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  1. Neue Beiträge Alle Foren Blankoverordnung BV M75.1

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BV M75.1
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ralf277
17.03.2025 20:15
Moin Gemeinde, Pat mit BV M75.1 wurde 5x behandelt, dann wg Schulter-OP ausgesetzt..
Pat kommt jetzt mit Entlassmanagment ICDCCode M75.1....
Wie mache ich weiter?Mit BV oder dem Entlassmanagment?
Danke fürs Aufklärenkissing
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Moin Gemeinde, Pat mit BV M75.1 wurde 5x behandelt, dann wg Schulter-OP ausgesetzt.. Pat kommt jetzt mit Entlassmanagment ICDCCode M75.1.... Wie mache ich weiter?Mit BV oder dem Entlassmanagment? Danke fürs Aufklären[emoji]kissing[/emoji]
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Lars van Ravenzwaaij
17.03.2025 20:30
@ralf277 Da keine neue Diagnose vorliegt, können beide VO nicht gleichzeitig durchgeführt werden. Das bedeutet m. E., dass die Entlassmanagement-VO nicht angenommen werden kann.

7. Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf
für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere
Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des
Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden.
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[mention]ralf277[/mention] Da keine neue Diagnose vorliegt, können beide VO nicht gleichzeitig durchgeführt werden. Das bedeutet m. E., dass die Entlassmanagement-VO nicht angenommen werden kann. [zitat] 7. Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden. [/zitat]
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@ralf277 Da keine neue Diagnose vorliegt, können beide VO nicht gleichzeitig durchgeführt werden. Das bedeutet m. E., dass die Entlassmanagement-VO nicht angenommen werden kann.

7. Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf
für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere
Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des
Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden.

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Ahn
18.03.2025 17:09
Entlassmanagement darf eh nur bis zum 12.Tag ab Ausstellungsdatum behandelt werden, da macht es eher Sinn die BV weiter laufen zu lassen.
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Entlassmanagement darf eh nur bis zum 12.Tag ab Ausstellungsdatum behandelt werden, da macht es eher Sinn die BV weiter laufen zu lassen.
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Ahn schrieb:

Entlassmanagement darf eh nur bis zum 12.Tag ab Ausstellungsdatum behandelt werden, da macht es eher Sinn die BV weiter laufen zu lassen.

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Sebastian Rappold
19.03.2025 15:57
Natürlich muss mit der BV weitergemacht werden
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Natürlich muss mit der BV weitergemacht werden
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Sebastian Rappold schrieb:

Natürlich muss mit der BV weitergemacht werden

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ralf277 schrieb:

Moin Gemeinde, Pat mit BV M75.1 wurde 5x behandelt, dann wg Schulter-OP ausgesetzt..
Pat kommt jetzt mit Entlassmanagment ICDCCode M75.1....
Wie mache ich weiter?Mit BV oder dem Entlassmanagment?
Danke fürs Aufklärenkissing



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