Wir sind keine verstaubte,
altbackende und langweilige Praxis
!
3000 Euro Willkommensprämie
netto!!!
In unserer Praxis sind
Physiotherapie, KG-Gerät und
Ergotherapie vereint.
Uns findest du im Ärztehaus in
Siegburg med. mitten in der
Innenstadt direkt am Bahnhof.
Unsere Rezeption ist ganztägig
besetzt, sie übernimmt die
gesamten Verwaltungsaufgaben .
Mit Terminvergabe oder
Telefondienst hast du nichts zu
tun.
Eine assessment orientierte und
moderne Physiotherapie steht bei
uns a...
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ich hinke etwas hinterher: Wenn der Pat. vor Ablauf der 16 Wochenfrist eine 2. BV ausgestellt bekommen hat und diese auch innerhalb der Behandlungszeit der 1. BV begonnen wurde, kann die KK das gesamte Rezept absetzen?
Wenn nur das Ausstellungsdatum der 2. BV innerhalb der 16 Wochenfrist liegt, der Behandlungsbeginn aber in der 17. Woche, hat die KK eine Handhabe eine Absetzung zu machen?
Danke
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Ich hoffe es stimmt. Sonst erwartet uns schlimmes mit den nächsten Abrechnungen.
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Friedhelma schrieb:
Das Problem haben wir auch gerade. Habe bei Optica nachgefragt und die sagen: Rezeptdatum ist egal aber die 1. Behandlung muss hinter der 16-Wochen vom Vorgängerezept luegen und natürlich die 28 Tage Gültigkeit beachten.
Ich hoffe es stimmt. Sonst erwartet uns schlimmes mit den nächsten Abrechnungen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Friedhelma Das ist doch exakt das, was ich hier geschrieben habe und mit Zitat aus dem Rahmenvertrag belegt habe. Somit kann Optica auch gar nichts anderes sagen, als das, was sich zwingend aus unserem Rahmenvertrag und der HMR ergibt.
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Friedhelma schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij ja stimmt, hatte nicht alle Antworten gelesen sondern einfach geschrieben weil ich gerade mit der Optika telefoniert hatte uns sehr erlrichtert bin.
Darf ich nun eine weitere BV annehmen wenn diese früher ausgestellt ist ...?
Hilfe ich werde IRRE innocent
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Michael Woelky schrieb:
@Friedhelma Hä...Vorgängerezept 1.Behandlung nach Rezeptdatum der Vorgänger.-VO. = 16 Wochen ? oder letzte Behandlungsdatum des d.Vorgänger.-VO. ? = 16 Wochen.
Darf ich nun eine weitere BV annehmen wenn diese früher ausgestellt ist ...?
Hilfe ich werde IRRE innocent
Fällt das Ausstellungsdatums der 2. BVO innerhalb der 16 Wochen der 1. BVO, dann ist es OK, ABER beginnen darfst du erst nach dem die 16 Wochen der 1. BVO rum sind. Und du musst innerhalb der Frist von 28 Tage nach Ausstellungsdatums der 2. BVO beginnen.
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massu schrieb:
@Michael Woelky gaaanz langsam. Eine Blanko Verordnung ist 16 Wochen nach Ausstellungsdatum gültig. Du darfst keine anderen Blankos innerhalb diesem Zeitraum beginnen.
Fällt das Ausstellungsdatums der 2. BVO innerhalb der 16 Wochen der 1. BVO, dann ist es OK, ABER beginnen darfst du erst nach dem die 16 Wochen der 1. BVO rum sind. Und du musst innerhalb der Frist von 28 Tage nach Ausstellungsdatums der 2. BVO beginnen.
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Sarah Gerbert schrieb:
@massu genau so ist es
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Michael Woelky schrieb:
@massu Danke 👍 habe ich verstanden....man war das heute heiß 😎
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massu schrieb:
@Michael Woelky eine Besonderheit gibt es noch. Wenn die 1. BVO für die rechte Schulter (muss explizit benannt sein) und mittendrin kommt eine 2. BVO für die linke Schulter (muss auch benannt sein). Dann aber auch nur dann, darfst du die annehmen und beide 1. + 2. BVO auch am gleichen Tag abarbeiten.
