Wir sind eine moderne Privatpraxis
für Physiotherapie und
Osteopathie, die mit viel Spaß bei
der Arbeit, ein weiteres
Teammitglied sucht.
Bist du Physio oder Osteo,dann
melde Dich gerne.
Gearbeitet wird im 60-Min-Takt in
großen,modernen ,hellen
Räumlichkeiten.
Arbeitszeiten flexibel und
individuell angleichbar,
selbstständiges Arbeiten in einem
motivierten und erfahrenen Team und
in einer ruhigen Arbeitsatmosphäre
.
Interne Fortbildungen finden
regelmäßig statt,Zuschüsse zu
Fortbild...
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Fortbild...
Schippen, Salzstreuen, öfters mal durchwischen, vor Beginn gut lüften...
Gehört das vor Arbeitsbeginn zur unentgeltlichen Vorbereitungszeit?
Wenn ja wie ist da der Versicherungsschutz usw?
Ist dieses "15 min früher da sein" rechtens? Oder in einverständnis AG AN?
Viele liebe Grüße
Melissa
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MeFe89 schrieb:
Huhu zusammen, jetzt wo der Winter kommt gibt es immer mehr Tätigkeiten im Praxisbereich...
Schippen, Salzstreuen, öfters mal durchwischen, vor Beginn gut lüften...
Gehört das vor Arbeitsbeginn zur unentgeltlichen Vorbereitungszeit?
Wenn ja wie ist da der Versicherungsschutz usw?
Ist dieses "15 min früher da sein" rechtens? Oder in einverständnis AG AN?
Viele liebe Grüße
Melissa
Was zwischendurch erledigt werden kann (den Putzlappen schwingen) und zu den Nebenpflichten des AN gehört, muss selbstverständlich auf Anweisung oder auch auf eigene Initiative gemacht werden.
Wie es mit der Versicherungspflicht aussieht, bitte unbedingt vorher abklären! Schneeräumdienste sind versichert, wenn sie beim Räumen an der Bordsteinkante zu Fall kommen, Physios wohl nicht! und können diese Tätigkeit daher m.E. auch ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen.
LG
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limone schrieb:
15 min früher da sein ist rechtens, aber 15 min früher mit der Arbeit beginnen bedeutet Arbeitszeit, bedeutet Entlohnung!
Was zwischendurch erledigt werden kann (den Putzlappen schwingen) und zu den Nebenpflichten des AN gehört, muss selbstverständlich auf Anweisung oder auch auf eigene Initiative gemacht werden.
Wie es mit der Versicherungspflicht aussieht, bitte unbedingt vorher abklären! Schneeräumdienste sind versichert, wenn sie beim Räumen an der Bordsteinkante zu Fall kommen, Physios wohl nicht! und können diese Tätigkeit daher m.E. auch ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen.
LG
!5 Minuten früher, weil Arbeiten erledigt werden müssen, das ist ganz klar Arbeitszeit und die muss bezahlt oder auf Wunsch mit Freizeit vergolten werden.
Schnee schippen würde ich auf keinen Fall einen AN erledigen lassen, denn bei solchen Arbeiten ist er nicht versichert. Dafür gibt es den Winterdienst.
Gruß Britt
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Britt schrieb:
15 Minuten früher da sein, würde ich als AN immer, weil ich Hast hasse und alles gern in Ruhe erledige.
!5 Minuten früher, weil Arbeiten erledigt werden müssen, das ist ganz klar Arbeitszeit und die muss bezahlt oder auf Wunsch mit Freizeit vergolten werden.
Schnee schippen würde ich auf keinen Fall einen AN erledigen lassen, denn bei solchen Arbeiten ist er nicht versichert. Dafür gibt es den Winterdienst.
Gruß Britt
> Schippen, Salzstreuen, öfters mal durchwischen, vor Beginn gut
> lüften...
> Gehört das vor Arbeitsbeginn zur unentgeltlichen
> Vorbereitungszeit?
