsch vor, weil ein neues Rz. ja gar nicht vor Ablauf der 16 Wochen ausgestellt werden könnte.
Und wenn wir es auf Kopie weiterbehandeln können, braucht es das Wiederaufnahmeformular? Vermutlich hat die Urlaubspraxis ja schon abgerechnet
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Ergo, gilt § 18 Abs. 11 BRV auch bei eine BVO
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@hella132 grundsätzlich gelten vorrangig die Regelungen des Bundesrahmenvertrages. Der Vertrag über die Blankoverordnung regelt ausschließlich die davon abweichende Regelungen. Siehe § 1 Abs. 3 Vertrag BVO.
(11) Sofern bei einer Praxisübernahme oder einer Praxisveräußerung oder bei einem Wechsel des zugelassenen Leistungserbringers durch die Versicherte oder den Versicherten Leistungen einer Verordnung von 2 verschiedenen Praxen in Anspruch genommen wurden, ist durch Information an die Abrechnungsstelle der jeweils zuständigen Krankenkasse die zweite Abrechnung mittels einer Verordnungskopie möglich. Dies ist auf den beiden Verordnungen (Original und Kopie) entsprechend zu dokumentieren. Die Leistungsbestätigung muss auf der jeweils zur Abrechnung eingereichten Unterlage erfolgt sein. Bereits abgerechnete Leistungen sind auf der Verordnungskopie durch einen Vermerk kenntlich zu machen und können nicht erneut nach Beendigung der Behandlungsserie in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus sind Teilabrechnungen nicht möglich. Also auf Kopie (mit den bisherigen Leistungsbestätigungen) weiterbehandeln, nicht das Wiederaufnahmeformular verwenden.
Ergo, gilt § 18 Abs. 11 BRV auch bei eine BVO
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hella132 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij allerbesten Dank
Ich habe gerade so einen Fall. Normal würde ich dokumentieren, Behandlungsabbruch, das Datum, „ auf Wunsch der Patientin“.
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physiobogen schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij was muss man den genau auf den beiden Verordnungen, also Original und Kopie dokumentieren? Und wo, auf der Rüchseite unten?
Ich habe gerade so einen Fall. Normal würde ich dokumentieren, Behandlungsabbruch, das Datum, „ auf Wunsch der Patientin“.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@physiobogen Ist nicht festgelegt wie das zu machen ist. Ich würde auf beiden Seiten dokumentieren: Wechsel des zugelassenen Leistungserbringers gem. § 18 Abs 11 BRV. Uns zwar auf Originalrezept wie auf Kopie.
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physiobogen schrieb:
o.k., wobei ich ja nicht wirklich weis, ob Sie tatsächlich wechselt oder aufhört. Deshalb würde ich nur dokumentieren "Behandlungsabbruch".
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@physiobogen Wenn sie abbricht, ist es auch ein Abbruch. Dann händigen wir auch keine Kopie aus und begründen der Abbruch mit "auf Wunsch des Patienten". Dann soll sie sich ggf. um eine neue VO kümmern.
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physiobogen schrieb:
Patienten wollen öfter mal eine Kopie des Rezeptes, machmal auch als Nachweis für eine Zusatzversicherung. Ich finde, dass ein Patient ein Recht auf eine Kopie hat. Mit welcher Begründung sollte ich das verweigern...?
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Problem beschreiben
hella132 schrieb:
Können wir eine Blankoverordnung, die am Urlaubsort begonnen wurde, auf Kopie fortsetzen?
Hier hält sich das Gerücht, dass das bei BV nicht geht. Kommt mir aber total falsch vor, weil ein neues Rz. ja gar nicht vor Ablauf der 16 Wochen ausgestellt werden könnte.
Und wenn wir es auf Kopie weiterbehandeln können, braucht es das Wiederaufnahmeformular? Vermutlich hat die Urlaubspraxis ja schon abgerechnet
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