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eine Pat. hat für dieselbe Diagnose die 2. Blankoverordnung erhalten. Für die erste VO hat sie bisher 12 Behandlungen erhalten.
Wie würdet ihr vorgehen bzw. wie sind die Vorgaben ?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@medicus05 Fällt das Ausstellungsdatum innerhalb der 16-Wochen-Frist bzw. wäre der 1. Behandlung (innerhalb von 28 Tage) innerhalb der 16-Wochen-Frist (strittige Auffassung)? Wenn ja, kannst du die 2. Verordnung datenschutzgerecht für die Papiertonne schnipseln.
7. Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden. Ausgenommen davon, sind weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) mit unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter).
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medicus05 schrieb:
Moin zusammen,
eine Pat. hat für dieselbe Diagnose die 2. Blankoverordnung erhalten. Für die erste VO hat sie bisher 12 Behandlungen erhalten.
Wie würdet ihr vorgehen bzw. wie sind die Vorgaben ?
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medicus05 schrieb:
Danke für die schnelle Antwort blushthumbsup
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Finne schrieb:
Soweit ich weiß zählt die 2. Definition. Allerdings kann gerne jemand schreiben, der bereits so ein Fall abgerechnet hat.
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