-- Eine "unentgeltliche Vorbereitungszeit gibt es nicht. Die Arbeitszeit beginnt, wenn der Arbeitnehmer anwesend und "arbeitsbereit" ist, d.h. der Weg zur Arbeit und ggf. das ablegen der "Straßenkleidung" gehören zu den Pflichten des Arbeitnehmers, die nicht bezahlt werden müssen, es sei denn eine spezielle Dienstkleidung wäre durch den AG zwingend vorgeschrieben, dann wäre auch das Umziehen Arbeitszeit.
Beauftragt der AN seinen Mitarbeiter zu Tätigkeiten, die nicht mit den normalen Pflichten und Nebenpflichten eines Therapeuten zusammenhängen (Schneeräumung), müsste dieses einvernehmlich oder vorab durch vertragliche Absprachen vereinbart werden. Inwieweit das durch Haftpflicht und BG abgedeckt ist oder ob hier Sondervereinbaren mit den Versicherungen erforderlich wären, weiß ich nicht, wäre aber sicherlich mit den Versicherungen abzuklären.
> Ist dieses \"15 min früher da sein\" rechtens? Oder in
> einverständnis AG AN?
-- Selbstverständlich hat man nur Anspruch auf Vergütung, wenn die Tätigkeiten die man durchführt und die Zeit die man dafür beansprucht, mit dem Arbeitgeber abgeklärt sind.
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Rechner hochfahren, Rollos hoch, Fango an und Karteikarten raussuchen, AB abhören, nehmen schon einiges von den 15 min in Anspruch und so bleibt selten Zeit in der Zeit, die ja sogesehen keine bezahlte Arbeitszeit ist, in Ruhe einen Kaffe zu trinken und sich auf die Patienten einzustellen.
Soll ich das Gespräch suchen? Welche Chancen habe ich dabei? An sich habe ich einen sicheren Standpunkt in der Praxis.
Winterdienst steht auf alle fälle nicht explizit in meinem Arbeitsvertrag.
Grüße Melissa
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MeFe89 schrieb:
Vielen Dank für eure Antworten, da die Praxis Stadtmitte ist muss der Gehweg natürlich immer geräumt und gestreut sein, und da ich morgens meißtens die Erste bin, habe ich das letztes Jahr natürlich immer erledigen müssen. Der Vermieter ist wohl für den Bereich vor unserer Praxis nicht zuständig.
Rechner hochfahren, Rollos hoch, Fango an und Karteikarten raussuchen, AB abhören, nehmen schon einiges von den 15 min in Anspruch und so bleibt selten Zeit in der Zeit, die ja sogesehen keine bezahlte Arbeitszeit ist, in Ruhe einen Kaffe zu trinken und sich auf die Patienten einzustellen.
Soll ich das Gespräch suchen? Welche Chancen habe ich dabei? An sich habe ich einen sicheren Standpunkt in der Praxis.
Winterdienst steht auf alle fälle nicht explizit in meinem Arbeitsvertrag.
Grüße Melissa
Wie Shakespeare schon richtig schrieb, würde ich Schneeschieben u.ä. unbedingt mit der Versicherung abklären und mir schriftlich!!! geben lassen, dass du in einem Schadensfall abgesichert bist. Wenn du Pech hast, hast du sonst das Nachsehen, falls dir was passiert.
Eigentlich sollte dem Praxisinhaber das klar sein, sonst mußt du es ihm klar machen.
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Natürlich solltest du das Gespräch suchen. Die von dir genannten Tätigkeiten sind Arbeiten für die Praxis und die gehören bezahlt oder auf Wunsch als Freizeit vergütet. Du bist schließlich AN und nicht der PI.
Wie Shakespeare schon richtig schrieb, würde ich Schneeschieben u.ä. unbedingt mit der Versicherung abklären und mir schriftlich!!! geben lassen, dass du in einem Schadensfall abgesichert bist. Wenn du Pech hast, hast du sonst das Nachsehen, falls dir was passiert.
Eigentlich sollte dem Praxisinhaber das klar sein, sonst mußt du es ihm klar machen.
