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Busquete schrieb:
Wenn es die selbe Seite ist, die erste Blanko weiterbehandeln
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karin-maria schrieb:
Hätte mich auch sehr verunsichert wegen der neuen Diagnose
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JoKo28 schrieb:
Bist Du in einem der Verbände? Die wissen das meist so, dass man sich darauf verlassen kann.
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ahmad890 schrieb:
Also besser wäre wenn du die 1. BV abbrechen/abschließen und die 2. BV als neuen Fall beginnen. Eigentlich musste man so machen, weil Die neue Verordnung des zweiten Arztes wird als neuer Behandlungsfall.
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massu schrieb:
@ahmad890 eigentlich logisch. Die GKV möchte es aber anders haben. Und zwar, zuerst 1. BV und 14 Wochen später die 2. BV beginnen. ICDs sind erstmals uninteressant für die GKV. Es geht um die Verordnung.
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Schippi schrieb:
@massu wieso 14 Wochen und nicht 16??
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massu schrieb:
@Schippi Schreibfehler🙈 16 Wochen ab Ausstellungsdatum. Dann erst neue VO beginnen.
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Horatio72 schrieb:
Guten Tag, ich steh auf dem Schlauch und habs wahrscheinlich überlesen. Pat. hat 1. BV luxation der Schulter. 6 Termine gemacht, jetzt soll sie operiert werden. 2. Arzt. gibvt ihr neue BV mit Läsionen der Rotartorenmanschette.. ! BV abbrechen und dann 2. anfangen? wie gesagt, steh grad auffem Schlauch, sry. wenn es schon beantwortet wurde aber wir werden grad mit BV zugebombt. Davon viele falsch. (Hüfte, Knie etc.)
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pt ani schrieb:
Nur eine Verordnung pro Seite zur Zeit. Also die alte 16 Wochen nutzen, dann eine neue VO.
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hella132 schrieb:
Ganz klar, erst die eine BV bis zum Ende der Gültigkeit nutzen
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Lieber dem Patienten erklären und dem 2. Arzt das Rezept mit Erklärung zuschicken.
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Halbtitan schrieb:
Würde ich nicht machen.
Lieber dem Patienten erklären und dem 2. Arzt das Rezept mit Erklärung zuschicken.
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Horatio72 schrieb:
Also kann ich die 2. schreddern?
Bei der KK anrufen nützt auch nichts, da der erste am Telefon auch keine Ahnung hat.
Am besten schriftlich anfragen und schriftlich die Antwort geben lassen.
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JoKo28 schrieb:
Aus den Vorgaben zur Blanko kann man keine Regelungen zu parallelen Verordnungen entnehmen. Ist natürlich mal wieder typisch, da kein Bürokrat daran gedacht hat.....
Bei der KK anrufen nützt auch nichts, da der erste am Telefon auch keine Ahnung hat.
Am besten schriftlich anfragen und schriftlich die Antwort geben lassen.
1. Die erste Blankoverordnung abschließen
Da die Patientin nun operiert wird, ist das Therapieziel der ersten Verordnung (Luxation) unter den konservativen Bedingungen erst einmal hinfällig bzw. die Behandlung wird durch den chirurgischen Eingriff unterbrochen.
Abbrechen/Abschließen: Du rechnest die 6 Termine der 1. BV ganz normal ab.
Begründung: Ein Abbruch ist hier völlig legitim, da sich die medizinische Situation (OP-Indikation) geändert hat.
Wichtig: Achte darauf, dass das Entlassdatum auf der ersten BV vor dem Datum des ersten Termins der neuen (2.) BV liegt.
2. Die zweite Blankoverordnung starten
Die Verordnung nach der Operation (Läsion der Rotatorenmanschette) gilt als neuer Fall, da es sich um eine postoperative Situation handelt und zudem eine andere Diagnose (auch wenn sie in derselben Region liegt) vorliegt.
Neuer Fall: Du beginnst mit der 2. BV komplett von vorn. Das bedeutet auch:
Neue Diagnostik (da postoperativ völlig andere Voraussetzungen herrschen).
