Physiotherapeut/in: für 20
Std./Woche: 3.030€ p.m
Für meine seit 25 Jahren
etablierte Physiotherapiepraxis
direkt in einer Münchner
Seniorenresidenz suche ich ab 1.
September 2026 eine erfahrene
Physiotherapeutin oder einen
erfahrenen Physiotherapeuten für
20 Wochenstunden.
Unsere Patienten leben überwiegend
selbstständig in ihren eigenen
Wohnungen innerhalb der Residenz.
Die Behandlung findet je nach
Bedarf in der Praxis oder direkt
beim Patienten statt. Dadurch
entfällt der typische...
Std./Woche: 3.030€ p.m
Für meine seit 25 Jahren
etablierte Physiotherapiepraxis
direkt in einer Münchner
Seniorenresidenz suche ich ab 1.
September 2026 eine erfahrene
Physiotherapeutin oder einen
erfahrenen Physiotherapeuten für
20 Wochenstunden.
Unsere Patienten leben überwiegend
selbstständig in ihren eigenen
Wohnungen innerhalb der Residenz.
Die Behandlung findet je nach
Bedarf in der Praxis oder direkt
beim Patienten statt. Dadurch
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wir haben eine Blanko-VO eines Postbeamten B Versicherten. Darf man das so abrechnen? (Weil privat versichert) ich dachte, da gelten Blanko-VO nicht.
Sollte es gehen, wie verhält sich das mit der Anzahl der Maßnahmen? Ist es wie eine GKV Blanko zu behandeln bzgl. der Frist? Also 4 Monate Gültigkeit ? Und den PD und BD definiere ich dann preislich selber wie meine anderen Privatpreise auch?
Ich hatte den Fall bisher nicht und hatte in der Schulung verstanden, das es bei der PKV keine Blanko - VO gibt.
Danke für eure Hilfe.
Viele Grüße
Yvonne
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Ob der nicht von der Beihilfe abgedeckte und vom Postbeamten B über seine private Krankenversicherung abzusichernde Anteil der Blankoverordnung tatsächlich von dieser übernommen wird, hängt von der einzelnen Versicherung bzw. der Art und dem Umfang des Vertragsverhältnisses ab.
Hinweis: Bei Postbeamten A übernimmt die Beihilfe zu 100 % (in Höhe der Beihilfesätze).
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GüSta schrieb:
die für die Postbeamten maßgebliche Bundesbeihilfeverordnung "kennt" die Blankoverordnung und hat entsprechende Abrechnungspositionen dafür. Siehe dazu aktuell unter
Link
Ob der nicht von der Beihilfe abgedeckte und vom Postbeamten B über seine private Krankenversicherung abzusichernde Anteil der Blankoverordnung tatsächlich von dieser übernommen wird, hängt von der einzelnen Versicherung bzw. der Art und dem Umfang des Vertragsverhältnisses ab.
Hinweis: Bei Postbeamten A übernimmt die Beihilfe zu 100 % (in Höhe der Beihilfesätze).
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Schippi schrieb:
Warum nicht,Post B ist Privatpatient und wird so abgerechnet,ich weise den Patienten darauf hin er soll bei der KK nachfragen,damit er bei der Erstattung keine Probleme bekommt!
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YvonneG. schrieb:
Hallo zusammen,
wir haben eine Blanko-VO eines Postbeamten B Versicherten. Darf man das so abrechnen? (Weil privat versichert) ich dachte, da gelten Blanko-VO nicht.
Sollte es gehen, wie verhält sich das mit der Anzahl der Maßnahmen? Ist es wie eine GKV Blanko zu behandeln bzgl. der Frist? Also 4 Monate Gültigkeit ? Und den PD und BD definiere ich dann preislich selber wie meine anderen Privatpreise auch?
Ich hatte den Fall bisher nicht und hatte in der Schulung verstanden, das es bei der PKV keine Blanko - VO gibt.
Danke für eure Hilfe.
Viele Grüße
Yvonne
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GüSta schrieb:
Was ist doch eigentlich der Sinn der "Blanko"??
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Schippi schrieb:
Hast du dich mit der Thematik Blankoverordnung bisher schon auseinandergesetzt?Dann wüsstest du zumindest wie das bei GKv abläuft!So läuft es bei mir auch bei den Privaten!
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YvonneG. schrieb:
Natürlich hab ich mich mit dem Thema Blanko-VO auseinandergesetzt, deshalb war meine Frage im Anfangspost auch, ob die Gültigkeit bei den Privaten Blankos wie bei der der GKV‘s ist. Ich hatte an sich gelernt, dass es die Blanko-VO nur bei den GKV Patient/innen anzuwenden ist. Aber die Postbeamten B scheint das auch zu haben, deshalb meine Nachfrage.
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YvonneG. schrieb:
Vielen Dank für eure Antworten. Aber wie handhabt ihr das mit der Anzahl der Behandlungen? Soviel wie therapeutisch notwendig? Normalerweise habe ich ja eine Anzahl auf dem Rezept vorgegeben , bei Blanko logischerweise nicht.
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