Gruß Britt
wer den winterdienst auf öffentlich begehbaren wegen zu erledigen hat und wie der genau auszusehen hat, wird im allgemeinen von der der ortssatzung vorgeschrieben. meistens haben eigentümer der grundstücke dies zu erledigen. die eigentümer können dies an die mieter abtreten. das wird dann ganz genau per mietvertrag festgelegt. passiert etwas ist jedoch der vermieter dran, der sich dann den mieter mit ins boot holen wird. denn beim eigentümer kann der geschädigte immer etwas geltend machen. es empfieht sich daher sowohl für eigentümer als auch mieter eine angemesene versicherung im schadensfalle.
ist der weg allerdings ein privatweg, z.b. nur für die benutzung der praxis auf dem grundstück, wird i.d.r. sofort bei der vermietung der dienst vertraglich festgesetzt und der eigentümer ist i.d.r. dann ausserhalb der haftung.
delegiert der PI die winterdienstpflicht an AN sollte er dafür sorgen, dass eine versicherung besteht, die schadensfälle abdeckt. (sowohl beim AN als auch im schadensfalle).
sollte der winterdienst des PI sich auch noch auf den öffentlichen raum erstrecken, so sollte der PI sich noch besser gegen personenschäden versichern lassen. einfach zu sagen, wer als erster kommt, räumt den bürgersteig, geht nicht. denn er muss sorge tragen, dass die in der satzung beschriebene räumung wie vorgeschrieben erfolgt.
bei uns sieht das so aus: täglich von 7.00 morgens bis abends 20.00 muss der bürgersteig von 2 personen begehbar sein. während ständigem schneefall braucht nicht geräumt zu werden, doch nach beendigung sofort. kurze zeit nach glatteis muss gestreut werden! wie will ein PI das während seiner arbeitszeit erledigen bzw. während seiner freizeit, wenn er nicht im hause wohnt, in dem die praxis untergebracht ist?
ich bin immer wieder erstaunt, mit welcher naivität manche leute den ihnen obliegenden winterdienst erledigen wollen. kommt eine person auf glattem bürgersteig zu schaden, und ist die verletzung so schwer, dass erwerbsunfähigkeit eintreten wird, ist man dann nicht ausreichend hoch versichert, fängt das bedauern an. (z.b. pianist/ chirurg bricht sich das handgelenk so, dass es nicht mehr zur arbeit eingesetzt werden kann etc).
denkt mal drüber nach.
übrigens der privatweg zur praxis sollte schon zu praxisbeginn begehbar sein. sollten die eintrudelnden patienten darauf fallen, habt ihr den schaden...
deshalb sollte all dies vertraglich festgezurrt werden.
gruss
uli
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rheuma schrieb:
zum winterdienst mal grundsätzliches:
wer den winterdienst auf öffentlich begehbaren wegen zu erledigen hat und wie der genau auszusehen hat, wird im allgemeinen von der der ortssatzung vorgeschrieben. meistens haben eigentümer der grundstücke dies zu erledigen. die eigentümer können dies an die mieter abtreten. das wird dann ganz genau per mietvertrag festgelegt. passiert etwas ist jedoch der vermieter dran, der sich dann den mieter mit ins boot holen wird. denn beim eigentümer kann der geschädigte immer etwas geltend machen. es empfieht sich daher sowohl für eigentümer als auch mieter eine angemesene versicherung im schadensfalle.
ist der weg allerdings ein privatweg, z.b. nur für die benutzung der praxis auf dem grundstück, wird i.d.r. sofort bei der vermietung der dienst vertraglich festgesetzt und der eigentümer ist i.d.r. dann ausserhalb der haftung.
delegiert der PI die winterdienstpflicht an AN sollte er dafür sorgen, dass eine versicherung besteht, die schadensfälle abdeckt. (sowohl beim AN als auch im schadensfalle).
sollte der winterdienst des PI sich auch noch auf den öffentlichen raum erstrecken, so sollte der PI sich noch besser gegen personenschäden versichern lassen. einfach zu sagen, wer als erster kommt, räumt den bürgersteig, geht nicht. denn er muss sorge tragen, dass die in der satzung beschriebene räumung wie vorgeschrieben erfolgt.
