Das sind Ihre Aufgaben
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
ist es theoretisch möglich auch nur ergänzende Heilmittel bei der BlankoVo zu machen? Ich weiß, ist therapeutisch nicht ganz sinnvoll, aber wäre es möglich oder muss ein vorrangiges Heilmittel immer dabei sein? Oder auch: dürften mehr ergänzende Heilmittel getätigt werden als vorrangige, wenn ich es für sinnvoll erachte?
Danke!
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schlumpi22 schrieb:
Hallo,
ist es theoretisch möglich auch nur ergänzende Heilmittel bei der BlankoVo zu machen? Ich weiß, ist therapeutisch nicht ganz sinnvoll, aber wäre es möglich oder muss ein vorrangiges Heilmittel immer dabei sein? Oder auch: dürften mehr ergänzende Heilmittel getätigt werden als vorrangige, wenn ich es für sinnvoll erachte?
Danke!
Der Vertrag regelt das. Danke, gern geschehen. Und wie immer, ergänzende Heilmittel sind ergänzend, Ausnahmen sind ebenfalls vertraglich geregelt. Sehe gerade ist unscharf, aber Punkt 6. Kannst du vlt auch so entziffern. Andernfalls, einfach Verträge lesen und verstehen.
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schlumpi22 schrieb:
Das da steht 2 vorrangige HM und 1 ergänzendes HM wusste ich. Aber ob es theoretisch möglich ist 16 Wochen lang nur z.B. Ultraschall zu machen. Das man das nicht macht und auch nicht sinnvoll ist, habe ich oben schon geschrieben, aber ob es theoretisch möglich ist, wollte ich wissen. Weil es steht nirgends, dass nur ergänzende HM möglich sind
Na ja bei Ampel 18 sind 6 ergänzende HM erlaubt. Ampel 26 sind es 8.
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sabine963 schrieb:
@schlumpi22
Na ja bei Ampel 18 sind 6 ergänzende HM erlaubt. Ampel 26 sind es 8.
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Ulrike B. schrieb:
@sabine963 Na - das ist leider vollkommen falsch: es gibt selbstverständlich (eigentlich) keine Mengenbegrenzung (Ausnahme: Massagetherapie) für die Leistungen im Rahmen der Blankoverordnung. Die genannten Zahlen sind, dass beim Überschreiten diese Mengen der Wechsel in die rote Ampelphase mit einer 9-prozentigem Vergütungsreduzierung erfolgen.
Bei der Diagnosegruppe EX sind 4 ergänzende HM möglich (siehe dafür HMK). Davon können gemäß HMR US-Wärmetherapie und Elektrotherapie als Einzelleistung zur Anwendung kommen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@schlumpi22 Wenn bei eine regulären VO ein ergänzendes HM einzeln verordnet werden kann, kann das auch bei der BV als Einzelleistung angewendet werden.
Bei der Diagnosegruppe EX sind 4 ergänzende HM möglich (siehe dafür HMK). Davon können gemäß HMR US-Wärmetherapie und Elektrotherapie als Einzelleistung zur Anwendung kommen.
Der Vertrag regelt das. Danke, gern geschehen. Und wie immer, ergänzende Heilmittel sind ergänzend, Ausnahmen sind ebenfalls vertraglich geregelt. [...]
Der Vertrag nach § 125 a SGB V regelt nur die Besonderheiten für die Blankoverordnung und ergänzt damit § 125 SGB V (Heilmittel-Richtlinie), der damit weiter gilt. Dies wird im § 1 Abs. 3 explizit formuliert: "Soweit dieser Vertrag keine Abweichungen von den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinien oder des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V vorsieht, gelten diese auch für die Leistungserbringung nach Maßgabe dieses Vertrages."
In der Heilmittel-Richtlinie wird im § 12 ("Auswahl der Heilmittel") im dritten Absatz geregelt, dass zu vorrangigen Heilmitteln maximal ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden darf. Weiter: "Abweichend hiervon können Elektrotherapie oder Elektrostimulation oder die Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht."