Damit haben wir alles 😀.
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pt ani schrieb:
@massu Uuuund es darf auch keine andere EX Verordnung für diese Schulter ausgeführt werden.
Damit haben wir alles 😀.
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Problem beschreiben
renate52 schrieb:
Hallo,
ich hinke etwas hinterher: Wenn der Pat. vor Ablauf der 16 Wochenfrist eine 2. BV ausgestellt bekommen hat und diese auch innerhalb der Behandlungszeit der 1. BV begonnen wurde, kann die KK das gesamte Rezept absetzen?
Wenn nur das Ausstellungsdatum der 2. BV innerhalb der 16 Wochenfrist liegt, der Behandlungsbeginn aber in der 17. Woche, hat die KK eine Handhabe eine Absetzung zu machen?
Danke
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renate52 schrieb:
von wegen....wäre es nicht passiert und hätte ich es nicht übersehen, wäre es kein Problem
Da würde ich mich gerne einklinken.
Habe am Freitag eine Zweit-BV vorgelegt bekommen, deren Austellungsdatum gleich ist mit dem letztmöglichen Tag der 16 Wochen der Erst-BV. Geht nicht, oder?
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Sarah Gerbert schrieb:
Hallo Leni C.
Da würde ich mich gerne einklinken.
Habe am Freitag eine Zweit-BV vorgelegt bekommen, deren Austellungsdatum gleich ist mit dem letztmöglichen Tag der 16 Wochen der Erst-BV. Geht nicht, oder?
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Leni C. schrieb:
Ich meine nein . Erst möglich nach dem letzten Tag der 16 Wochen . Aber mal schauen was Lars sagt blush.
Zu Fall 2: Kein Problem. Hier muss ich @Leni C. leider widersprechen.
Der Vertrag sieht lediglich (wortwörtlich!) vor, dass wir vor Ablauf der 16 Wochen keine neue Verordnung annehmen und duchführen dürfen.
Nirgendwo, weder in der HMR noch in unserem Vertrag, findet man jedoch die Aussage, dass der Arzt nicht vor Ablauf der 16 Wochen eine neue VO ausstellen darf. Zwar kommuniziert die KBV das so, jedoch ist nicht nachvollziehbar warum bzw. auf welcher Vorschrift sie das stützt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@renate52 Zu Fall 1: Eindeutig eine Vollabsetzung
Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden.
Zu Fall 2: Kein Problem. Hier muss ich @Leni C. leider widersprechen.
Der Vertrag sieht lediglich (wortwörtlich!) vor, dass wir vor Ablauf der 16 Wochen keine neue Verordnung annehmen und duchführen dürfen.
Nirgendwo, weder in der HMR noch in unserem Vertrag, findet man jedoch die Aussage, dass der Arzt nicht vor Ablauf der 16 Wochen eine neue VO ausstellen darf. Zwar kommuniziert die KBV das so, jedoch ist nicht nachvollziehbar warum bzw. auf welcher Vorschrift sie das stützt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Sarah Gerbert doch geht.
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Sarah Gerbert schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij interessant. Vielen Dank!
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renate52 schrieb:
Vielen Dank!
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Papa Alpaka schrieb:
@renate52 wenn du jemals glaubst "damit komme ich nie durch": die Arztsoftware ist gesetzlich zertifiziert fehlerfrei bei der Ausstellung von Heilmittelverordnungen.
Gibt es da keine Nachbesserungspflicht? Und keine Haftung?
Immerhin verursacht das bei uns ganz am Ende dann finanzielle Schäden.
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Sarah Gerbert schrieb:
@Papa Alpaka jetzt mal ne blöde Frage: wenn das alles zertifiziert ist, wie kommt es dann immer noch und immer wieder zu den ganzen Fehlern?