bei uns sieht das so aus: täglich von 7.00 morgens bis abends 20.00 muss der bürgersteig von 2 personen begehbar sein. während ständigem schneefall braucht nicht geräumt zu werden, doch nach beendigung sofort. kurze zeit nach glatteis muss gestreut werden! wie will ein PI das während seiner arbeitszeit erledigen bzw. während seiner freizeit, wenn er nicht im hause wohnt, in dem die praxis untergebracht ist?
ich bin immer wieder erstaunt, mit welcher naivität manche leute den ihnen obliegenden winterdienst erledigen wollen. kommt eine person auf glattem bürgersteig zu schaden, und ist die verletzung so schwer, dass erwerbsunfähigkeit eintreten wird, ist man dann nicht ausreichend hoch versichert, fängt das bedauern an. (z.b. pianist/ chirurg bricht sich das handgelenk so, dass es nicht mehr zur arbeit eingesetzt werden kann etc).
denkt mal drüber nach.
übrigens der privatweg zur praxis sollte schon zu praxisbeginn begehbar sein. sollten die eintrudelnden patienten darauf fallen, habt ihr den schaden...
deshalb sollte all dies vertraglich festgezurrt werden.
gruss
uli
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Shakespeare schrieb:
MeFe89 schrieb:
> Schippen, Salzstreuen, öfters mal durchwischen, vor Beginn gut
> lüften...
> Gehört das vor Arbeitsbeginn zur unentgeltlichen
> Vorbereitungszeit?
-- Eine "unentgeltliche Vorbereitungszeit gibt es nicht. Die Arbeitszeit beginnt, wenn der Arbeitnehmer anwesend und "arbeitsbereit" ist, d.h. der Weg zur Arbeit und ggf. das ablegen der "Straßenkleidung" gehören zu den Pflichten des Arbeitnehmers, die nicht bezahlt werden müssen, es sei denn eine spezielle Dienstkleidung wäre durch den AG zwingend vorgeschrieben, dann wäre auch das Umziehen Arbeitszeit.
Beauftragt der AN seinen Mitarbeiter zu Tätigkeiten, die nicht mit den normalen Pflichten und Nebenpflichten eines Therapeuten zusammenhängen (Schneeräumung), müsste dieses einvernehmlich oder vorab durch vertragliche Absprachen vereinbart werden. Inwieweit das durch Haftpflicht und BG abgedeckt ist oder ob hier Sondervereinbaren mit den Versicherungen erforderlich wären, weiß ich nicht, wäre aber sicherlich mit den Versicherungen abzuklären.
> Ist dieses \"15 min früher da sein\" rechtens? Oder in
> einverständnis AG AN?
-- Selbstverständlich hat man nur Anspruch auf Vergütung, wenn die Tätigkeiten die man durchführt und die Zeit die man dafür beansprucht, mit dem Arbeitgeber abgeklärt sind.
Selbst im Angestelltenverhältnis damals sollte ich Schnee räumen, ich habe dies offiziell abgelehnt, da es Sache des PI ist oder "weiterdelegiert" an Winterdienst, Hausmeister...werden sollte. Es gab damals einen "virtuellen Lebensgefährten als Hausmeister auf 400 Euro Basis", dies war meine Begründung.
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Dieser kann die Aufgaben delegieren an Mieter ,aber auch diese müssen dem zustimmen.
Lehnt einer es ab dann gilt es für das ganze Haus.Er kann aber eine Firma beauftragen und die Kosten dafür können auf alle Mieter umgelegt werden.
Ein AN darf diese Arbeiten nicht machen da es a:) nicht zu seinem Arbeitsauftrag / Gebiet gehört und b.) er absolut KEINEN Versicherungsschutz hat.
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eim schrieb:
Schneeschieben ,Laubfegen und Straße kehren gehören definidiv zu den Aufgaben des Hausbesitzers :smile: :smile: :smile: :smile: :smile: Das ist gesetzlich eindeutig geregelt.Kann man auch nachlesen .
Dieser kann die Aufgaben delegieren an Mieter ,aber auch diese müssen dem zustimmen.