Neues Zeitintervall (die 16 Wochen beginnen von vorn).
Hinweis zur Wirtschaftlichkeit: Da du nun zwei Blankoverordnungen in kurzem Abstand hast, ist eine saubere Dokumentation Gold wert. Vermerke im Therapiebericht der 1. BV kurz, dass aufgrund der OP-Indikation abgebrochen wurde. In der 2. BV dokumentierst du den postoperativen Status.
Die Tresenpummelfee aus der Altmark
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pt ani schrieb:
Aber nur, wenn Du das schriftlich von der Kasse abgesegnet hast. Sonst ist eine Absetzung der zweiten VO sicher, da sie ja im 16 Wochen Zeitraum der ersten lief.
- ein akutes Ereignis (OP) die Vorbehandlung (BV 1) unterbrochen hat,
- mit der BV 2 eine neue medizinische Indikation vorliegt (neuer ICD10).
Trotzdem wäre ein INFORMIERENDES Gespräch mit der KK vielleicht ratsam - aber nicht notwendig.
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Tresenpummelfee schrieb:
Eine Genehmigung ist nicht zwingend vorgesehen, da nicht die KK, sondern der LE das wirtschaftliche Risiko der BV trägt. Dieses Risiko ist mMn jedoch relativ gering, da
- ein akutes Ereignis (OP) die Vorbehandlung (BV 1) unterbrochen hat,
- mit der BV 2 eine neue medizinische Indikation vorliegt (neuer ICD10).
Trotzdem wäre ein INFORMIERENDES Gespräch mit der KK vielleicht ratsam - aber nicht notwendig.
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Schippi schrieb:
Ich glaube der arme horatio72 muss schon seinen eigenen Weg und das damit verbundene Risiko gehen!Bei den Kollegen sind soviel unterschiedliche Meinungen,da weiß man nicht wer Recht hat!Und einen Nachfolger für Lars haben wir noch nicht😂😂😂😂!
Deine Argumentation mag vielleicht logisch sein, ist aber im Rahmenvertrag der Blankos schlichtweg so nicht geregelt.
Dort ist einzig und alleine die 16-Wochen Gültigkeit einer Blanko-VO vorgesehen. Wird eine weitere Blanko-VO für die selbe Schulter innerhalb dieses 16-Wochen Zeitraumes angenommen und durchgeführt, dann ist die Absetzung quasi garantiert!
Da spielt es auch keine Rolle, ob in der Zwischenzeit eine OP stattgefunden hat oder ob man ein Informatives Gespräch mit der KK geführt hat (nur schriftliches zählt im übrigen!).
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johannes687 schrieb:
@Tresenpummelfee Das Risiko ist aus meiner Sicht sogar ziemlich hoch!
Deine Argumentation mag vielleicht logisch sein, ist aber im Rahmenvertrag der Blankos schlichtweg so nicht geregelt.
Dort ist einzig und alleine die 16-Wochen Gültigkeit einer Blanko-VO vorgesehen. Wird eine weitere Blanko-VO für die selbe Schulter innerhalb dieses 16-Wochen Zeitraumes angenommen und durchgeführt, dann ist die Absetzung quasi garantiert!
Da spielt es auch keine Rolle, ob in der Zwischenzeit eine OP stattgefunden hat oder ob man ein Informatives Gespräch mit der KK geführt hat (nur schriftliches zählt im übrigen!).
"Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt</u> werden. Ausgenommen davon, sind weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) mit unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter)."
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johannes687 schrieb:
Nachtrag, siehe Anlage 1 zum Rahmenvertrag für die Blankos:
"Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt</u> werden. Ausgenommen davon, sind weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) mit unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter)."
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Sarah Gerbert schrieb:
@johannes687 ich finde johannes ist ein recht würdiger Ersatz für Lars. GüSta übrigens auch, nebst anderen.