Im Heilmittelkatalog ist für die Diagnosegruppe EX - und damit für die Blankoverordnung relevant - als ergänzendes Heilmittel Wärmetherapie (und damit auch Ultraschall) und Elektrotherapie gelistet - Elektrostimulation nicht.
Nach meinem Verständnis lese und verstehe ich also die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen derart, dass zumindest für die erste Ausgangsfrage, ob im Rahmen einer Blankoverordnung ein ergänzendes Heilmittel alleine abgegeben werden darf, dass dies bei Ultraschall und Elektrotherapie zulässig ist!
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Ulrike B. schrieb:
MeFe89 schrieb am 26.11.2024 09:57 Uhr:[...] Die zitierte Formulierung aus der Anlage 1 zum § 125 a unter Absatz B 1.6 definiert ja nur die maximale Anzahl an Heilmitteln pro Behandlungstag - also maximal zwei vorrangige und ein ergänzendes Heilmittel. Aber es gibt keine Vorgabe, dass Ultraschall alleine nicht abgegeben werden darf.
Der Vertrag regelt das. Danke, gern geschehen. Und wie immer, ergänzende Heilmittel sind ergänzend, Ausnahmen sind ebenfalls vertraglich geregelt. [...]
Der Vertrag nach § 125 a SGB V regelt nur die Besonderheiten für die Blankoverordnung und ergänzt damit § 125 SGB V (Heilmittel-Richtlinie), der damit weiter gilt. Dies wird im § 1 Abs. 3 explizit formuliert: "Soweit dieser Vertrag keine Abweichungen von den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinien oder des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V vorsieht, gelten diese auch für die Leistungserbringung nach Maßgabe dieses Vertrages."
In der Heilmittel-Richtlinie wird im § 12 ("Auswahl der Heilmittel") im dritten Absatz geregelt, dass zu vorrangigen Heilmitteln maximal ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden darf. Weiter: "Abweichend hiervon können Elektrotherapie oder Elektrostimulation oder die Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht."
Im Heilmittelkatalog ist für die Diagnosegruppe EX - und damit für die Blankoverordnung relevant - als ergänzendes Heilmittel Wärmetherapie (und damit auch Ultraschall) und Elektrotherapie gelistet - Elektrostimulation nicht.
Nach meinem Verständnis lese und verstehe ich also die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen derart, dass zumindest für die erste Ausgangsfrage, ob im Rahmen einer Blankoverordnung ein ergänzendes Heilmittel alleine abgegeben werden darf, dass dies bei Ultraschall und Elektrotherapie zulässig ist!
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Ulrike B. schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij So kann man es zusammenfassend auch viel kürzer formulieren. Danke!
Und du hast ja die entsprechenden Passuse ( zur Hölle was ist die mehrzahl von Passus?) gefunden.
Die Mühe wollte ich mir nicht machen. Kann jeder selbst auch Verträge lesen.
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MeFe89 schrieb:
@Ulrike B. ich habe auch nicht behauptet, dass es in diesem Vertrag steht. Lediglich dass es vertraglich geregelt ist, welche ergänzende Heilmittel vertraglich einzeln abgegeben werden dürfen.
Und du hast ja die entsprechenden Passuse ( zur Hölle was ist die mehrzahl von Passus?) gefunden.
Die Mühe wollte ich mir nicht machen. Kann jeder selbst auch Verträge lesen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@MeFe89 Plural von "Passus" ist auch "Passus".🫡
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MeFe89 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij sweat_smile danke Lars.
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MeFe89 schrieb:
Der Vertrag regelt das. Danke, gern geschehen. Und wie immer, ergänzende Heilmittel sind ergänzend, Ausnahmen sind ebenfalls vertraglich geregelt. Sehe gerade ist unscharf, aber Punkt 6. Kannst du vlt auch so entziffern. Andernfalls, einfach Verträge lesen und verstehen.
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