Lehnt einer es ab dann gilt es für das ganze Haus.Er kann aber eine Firma beauftragen und die Kosten dafür können auf alle Mieter umgelegt werden.
Ein AN darf diese Arbeiten nicht machen da es a:) nicht zu seinem Arbeitsauftrag / Gebiet gehört und b.) er absolut KEINEN Versicherungsschutz hat.
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666 schrieb:
Habe ich gegenteiliges geschrieben? Mit Tätigkeiten meine ich z.B. Reinigungsarbeiten usw.
[bearbeitet am 29.11.13 19:38]
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rudibam schrieb:
Es bricht keinem einem Zacken aus der Krone wenn er auch Arbeiten verrichtet die nicht im Arbeitsvertrag stehen. Ich honoriere sowas immer. Wenn sich ein Mitarbeiter für solche Arbeiten querstellt werde ich das bei nächster Gelegenheit auch tun. Er bekommt dann keine Vergünstigungen. So wäscht eine Hand die andere.
[bearbeitet am 29.11.13 19:38]
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Jörg Imbach schrieb:
Und wo er schon dabei ist kann er ja auch die Betten machen, den Rasen mähen oder die Wäsche bügeln, woll?
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rudibam schrieb:
Es kommt immer darauf an ob die Arbeiten direkt oder indirekt etwas mit der Praxis zu tun haben. Aber wie gesagt, eine Hand wäscht die andere. Wenn bei uns ein Mitarbeiter frei ist und ich ihn bitte die Straße zu kehren, dann macht der das. Naja, ist auch immer eine Sache des Betriebsklimas.
.Er ist nämlich NICHT versichert da es wie zuvor von mir geschrieben nicht zu seinen Berufsspezifischen Arbeiten gehört sondern Aufgabe des Hausbesitzers ist oder die damit Beauftragten für die Straßenreinigung.
Aber leider gibt es immer noch PI`s die meinen sie dürften geltende Gesetze einfach ausblenden und nicht beachten. :point_up: :point_up: :point_up: :point_up:
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eim schrieb:
Dann hoffe ich für dich dass du genug Geld in der Hinterhand hast ,wenn dein Mitarbeiter dabei einen Unfall hat
.Er ist nämlich NICHT versichert da es wie zuvor von mir geschrieben nicht zu seinen Berufsspezifischen Arbeiten gehört sondern Aufgabe des Hausbesitzers ist oder die damit Beauftragten für die Straßenreinigung.
Aber leider gibt es immer noch PI`s die meinen sie dürften geltende Gesetze einfach ausblenden und nicht beachten. :point_up: :point_up: :point_up: :point_up:
Das Gebäude ist übrigens Eigentum der Praxis.
[bearbeitet am 01.12.13 19:02]
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rudibam schrieb:
Ich finde, eine saubere Straße gehört zu einem guten Erscheinungsbild einer Praxis. Außerdem habe ich für solche Eventualitäten eine separate Haftpflicht.
Das Gebäude ist übrigens Eigentum der Praxis.
[bearbeitet am 01.12.13 19:02]
Gruß redvine
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redvine schrieb:
Und bei der nächsten Gelegenheit stellt sich dann Dein Mitarbeiter wieder quer, u.s.w.
Gruß redvine
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rudibam schrieb:
In diesem Falle passt der Mitarbeiter nicht in unser Team.
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666 schrieb:
Zum Schneeschippen gebe ich den Vorrednern recht (Versicherungsschutz), alle anderen vorber. Tätigkeiten können als Nebentätigkeiten im AV geregelt werden (Arbeitszeit), sollten selbstverständlich auch vergütet werden, oder durch Freizeitausgleich beglichen werden können.
Selbst im Angestelltenverhältnis damals sollte ich Schnee räumen, ich habe dies offiziell abgelehnt, da es Sache des PI ist oder "weiterdelegiert" an Winterdienst, Hausmeister...werden sollte. Es gab damals einen "virtuellen Lebensgefährten als Hausmeister auf 400 Euro Basis", dies war meine Begründung.
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