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Tresenpummelfee schrieb:
Für mich am logischsten ist folgende Vorgehensweise - korrigiert mich gern...:
1. Die erste Blankoverordnung abschließen
Da die Patientin nun operiert wird, ist das Therapieziel der ersten Verordnung (Luxation) unter den konservativen Bedingungen erst einmal hinfällig bzw. die Behandlung wird durch den chirurgischen Eingriff unterbrochen.
Abbrechen/Abschließen: Du rechnest die 6 Termine der 1. BV ganz normal ab.
Begründung: Ein Abbruch ist hier völlig legitim, da sich die medizinische Situation (OP-Indikation) geändert hat.
Wichtig: Achte darauf, dass das Entlassdatum auf der ersten BV vor dem Datum des ersten Termins der neuen (2.) BV liegt.
2. Die zweite Blankoverordnung starten
Die Verordnung nach der Operation (Läsion der Rotatorenmanschette) gilt als neuer Fall, da es sich um eine postoperative Situation handelt und zudem eine andere Diagnose (auch wenn sie in derselben Region liegt) vorliegt.
Neuer Fall: Du beginnst mit der 2. BV komplett von vorn. Das bedeutet auch:
Neue Diagnostik (da postoperativ völlig andere Voraussetzungen herrschen).
Neues Zeitintervall (die 16 Wochen beginnen von vorn).
Hinweis zur Wirtschaftlichkeit: Da du nun zwei Blankoverordnungen in kurzem Abstand hast, ist eine saubere Dokumentation Gold wert. Vermerke im Therapiebericht der 1. BV kurz, dass aufgrund der OP-Indikation abgebrochen wurde. In der 2. BV dokumentierst du den postoperativen Status.
Die Tresenpummelfee aus der Altmark
Wenn man das aber tun möchte, dann:
Gibt man dem Patienten ein Argument an die Hand.
Der bricht dann die Therapie ab.
Und Zack ist man aus der 1. Blanko rausgekommen und kann die 2. annehmen.
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Schippi schrieb:
Man ist erst nach 16 Wochen aus der Blanko raus,auch wenn der Pat abbricht!
Nein.
Wenn der Patient abbricht und sein Rezept haben will um es in eine andere Praxis zu bringen, dann ist man raus aus der 1. Blanko.
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Halbtitan schrieb:
@Schippi
Nein.
Wenn der Patient abbricht und sein Rezept haben will um es in eine andere Praxis zu bringen, dann ist man raus aus der 1. Blanko.
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Schippi schrieb:
@Halbtitan dann würde ich mir aber ernsthaft Gedanken über meine Therapie machen wenn das der Fall wäre 😂😂
Naja aber im dem Fall darf man dann am nächsten Tag vor Ablauf der 16 Wochenfrist mit der 2. Verordnung anfangen.
Aber wie gesagt:
Ich erkenne den Grund nicht dies tun zu wollen.
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Halbtitan schrieb:
@Schippi
Naja aber im dem Fall darf man dann am nächsten Tag vor Ablauf der 16 Wochenfrist mit der 2. Verordnung anfangen.
Aber wie gesagt:
Ich erkenne den Grund nicht dies tun zu wollen.
Fände ich auch schlichtweg unlogisch wenn das möglich wäre...
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johannes687 schrieb:
Man kann die Therapie natürlich durchaus aus legitimen Gründen abbrechen (fehlende compliance, Kontraindikation etc.). Das ermöglicht dann aber nicht die Annahme einer 2. Blanko-VO für die gleiche Schulter, innerhalb der 16-Wochen Gültigkeit von Blanko-VO Nr. 1.
Fände ich auch schlichtweg unlogisch wenn das möglich wäre...
Der Patient will seine Verordnung zurück um zu einer anderen Praxis zu gehen. Das ist sein gutes Recht.
Und wenn mir der Patient die Verordnung aus der Hand nimmt, dann habe ich keine mehr.
Ergo keine 16 Wochen Frist.
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Halbtitan schrieb:
@johannes687 Nicht ,,man" bricht die Therapie ab.
Der Patient will seine Verordnung zurück um zu einer anderen Praxis zu gehen. Das ist sein gutes Recht.