Gibt es da keine Nachbesserungspflicht? Und keine Haftung?
Immerhin verursacht das bei uns ganz am Ende dann finanzielle Schäden.
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Papa Alpaka schrieb:
@Sarah Gerbert es ist zertifiziert, was willst du noch? Das es funktioniert?!? Spätestens seit bei VW trotz ISO 9000-zertifiziert nachvollziehbar dokumentierten Entscheidungen nicht nachvollzogen werden kann wer die Abschaltung der Abgasreinigung ins Multimedia-Subsystem programmiert hat und wer die Anweisung gab wissen wir doch: Zertifikate hängen im hübschen Bilderrahmen an der Wand und sorgen dafür, dass du dich schon doof anstellen musst um geprüft zu werden.
Sie ist nämlich ernst gemeint.
Deine Antworten hier sind öfters alles andere als verständlich. Oder zielführend.
Hat evtl jemand ne Idee dazu?
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Sarah Gerbert schrieb:
@Papa Alpaka ich stell die Frage glaub besser mal allgemein.
Sie ist nämlich ernst gemeint.
Deine Antworten hier sind öfters alles andere als verständlich. Oder zielführend.
Hat evtl jemand ne Idee dazu?
..es sind meistens Menschen die vor der Tastatur sitzen und nicht alles wissen wie man alles machen muss und dadurch Fehler produzieren
MfG
JürgenK ;)
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JürgenK schrieb:
@Sarah Gerbert
..es sind meistens Menschen die vor der Tastatur sitzen und nicht alles wissen wie man alles machen muss und dadurch Fehler produzieren
MfG
JürgenK ;)
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ali schrieb:
@JürgenK naja, bei der GKV Rezeptkintrolle weiss man immer net, ob Fehler oder fahrlässige Absicht....
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Papa Alpaka schrieb:
@ali niemand käme auf die Idee, einem Geschäftspartner nach Treu und Glauben systematische Falschabrechnung zu unterstellen.
Hier sollte aus meiner Sicht angesetzt werden. Solange eine Fehlermeldung besteht, darf auch keine Verordnung aus dem Drucker kommen. Könnte sehr einfach nachprogrammiert werden.
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johannes687 schrieb:
@Sarah Gerbert Soweit mir das bekannt ist kann sich der Anwender der Arztsoftware über die Fehler- oder Hinweismeldung "hinweg" setzen. Die Software arbeitet also (vermutlich) korrekt, sie ermöglicht aber dennoch fehlerhafte Verordnungen auszudrucken.
Hier sollte aus meiner Sicht angesetzt werden. Solange eine Fehlermeldung besteht, darf auch keine Verordnung aus dem Drucker kommen. Könnte sehr einfach nachprogrammiert werden.
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MoneRa schrieb:
@Sarah Gerbert nein muss am 1. Tag der 17.Wo beginnen
Die Verdnung darf aber vom Arzt auch früher (d. h. innerhalb der 16-Wochenfrist) ausgestellt worden sein.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@MoneRa Nicht ganz. Mann darf (nicht muss😉) frühestens am 1. Tag nach Ablauf der 16-Wochenfrist der vorgehenden VO beginnen. Und man hat 28 Tage nach Ausstellungsdatum der Folgeverordnung Zeit, die erste Behandlung durchzuführen.
Die Verdnung darf aber vom Arzt auch früher (d. h. innerhalb der 16-Wochenfrist) ausgestellt worden sein.
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Sarah Gerbert schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij so, jetzt ist es (mir) endlich klar. Vielen Dank!
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Sarah Gerbert schrieb:
@johannes687 so sehe ich das auch. Warum wird da nicht nachgebessert? Und wer wäre da zuständig bzw Ansprechpartner?
M. a. W., illusorisch, dass da effektiv etwas passiert.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Sarah Gerbert Zuständig ist die KBV für die Zertifizierung. Für die Umsetzung sind die Softwarehersteller zuständig. Ich habe mal gelesen, dass dort ca. 130 verschiedene Programme auf dem Markt existieren.