Und wenn mir der Patient die Verordnung aus der Hand nimmt, dann habe ich keine mehr.
Ergo keine 16 Wochen Frist.
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Schippi schrieb:
@Halbtitan wie mach’s du es dann mit Abrechnung?Kopie und gut ist??
Und ob der Patient wirklich mit dem 1. Rezept zu einer anderen Praxis geht fällt unter Datenschutz und geht dich somit nix mehr an.
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Halbtitan schrieb:
@Schippi Genau wie bei Jedem anderen Rezept auch. :)
Und ob der Patient wirklich mit dem 1. Rezept zu einer anderen Praxis geht fällt unter Datenschutz und geht dich somit nix mehr an.
Denn klar ist, die Original Verordnung verbleibt zur Abrechnung bei dir! Der Patient kann zwar eine Kopie erhalten. Ob eine andere Praxis sich dann darauf einlässt, die Kopie einer Blanko-VO anzunehmen, ist mindestens fraglich.
Denn eigentlich müsste dann mit dem Formular zur Wiederaufnahme einer Blankoverordnung weitergemacht werden...
Aber nun genug von dem ganzen Konjunktiv.
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johannes687 schrieb:
@Halbtitan Das wäre dann natürlich das "Problem" des Versicherten und der möglicherweise anderen Praxis. Denn dieses Vorgehen ist für die Blanko-VOs (zumindest nicht zweifelsfrei) geklärt.
Denn klar ist, die Original Verordnung verbleibt zur Abrechnung bei dir! Der Patient kann zwar eine Kopie erhalten. Ob eine andere Praxis sich dann darauf einlässt, die Kopie einer Blanko-VO anzunehmen, ist mindestens fraglich.
Denn eigentlich müsste dann mit dem Formular zur Wiederaufnahme einer Blankoverordnung weitergemacht werden...
Aber nun genug von dem ganzen Konjunktiv.
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Halbtitan schrieb:
Also mal abgesehen davon, dass ich den Sinn nicht sehe eine 2. Blanko vor Ablauf der 1. Blanko anzunehmen.
Wenn man das aber tun möchte, dann:
Gibt man dem Patienten ein Argument an die Hand.
Der bricht dann die Therapie ab.
Und Zack ist man aus der 1. Blanko rausgekommen und kann die 2. annehmen.
BTW - Als selbst Rollstuhl fahrender macht mich die Ausgangsfrage von Horatio72 ziemlich betroffen: Sowohl für Luxation, als auch für Läsion der Rotatorenmanschette besteht bei Rollstuhlfahrern ein erhöhtes Risiko. Blöd nur, wenn die Probleme genau in DIESER Reihenfolge auftreten und ich mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass mein Therapeut in die rote Ampel rennen wird. Als um die Umstände Wissender bleibt ein blödes Gefühl zurück...
Allen ein schönes Wochenende!
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Horatio72 schrieb:
Um da dein "blödes Gefühl" mal etwas zu lindern... Das kommt bei mir genau EINMAL vor. Solche Ausnahmen frage ich nur an um eine Absetzung zu vermeiden. Mit der roten Phase kann ich dann gut leben und werde das keinem Patienten erzählen, (nicht wie unsre Ärzte die pemanent den Patienten vorjammern das sie in Regress genommen werden)
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Tresenpummelfee schrieb:
Nachdem ich noch einmal gründlicher nachgelesen habe, denke ich, ich hab mich mit den Posts weiter oben etwas "vergaloppiert"...
BTW - Als selbst Rollstuhl fahrender macht mich die Ausgangsfrage von Horatio72 ziemlich betroffen: Sowohl für Luxation, als auch für Läsion der Rotatorenmanschette besteht bei Rollstuhlfahrern ein erhöhtes Risiko. Blöd nur, wenn die Probleme genau in DIESER Reihenfolge auftreten und ich mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass mein Therapeut in die rote Ampel rennen wird. Als um die Umstände Wissender bleibt ein blödes Gefühl zurück...
Allen ein schönes Wochenende!
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