M. a. W., illusorisch, dass da effektiv etwas passiert.
Hallo Lars, ich muss mal nachfragen , du schreibst oft am Schluss M. a. W. sag einem alten Mann mal was das heissen soll
H. G.
JürgenK;)
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JürgenK schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Hallo Lars, ich muss mal nachfragen , du schreibst oft am Schluss M. a. W. sag einem alten Mann mal was das heissen soll
H. G.
JürgenK;)
m. a. w. - Abkürzung und Bedeutung
Link.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@JürgenK Mit anderen Worten. Ist im Übrigen eine völlig übliche deutsche Abkürzung. Haben meine Kindern sogar in der Schule so gelernt.
m. a. w. - Abkürzung und Bedeutung
Link.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
gelöscht. Doppelt
ich nicht, ich habe in meinem Leben dies Abkürzung noch nie erlebt, ob schriftlich ( ;) ) oder mündlich grins,darum habe ich ja auch nachgefragt. Danke für diesen Hinweis
Jürgen
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JürgenK schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
ich nicht, ich habe in meinem Leben dies Abkürzung noch nie erlebt, ob schriftlich ( ;) ) oder mündlich grins,darum habe ich ja auch nachgefragt. Danke für diesen Hinweis
Jürgen
Ich habe das auch schon gegoogelt, Du bist nicht alleine.. sweat_smile
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pt ani schrieb:
@JürgenK
Ich habe das auch schon gegoogelt, Du bist nicht alleine.. sweat_smile
@pt ani
Ist doch schön, wenn ein Holländer einem Deutschen noch etwas über die deutsche Sprache beibringen kann. 😂😂 Ich habe diese Abkürzung allerdings schon im Deutschunterricht in der niederländischen Schule kennengelernt. 🤭
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@JürgenK
@pt ani
Ist doch schön, wenn ein Holländer einem Deutschen noch etwas über die deutsche Sprache beibringen kann. 😂😂 Ich habe diese Abkürzung allerdings schon im Deutschunterricht in der niederländischen Schule kennengelernt. 🤭
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massu schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Oft sind die Deutschen im Ausland, deutscher als die Deutschen in Deutschland....und lernen Sachen, die kein Deutscher benutztblush
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pt ani schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Na, das erklärt es.. blush
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php schrieb:
Wenn ich aber die erste Blanko nach 6 Behandlungen abgebrochen habe. Der Pat zwei Monate später nach der letzten Behandlung mit anderer Diagnose und neuer Blanko kommt und nun liegen die ersten Behandlungen aber noch in der Wochenfrist der ersten darf die KK mir dann die zweite VO um die Termine kürzen die im überschneiden der BV liegen? Ich habe ja die erste BV nach 6 Sitzungen beendet und abgerechnet. 🤔
Ich denke die setzen komplett ab , du hättest das Wiederaufnahmeformular benutzen sollen . Die KK denken nur 16 Wochen sind 16 Wochen , die Diagnose interessiert sie wenig . Das Thema hatten wir letztens mit prä - und post-OP .
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Leni C. schrieb:
@php
Ich denke die setzen komplett ab , du hättest das Wiederaufnahmeformular benutzen sollen . Die KK denken nur 16 Wochen sind 16 Wochen , die Diagnose interessiert sie wenig . Das Thema hatten wir letztens mit prä - und post-OP .
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Sarah Gerbert schrieb:
@Leni C. auch bei einer anderen Diagnose?
aus Anlage 1:
Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf
für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere
Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des
Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden. Ausgenommen davon, sind
weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) mit
unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter)
Die ganze Sache wurde meiner Meinung nach nicht so ganz durchdacht, ich hoffe, da kommt nochmal eine Nachbesserung laughing Zb. andere Diagnosen nach einer OP gibt es ja quasi nicht bei der Blanko lt. Vertrag, obwohl das doch häufig vorkommt. Und dann weiß keiner, wie man verfahren soll, jede KK bzw. jeder KK MA hat andere Ideen und Vorschläge...
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Secretary schrieb:
@Sarah Gerbert
aus Anlage 1:
Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf
für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere
Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des
Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden. Ausgenommen davon, sind
weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) mit
unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter)
Die ganze Sache wurde meiner Meinung nach nicht so ganz durchdacht, ich hoffe, da kommt nochmal eine Nachbesserung laughing Zb. andere Diagnosen nach einer OP gibt es ja quasi nicht bei der Blanko lt. Vertrag, obwohl das doch häufig vorkommt. Und dann weiß keiner, wie man verfahren soll, jede KK bzw. jeder KK MA hat andere Ideen und Vorschläge...
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Schippi schrieb:
@php wenn es die gleiche Seite ist hast du derzeit Pech und es droht Absetzung,Wiederaufnahme wäre der derzeit richtige Weg gewesen
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Sarah Gerbert schrieb:
@Secretary das ist ja grandios zu Ende gedacht. Danke für die Info.
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php schrieb:
@Schippi hmm aber ich hatte ja die erste BV nach 6 Sitzungen beendet und abgerechnet! Der Fall war ja quasi abgeschlossen. Ich dachte immer das ich das als Therapeut entscheide in dem Fall einer Blankoverordnung. 🤔
Da empfehle ich Dir die Lektüre des Vertrages für die Blanko:
3. Verordnungen mit erweiterter Versorgungsverantwortung sind gemäß § 13a Absatz 2 Satz 2 der HeilM-RL bzw. § 12 Absatz 2 Satz 2 der HeilM-RL ZÄ bei Maßnahmen der Physiotherapie maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig. Die in den jeweiligen indikationsspezifischen Anlagen vereinbarten Leistungen einer Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung sind bis zum Ende der maximalen Gültigkeit der Verordnung gemäß Satz 1 auszuführen. Wird im Verlauf der Therapie das vom Leistungserbringer angestrebte Therapieziel vor Ablauf der maximalen Gültigkeit
der Verordnung gemäß Satz 1 erreicht, ist die Therapie zu beenden. Abweichend von § 16 Absatz 4 der HeilM-RL und § 7 Absatz 3a des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V führen Unterbrechungen von länger als 14 Kalendertagen nicht dazu, dass die Heilmittelverordnung ihre Gültigkeit verliert.
Eine Begründung der Unterbrechungen, die länger als 14 Kalendertage dauern, ist nicht erforderlich. Wird aufgrund der Länge der Unterbrechung die Erreichung des Therapieziels gefährdet, wird die Behandlung beendet. Eine Unterbrechung innerhalb der Gültigkeit der Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (16-Wochen-Frist) führt nicht zu einer Verlängerung der Gültigkeit.
4. Werden im Gültigkeitszeitraum der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 im Falle eines Rezidivs für eine bereits beendete und abgerechnete Verordnung weitere Leistungen abgegeben, erfolgt die Abrechnung dieser Leistung durch Verwendung des Bearbeitungskennzeichnens „VKZ 10“ und der Übermittlung des Anhangs A als rechnungsbegründende Unterlage
und im Falle, dass sich etwas an der Problematik / Diagnose der betreffenden Schulter ändert oder neu dazu kommt oder wie auch immer, sind wir wieder beim oben genannten Problem. Keiner weiß so richtig wie weiter verfahren werden soll ...
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Secretary schrieb:
@php
Da empfehle ich Dir die Lektüre des Vertrages für die Blanko:
3. Verordnungen mit erweiterter Versorgungsverantwortung sind gemäß § 13a Absatz 2 Satz 2 der HeilM-RL bzw. § 12 Absatz 2 Satz 2 der HeilM-RL ZÄ bei Maßnahmen der Physiotherapie maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig. Die in den jeweiligen indikationsspezifischen Anlagen vereinbarten Leistungen einer Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung sind bis zum Ende der maximalen Gültigkeit der Verordnung gemäß Satz 1 auszuführen. Wird im Verlauf der Therapie das vom Leistungserbringer angestrebte Therapieziel vor Ablauf der maximalen Gültigkeit
der Verordnung gemäß Satz 1 erreicht, ist die Therapie zu beenden. Abweichend von § 16 Absatz 4 der HeilM-RL und § 7 Absatz 3a des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V führen Unterbrechungen von länger als 14 Kalendertagen nicht dazu, dass die Heilmittelverordnung ihre Gültigkeit verliert.
Eine Begründung der Unterbrechungen, die länger als 14 Kalendertage dauern, ist nicht erforderlich. Wird aufgrund der Länge der Unterbrechung die Erreichung des Therapieziels gefährdet, wird die Behandlung beendet. Eine Unterbrechung innerhalb der Gültigkeit der Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (16-Wochen-Frist) führt nicht zu einer Verlängerung der Gültigkeit.
4. Werden im Gültigkeitszeitraum der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 im Falle eines Rezidivs für eine bereits beendete und abgerechnete Verordnung weitere Leistungen abgegeben, erfolgt die Abrechnung dieser Leistung durch Verwendung des Bearbeitungskennzeichnens „VKZ 10“ und der Übermittlung des Anhangs A als rechnungsbegründende Unterlage
und im Falle, dass sich etwas an der Problematik / Diagnose der betreffenden Schulter ändert oder neu dazu kommt oder wie auch immer, sind wir wieder beim oben genannten Problem. Keiner weiß so richtig wie weiter verfahren werden soll ...
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Schippi schrieb:
@php trotzdem ist eine Blanko für die selbe Seite 16 wochen gültig und dafür gibt es dann das Wiederaufnahmeverfahren mit entsprechenden Formular!
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php schrieb:
@Secretary hmm steht ja da. Ich darf die Therapie beenden
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php schrieb:
@Secretary Danke🙏🏻
genau, kann man. Aber wenn Probleme an der Schulter wieder auftauchen, muß Du mit dem Wiederaufnahmeformular weiter machen, und darfst keine andere VO dafür annehmen. Oder warten, wenn es eine andere Diagnose ist. Diesen Fall gibt es nämlich lt. KK einfach nicht, dass es auf einmal eine andere Diagnose für die gleiche Seite sein könnte.
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Secretary schrieb:
@php
genau, kann man. Aber wenn Probleme an der Schulter wieder auftauchen, muß Du mit dem Wiederaufnahmeformular weiter machen, und darfst keine andere VO dafür annehmen. Oder warten, wenn es eine andere Diagnose ist. Diesen Fall gibt es nämlich lt. KK einfach nicht, dass es auf einmal eine andere Diagnose für die gleiche Seite sein könnte.
was heißt wieder auftauchen....?
Wenn die Problematik noch besteht,brauch ich doch kein Wiederaufnahmeformular für die Folge-VO. oder ??
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Michael Woelky schrieb:
@Secretary
was heißt wieder auftauchen....?
Wenn die Problematik noch besteht,brauch ich doch kein Wiederaufnahmeformular für die Folge-VO. oder ??
also, wenn man zb. 8x in 5 Wochen behandelt hat, und der Meinung ist, jetzt ist alles gut, und dann die VO zur Abrechnung abschickt, aber in der 8. Woche (gerechnet nach dem Ausstellungstermin) die Probleme wieder auftreten, muß man weiter behandeln. Und da die VO ja jetzt schon weg ist, nimmt man dafür das Wiederaufnahmeformular. Das hat nix mit einer Folge Vo oder so zu tun. Die gibt es ja in dem Sinne nicht mehr. Es gibt die Blanko, und wenn die 16 Wochen rum sind, eine neue Blanko.
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Secretary schrieb:
@Michael Woelky
also, wenn man zb. 8x in 5 Wochen behandelt hat, und der Meinung ist, jetzt ist alles gut, und dann die VO zur Abrechnung abschickt, aber in der 8. Woche (gerechnet nach dem Ausstellungstermin) die Probleme wieder auftreten, muß man weiter behandeln. Und da die VO ja jetzt schon weg ist, nimmt man dafür das Wiederaufnahmeformular. Das hat nix mit einer Folge Vo oder so zu tun. Die gibt es ja in dem Sinne nicht mehr. Es gibt die Blanko, und wenn die 16 Wochen rum sind, eine neue Blanko.
Danke...verstanden yum
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Michael Woelky schrieb:
@Secretary
Danke...verstanden yum
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php schrieb:
@Secretary wie doof. Gab es aber😂
sag das mal den KKs. Uns hat ein (Barmer) Mitarbeiter (!!) den Tipp gegeben, wir sollten doch eine VO für ein anderes Körperteil ausstellen lassen, und dann die Schulter darauf behandeln. Was soll man da noch sagen?!
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Secretary schrieb:
@php
sag das mal den KKs. Uns hat ein (Barmer) Mitarbeiter (!!) den Tipp gegeben, wir sollten doch eine VO für ein anderes Körperteil ausstellen lassen, und dann die Schulter darauf behandeln. Was soll man da noch sagen?!
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Ahn schrieb:
unfassbar 🤦🏻♀️
Lassen Sie sich ein KG Rezept ausstellen. Darauf kann dann der Osteopath behandeln. Müssen Sie nur 2x pro Osteopathie Behandlung unterschreiben.
Joa
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Shia schrieb:
@Secretary Einer Patientin von uns hat die Barmer mal empfohlen, weil sie keine Osteopathie Behandlung bezuschusst.
Lassen Sie sich ein KG Rezept ausstellen. Darauf kann dann der Osteopath behandeln. Müssen Sie nur 2x pro Osteopathie Behandlung unterschreiben.
Joa
es ist echt unglaublich. angry
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Secretary schrieb:
@Shia
es ist echt unglaublich. angry
Coole Empfehlung der Barmer joymuscle
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die neue schrieb:
@Shia um dann die abgerechneten Rezepte dieser Patientin genauestens zu kontrollieren und der Praxis Betrug vorwerfen zu können, da ja doppelt für eine andere Leistung als die verordnete unterschrieben wurde.
Coole Empfehlung der Barmer joymuscle
Soweit haben wir noch nicht mal gedacht 😂
Aber genau so kann es gehen
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Shia schrieb:
@die neue 😳
Soweit haben wir noch nicht mal gedacht 😂
Aber genau so kann es gehen
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Problem beschreiben
Leni C. schrieb:
Der Arzt kann erst nach Ablauf der 16 Wochen überhaupt eine neue BV ausstellen .
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Wörtlich steht in den Vertragsunterlagen das eine weitere Blanko-VO für die selbe Schulter in diesem Zeitraum nicht angenommen und durchgeführt werden darf. Die Annahme einer VO ist überhaupt nicht nachweisbar, und die Durchführung darf natürlich nicht im 16-Wochen Zeitraum stattfinden.
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johannes687 schrieb:
Diese Absetzung ist nicht rechtens und sollte unbedingt angefochten werden! Es steht nirgends geschrieben das die nachfolgende Blanko-VO nicht innerhalb der Gültigkeit von 16-Wochen einer laufenden Blanko-VO ausgestellt werden darf!
Wörtlich steht in den Vertragsunterlagen das eine weitere Blanko-VO für die selbe Schulter in diesem Zeitraum nicht angenommen und durchgeführt werden darf. Die Annahme einer VO ist überhaupt nicht nachweisbar, und die Durchführung darf natürlich nicht im 16-Wochen Zeitraum stattfinden.
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Problem beschreiben
Vincent Papke schrieb:
Also wir hatten tatsächlich schon die Absetzung bei der Blanko weil das Ausst. Datum der neuen BV in der 16 Wochen Frist lag.. um also sicher zu gehen wartet wirklich sogar die Ausstellung der neuen VO ab bis nach der Gültigkeit der ersten VO. Ich weiß Sinn macht es keinen 😞
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